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ArbG Würzburg, 25.03.2004 - 8 BV 35/03 |
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Verfahrensgang
- ArbG Würzburg, 25.03.2004 - 8 BV 35/03
- LAG Nürnberg, 14.12.2005 - 9 TaBV 35/04
- LAG Nürnberg, 08.02.2006 - 9 TaBV 35/04
- BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs 4 BetrVG
Die Beschwerde der Konzernauszubildendenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 25. März 2004 - 8 BV 35/03 - wird als unzulässig verworfen.Die Beschwerden der Auszubildendenvertreterin V sowie der Auszubildendenvertretung und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 25. März 2004 - 8 BV 35/03 - werden zurückgewiesen.
- LAG Nürnberg, 08.02.2006 - 9 TaBV 35/04
Auszubildendenvertreter - Übernahmepflicht - Aufklärung nach § 78a BetrVG - …
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 25.03.2004, Az.: 8 BV 35/03, wird abgeändert.Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 25.03.2004, Az.: 8 BV 35/03, wird abgeändert.
- LAG Brandenburg, 24.11.2005 - 9 TaBV 7/05 Wegen der Bezugnahme auf ein materielles Recht aus dem Betriebsverfassungsgesetz , welches sonst nicht gelten würde, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Tarifregelung einen nicht lediglich "TTC-bezogenen" Übernahmeanspruch statuiert (im Ergebnis ebenso: ArbG München 2. Juli 2004 - 13 BV 313/03; a.A. ArbG Bonn 15. Dezember 2004 - 5 BV 28/04 und ArbG Würzburg 25. März 2004 - 8 BV 35/03, jeweils bezogen auf die Übernahme eines Mitglieds der bei einer Berufsbildungsstelle des TTC gebildeten Auszubildendenvertretung).