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   BVerwG, 13.08.1996 - 8 B 23.96   

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BVerwG, 13.08.1996 - 8 B 23.96 (https://dejure.org/1996,3494)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1996 - 8 B 23.96 (https://dejure.org/1996,3494)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 (https://dejure.org/1996,3494)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Öffentlich-rechtlicher Charakter einer mietrechtlichen Regelung - Direktabrechnung zwischen Mietern, Versorgungsunternehmen und Entsorgungsunternehmen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abfallbeseitigungsabgaben; Müllabfuhr; Kommunalabgabe; Direktabrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MHG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2
    Kommunalabgaben - Müllabfuhrgebühren, Abrechnung der Gebühren zwischen Mieter und Leistungserbringer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1999, 213
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BVerwG, 07.12.2012 - 9 BN 3.12

    Hinreichende Darlegung einer Divergenzrüge

    Das Gericht ist vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass der Satzungsgeber bei Benutzungsgebühren, die - wie hier die Abwassergebühr - grundstücksbezogen sind, entscheiden muss, ob auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abgestellt wird und dementsprechend der Grundstückseigentümer als "mittelbarer Verursacher" gebührenpflichtig sein soll, oder ob wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung der jeweilige Mieter oder sonst obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigte als unmittelbarer Verursacher zur Gebühr herangezogen werden soll (vgl. Beschluss vom 13. August 1996 - BVerwG 8 B 23.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 82 S. 59 f.).

    Dass der Satzungsgeber für diesen Fall einer (auch) grundstücksbezogenen Benutzungsgebühr nicht den jeweiligen Mieter oder sonst obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten zum Gebührenschuldner machen muss, sondern stattdessen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität an das Grundstückseigentum anknüpfen darf, ist geklärt (vgl. Beschluss vom 13. August 1996 a.a.O.).

    Denn es ist Sache des Grundstückseigentümers Vorkehrungen zu treffen, um die Überwälzung der Gebührenlast auf den Nießbraucher als denjenigen, dem der Ertrag aus dem Grundstück zusteht, auch für den Fall der Zahlungsunfähigkeit zu sichern (vgl. Beschluss vom 13. August 1996 a.a.O. S. 60).

  • VG Neustadt, 25.02.2016 - 4 K 810/15

    Hauseigentümer haften für Nichtzahlung von Abfallbeseitigungsgebühren durch ihre

    Er kann nämlich nicht nur zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter oder Pächter nehmen, sondern hat es grundsätzlich auch in der Hand, eine vertragliche Gestaltung des Mietverhältnisses zu wählen, die das "Ausfallrisiko' angemessen reduziert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23/96 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. März 2002 - 12 A 10107/02.OVG -, juris und Beschluss vom 27. März 2007 - 7 A 10014/07.OVG -, VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 14. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW - und Urteil vom 21. März 2013 - 4 K 866/12.NW -, beide juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2014 - 9 A 169/12

    Wirksamkeit einer Anordnung der Gesamtschuld von Eigentümer und

    vgl. für Abfallbeseitigungsgebühren im Verhältnis zum obligatorischen Nutzer bejahend: BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -,juris, Rdnr. 6.
  • VGH Hessen, 18.04.2012 - 5 C 2625/10

    Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner auch bei Nießbrauch

    Ob der Satzungsgeber bei derartigen - auch - grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranzieht oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung den jeweiligen Mieter oder sonstigen obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zum Schuldner der Benutzungsgebühr macht, steht in seinem anzuerkennenden Ermessen, das auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung einbeziehen darf (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 82 = ZKF 1997, 182).

    Dies ist ebenfalls ein sachliches Kriterium, denn auf diese Weise wird vermieden, dass die Kommune jeweils in jedem Einzelfall Ermittlungen zum Bestehen oder zum Umfang weiterer dinglicher - oder schuldrechtlicher - Rechte unternehmen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 6 A 10314/14

    Abfallgebühren als öffentliche Last des Grundstücks; Festsetzung gegenüber

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Entscheidung des Gesetzgebers, ob er bei - auch - grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren wie der Abfallbeseitigungsgebühr auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als "mittelbaren Verursacher" heranzieht oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters den jeweiligen Mieter oder sonstigen obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zum Schuldner der Benutzungsgebühr macht, in dessen anzuerkennendem Ermessen (Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23/96 -, juris, Rn. 6).
  • VG Koblenz, 24.06.2010 - 7 K 1230/09

    Grundstücksvermieter haftet für Abfallgebühren des Mieters

    Diese Auffassung ist sowohl vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 16. November 1995 - 12 A 11643/95.OVG -) als auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (vgl. Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23/96 -).
  • VG Cottbus, 17.12.2010 - 6 L 55/10

    Erhebung von Abwassergebühren

    Ob auch der Mieter oder Pächter (oder sonst obligatorisch Berechtigte) eines Grundstücks als unmittelbarer Benutzer der öffentlichen Einrichtung als Schuldner einer grundstücksbezogenen Gebühr - etwa als Benutzer einer Entwässerungseinrichtung - angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 82 = ZKF 1997 S. 182; OVG Bremen, Beschluss vom 19. November 1996 - 1 N 1/96 -, NJWE-MietR 1997 S. 207; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. Oktober 1989 - 9 M 76/89 - Urteil vom 14. Februar 1980 - 3 A 79/78 -, NStV-N 1981 S. 380; für eine Abfallentsorgungseinrichtung VG Bremen, Urteil vom 16. November 1965 - IV A 4/65 -, KStZ 1966 S. 165) oder ob eine Satzung als Schuldner einer solchen Gebühr, insbesondere wenn etwa den Anschluss des Grundstücks an die Einrichtung allein der Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Berechtigte als mittelbarer Benutzer der Einrichtung genommen hat, nur diesen und nicht (auch) den obligatorisch Nutzungsberechtigten bestimmen darf (in diesem Sinne etwa OVG Niedersachsen, Urt. vom 16.11.1967 - III A 111/65 -, DWW 1968 S. 110; Urt. vom 4.12.1956 - I A 38/56 -, KStZ 1957 S. 37; Barocka, KStZ 1968 S. 108; Knobloch, KStZ 1975 S. 206), dürfte eine Frage der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung in Bezug auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zwischen dem Einrichtungsträger einerseits und dem obligatorischen Nutzer des Grundstücks anderseits sein.
  • VG Köln, 10.08.2005 - 14 K 1764/05
    Er verweist ergänzend im Wesentlichen auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 2. Dezember 2003 - 14 K 792/01 - sowie auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1996 - 8 B 23/96 -.

    vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 13.08.1996 - 8 B 23/96 -, ZKF 1997, 182f.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2009 - 4 L 9/08

    Zur Bestimmung des Gebührenschuldners im Abwassergebührenrecht

    § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA bestimmt im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwaltungsvereinfachung aber ausdrücklich, dass durch Satzungsvorschrift auch die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Gebührenschuldnern bestimmt werden können, d. h. der Ortsgesetzgeber darf auch bei Abwasserbeseitigungsgebühren nach seinem Ermessen auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellen und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranziehen oder wegen des auch personenbezogenen Charakters den Benutzer als unmittelbaren Verursacher zum Gebührenschuldner machen (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - BVerwG 8 B 23.96 -, zitiert nach juris; Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 718 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1275/04

    Zum Schuldner der Wassergebühr bei der Wasserversorgung mehrerer

    Ob der Satzungsgeber bei derartigen auch grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren auf die dem Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranzieht oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung den jeweiligen Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigten als unmittelbaren Verursacher und Endverbraucher zum Schuldner der Benutzungsgebühr macht, steht in seinem Ermessen, das auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung einbeziehen darf (HessVGH, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 5 A 254/10.Z und vom 18. April 2012 - 5 C 2625/10 N -, jeweils a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 82 = ZKF 1997, 182).
  • VG Freiburg, 05.02.2020 - 4 K 3733/19

    Selbstständige Anfechtung der Entscheidung über die Widerspruchsgebühr

  • VG Neustadt, 23.01.2014 - 4 K 223/13

    Grundstücksbezogenheit einer Abfallgebühr

  • VG Potsdam, 21.12.2011 - 8 K 1330/07

    Abwasser- und Trinkwassergebühren

  • VGH Hessen, 31.03.2010 - 5 A 254/10

    Anknüpfung an das Grundstückseigentum durch den kommunalen Satzungsgeber i.R.v.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 142/09

    Zur Bestimmung des Gebührenschuldners im Abwassergebührenrecht

  • OVG Thüringen, 09.09.2013 - 4 EO 1186/06

    Schuldner der Wassergebühr bei der Wasserversorgung mehrerer Ferieneinrichtungen

  • VG Gießen, 21.02.2013 - 8 K 1925/11

    Grundstücksbezogene Gebühren

  • BVerwG, 15.07.1998 - 8 BN 5.98

    Nichtzulassung einer Revision

  • VG Minden, 21.08.2013 - 3 K 3726/12

    Gebührenschuldner

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2012 - 1 L 14/07

    Heranziehung eines Fischereipächters zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren

  • VG Gießen, 21.02.2013 - 8 K 1926/11

    Grundstücksbezogene Gebühren

  • VG Göttingen, 17.12.2008 - 3 A 108/07

    Abfall; Abfallentsorgung; Abfallentsorgungsgebühren; Ausschreibung; Fixkosten;

  • VG Gießen, 21.02.2013 - 8 K 398/12

    Grundstücksbezogene Gebühren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.1999 - 9 B 1054/99
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