Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin, 30.09.2003

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   BVerwG, 24.06.2002 - 8 B 5.02, 8 C 11.02   

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https://dejure.org/2002,19224
BVerwG, 24.06.2002 - 8 B 5.02, 8 C 11.02 (https://dejure.org/2002,19224)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2002 - 8 B 5.02, 8 C 11.02 (https://dejure.org/2002,19224)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2002 - 8 B 5.02, 8 C 11.02 (https://dejure.org/2002,19224)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 11.02

    Rückgabeanspruch; Abtretung; Vorerbe; Nacherbe; Schlusserbe;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2002 - 8 B 5.02
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 11.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 30.09.2003 - 8 B 5.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13504
OVG Berlin, 30.09.2003 - 8 B 5.02 (https://dejure.org/2003,13504)
OVG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2003 - 8 B 5.02 (https://dejure.org/2003,13504)
OVG Berlin, Entscheidung vom 30. September 2003 - 8 B 5.02 (https://dejure.org/2003,13504)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befristung der Wirkung einer verfügten ausländerrechtlichen Ausweisung; Ermessensfehlerfreie Befristung der Ausweisungswirkung von 4 Jahren; Gerichtliche Bindung an die Befristungstabellen; Sperrwirkung einer Ausweisung mit Befristung; Regelbefristung für alle ...

  • Judicialis

    AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3; ; AuslG § 23 Abs. 1; ; AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 47 Abs. 3; ; AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    Ausländerrecht: Befristung der Wirkungen einer [Ist-] Ausweisung bei Ehe mit deutscher Staatsbürgerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00

    Abschiebung; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus OVG Berlin, 30.09.2003 - 8 B 5.02
    Ob die Voraussetzungen der Regelbefristung im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt als gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG der vollen gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 11. August 2000 - 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369; vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 11/6321, S. 7, 57).

    Da die Ausweisungsmöglichkeiten nach dem unterschiedlichen Gewicht der Ausweisungstatbestände abgestuft sind (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 139.95 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 7, BVerwG, Urteil vom 11. August 2000, a.a.O. S. 372), kommt dem Umstand, dass hier ein Fall der Ist-Ausweisung vorliegt, auch bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gegeben ist, Gewicht zu.

    Eine Ausnahme von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist aber zu verneinen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, namentlich dem Schutz von Ehe und Familie unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1996, a.a.O.; ferner zu § 7 Abs. 2 AuslG Urteile vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3, S. 7 ff.; vom 11. August 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 126.97

    Voraussetzungen für eine Zulassung einer Revision im Verwaltungsrecht -

    Auszug aus OVG Berlin, 30.09.2003 - 8 B 5.02
    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 1996 - 1 B 194.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5 und vom 27. Juni 1997 - 1 B 126.97 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 13).

    Er schließt andererseits die Annahme eines Regelfalles nicht ohne weiteres aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Neue Erkenntnisse nach Ergehen des Berufungsurteils;

    Auszug aus OVG Berlin, 30.09.2003 - 8 B 5.02
    Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 1996 - 1 B 194.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 5 und vom 27. Juni 1997 - 1 B 126.97 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 13).

    Eine Ausnahme von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist aber zu verneinen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, namentlich dem Schutz von Ehe und Familie unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1996, a.a.O.; ferner zu § 7 Abs. 2 AuslG Urteile vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3, S. 7 ff.; vom 11. August 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.10.1995 - 1 B 139.95

    Verhältnismäßigkeit der abgestuften Ausweisungsmöglichkeiten und des besonderen

    Auszug aus OVG Berlin, 30.09.2003 - 8 B 5.02
    Da die Ausweisungsmöglichkeiten nach dem unterschiedlichen Gewicht der Ausweisungstatbestände abgestuft sind (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 139.95 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 7, BVerwG, Urteil vom 11. August 2000, a.a.O. S. 372), kommt dem Umstand, dass hier ein Fall der Ist-Ausweisung vorliegt, auch bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gegeben ist, Gewicht zu.
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus OVG Berlin, 30.09.2003 - 8 B 5.02
    Eine Ausnahme von der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist aber zu verneinen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, namentlich dem Schutz von Ehe und Familie unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1996, a.a.O.; ferner zu § 7 Abs. 2 AuslG Urteile vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3, S. 7 ff.; vom 11. August 2000, a.a.O.).
  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus OVG Berlin, 30.09.2003 - 8 B 5.02
    Schließlich liegt die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 (- 2 BvR 1523.99 - NVwZ 2000, 59) neben der Sache.
  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus OVG Berlin, 30.09.2003 - 8 B 5.02
    Die Ausweisungswirkungen sind dann grundsätzlich zu befristen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 17 S. 6 f.).
  • VG Berlin, 18.12.2008 - 11 A 436.07

    Ausweisung eines ausländischen Straftäters bei Mordversuch an früherer Ehefrau

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil 30. September 2003 (OVG 8 B 5.02) entschieden, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer sich daran anschließenden auf general- und spezialpräventiver Erwägung gestützten Ausweisung eine Befristungsentscheidung bei deutscher Ehefrau und deutschem Kind auf vier Jahre rechtmäßig ist.

    Angesichts der Schwere der Straftat wären grundlegende Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Gesellschaft gefährdet, wenn das Handeln des Klägers ohne ausreichende ausländerrechtliche Sanktion bliebe (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 30.09.2003 - OVG 8 B 5.02 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit unbefristeter

    Allein die Tatsachen, dass der Antragsteller während der Strafhaft und der seitdem vergangenen relativ kurzen Zeit nicht erneut strafrechtlich verfolgt worden ist - das vom Antragsgegner erwähnte neue staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2005 wurde offenbar eingestellt - und nach seiner Haftentlassung eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat, dürften für eine günstige Sozialprognose nicht genügen, zumal der Antragsteller ausweislich der Verfahrensakte des Antragsgegners zwar zum Freigang zugelassen, aber nicht vorzeitig auf Bewährung entlassen wurde, sondern die auf den Verurteilungen vom 8. September 1999 und 20. Februar 2004 beruhenden Strafen in vollem Umfang verbüßt hat (zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts vgl. z.B. OVG Berlin, Beschluss v. 30. September 2003 - 8 B 5.02 -, zit. nach juris, dort Rn 31; OVG Hamburg, Beschluss v. 2. August 1995 - Bs V 68/95 -, zit. nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2004 - 13 S 268/04

    Keine Befristung der Ausweisungsverfügung bei Zweifeln an der Redlichkeit des

    Bei der Würdigung der für die Entscheidung relevanten Umstände hat sich das Gericht nämlich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte orientiert (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5/00, BVerwGE 111, 369 = NVwZ 2000, 1422 und Urteil vom 14.11.1989 - 1 C 17/89 -, InfAuslR 1990, 278; VGH Baden-Württemberg a.a.O. sowie Urteil vom 24.06.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, S. 433 und OVG Berlin, Urteil vom 30.09.2003 - 8 B 5.02 - juris); es hat zu Recht geprüft, ob atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel (§ 8 Abs. 2 S. 3 AuslG) beseitigen.
  • VG München, 27.04.2006 - M 10 K 06.424

    Ausländerrecht: Ausweisung, Befristung

    Eine insoweit ermessenslenkende, schriftlich fixierte "Befristungstabelle" scheint im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nicht zu existieren (zur Zulässigkeit derartiger Tabellen vgl. OVG Berlin v. 30.9.2003, 8 B 5.02; OVG Lüneburg v. 14.3.2001, 11 LA 565/01).
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