Rechtsprechung
   VGH Bayern, 21.02.1989 - 8 B 87.00100   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,6024
VGH Bayern, 21.02.1989 - 8 B 87.00100 (https://dejure.org/1989,6024)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.02.1989 - 8 B 87.00100 (https://dejure.org/1989,6024)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Februar 1989 - 8 B 87.00100 (https://dejure.org/1989,6024)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,6024) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • uni-speyer.de PDF

    Art 6 Abs 2 StrWG BY, Art 6 Abs 3 StrWG BY, § 130 Abs 1 S 2 BGB, § 183 S 1 BGB, § 185 Abs 2 BGB
    Bindung an die Zustimmung zur Widmung einer öffentlichen Straße bei Eigentümerwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 280
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Stuttgart, 18.01.2019 - 2 K 2241/17

    Zustimmung zur Widmung einer Straße - Erstattung von Rechtsanwaltskosten im

    Es entsteht eine Belastung, welche die privatrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten überlagert (Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2006, Kap. 8 Rn. 8; Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 5 Rn. 3; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 6; Bay. VGH, Beschl. v. 21.02.1989 - 8 B 87.00100 - NVwZ 1990, 280, 281).

    Bei der Zustimmung handelt es sich um eine auf die Widmung bezogene und gegenüber dem Träger der Straßenbaulast abzugebende Erklärung; ihrer Natur und Zwecksetzung nach ist sie unwiderruflich (Lorenz/Will, a.a.O., § 5 Rn. 19; Bay. VGH, Beschl. v. 21.02.1989, a.a.O.).

    Die zustimmende Willenserklärung belastet als öffentlich-rechtliche Verfügung das Grundstück auch mit Wirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger (Kodal, a.a.O., Kap. 8 Rn. 16.5; Bay.VGH, Beschl. v. 21.02.1989, a.a.O., 281).

  • VG Augsburg, 12.09.2012 - Au 6 K 12.462

    Kein Herausgabeanspruch bei bestandskräftiger Widmung; Zustimmung zur Widmung;

    Der Vormerkungsberechtigte wäre in diesem Fall bei der Zustimmung zur Widmung als Nichtberechtigter aufgetreten, die Verfügung würde dann mit seiner Eintragung ins Grundbuch wirksam (vgl. BayVGH vom 21.2.1989 Az. 8 B 87.00100 NVwZ 1990, 280, 281).

    dd) Die Zustimmung des Vaters der Klägerin bindet auch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin (BayVGH vom 21.2.1989 Az. 8 B 87.00100 NVwZ 1990, 280, 281; VG Würzburg vom 9.9.2008 Az. W 4 K 07.1266 RdNr. 24), ein Widerruf der Zustimmung ist regelmäßig nicht möglich, weil es sich bei der Zustimmung um ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft handelt, das mit Zugang der Erklärung wirksam wird und das Grundstück belastet (BayVGH vom 21.2.1989 a.a.O.; VG Würzburg vom 9.9.2008 a.a.O. RdNr. 24).

  • VGH Bayern, 20.07.2010 - 8 ZB 10.1109

    Bindung einer Miteigentümergemeinschaft an straßenrechtliche Widmung

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof neigt dieser Rechtsauffassung zu, hat die umstrittene Frage aber noch nicht abschließend entschieden (vgl. BayVGH vom 21.2.1989 BayVBl 1989, 628/629; vom 28.8.2002 Az. 8 B 97.2432 RdNr. 15; BayVGH Großer Senat vom 3.11.2005 BayVBl 2006, 246/247 zur Nachbarzustimmung im Baurecht).
  • VG Düsseldorf, 05.08.2004 - 9 L 1406/04

    Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des

    Die von den Eigentümern der Grundstücke 10 bis 10 e abgegebenen Erklärungen stehen in ihrem Erklärungsgehalt und ihrem Rechtscharakter einer Zustimmung zur Widmung im Sinne des § 6 Abs. 5 StrWG NRW bzw. § 6 Abs. 2 LStrG gleich, bei der es sich um eine nicht widerrufliche öffentlich-rechtliche Verfügung handelt, die das Grundstück auch mit Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern belastet, vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 1989 - 8 B 87.00100 -, BayVBl. 1989, 628; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Anm. 11.3.
  • VG München, 05.07.2018 - M 9 SN 18.1433

    Gesicherte Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne - Anschluss an das

    Sollte der Vortrag zum Wegfall der Geschäftsgrundlage dahingehend zu verstehen sein, dass die Zustimmung von den Rechtsnachfolgern nunmehr widerrufen werden soll, so ist darauf hinzuweisen, dass die Widerrufbarkeit der ausdrücklich unwiderruflich ausgestalteten Zustimmung als öffentlich-rechtlicher Verfügung mit Zugang der Erklärung weggefallen ist (vgl. eindeutig BayVGH, B.v. 21.2.1989 - 8 B 87.00100 - NVwZ 1990, 280; VG München, U.v. 22.8.2014 - M 2 K 14.81 - juris).
  • VG Würzburg, 09.09.2008 - W 4 K 07.1266

    Widmung; konkludente Zustimmung; Voreigentümer; Bindungswirkung

    Auf spätere Änderungen in der Verfügungsbefugnis kommt es daher nicht mehr an; die Zustimmung wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern im Eigentum (BayVGH, B.v. 21.02.1989, BayVBl. 1989, 628 = DÖV 89, 1044 m.w.Nw.).
  • OLG Brandenburg, 23.05.2023 - 2 U 26/22

    Amtshaftung bei Nichterteilung der Baugenehmigung wegen nicht gesicherter

    Die von der Vorschrift vorausgesetzte Zustimmung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Empfänger wirksam wird und aufgrund ihrer Zweckrichtung und ihrer öffentlich-rechtlichen Natur bindend und nicht widerruflich ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.02.1989 - 8 B 87.00100, NVwZ 1990, 280; s. auch Jupe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Bd. 1, Abschnitt 11.00, Nr. 2.1.1.1).
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2000 - 3 K 5625/98

    Allgemeinwohl; Antragsbefugnis; Aufhebung; Eigentümer; Gemeingebrauch; Gewässer;

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Zustimmung als eine öffentlich-rechtliche Verfügung des Eigentümers über das Gewässer bereits mit ihrem Zugang bei der Wasserbehörde nicht nur entsprechend § 130 BGB wirksam, sondern auch zugleich unwiderruflich wird (vgl. zu der Zustimmung des Eigentümers zu einer straßenrechtlichen Widmung: Kodal/Krämer Straßenrecht 6. Aufl. S. 216 f. RN 11.3, 11.4; Marschall/Schroeter/Kastner, BFStrG, 5. Aufl., § 2 RN 14; VGH München, Beschl. v. 21.2.1989 - 8 B 87.00100 - NVwZ 1990, 280, 281; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.2.1988 - 12 OVG A 109/85 - NVwZ-RR 1989, 225, 226).
  • VG München, 19.03.2010 - M 2 K 09.3389

    Zustimmung zur Widmung; Bindung der Rechtsnachfolger

    Die Zustimmung zur Widmung ist eine dem öffentlichen Recht angehörende empfangsbedürftige und unwiderrufliche Willenserklärung, die mit dem Zugang an den Empfänger wirksam wird (BayVGH, Beschl. v. 21.02.1989, 8 B 87.00100; vgl. a. Sieder/Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 6, RdNrn. 19, 20, 22; Kodal/Krämer, Straßenrecht, Art. 6 BayStrWG, RdNr. 11.7).
  • VG München, 22.08.2014 - M 2 K 14.81

    Straßenrecht; Eigentümerweg; Zustimmung zur Widmung; Unwiderruflichkeit der

    Denn die Kläger haben in Ziffer II. 4. der Urkunde vom 17. September 2009 der Widmung ausdrücklich unwiderruflich zugestimmt (vgl. BayVGH, u. v. 21.02.1989 - 8 B 87.00100 - BayVBl 1989, 628/629).
  • VG München, 22.08.2014 - M 2 K 14.84

    Straßenrecht; Eigentümerweg; Zustimmung zur Widmung; Unwiderruflichkeit der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht