Rechtsprechung
   BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 244.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,532
BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 244.97 (https://dejure.org/1997,532)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1997 - 8 B 244.97 (https://dejure.org/1997,532)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244.97 (https://dejure.org/1997,532)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,532) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Bescheid - Vorausleistungsbescheid - Endgültiger Bescheid - Änderungsbescheid - Gebührenfestsetzung - Zahlungsaufforderung - Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung eines vorläufigen Bescheids trotz Bestandskraft eines späteren endgültigen Bescheids - ...

  • Judicialis

    AO § 165 Abs. 2; ; KAG R-P § 30 Abs. 2; ; KAG R-P § 39 Abs. 1 Nr. 4; ; VwGO § 43 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 577
  • DVBl 1998, 711
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 244.97
    Dieser Beurteilung steht die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 (BVerwGE 78, 85 ) nicht entgegen.

    Das Berufungsurteil weicht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 (BVerwGE 78, 85 ff.) und vom 3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 118 bis 124.78 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40, S. 45 ff.) ab.

  • BFH, 23.06.1993 - X B 134/91

    Reichweite der Aufhebung der Vollziehung (Vorlage an den Großen Senat)

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 244.97
    Desgleichen hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß der Erlaß des (Jahres-)Einkommensteuerbescheids zur Erledigung von Vorauszahlungsbescheiden führt, diese also ablöst und nunmehr die alleinige Grundlage für die Einbehaltung der als Vorauszahlungen geleisteten Beträge bildet (BFH, Beschlüsse vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 - BFHE 178, 11 und vom 23. Juni 1993 - X B 134/91 - BFHE 172, 9 ).
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 244.97
    dd) Für den Bereich des Steuerrechts hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung ebenfalls die Erledigung einer Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Bescheid angenommen, wenn der Änderungsbescheid von dem Kläger nicht angefochten und nicht gemäß § 68 FGO in den anhängigen Streit einbezogen wird (vgl. BFH, Beschluß vom 25. Oktober 1972 - GrS 1/72 - BFHE 108, 1; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 68 FGO, Tz. 17 und 19 m.w.N.).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 244.97
    Desgleichen hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß der Erlaß des (Jahres-)Einkommensteuerbescheids zur Erledigung von Vorauszahlungsbescheiden führt, diese also ablöst und nunmehr die alleinige Grundlage für die Einbehaltung der als Vorauszahlungen geleisteten Beträge bildet (BFH, Beschlüsse vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 - BFHE 178, 11 und vom 23. Juni 1993 - X B 134/91 - BFHE 172, 9 ).
  • BVerwG, 16.05.1991 - 3 C 34.89

    Rechtmäßigkeit einer Änderung und Rückforderung von Kriegsschadenrente -

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 244.97
    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, daß das Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung eines ursprünglichen Bescheides (nur) dann entfällt, wenn der Änderungsbescheid den angefochtenen Verwaltungsakt zurücknimmt, widerruft oder in allen seinen Regelungsteilen ersetzt, so daß der angefochtene Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr zeitigt; die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses für die weiterhin begehrte Aufhebung des geänderten Bescheides richtet sich maßgeblich danach, welchen Regelungsinhalt der angefochtene und der ihn ändernde Bescheid jeweils haben (vgl. Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 3 C 34.89 - Buchholz 427.3 § 290 LAG Nr. 15 S. 1 ).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.05.1981 - 6 C 16/80
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 244.97
    Mit der Frage, ob die Aufhebung eines gegenstandslos gewordenen Verwaltungsakts trotz fehlender belastender Regelung allein wegen einer Musterprozeßvereinbarung weiterhin schutzwürdig eingeklagt werden kann, beschäftigt sich der Beschluß vom 28: August 1987 ebensowenig wie die gleichfalls zur Begründung des vermeintlichen Klärungsbedarfs angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 19. Mai 1981 - OVG 6 C 16/80 - (NVwZ 1982, 254).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Für die maßgeblich nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilende Frage, ob eine solche ersetzende Wirkung eintritt, ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsinhalt von vorläufigen wie endgültigen Abgabenbescheiden zwei Gegenstände haben kann, nämlich zum einen die Festsetzung der Abgabe und zum anderen die Zahlungsaufforderung; die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hat dementsprechend gegebenenfalls beide Regelungsgegenstände in den Blick zu nehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244.97 -, juris, Rn. 8 f. und vom 31. Mai 2005 - 10 B 65.04 -, juris, Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Grundsätzlich gilt, dass der abschließende Verwaltungsakt den vorläufigen ersetzt, dass sich der vorläufige Verwaltungsakt dadurch erledigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.7.2005 - 9 S 2278/03 -, NVwZ-RR 2006, 154, juris Rn. 30; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 50, 213; zur erforderlichen Differenzierung zwischen Festsetzung und Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 244/97 -, NVwZ-RR 1998, 577, juris Rn. 9; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 147 f. (März 2015) m.w.N.) und dass die Behörde zum Erlass des abschließenden Verwaltungsakts verpflichtet ist, wenn dies möglich ist, insbesondere, weil die bisher bestehende Ungewissheit über Tatsachen entfallen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238, juris Rn. 22; Senatsurt. v. 14.9.2016 - 8 LB 107/15 -, Rn. 70; a.A. wohl Hamburgisches OVG, Urt. v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris Rn. 39 f.; vgl. zum Verhältnis Vorausleistung - endgültiger Beitragsbescheid im Kommunalabgabenrecht Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 146 (März 2015) m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Grundsätzlich gilt, dass der abschließende Verwaltungsakt den vorläufigen ersetzt, dass sich der vorläufige Verwaltungsakt dadurch erledigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.7.2005 - 9 S 2278/03 -, NVwZ-RR 2006, 154, juris Rn. 30; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 50, 213; zur erforderlichen Differenzierung zwischen Festsetzung und Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 244/97 -, NVwZ-RR 1998, 577, juris Rn. 9; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 147 f. (März 2015) m.w.N.) und dass die Behörde zum Erlass des abschließenden Verwaltungsakts verpflichtet ist, wenn dies möglich ist, insbesondere, weil die bisher bestehende Ungewissheit über Tatsachen entfallen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 -, BVerwGE 135, 238, juris Rn. 22; Senatsurt. v. 14.9.2016 - 8 LB 107/15 -, Rn. 70; a.A. wohl Hamburgisches OVG, Urt. v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris Rn. 39 f.; vgl. zum Verhältnis Vorausleistung - endgültiger Beitragsbescheid im Kommunalabgabenrecht Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 146 (März 2015) m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht