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   VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 05.2923   

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https://dejure.org/2008,13435
VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 05.2923 (https://dejure.org/2008,13435)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.01.2008 - 8 BV 05.2923 (https://dejure.org/2008,13435)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Januar 2008 - 8 BV 05.2923 (https://dejure.org/2008,13435)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Übernahme der Räum- und Streupflicht durch die Gemeinde zugunsten eines Anliegers - Gebot sparsamer Haushaltsführung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer Abwälzung der Räumpflicht und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke durch die Gemeinde; Möglichkeit einer Übernahme der Räumpflicht und Streupflicht zugunsten eines Anliegers durch eine Gemeinde gegen eine ...

  • Judicialis

    BayStrWG Art. 51 Abs. 1 Satz 1; ; BayStrWG Art. 51 Abs. 4; ; BayStrWG Art. 51 Abs. 5; ; GO Art. 31 Abs. 1 Nr. 1; ; GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 134; ; BGB § 311b Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht) einschließlich Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen und Straßenmaut: Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen; Abwälzung auf die Eigentümer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.10.1989 - VI ZR 310/88

    Verkehrssicherungspflicht des Grundstückskäufers

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 05.2923
    "Lasten" im Sinn dieser Bestimmung sind die auf dem Grundstück liegenden Leistungsverpflichtungen, die aus dem Grundstück zu entrichten sind und dessen Nutzungswert mindern; persönliche Verpflichtungen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur wie die Räum- und Streupflicht gehören jedoch nicht dazu (vgl. BGH vom 3.10.1989 NJW 1990, 111/112 m.w.N. aus der Rechtsprechung des RG und des BGH; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, RdNr. 1 zu § 103; Holch in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, RdNr. 7 zu § 103).

    Vom - vorstehend dargelegten - herkömmlichen Begriffsverständnis ausgehend hätte es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs einer Klarstellung bedurft, wenn die formularmäßig verwendete Klausel im zu entscheidenden Fall die Anliegerstreupflicht hätte erfassen sollen (vgl. BGH vom 3.10.1989 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.03.2003 - 2 C 23.02

    Austauschvertrag; Ernennung; Gewährleistung der Versorgung nach

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 05.2923
    Die vom Kläger behauptete Vereinbarung ist daher auch dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie als Nebenbestimmung zu einem zivilrechtlichen Kaufvertrag geschlossen worden ist (vgl. BVerwG vom 20.3.2003 NVwZ-RR 2003, 874).
  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 61.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Umfang der Überbürdung von Erschließungskosten auf

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 05.2923
    Im Übrigen hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diese Streitfrage nunmehr dahin gelöst, dass die Anwendung des § 134 BGB nur qualifizierte Fälle der Rechtswidrigkeit erfasst (vgl. BVerwG vom 23.8.1991 BVerwGE 89, 7/10; vom 3.3.1995 BVerwGE 98, 58/63 f.).
  • BVerwG, 03.03.1995 - 8 C 32.93

    leerstehende Wohnungen - Vergleichsvertrag, § 61 Abs. 1 S. 2-4 VwVfG,

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 05.2923
    Im Übrigen hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diese Streitfrage nunmehr dahin gelöst, dass die Anwendung des § 134 BGB nur qualifizierte Fälle der Rechtswidrigkeit erfasst (vgl. BVerwG vom 23.8.1991 BVerwGE 89, 7/10; vom 3.3.1995 BVerwGE 98, 58/63 f.).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 05.2923
    Ein solches liegt insbesondere vor, wenn eine Rechtsnorm einer Person Pflichten auferlegt, deren Erfüllung eine Behörde zu überwachen hat (vgl. BVerwG vom 8.12.1995 BVerwGE 100, 83/90).
  • BVerfG, 30.01.1973 - 2 BvH 1/72

    Coburg

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 05.2923
    Auch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze stehen unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus), so dass auch für sie eine entsprechendes Kündigungsrecht gilt (vgl. BVerfG vom 30.1.1973 BVerfGE 34, 216/230 f.).
  • VGH Bayern, 06.04.2004 - 8 CE 04.464

    Kein Anspruch des Wohnanliegers eines Feldwegs auf unentgeltliche Schneeräumung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 05.2923
    Die öffentlich-rechtliche Räum- und Streupflicht obliegt damit zwar grundsätzlich den Gemeinden, sie ist jedoch subsidiär gegenüber entsprechenden anderen gesetzlichen Verpflichtungen (vgl. BayVGH vom 6.4.2004 NVwZ-RR 2005, 59/60).
  • VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195

    Abwälzung der Pflicht zu Reinigung und Winterdienst auf Anlieger: Zumutbarkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 05.2923
    Ein Fall der vorrangigen gesetzlichen Verpflichtungen anderer liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Gemeinde die Räum- und Streupflicht durch Rechtsverordnung gemäß Art. 51 Abs. 5 BayStrWG auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen (abgewälzt) hat (vgl. BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2007, 558 ff.).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2018 - 10-VI-17

    Zu den Begründungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung verschiedener

    Wenn die Parteien das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2008 (Az. 8 BV 05.2923, BayVBl 2009, 563), wonach die dauerhafte Übernahme derartiger Leistungen ohne Vergütung nicht zulässig sei, vorausgesehen hätten, hätten sie den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen.

    Unter Berücksichtigung der vom Landgericht in Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Anspruch auf Befreiung von der Winterdienstpflicht oder auf Übernahme durch die Gemeinde nicht bestehe (VG Augsburg vom 15.12.2010 - Au 6 K 10.631 - juris unter Verweis auf BayVGH vom 28.1.2008 BayVBl 2009, 563), mit der sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinandersetzt, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht ansatzweise dargelegt.

  • VGH Bayern, 25.02.2009 - 8 B 07.197

    Keine Reinigungs- und Räumpflicht des Anliegers bei Straße am Rand einer Ortslage

    Danach können die Gemeinden nur die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, durch Rechtsverordnung zu deren Reinigung und Reinhaltung verpflichten (Art. 51 Abs. 4 BayStrWG; vgl. dazu auch BayVGH vom 4.4.2007 BayVBl 2008, 62; vom 28.1.2008 Az. 8 BV 05.2923).
  • VG Augsburg, 15.12.2010 - Au 6 K 10.631

    Winterdienstpflicht; kein Anspruch auf Befreiung von der Winterdienstpflicht oder

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine Nebenabrede über die Übernahme der Winterdienstpflicht entgegen Art. 51 Abs. 5 BayStrWG und entgegen der Verpflichtung der Gemeinden zu einer sparsamen Haushaltsführung nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO (Gemeindeordnung) als Rechtsverstoß angesehen (näher dazu BayVGH vom 28.1.2008, Az. 8 BV 05.2923, RdNrn. 41 f.).

    Insbesondere eine Erklärung einer Gemeinde, sich zu Gunsten eines Bürgers zu einer dauerhaften Übernahme der Schneeräumung zu verpflichten, hätte damit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung oder Regelung ihm gegenüber bedurft (vgl. BayVGH vom 28.1.2008, Az. 8 BV 05.2923, RdNr. 32).

  • VGH Bayern, 25.10.2011 - 8 ZB 11.186

    Überwälzung der Winterdienstpflicht auf den Eigentümer des an einen Gehweg

    Der Gemeinderatsbeschluss enthält folglich höchstwahrscheinlich keine eigenständige, rechtsverbindliche Verpflichtung der Gemeinde zum Winterdienst gegenüber den abtretenden Grundstückseigentümern, da vor Erlass der Winterdienstordnung der Beklagten keine Sicherungspflicht der Eigentümer der anliegenden Grundstücke bestand, die die Beklagte hätte übernehmen können (vgl. zu dieser Konstellation BayVGH vom 28.1.2008 BayVBl. 2009, 563 ff.).

    Wie der Senat im Urteil vom 28. Januar 2008 (BayVBl. 2009, 563 ff.) entschieden hat, verbietet die Verpflichtung zur sparsamen Haushaltsführung nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO Gemeinden wie der Beklagten, sich ihrerseits unter Verzicht auf die Abwälzungsmöglichkeit des Art. 51 Abs. 5 BayStrWG ohne adäquate Gegenleistung auf Dauer zur Durchführung des Winterdienstes an Gehwegen zu verpflichten.

  • VG Augsburg, 11.11.2009 - Au 6 K 09.945

    Anspruch auf Befreiung von der Winterdienstpflicht oder auf Übernahme durch die

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat allerdings eine Nebenabrede über die Übernahme der Winterdienstpflicht entgegen Art. 51 Abs. 5 BayStrWG und entgegen der Verpflichtung der Gemeinden zu einer sparsamen Haushaltsführung nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO (Gemeindeordnung) als Rechtsverstoß angesehen (näher dazu BayVGH vom 28.1.2008, Az. 8 BV 05.2923, Rd Nrn. 41 f.).

    Insbesondere eine Erklärung einer Gemeinde, sich zu Gunsten eines Bürgers zu einer dauerhaften Übernahme der Schneeräumung zu verpflichten, hätte damit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung oder Regelung ihm gegenüber bedurft (vgl. BayVGH vom 28.1.2008, Az. 8 BV 05.2923, RdNr. 32).

  • VGH Bayern, 13.05.2019 - 8 ZB 17.493

    Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes auf einem öffentlichen Feld- und

    cc) Auf die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Abs. 1 BayStrWG erfüllt sind, insbesondere ob die Beklagte leistungsfähig ist (vgl. dazu Schmid in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 51 Rn. 11), ob ein anderer vorrangig verpflichtet ist (vgl. dazu BayVGH, U.v. 28.1.2008 - 8 BV 05.2923 - BayVBl 2009, 563 = juris Rn. 24) und ob die Durchführung des Winterdienstes auf dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter dringend erforderlich ist (vgl. dazu Schmid in Zeitler, a.a.O., Art. 51 Rn. 13), kommt es nicht mehr an.
  • VGH Bayern, 11.11.2022 - 8 ZB 22.1469

    Abstützung einer Gemeindestraße auf Privatgrund

    Der von der Beklagten angeführte allgemeine Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO) gilt für die Haushalts- und Finanzplanung der Gemeinde und kann Leistungsansprüchen Dritter, zu deren Erfüllung diese - wie hier - rechtlich verpflichtet ist, nicht entgegengehalten werden; es handelt sich dabei um keinen Fall des "Verschenkens" kommunaler Vermögenswerte (vgl. dazu BayVGH, U.v. 28.1.2008 - 8 BV 05.2923 - BayVBl 2009, 563 = juris Rn. 40).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.03.2009 - 2 L 104/08

    Bergrechtliche Grundabtretung

    Der Senat legt den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (so auch OVG RP, Besohl, v. 09.10.2008 - 1 A 10231/08 -, Juris; Nds. OVG Beschl. v. 03.09.2008 - 7 LA 33/08 -, Juris; Bay VGH, Beschl. v. 28.01.2008 - 8 BV 05.2923 -, Juris).
  • VG Ansbach, 21.11.2014 - AN 10 K 13.02206

    Stilllegung von Straßenlaternen

    Pflichten der Anlieger dürfe eine Gemeinde nur gegen eine angemessene Gegenleistung übernehmen im Sinne der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Januar 2008 - Az.: 8 BV 05.2923.
  • VG München, 06.11.2012 - M 2 K 12.2647

    Straßenrecht; Räum- und Streupflicht; selbständiger Gehweg

    Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor, da §§ 3 bis 6 der Verordnung den betreffenden Personen Räum- und Streupflichten auferlegt, deren Erfüllung von der Gemeinde zu überwachen ist (vgl. BayVGH vom 28.1.2008 Az. 8 BV 05.2923 S. 7).
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