Weitere Entscheidung unten: ArbG Erfurt, 12.10.2018

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   LAG Thüringen, 14.04.2021 - 6 TaBV 35/18, 8 BV 22/18   

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LAG Thüringen, 14.04.2021 - 6 TaBV 35/18, 8 BV 22/18 (https://dejure.org/2021,21578)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 14.04.2021 - 6 TaBV 35/18, 8 BV 22/18 (https://dejure.org/2021,21578)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 14. April 2021 - 6 TaBV 35/18, 8 BV 22/18 (https://dejure.org/2021,21578)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW

    § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, § ... 76 a Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 76 a Abs. 4 S. 3-5 BetrVG, § 33 BetrVG, § 29 Abs. 2 BetrVG, § 76 a Abs. 3 BetrVG, § 76 a Abs. 2 BetrVG, § 1 BetrVG, § 76 a Abs. 4 Satz 3-5 BetrVG, § 76 a Abs. 4 Sätze 3-5 BetrVG, § 288 Abs. 2 BGB, § 308 Abs. 1 ZPO, § 13 BGB

  • Justiz Thüringen

    § 76a Abs 3 S 1 BetrVG, § 76a Abs 4 BetrVG, § 33 BetrVG, § 29 Abs 2 S 3 BetrVG
    Honorar - Einigungsstellenbeisitzer - ordnungsgemäße Bestellung - Heilung einer fehlerhaften Ladung - Rechtsmissbrauch

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 46/16

    Vergütungsansprüche eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers -

    Auszug aus LAG Thüringen, 14.04.2021 - 6 TaBV 35/18
    Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung, so entsteht weder ein Honoraranspruch nach § 76 a Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch ein Anspruch auf Kostenerstattung (BAG 27.11.2017, 7 ABR 46/16, NZA 2018, 732).

    Die Wirksamkeit eines in einer Betriebsratssitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses setzt grundsätzlich voraus, dass die Betriebsratsmitglieder nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG von der*dem Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung geladen wurden (BAG 27.11.2017, 7 ABR 46/16, NZA 2018, 732).

    Erfolgt die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Übermittlung der Tagesordnung, liegt ein evidenter Gesetzesverstoß vor (BAG 27.11.2017, 7 ABR 46/16, NZA 2018, 732).

    Hierauf kommt es für die Kammer an dieser Stelle für die Entscheidungsfindung noch nicht an, denn trotz der vom BAG betonten Wichtigkeit der Möglichkeit einer Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte einer Betriebsratssitzung für die demokratischen Erfordernissen genügende Willensbildung und den hierfür nötigen Schutz auch vor Überrumpelung (und Überforderung) (BAG 27.11.2017, 7 ABR 46/16, NZA 2018, 732), führt das Fehlen der vorherigen Übermittlung einer Tagesordnung und eine fehlende ausdrückliche Ergänzung/Präzisierung einer Tagesordnung an beginn oder im Laufe der Sitzung nicht immer zur Unwirksamkeit eines gleichwohl gefassten Beschlusses.

    Betriebsrats ist nicht erforderlich (BAG 27.11.2017, 7 ABR 46/16, NZA 2018, 732).

  • BAG, 15.04.2014 - 1 ABR 2/13

    Fehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung

    Auszug aus LAG Thüringen, 14.04.2021 - 6 TaBV 35/18
    Offenbar ist es auch nicht notwendig, eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Ergänzung der Tagesordnung feststellen zu können, da sich aus der einstimmigen Beschlussfassung selbst ergibt, dass alle anwesenden Betriebsratsmitglieder mit der Behandlung des Themas und einer Beschlussfassung hierüber einverstanden waren (arg. aus BAG 15.4.2014, 1 ABR 2/13 (B)).

    Zwar hat die Tagesordnung nicht den Sinn, den Betriebsratsmitgliedern eine Abwägung zwischen Erfüllung der Teilnahmepflicht und anderen belangen zu ermöglichen (BAG 15.4.2014, 1 ABR 2/13 (B)), gleichwohl findet eine solche in der Praxis statt und somit bietet die Mitteilung der Tagesordnung rein faktisch die Möglichkeit der Manipulation der Zusammensetzung des Gremiums in der Sitzung.

  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 92/87

    Einigungsstelle: Honorar des Beisitzers

    Auszug aus LAG Thüringen, 14.04.2021 - 6 TaBV 35/18
    Das schließt aus, dass Beisitzer aus einem anderen Unternehmen als dem Betrieb angehörig angesehen werden können (i. Ergebnis ebenso BAG 21.6.1989, 7 ABR 92/87, NZA 1990, 110), wenn kein gemeinsamer Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG geführt wird, was hier nicht der Fall ist.
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   ArbG Erfurt, 12.10.2018 - 8 BV 22/18   

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https://dejure.org/2018,78060
ArbG Erfurt, 12.10.2018 - 8 BV 22/18 (https://dejure.org/2018,78060)
ArbG Erfurt, Entscheidung vom 12.10.2018 - 8 BV 22/18 (https://dejure.org/2018,78060)
ArbG Erfurt, Entscheidung vom 12. Oktober 2018 - 8 BV 22/18 (https://dejure.org/2018,78060)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Thüringen, 14.04.2021 - 6 TaBV 35/18

    Honorar - Einigungsstellenbeisitzer - ordnungsgemäße Bestellung - Heilung einer

    Auf Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 12.10.2018 - 8 BV 22/18 - abgeändert und die Beteiligte zu 2) verurteilt, an den Beteiligten zu 1) 4.709,20 EUR Honorar und Spesen für die Tätigkeit als Beisitzer in der Einigungsstelle vom 12.06.2017 nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz ab 12.09.2017 zu zahlen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 12.10.2018 - 8 BV 22/18 - abzuändern und die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, an ihn 4.709, 20 EUR Beisitzerhonorar einschließlich Reisekosten für die Tätigkeiten der Einigungsstelle Umstrukturierung der pflegerischen Leitungsebene zusätzlich Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz ab dem 12.9.2017 zu zahlen.

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