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   BVerwG, 14.12.2011 - 8 B 38.11   

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BVerwG, 14.12.2011 - 8 B 38.11 (https://dejure.org/2011,1877)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.2011 - 8 B 38.11 (https://dejure.org/2011,1877)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - 8 B 38.11 (https://dejure.org/2011,1877)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; IHK-Gesetz § 3 Abs. 3
    Beitrag; Kammerbeitrag; Kammermitglied; Grundbeitrag; Umlage; Äquivalenzprinzip; Gleichheitssatz; Vorteil; Bemessung; Leistungsfähigkeit; Leistungskraft; Kaufmann; Handelsregister

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1
    Beitrag; Bemessung; Gleichheitssatz; Grundbeitrag; Handelsregister; Kammerbeitrag; Kammermitglied; Kaufmann; Leistungsfähigkeit; Leistungskraft; Umlage; Vorteil; Äquivalenzprinzip

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 3 S 3 IHKG, Art 3 Abs 1 GG
    Gleichheitssatz und Freistellung vom Kammerbeitrag wegen geringen Ertrages oder Gewinnes ausschließlich für Kammermitglieder, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Freistellung vom Kammerbeitrag wegen geringen Ertrages oder Gewinnes nur im Falle der Nichteintragung in das Handelsregister

  • rewis.io

    Gleichheitssatz und Freistellung vom Kammerbeitrag wegen geringen Ertrages oder Gewinnes ausschließlich für Kammermitglieder, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Rechtmäßigkeit der Freistellung vom Kammerbeitrag wegen geringen Ertrages oder Gewinnes nur im Falle der Nichteintragung in das Handelsregister

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    IHK-Kammerbeiträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 141
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2011 - 8 B 38.11
    Dabei sind insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten (Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 9 m.w.N.).

    Dieser Vorteil kommt allen Mitgliedern zugute (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern die Annahme des Gesetzgebers für rechtsfehlerfrei gehalten, dass eine direkte Relation zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Kammermitglieds und dem Gewicht seines Vorteils aus der Kammertätigkeit bestehe, weshalb die Bemessung der Beiträge unmittelbar an Indikatoren für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfen darf (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. ).

  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 15.99

    Beitragsstaffel; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Grundbeitrag; Industrie-

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2011 - 8 B 38.11
    Im Hinblick auf den Zweck und die Eigenart des Grundbeitrages stehen der Kammer aber auch dann in weitem Maße Pauschalierungen und Typisierungen offen (vgl. Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 1 C 15.99 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 29 S. 4).
  • OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 116/18

    Öffentliche Aufgabe; Entscheidungsspielraum; Gesetzgebungskompetenz; Kammer;

    Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 - 1 C 33/89 -, BVerwGE 92, 24, juris Rn. 17; v. 26.4.2006 - 6 C 19/05 -, BVerwGE 125, 384, juris Rn. 21; v. 14.12.2011 - 8 B 38/11 -, NVwZ-RR 2012, 141, juris Rn. 4 f.; Senatsurt. v. 18.6.2015 - 8 LB 191/13 -, juris Rn. 29, 31, 35).
  • OVG Niedersachsen, 18.06.2015 - 8 LB 191/13

    Äquivalenzprinzip; allgemeiner Gleichheitssatz; IHK;

    Bei dem Grundbeitrag handelt es sich um eine einheitliche Grundlast, die von allen Mitgliedern erhoben werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - BVerwG 8 B 38.11 -, juris Rn. 7).

    Bei der Ausgestaltung der Grundbeitragsstaffelung kommt der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft grundsätzlich ein weites Gestaltungsermessen zu (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 3 Rn. 50), das seine Grenzen allerdings in der Einhaltung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O., Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - BVerwG 1 C 19/97 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 26.6.1990, a.a.O., m.w.N.).

    Nach dem Äquivalenzprinzip als beitragsrechtlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf die Höhe der Beiträge daher nicht außer Verhältnis zu dem durch sie abgegoltenen Vorteil stehen (BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O., Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 21.7.1998 - BVerwG 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169, 177; BVerwG, Urt. v. 26.6.1990, a.a.O.).

    Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Kammerzugehörigen noch andere Möglichkeiten haben, ihre Interessen - etwa durch Mitgliedschaften in Berufsverbänden - zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1990, a.a.O., Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 14.12.2011, a.a.O., Rn. 5 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012 - OVG 1 B 98.10 -, juris Rn. 39; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.1.1997, a.a.O.), so dass eine weitere, ebenfalls beitragsbelastete (Kammer-)Mitgliedschaft grundsätzlich nicht zu einer Entlastung bei der Beitragspflicht gegenüber der Industrie- und Handelskammer führt.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2012 - 9 S 1352/11

    Kammerbeitrag für im öffentlichen Gesundheitsdienst und im Medizinischen Dienst

    Für die Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen sind der Gleichheitssatz ebenso wie das Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 - 6 C 19/05 -, BVerwGE 125, 384; Beschluss vom 14.12.2011 - 8 B 38/11 -, Juris Rn. 4; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.1998, a.a.O., Rn. 17).

    Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2006, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2011, a.a.O., Rn. 5 f.).

    Grundsätzlich ist die Annahme gerechtfertigt, dass mit der Höhe der beruflichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus dem Vorhandensein und dem Wirken einer berufsständischen Kammer zunimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993, a.a.O., 27; Beschlüsse vom 25.07.1989 - 1 B 109/89 -, NJW 1990, 786, und vom 14.12.2011, a.a.O., Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.06.1998, a.a.O., Rn. 18).

    Im Hinblick auf den Zweck und die Eigenart des Beitrags stehen der Kammer aber auch dann in weitem Maße Pauschalierungen und Typisierungen offen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2011, a.a.O., Rn. 7).

  • VG Stuttgart, 25.08.2020 - 4 K 11448/17

    Zur Berechnung der Beiträge zur Handwerkskammer (Äquivalenzprinzip; Verbot der

    Dieser Vorteil kommt allen Kammerangehörigen zugute (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45.87 - juris, Rn. 12; BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - 8 B 38.11 - juris, Rn. 5; VG Aachen, Urt. v. 27.01.2015 - 3 K 555/14 - juris, Rn. 23).

    Deshalb ist die Beitragspflicht auch ertragsschwacher Betriebe gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - 8 B 38.11 - juris, Rn. 5).

    Dabei ist auch zu beachten, dass dieser Personenkreis zumeist ohnehin nur zum Grundbeitrag herangezogen würde, mithin sich das Ausmaß der Begünstigung gering hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - 8 B 38.11 - juris, Rn. 9; VG Aachen, Urt. v. 27.01.2015 - 3 K 555/14 - juris, Rn. 30).

    Die Beitragsveranlagung auch ertragsschwacher Mitglieder ist durch den (potenziellen) Nutzen der Kammertätigkeit, der allen Mitgliedern unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft zugutekommt, grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - 8 B 38.11 - juris, Rn. 5).

  • VG Magdeburg, 27.07.2016 - 3 A 138/14

    Umsatz als maßgebliches Kriterium für die Festsetzung eines

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Kammerzugehörigen noch andere Möglichkeiten haben, ihre Interessen - etwa durch Mitgliedschaften in Berufsverbänden - zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2011 - 8 B 38/11 - Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45/87 - OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012 - 1 B 98.10 -, alle: juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.01.1997, a.a.O.).

    Bei der Ausgestaltung der Grundbeitragsstaffelung kommt der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft grundsätzlich ein weites Gestaltungsermessen zu (OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.06.2015 - 8 LB 191/13 -, juris), das seine Grenzen in der Einhaltung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O. m.w.N.).

    Das BVerwG hat insofern die Annahme des Gesetzgebers für rechtsfehlerfrei erachtet, dass eine direkte Relation zwischen der Wirtschaftskraft eines Kammermitgliedes und dem Gewicht seines Vorteils aus der Kammertätigkeit bestehe, weshalb die Bemessung der Beiträge unmittelbar an Indikatoren für die Wirtschaftlichkeit anknüpfen darf (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O.).

    Im Hinblick auf den Zweck und die Eigenart des Grundbeitrages stehen der Kammer in weitem Maße Pauschalierungen und Typisierungen offen (BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 28.11.2013 - 3 K 3415/11

    Klage gegen Beitrag für Industrie- und Handelskammer

    Wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 14.12.2011 - 8 B 38/11 -, m.w.N., juris) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, sind diese Mitgliedsbeiträge Beiträge im rechtlichen Sinne.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14.12.2011 - 8 B 38/11 -, m.w.N., juris), der sich die Einzelrichterin anschließt, findet der Grundbeitrag seine Rechtfertigung in dem allen Kammermitgliedern zukommenden Vorteil, der in der Kammervertretung als solcher besteht.

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Eintragung im Handelsregister als Indiz für die spezielle Leistungskraft des Unternehmens herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.12.2011 - 8 B 38/11 - und vom 21.03.2000 - 1 C 15.99 -, juris).

  • BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 11.15

    Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser

    Das gilt auch für die Großunternehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese noch andere Möglichkeiten haben, ihre Interessen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 10; Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 8 B 38.11 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 11.03.2020 - 8 C 17.19

    Darstellen der Beitragsforderungen einer Industriekammer und Handelskammer als

    Deshalb ist nicht nur die Beitragspflicht ertragsschwacher Betriebe gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 8 B 38.11 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 32 Rn. 5), sondern auch solcher Unternehmen, die sich - wie die Insolvenzschuldnerin - bereits in der Abwicklung befinden.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.04.2012 - 1 M 29/12

    Umsatz als Staffelungskriterium für den Grundbeitrag

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2011 (- 8 B 38.11 -, juris) ausgeführt:.

    Soweit die Beschwerdeschrift darauf verweist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2011 (a. a. O.) davon ausgehe, dass der Grundbeitrag in aller Regel ein geringer Sockelbeitrag sei, der im konkreten Fall 50, 00 bis 204, 00 Euro jährlich betragen habe und damit deutlich von dem hier streitgegenständlichen jährlichen Grundbeitrag in Höhe von 1.500,00 Euro (bei einem Umsatz von über 8, 2 Mio Euro) bzw. 3.000,00 Euro (bei einem Umsatz über 16, 4 Mio Euro) abweiche, erweckt allein die Höhe des streitigen Grundbeitrages keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides.

    Mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss zu diesem Aspekt des Äquivalenzprinzips als beitragsrechtlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45.87 -, juris; Beschl. v. 14.12.2011 - 8 B 38.11 -, juris) setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander.

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 8 LB 107/15

    Berufung; gewerblicher Betrieb; IHK; IHK-Beitrag; Landwirt; Landwirtschaft;

    Danach darf die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil aus der Kammerzugehörigkeit stehen, den er abgelten soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - BVerwG 8 B 38.11 -, GewArch 2012, 405 f.; v. 21.10.2004 - BVerwG 6 B 60.04 -, GewArch, 2005, 24, 25 und v. 17.12.1998 - BVerwG 1 C 7.98 -, BVerwG 108, 169, 179; Senatsurt. v. 18.6.2015 - 8 LB 191/13 -, juris Rn. 31).
  • VG Münster, 11.08.2017 - 3 K 2195/15

    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach dem IHKG beim Betrieb einer Biogasanlage

  • VG Aachen, 27.01.2015 - 3 K 555/14

    Vorteil; Befreiungstatbestand; Gewinn; Ertrag; geringer Gewinn; geringer Ertrag;

  • OVG Sachsen, 05.02.2019 - 4 A 29/17

    Kammerbeitrag; Apotheke; Versandhandel; Äquivalenzprinzip; Typisierung;

  • VG Schleswig, 20.02.2017 - 8 B 54/16

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen

  • BVerwG, 01.07.2013 - 8 BN 1.13

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit einer

  • VG Münster, 11.08.2017 - 3 K 2093/15

    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der Industriekammer und Handelskammer aufgrund

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2017 - 1 L 189/15

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer

  • OVG Niedersachsen, 24.07.2013 - 8 LA 16/13

    Anwendung der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung

  • OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 A 193/21

    Großhandel mit Arzneimitteln; Mitgliedsbeiträge zur Landesapothekerkammer

  • VG Augsburg, 05.09.2013 - Au 2 K 13.462

    Erhebung einer Vorauszahlung auf den IHK-Beitrag

  • VG Schwerin, 30.04.2014 - 7 A 1141/13

    IHK: Grundbeitragspflicht einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

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