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   BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 53.95   

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https://dejure.org/1995,5994
BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 53.95 (https://dejure.org/1995,5994)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1995 - 8 B 53.95 (https://dejure.org/1995,5994)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1995 - 8 B 53.95 (https://dejure.org/1995,5994)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines erstinstanzlichen Mangels ohne Einfluss auf das Berufungsverfahren mit der Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.11.1982 - 9 B 3232.82

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 53.95
    Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der sich im Berufungsverfahren nicht "fortgesetzt" hat, sondern ohne Einfluß auf das zweitinstanzliche Verfahren geblieben ist, kann nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf nicht beruhen kann (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216 S. 11 und vom 2. Mai 1990 - BVerwG 9 B 40.90 - Buchholz 402.25 § 31 AsylVfG Nr. 1 S. 1 jeweils m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 02.05.1990 - 9 B 40.90
    Auszug aus BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 53.95
    Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der sich im Berufungsverfahren nicht "fortgesetzt" hat, sondern ohne Einfluß auf das zweitinstanzliche Verfahren geblieben ist, kann nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf nicht beruhen kann (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216 S. 11 und vom 2. Mai 1990 - BVerwG 9 B 40.90 - Buchholz 402.25 § 31 AsylVfG Nr. 1 S. 1 jeweils m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

    c) Soweit die Beschwerde eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch das Gericht erster Instanz rügt, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dem Berufungsverfahren anhaftende Mängel betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 8).
  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 B 34.99

    Preise, Preisrecht, Preise bei öffentlichen Aufträgen, öffentliche Aufträge,

    Verfahrensfehler der ersten Instanz sind indessen nur dann erheblich, wenn sie in der Berufungsinstanz fortgewirkt haben (vgl. z.B. Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.1998 - 2 B 26.98

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Zurückweisung des Einwandes der unrichtigen

    Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts beruht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht auf einem sonstigen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der sich im Berufungsverfahren fortgesetzt hat und deshalb mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. dazu etwa Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 53.95 - m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.1996 - 2 B 60.96
    Der Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur ein dem Verfahren der Berufungsinstanz anhaftender Mangel (vgl. Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 53.95 - ).

    Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der sich im Berufungsverfahren nicht fortgesetzt hat, sondern ohne Einfluß auf das zweitinstanzliche Verfahren geblieben ist, kann nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf nicht beruhen kann (stRspr; vgl. u.a. Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 53.95 - m.w.N.).

  • BVerwG, 19.12.1996 - 1 B 122.96

    Zum Darlegungserfordernis bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die erhobene Verfahrensrüge geht bereits deshalb fehl, weil ein Verfahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur ein dem Verfahren der Berufungsinstanz anhaftender Mangel ist (vgl. z.B. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 8 m.w.N.), dem Berufungsgericht aber die Prüfung verwehrt war, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17 a Abs. 5 GVG).
  • BVerwG, 13.05.1996 - 6 B 89.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Nichtzulassung einer Klageänderung als sachdienlich

    Etwaige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind demgegenüber grundsätzlich nicht, sondern allenfalls dann erheblich, wenn sie sich im berufungsgerichtlichen Verfahren fortsetzen (BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 8).
  • BVerwG, 04.04.2001 - 8 B 59.01

    Erfordernis zusätzlicher Unterstützungsunterschriften - Verfahren in Anwesenheit

    Die streitige Beiladung ist nämlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt und vom Oberverwaltungsgericht vor Erlass des Berufungsurteils aufgehoben worden; Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können mit der Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 8).
  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 B 35.99

    Auswirkungen des nachträglichen Wegfalls einer Verordnungsermächtigung auf die

    Verfahrensfehler der ersten Instanz sind indessen nur dann erheblich, wenn sie in der Berufungsinstanz fortgewirkt haben (vgl. z.B. Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.1997 - 2 B 122.96

    Nichtbeförderung - Schadensersatzanspruch - Streitwert

    Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der sich im Berufungsverfahren nicht ausnahmsweise "fortgesetzt" hat, sondern ohne Einfluß geblieben ist, kann nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf nicht beruhen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 53.95 - [Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 Nr. 8] m.w.N.).
  • BVerwG, 09.05.2006 - 7 B 104.05

    Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Das Oberverwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt; dabei ist - entgegen der Beschwerde - allein auf das Berufungsverfahren abzustellen (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 8).
  • BVerwG, 27.04.2006 - 7 B 105.05

    Anspruch auf Aufhebung eines Bescheids über Kosten der Ersatzvornahme zur

  • BVerwG, 04.06.1996 - 2 B 87.95

    Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des

  • BVerwG, 15.10.1997 - 8 B 212.97

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für die Zulassung

  • BVerwG, 15.02.2002 - 2 B 56.01

    Rüge eines gerichtlichen Aufklärungsmangels bei der Feststellung der

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