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ArbG Dortmund, 25.10.2006 - 8 BV 206/06 |
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Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 25.10.2006 - 8 BV 206/06
- LAG Hamm, 08.06.2007 - 13 TaBV 117/06
- BAG - 4 ABR 67/07
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 08.06.2007 - 13 TaBV 117/06
Eingruppierung; Absenkung; Entgelt; Neueinstellung; Zustimmung; Verweigerung; …
Auf die Beschwerde des Betriebsrats und auf die Anschlussbeschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.10.2006 - 8 BV 206/06 - abgeändert.den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.10.2006 - 8 BV 206/06 - abzuändern und festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin V2 B6 in die Vergütungsgruppe AW-KrT IV des Teils II Abschnitt B der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der A1 vom 01.11.1977 unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage um jeweils 7 % nicht als erteilt gilt.