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   BVerwG, 16.02.2012 - 8 B 91.11, 8 B 91.11 (8 C 10.12)   

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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - 13 E 64/12

    Ablehnung der gerichtlichen Anordnung der Ersatzzwangshaft gegen die

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Februar 2012 [8 B 91.11 (8 C 10.12)] die Revision hiergegen zugelassen.
  • VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im Internet gegenüber dem Inhaber

    Die Fragen, zu deren Klärung die Revisionszulassung mit Beschluss vom 16. Februar 2012 erfolgt ist (BVerwG 8 B 91.11 [ 8 C 10.12], juris), haben hiernach keine maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Kammer, die, zusammenfassend, in Kenntnis der klägerischen Argumentation keine ernstlichen Zweifel auch an der Vereinbarkeit von Art. 4 Abs. 4 GlüStV mit europäischem Unionsrecht hat und sich daher nicht zu einer Vorlage von Einzelfragen zur Auslegung an den EuGH veranlasst sieht, insbesondere auch nicht mit der vom Kläger im Schriftsatz vom 12. März 2012 angeregten Fragestellung - ungeachtet der bei dieser implizierten, von der Kammer nicht geteilten Tatsachenbewertungen.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 6 S 2325/11

    Aussetzung des Verfahrens bei anhängigem Revisionsverfahren vor dem

    Im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.02.2012 in dem sportwettenrechtlichen Verfahren 8 B 91.11 (8 C 10.12) die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen, ob die Prüfung der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hinsichtlich der Werbung am Maßstab des unionsrechtlichen Kohärenzerfordernisses bundeseinheitlich oder wegen der vom Grundgesetz gewährleisteten Eigenständigkeit der Länder (Art. 20 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG) länderspezifisch zu erfolgen hat, und ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhängt, zugelassen hat, hält der Senat bei Ausübung seines ihm gemäß § 94 VwGO zustehenden Ermessens die Aussetzung des hier anhängigen Berufungsverfahrens auch für sachdienlich.
  • BVerwG, 19.03.2013 - 8 B 67.12
    Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2012 - BVerwG 8 B 62.11 - (Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 39 = NVwZ 2012, 510) oder zum Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 8 B 91.11 - (juris) ist nicht prozessordnungsgemäß nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
  • VG Ansbach, 21.11.2012 - AN 4 S 12.00264

    Abänderungsantrag hinsichtlich einer Untersagungsverfügung für die Veranstaltung

    Das Bundesverwaltungsgericht sehe in seinem Revisionszulassungsbeschluss vom 16. Februar 2010 (8 B 91.11/8 C 10.12) die Frage, ob die Prüfung der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hinsichtlich der Werbung am Maßstab des unionsrechtlichen Kohärenzerfordernisses bundeseinheitlich oder länderspezifisch zu erfolgen habe, als grundsätzlich klärungsbedürftig an.
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   BVerwG, 15.05.2012 - 8 B 91.11   

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BVerwG, Entscheidung vom 15.05.2012 - 8 B 91.11 (https://dejure.org/2012,12152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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