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   BVerwG, 23.08.1996 - 8 C 10.95   

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BVerwG, 23.08.1996 - 8 C 10.95 (https://dejure.org/1996,1163)
BVerwG, Entscheidung vom 23.08.1996 - 8 C 10.95 (https://dejure.org/1996,1163)
BVerwG, Entscheidung vom 23. August 1996 - 8 C 10.95 (https://dejure.org/1996,1163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Streit um die Höhe einer Abwasserabgabe - Einleitung von Schmutzwasser in einen Fluss - Anreize zur Verringerung einer Gewässerbelastung - Heraberklärung - Mindestzeitraum - Dreimonatszeitraum - Überlappender Zeitraum - Zusammenfassung von Teilzeiträumen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AbwAG § 4 Abs. 5 S. 1 § 6 Abs. 1 § 11 Abs. 1
    Kommunalabgaben - Abwasserabgabe, Dreimonatiger Mindestzeitraum geringerer Gewässerbelastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 1
  • NVwZ 1998, 74
  • DVBl 1996, 1329
  • DÖV 1997, 250
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1996 - 8 C 10.95
    Die am Zweck einer Norm ausgerichtete Auslegung setzt grundsätzlich voraus, daß ihr Ergebnis nicht im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut und zu dem erkennbaren klaren Willen des Gesetzgebers steht; der eindeutige Wortlaut setzt einer zweckorientierten Auslegung - wie auch einer verfassungskonformen Auslegung - vielmehr von vornherein Grenzen (vgl. im Zusammenhang mit verfassungskonformer Auslegung: BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1958 - 1 BvL 149.52 - BVerfGE 8, 28 [34] und Beschluß vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44.83 - BVerfGE 71, 81 [105]).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1996 - 8 C 10.95
    Im Wege der Auslegung darf deshalb einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 1992 - 1 BvR 1772/91 - BVerfGE 86, 59 [64] und vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 - BVerfGE 87, 48 [60 f.]).
  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 389.94

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1996 - 8 C 10.95
    Die Voraussetzungen für die vom Oberverwaltungsgericht in Wahrheit vorgenommene gesetzesberichtigende Rechtsfortbildung liegen ersichtlich nicht vor (vgl. hierzu Urteil vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 389.94 - Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 2 S. 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1996 - 8 C 10.95
    Die am Zweck einer Norm ausgerichtete Auslegung setzt grundsätzlich voraus, daß ihr Ergebnis nicht im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut und zu dem erkennbaren klaren Willen des Gesetzgebers steht; der eindeutige Wortlaut setzt einer zweckorientierten Auslegung - wie auch einer verfassungskonformen Auslegung - vielmehr von vornherein Grenzen (vgl. im Zusammenhang mit verfassungskonformer Auslegung: BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1958 - 1 BvL 149.52 - BVerfGE 8, 28 [34] und Beschluß vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44.83 - BVerfGE 71, 81 [105]).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1996 - 8 C 10.95
    Im Wege der Auslegung darf deshalb einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 1992 - 1 BvR 1772/91 - BVerfGE 86, 59 [64] und vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 - BVerfGE 87, 48 [60 f.]).
  • VG Minden, 25.02.2004 - 11 K 4182/03

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer festgesetzten Abwasserabgabe; Ausgestaltung

    vgl. zum Jährlichkeitsprinzip: BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 8 C 10.95 - Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 17.97 - OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2003 - 9 A 1408/01 - a.A. im Hinblick auf die Begrenzung auf Teilzeiträume: Köhler, a.a.O, § 4 Rn. 136.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, a.a.O.; Urteil vom 28.10.1998, a.a.O..

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, a.a.O.; Urteil vom 28.10.1998, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2003, a.a.O..

  • BVerwG, 26.01.2005 - 9 B 49.04

    Abwasserabgabe; Abgabesatzermäßigung; Bescheidanpassung; Anschluss; zeitliche

    Es ist im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift, auf das erwähnte Erfordernis der qualitativen Vergleichbarkeit ihrer Anwendungsfälle mit denjenigen des § 9 Abs. 5 AbwAG und auf das Ziel des Gesetzgebers, den Verwaltungsaufwand für die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes gering zu halten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 10.95 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 4 S. 10 f.) auszuschließen, dass der Gesetzgeber einen kaum begrenzbaren Anwendungsbereich des § 9 Abs. 6 AbwAG eröffnen und aufgrund nachträglicher, nicht abzuschätzender Ereignisse Rückwirkungen auf frühere Veranlagungszeiträume zulassen wollte, ohne diese Auswirkungen, wie etwa in § 10 Abs. 4 AbwAG geschehen, im Einzelnen zu regeln und zu begrenzen.

    Denn aus dem das Abwasserabgabengesetz insgesamt kennzeichnenden Jährlichkeitsprinzip (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - a.a.O., S. 9) folgt, dass die Wirkung der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG auf den Veranlagungszeitraum begrenzt ist.

  • BVerwG, 28.10.1998 - 8 C 17.97

    Abgabesatz; Abwasserabgabe; Abwasserabgabesatz; Ermäßigung des Abgabesatzes;

    Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut von § 9 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 2 AbwAG ebenso wie aus dem Jährlichkeitsprinzip als einem das Abwasserabgabenrecht insgesamt kennzeichnenden Grundsatz (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG, § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG: Jahresschmutzwassermenge, sowie Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 10.95 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 4 S. 7 ).

    Als Ausnahme von dem Jährlichkeitsprinzip ist § 4 Abs. 5 AbwAG eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 10.95 - a.a.O. S. 10).

  • BVerwG, 31.08.2005 - 9 C 3.04

    Abwasserabgabe; staatliche Überwachung; Eigenmessergebnis; Selbstüberwachung;

    Denn mit den Novellierungen des Abwasserabgabengesetzes, die auch zur Einführung des "Bescheidsystems" in § 4 Abs. 1 AbwAG geführt haben, hat der Gesetzgeber stets auch die Absicht verfolgt, durch Vereinfachung des Vollzugs des Abwasserabgabengesetzes den Verwaltungsaufwand zu senken (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 10.95 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 4 S. 10 und 11; BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2005 - BVerwG 9 B 49.04 - NVwZ-RR 2005, 351).
  • BVerwG, 14.03.1997 - 8 C 51.95

    Abwasserabgabe - Kleineinleiterabgabe - Freistellung von der Abgabe - Befreiung -

    Zwar hat der Senat gerade im Abwasserabgabenrecht diesem Grundsatz große Bedeutung beigemessen (vgl. zuletzt Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 10.95 - DVBl 1996, 1329 [1330]; vgl. aber auch Urteile vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 49.86 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 2 S. 3 [5] und vom 13. November 1992 - BVerwG 8 C 17.90 - Buchholz a.a.O., § 10 AbwAG Nr. 1 S. 1).
  • BVerwG, 22.12.1998 - 8 C 7.97

    Abwasserabgabe; Überwachungswert; Schadeinheiten; Meßergebnis; Ermittlung der

    Der eindeutige Wortlaut setzt einer zweckorientierten Auslegung - wie auch einer verfassungskonformen Auslegung - von vornherein Grenzen (vgl. Urteil vom 23. August 1996 BVerwG 8 C 10.95 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 4 S. 7 sowie zur verfassungskonformen Auslegung BVerfGE 8, 28, 34; 71, 81, 105).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 2 S 3084/96

    Abwasserabgabe: Berechnung aufgrund erklärter Überwachungswerte; Prognose

    Denn das Bescheid- wie das dieses simulierende (BVerwGE 80, 73, 77; Berendes, a.a.O., S. 110 ) Erklärungssystem  ist im Ansatz unabhängig von der realen Gewässerbelastung und - abgesehen von verwaltungspraktischen Aspekten - trotz seiner "Realitätsferne" verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil es auf die im Bescheid bzw. in der Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 AbwAG liegende "Reservierung" einer bestimmten Gewässerbelastung für den konkreten Einleiter abstellt und diese Einschränkung der Gewässerbewirtschaftung unabhängig von der tatsächlichen Ausnutzung durch den Berechtigten abgabenrechtlich erfaßt und erfassen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1996, BVerwGE 102, 1, 6 unter Hinweis auf Berendes, aaO, S. 67).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts zutrifft, sogar jegliche Vernachlässigung einer Minderbelastung des Gewässers während des Veranlagungszeitraums dürfte unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zulässig sein (BVerwGE 102, 1, 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2003 - 9 A 1408/01

    Gewährung einer zeitweisen Abgabesatzermäßigung auf die Abwasserabgabe; Ausnahme

    BVerwG, Urteile vom 23.8.1996 - 8 C 10.95 -, DVBl. 1996, 1329, und vom 28.10.1998 - 8 C 17.97 - NVwZ 1999, 1119; OVG NRW, Beschlüsse vom 6.5.1999 - 9 A 232/95 - und vom 10.5.1999 - 9 A 1743/94 -.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 2 S 944/98

    Abwasserabgabe - Ermäßigung des Abgabesatzes

    Denn mit Blick auf das Jährlichkeitsprinzip (§ 11 Abs. 1 AbwAG, § 4 Abs. 1 S. 2 AbwAG, BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 8 C 10.95 -, BVerwGE 102, 1 - 7; Köhler, a.a.O., Rdnr. 38 zu § 9) scheidet eine Ermäßigung des Abgabensatzes für den ganzen Veranlagungszeitraum aus, wenn die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 WHG in einem Teil des Veranlagungszeitraums nicht eingehalten werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 17.97 -, NVwZ 1999, 1119ff. = UPR 1999, 151).
  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 26.96

    Abwasserabgabe - Ausnahme von der Abgabepflicht - Verrechnung mit Investitionen

    Die Grenzen zulässiger Auslegung sind damit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht überschritten, weil das dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Normverständnis noch einen hinreichenden Anhaltspunkt im Gesetzestext findet (vgl. hierzu: BVerfGE 8, 28 (34) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvL 149/52] und BVerfGE 71, 81 (105) [BVerfG 22.10.1985 - 1 BvL 44/83] sowie Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 10.95 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 4 S. 7 (10 f.)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2004 - 9 A 3862/02

    Voraussetzungen für die Annahme der Anpassung eines Abwasserbescheides;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1998 - 9 A 2/96

    Abwasserabgabe; Schuldner; Einleitung von Niederschlagswasser; Private

  • VG Gelsenkirchen, 27.07.2007 - 15 K 589/02

    Einleiten in ein Gewässer, Verlust der Gewässereigenschaft durch Verrohrung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.1999 - 9 A 1743/94

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines abwasserabgaberechtlichen

  • VG Düsseldorf, 06.06.2007 - 17 K 58/07

    Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers auf Entsorgung von zurückgelassenen

  • VG Aachen, 16.05.2007 - 7 K 1397/06
  • VG Leipzig, 15.03.1999 - 6 K 1653/97
  • VG Düsseldorf, 12.09.2002 - 8 K 6327/00

    Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Abwasserabgabe;

  • VG Würzburg, 14.01.2014 - W 4 K 13.41

    Abwasserabgabe

  • VG Düsseldorf, 09.08.2012 - 8 K 8037/10
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