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   AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 - 8 C 1023/15   

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https://dejure.org/2015,22722
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 - 8 C 1023/15 (https://dejure.org/2015,22722)
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 13.08.2015 - 8 C 1023/15 (https://dejure.org/2015,22722)
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 13. August 2015 - 8 C 1023/15 (https://dejure.org/2015,22722)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • damm-legal.de

    Zur Schadensersatzbegrenzung bei Filesharing

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 97 Abs 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 3 UrhG, § 287 Abs 1 S 1 ZPO
    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des Inhabers eines Internetanschlusses; Schätzung des Schadensersatzanspruchs nach der Lizenzanalogie

  • wvr-law.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Richter gibt Richtern Nachhilfe

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz für illegal verbreitetes Filmwerk (hier: Porno) ist durch die Bandbreite des benutzten Internetanschlusses begrenzt / Filesharing

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Übernachtende Gäste entlasten Anschlussinhaber

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 287 ZPO
    Abmahnung

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Filesharing - Eine Lehrstunde

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn Inhaber eines Internetanschlusses Urheberrechtsverletzung begangen haben soll

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    EUR 2,00 Lizenzschadensersatz bei Filesharing-Klage?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Gericht gesteht nur 2,04 Euro Schadensersatz zu

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Freunde als Verteidigungsgrund und beeindruckende Berechnung des Lizenzschadensersatzes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Schadensersatz in Höhe von 2,04 Euro

Besprechungen u.ä. (2)

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsbesprechung)

    Filesharing-Abmahnung: Zur Berechnung des Schadens und Weiterverbreitung

  • dr-wachs.de (Entscheidungsanmerkung)

    Schadensberechnung beim Filesharing

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 - 8 C 1023/15
    Eine solche Vermutung spricht jedoch nicht für die Täterschaft, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, weil er nicht hinreichend gesichert oder - wie hier dargelegt - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 = ZUM 2014, 707 [Rn. 15]; BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 = ZUM 2010, 696 [Rn. 12]; BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 = ZUM 2013, 493 [Rn. 33f.]).

    In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 = ZUM 2014, 707 [Rn. 16ff.]).

    d) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 = ZUM 2014, 707 [Rn. 19f.]).

    Nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung gültigen und daher maßgeblichen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 = ZUM 2014, 707 [Rn. 11]) Fassung vom 01.09.2008 bestand ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen des Verletzten gegenüber dem Verletzer.

    Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 = ZUM 2014, 707 [Rn. 22]).

    Denn der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 = ZUM 2014, 707 [Rn. 24]).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 - 8 C 1023/15
    Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 = ZUM 2010, 696 [Rn. 12]).

    Eine solche Vermutung spricht jedoch nicht für die Täterschaft, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, weil er nicht hinreichend gesichert oder - wie hier dargelegt - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 = ZUM 2014, 707 [Rn. 15]; BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 = ZUM 2010, 696 [Rn. 12]; BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 = ZUM 2013, 493 [Rn. 33f.]).

  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 257/86

    Haftung des Arztes für Entfernung der einzigen Niere eines Kindes;

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 - 8 C 1023/15
    Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Schadensvergrößerung durch vorsätzliches Verhalten verursacht wird (BGH, Urteil vom 16.02.1972 - VI ZR 128/70 = NJW 1972, 904) und insbesondere dann, wenn sich die gesteigerte Gefahrenlage, die durch das schädigende Ereignis entstanden ist, im Schaden verwirklicht (BGH, Urteil vom 30.06.1987 - VI ZR 257/86 = NJW 1987, 2925).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 - 8 C 1023/15
    Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner bisher nur als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung vom 11.06.2015 - I ZR 7/14 angenommen, "das Berufungsgericht [sei] rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 Euro für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen".
  • AG Düsseldorf, 28.04.2015 - 57 C 9342/14

    Filesharing Schadenersatz Höhe Lizenzanalogie Bereicherung Filesharer

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 - 8 C 1023/15
    Zu Recht hat es ferner in einer späteren Entscheidung davon Abstand genommen, jedem einzelnen Nutzer das Risiko unbegrenzter Weiterverbreitung zuzurechnen (AG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2015 - 57 C 9342/14 = juris [Rn. 15]).
  • AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13

    Überkompensation bei Filesharingklagen

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 - 8 C 1023/15
    Auch das Amtsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 03.06.2014 - 57 C 3122/13 = juris (Rn. 17f.) zu Recht bei der Bemessung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie auf die Anzahl der möglichen Vervielfältigungen des Werks abgestellt, die während des Downloads technisch möglich waren.
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 - 8 C 1023/15
    Eine solche Vermutung spricht jedoch nicht für die Täterschaft, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, weil er nicht hinreichend gesichert oder - wie hier dargelegt - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 = ZUM 2014, 707 [Rn. 15]; BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 = ZUM 2010, 696 [Rn. 12]; BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 = ZUM 2013, 493 [Rn. 33f.]).
  • BGH, 28.01.1986 - VI ZR 83/85

    Ursächlichkeit eines ärztliches Kunstfehlers bei Weiterbehandlung durch einen

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 - 8 C 1023/15
    Der Erstschädiger hat sich die Rechtsgutsverletzung oder Verschlimmerung der Rechtsgutsverletzung des Zweitschädigers zurechnen lassen, wenn der Zweitschädiger nicht in völlig ungewöhnlicher Weise in den vom Erstschädiger in Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen hat (BGH, Urteil vom 28.01.1986 - VI ZR 83/85 = juris J. Lange/Schmidbauer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 823 BGB Rn. 58; Schubert in: BeckOK, 35. Aufl. 2011, § 249 BGB Rn. 88 ff.).
  • BGH, 16.02.1972 - VI ZR 128/70

    Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 - 8 C 1023/15
    Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Schadensvergrößerung durch vorsätzliches Verhalten verursacht wird (BGH, Urteil vom 16.02.1972 - VI ZR 128/70 = NJW 1972, 904) und insbesondere dann, wenn sich die gesteigerte Gefahrenlage, die durch das schädigende Ereignis entstanden ist, im Schaden verwirklicht (BGH, Urteil vom 30.06.1987 - VI ZR 257/86 = NJW 1987, 2925).
  • AG Köln, 10.03.2014 - 125 C 495/13

    Begrenzung von Lizenzschäden und Abmahnkosten in Filesharingfällen

    Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 13.08.2015 - 8 C 1023/15
    Auch das Amtsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 10.03.2014 - 125 C 495/13 (= juris) 10 ? pro hochgeladenem Musiktitel angesetzt, jedoch ohne entsprechende technische Begründung.
  • OLG Köln, 06.12.2013 - 6 U 96/13

    Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen der Kinder über einen zur

  • OLG Köln, 23.03.2012 - 6 U 67/11

    Haftung der Eltern für Filesharing durch ihre Kinder

  • LG Düsseldorf, 13.01.2016 - 12 S 22/15

    Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sowie auf

    Die von dem OLG Köln (Urt. v. 06.12.2013, Az. I-6 U 96/13) gewählte Methode, die maßgeblich auf die Zahl der möglichen Zugriffe auf die Datei abstellt und deren Ergebnis von dem BGH in der Entscheidung vom vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14, dahingehend gebilligt wurde, das Berufungsgericht habe die Annahme von mindestens 400 möglichen Abrufen durch Tauschbörsenteilnehmer nachvollziehbar begründet, unterliegt ähnlich gelagerten technischen Bedenken (vgl. etwa AG Stuttgart-Bad Cannstatt BeckRS 2015, 14852).
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