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   BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 1.81, 8 C 2.81   

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https://dejure.org/1981,68
BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 1.81, 8 C 2.81 (https://dejure.org/1981,68)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.1981 - 8 C 1.81, 8 C 2.81 (https://dejure.org/1981,68)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 1981 - 8 C 1.81, 8 C 2.81 (https://dejure.org/1981,68)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BBauG § 133
    Verpflichtung der Gemeinde zur Rückzahlung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge bei Eigentumswechsel

  • Wolters Kluwer

    Beiladung eines eventuellen Ausgleichspflichtigen zum Anfechtungsverfahren gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid - Rechtliche Beschwer des Beigeladenen bei unrechtmäßiger Beiladung - Anforderungen an die Zulässigkeit einer (einfachen) Beiladung - Verletzung eigener ...

  • Wolters Kluwer

    Beiladung eines eventuellen Ausgleichspflichtigen zum Anfechtungsverfahren gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid - Rechtliche Beschwer des Beigeladenen bei unrechtmäßiger Beiladung - Anforderungen an die Zulässigkeit einer (einfachen) Beiladung - Verletzung eigener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 64, 67
  • NJW 1982, 951
  • MDR 1982, 225
  • MDR 1982, 255
  • NVwZ 1982, 244 (Ls.)
  • DNotZ 1983, 299 (Ls.)
  • DVBl 1982, 73
  • DÖV 1982, 115
  • BauR 1982, 269
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - 8 S 138/16

    Eignung eines Stellplatzes

    Eine materielle Beschwer der Beigeladenen durch das Urteil ist danach gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 1.81 - BVerwGE 64, 67).
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Zur Rechtskrafterstreckung bedürfte es der Beiladung der Mieter (§§ 121, 63 Nr. 3 VwGO), die nur so in einem nachfolgenden Zivilprozeß an den Inhalt des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils gebunden werden könnten (vgl. etwa Urteile vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1.81 u.2.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76 S. 1, vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 [22] und vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102 [106]).
  • BVerwG, 20.06.1995 - 8 B 68.95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer einfachen Beiladung - Befugnis der

    Sie sind deshalb bereits gegeben, wenn im Zeitpunkt der Beiladung die Möglichkeit besteht, daß die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann, d.h. wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozeß verbessern oder verschlechtern könnte (Urteil vom 16. September 1981, a.a.O.).

    Die mit der Stellung als Beigeladene verknüpfte Bindung an das Urteil des Verwaltungsgerichts ist für die Beigeladene daher als alternativ mögliche Gebührenschuldnerin von - für die materielle Beschwer ausreichender - sachlicher Bedeutung (Urteile vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 83.66 - BVerwGE 31, 233 [BVerwG 31.01.1969 - IV C 83/66], vom 16. September 1981, a.a.O., und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51, 89 - NVwZ-RR 1991, 601 [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89]).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt diese Voraussetzung für den Erfolg einer jeder Berufung - auch derjenigen eines Beigeladenen - hier vor; sie betrifft allerdings nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Berufung (vgl. Urteile vom 16. September 1981, a.a.O., S. 4 und 5, sowie vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 96 S. 50 ).

    Es ist jedoch ohne weiteres ersichtlich, daß in der beschriebenen Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten der Beigeladenen gegen den ihr gegenüber ergangenen Gebührenbescheid eine Verletzung subjektiver Rechte liegen würde (vgl. Urteile vom 16. September 1981, a.a.O., S. 6 und vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 2.86 - Buchholz 418.711 LMBG Nr. 15 S. 12 ).

    Zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer einfachen Beiladung - die die Beschwerde wohl für klärungsbedürftig hält - hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach eingehend Stellung genommen (vgl. u.a. Urteile vom 31. Januar 1969, a.a.O., vom 10. Dezember 1970, a.a.O., vom 23. August 1974, a.a.O., und vom 16. September 1981, a.a.O.).

    Die Beschwerde hat auch nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß und inwiefern das Berufungsurteil von den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 83.66 - (BVerwGE 31, 233), vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1 und 2.81 - (BVerwGE 64, 67 = NJW 1982, 951) und vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 96 = NVwZ 1990, 857) im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweicht.

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