Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 06.04.1999

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   BVerwG, 06.04.1999 - 8 B 6.99, 8 PKH 1.99   

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BVerwG, 06.04.1999 - 8 B 6.99, 8 PKH 1.99 (https://dejure.org/1999,17967)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1999 - 8 B 6.99, 8 PKH 1.99 (https://dejure.org/1999,17967)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1999 - 8 B 6.99, 8 PKH 1.99 (https://dejure.org/1999,17967)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Beurteilung des besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Charakters einer Enteignungsmaßnahme - Bedeutsamkeit der technischen Abwicklung des Eingriffsaktes - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.04.1993 - 7 B 3.93

    Rückübertrageung eines landwirtschaftlichen Gutes auf der Grundlage des Gesetzes

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1999 - 8 B 6.99
    Soweit die Beschwerde die Frage stellt: "Fällt es noch unter den Begriff der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung (§ 1 Abs. 8 a VermG), wenn der eigentliche Vollzug einer besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Maßnahme erst fünf Jahre nach Beendigung des Zeitraums geschieht, der die besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Maßnahmen eingrenzt (8.5.1945 bis 7.10.1949)?", ergibt sich die Antwort bereits aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1993 - BVerwG 7 B 3.93 (Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 3 S. 4).
  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1999 - 8 B 6.99
    Mit Urteil vom 28.Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 (Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 275.52 ) hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, daß die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 8 lit.aVermG selbst dann nicht entfällt, wenn der Zugriff auf das Vermögen durch das Besatzungsrecht nicht gedeckt war.
  • BVerwG, 10.08.2005 - 8 C 18.04

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Restitutionsausschluss;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für die Beurteilung des besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Charakters einer Enteignungsmaßnahme ohne Bedeutung, wenn die Umschreibung im Grundbuch als bloße technische Abwicklung des Eingriffsakts nach Gründung der DDR erfolgte (Beschluss vom 6. April 1999 - BVerwG 8 B 6.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 3).
  • BVerwG, 02.03.2000 - 7 C 13.99

    Unternehmen Enteignung, besatzungshoheitliche; Pachtgrundstück; Nutzung,

    Dieser Auftrag umfaßte keine Handlungsanweisung des Inhalts, daß sich die im SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigten Unternehmensenteignungen auf das Vermögen Dritter erstrecken sollten; hierin liegt der wesentliche Unterschied von Fällen der vorliegenden Art zu sonstigen "Nacherfassungen" begründet, bei denen entweder die Enteignung des Unternehmensträgers auf das gesamte Vermögen desselben Eigentümers erstreckt wurde (vgl. Urteil vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 - ZOV 1999, 393) oder die Enteignung für den Eigentümer bereits vor Ende der Besatzungszeit offenkundig war, aber erst danach grundbuchtechnisch abgewickelt wurde (vgl. Beschluß vom 16. April 1993 - BVerwG 7 B 3.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 3; Beschluß vom 8. April 1998 - BVerwG 7 B 7.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 149; Beschluß vom 6. April 1999 - BVerwG 8 B 6.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 3).
  • VG Greifswald, 15.05.2007 - 2 A 1307/06

    Vermögensrecht: Enteignung - Grundstücksrückübertragung - kein Wiederaufgreifen

    So wird z.B. oftmals die spätere Umschreibung des Grundbuchs einen bloßen Vollzug einer bereits zuvor erfolgten Enteignung im Sinne eines faktischen Zugriffs darstellen (BVerwG, Urt. v. 06.04.1999 - 8 B 6/99 - JURIS).
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.04.1993 - 7 B 3.93

    Rückübertrageung eines landwirtschaftlichen Gutes auf der Grundlage des Gesetzes

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1999 - 8 PKH 1.99
    Soweit die Beschwerde die Frage stellt: "Fällt es noch unter den Begriff der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung (§ 1 Abs. 8 a VermG), wenn der eigentliche Vollzug einer besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Maßnahme erst fünf Jahre nach Beendigung des Zeitraums geschieht, der die besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Maßnahmen eingrenzt (8.5.1945 bis 7.10.1949)?", ergibt sich die Antwort bereits aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1993 - BVerwG 7 B 3.93 (Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 3 S. 4).
  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1999 - 8 PKH 1.99
    Mit Urteil vom 28.Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 (Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 275.52 ) hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, daß die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 8 lit.aVermG selbst dann nicht entfällt, wenn der Zugriff auf das Vermögen durch das Besatzungsrecht nicht gedeckt war.
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