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   BVerwG, 25.06.2001 - 8 B 70.01   

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https://dejure.org/2001,14424
BVerwG, 25.06.2001 - 8 B 70.01 (https://dejure.org/2001,14424)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2001 - 8 B 70.01 (https://dejure.org/2001,14424)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 2001 - 8 B 70.01 (https://dejure.org/2001,14424)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist - Treffen von Vorsorge für den Zugang der zu erwartenden Postsendungen - Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2001 - 8 B 70.01
    Zu derartigen Vorkehrungen gehört ganz allgemein die Existenz eines "ordnungsgemäßen und in Ordnung gehaltenen Briefkastens" (vgl. BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 - BVerfGE 41, 332, 336).
  • BVerwG, 20.02.1980 - 8 C 19.79

    Heilung von Vertretungsmängeln - Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Genehmigung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2001 - 8 B 70.01
    Eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO setzt voraus, dass ein unverschuldetes Hindernis notwendigerweise zur Versäumung der Frist geführt hat, für die Versäumung also die eigentliche Ursache war (vgl. Urteil vom 20. Februar 1980 - BVerwG 8 C 19.79 - Buchholz 310 § 67 Nr. 52; Beschluss vom 14. September 1998 - BVerwG 8 B 154.98 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 218).
  • BVerwG, 14.09.1998 - 8 B 154.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Prüfung der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2001 - 8 B 70.01
    Eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO setzt voraus, dass ein unverschuldetes Hindernis notwendigerweise zur Versäumung der Frist geführt hat, für die Versäumung also die eigentliche Ursache war (vgl. Urteil vom 20. Februar 1980 - BVerwG 8 C 19.79 - Buchholz 310 § 67 Nr. 52; Beschluss vom 14. September 1998 - BVerwG 8 B 154.98 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 218).
  • BVerwG, 08.03.1984 - 9 B 15204.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Widereinsetzung - Asylstreiverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2001 - 8 B 70.01
    Bleibt eine Antwort des Mandanten aus, so kann ein Rechtsanwalt nicht von der Einlegung eines Rechtsbehelfs absehen, wenn er nach der ihm erteilten Prozessvollmacht auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten zu allen einen späteren Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt war (Beschluss vom 8. März 1984 - BVerwG 9 B 15204.82 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 7 - m.w.N.).
  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZA 15/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig

    (1) Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört es, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür zu sorgen, dass seine Mitteilungen den Mandanten zuverlässig und rechtzeitig erreichen (vgl. BVerwG, DVBl. 1982, 643, 645; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 8 B 70/01, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 13.03.2019 - 2 B 64.18

    Zurechnung des Verschuldens eines bevollmächtigten Rechtsanwalts wie eigenes

    Gerade bei Ausbleiben einer Antwort des Mandanten auf eine entsprechende Anfrage des Bevollmächtigten muss dieser die für alle Instanzen geltende Prozessvollmacht in diesem Sinne nutzen, die ihn auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten zu allen einen späteren Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt (BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 1984 - 9 B 15204.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 137 S. 33 m.w.N. und vom 25. Juni 2001 - 8 B 70.01 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 19.04.2002 - 5 B 33.02

    Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten - Absehen von

    Ob ein Rechtsanwalt, wenn eine Antwort des Mandanten ausbleibt, von der Einlegung eines Rechtsbehelfs absehen darf, wenn er nach der ihm erteilten Prozessvollmacht auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt war (verneinend BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2001 - BVerwG 8 B 70.01 - [Beschlussabdruck S. 3] und vom 8. März 1984 - BVerwG 9 B 15204.82 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 137 = NVwZ 1984, 521 m.w.N.]), bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.
  • VGH Bayern, 13.06.2012 - 8 ZB 11.2377

    Anfechtung eines Schifffahrtszeichens - Beginn der Widerspruchsfrist und

    Eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO setzt demnach voraus, dass ein unverschuldetes Hindernis notwendigerweise zur Versäumung der Frist geführt hat, für die Versäumung also ursächlich war (vgl. BVerwG vom 14.9.1998 NVwZ-RR 1999, 538; vom 6.12.1999 GewArch 2000, 196; vom 25.6.2001 Az. 8 B 70/01 ).
  • VG München, 20.09.2012 - M 1 S 12.3898

    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage

    Aufgrund der nachfolgenden Bußgeldbescheide mit hohen Bußgeldern vom 24. November 2011 und 2. Februar 2012 musste der Antragsteller deshalb ab Februar 2012 in erhöhtem Maße mit einer derartigen Anordnung rechnen und war er nach Auffassung der Kammer aus diesem Grund zugleich verpflichtet, Vorsorge für eine zeitnahe Kenntnisnahme von ihn betreffenden Postsendungen zu treffen (vgl. BVerwG vom 25.6.2001 8 B 70.01 zur Nichtgewährung von Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO bei Verstoß gegen diese Pflicht; ähnlich BVerfG vom 7.8.2007 1 BvR 685/07 RdNr. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2006 - 12 A 414/05
    - 8 B 70.01 -, m.w.N.
  • VGH Bayern, 15.10.2008 - 4 C 08.2723

    Prozesskostenhilfe; Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Bleibt eine Antwort des Mandanten aus, so kann ein Rechtsanwalt nicht von der Einlegung eines Rechtsmittels absehen, wenn er nach der ihm erteilten Prozessvollmacht auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten zu allen einen späteren Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt war (BVerwG vom 25.6.2001 Az. 8 B 70/01 - juris).
  • VG Sigmaringen, 21.11.2003 - 2 K 959/03

    Wiedereinsetzung: zurechenbares Anwaltsverschulden bei versäumter

    Dazu gehört insbesondere, dass ein ordnungsgemäßer und in Ordnung gehaltener Briefkasten besteht, der einem Verlust von Postsendungen oder Benachrichtigungen über die Zustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO) wirksam vorbeugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1976, BVerfGE 41, 332, 336; BVerwG, Beschluss vom 21.10.1976, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 94 = NJW 1977, 542; Beschl. v. 12.12.1991, Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 16; BVerwG Beschluss vom 15.06.2001 - 8 B 70/01, zitiert nach juris).
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