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   BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 9.19   

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BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 9.19 (https://dejure.org/2020,425)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2020 - 8 C 9.19 (https://dejure.org/2020,425)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 (https://dejure.org/2020,425)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Vorsehen von angemessenen Rücklagen im jährlichen Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) als Befugnis der Industriekammern und Handelskammern; Bemessung einer Ausgleichsrücklage nach einem Vielfachen des für das betreffende Wirtschaftsjahr prognostizierten Einnahmenausfalls; ...

  • rewis.io

    Unangemessene Rücklagen und unzulässige Kapitalbildung einer Industrie- und Handelskammer

  • doev.de PDF

    Unangemessene Rücklagen und unzulässige Kapitalbildung einer Industrie- und Handelskammer

  • bffk.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsehen von angemessenen Rücklagen im jährlichen Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) als Befugnis der Industriekammern und Handelskammern; Bemessung einer Ausgleichsrücklage nach einem Vielfachen des für das betreffende Wirtschaftsjahr prognostizierten Einnahmenausfalls; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    IHK-Beiträge - und das überhöhte Eigenkapital der Kammer

  • lto.de (Pressebericht, 23.01.2020)

    BVerwG zum IHK-Vermögen: Handelskammern drohen Millionen-Rückzahlungen

  • datev.de (Kurzinformation)

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig

  • dombert.de (Kurzinformation)

    BVerwG erklärt überhöhte Rücklagen der IHK für rechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit von IHK-Beiträgen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Beitragsbescheid der IHK bei überhöhten Rücklagen rechtswidrig

Sonstiges

  • bffk.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Rechtswidriges IHK-Vermögen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 167, 259
  • NVwZ-RR 2020, 731
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 9.19
    Der Vertreter des Bundesinteresses meint, der Wechsel von der Kameralistik zur Doppik erfordere eine Anpassung der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - aufgestellten Prüfungsmaßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen.

    Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, der Mittelbedarf in rechtmäßiger Weise durch eine Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen umgelegt wird und diese Beitragsordnung im Einzelfall ohne Rechtsfehler angewendet wurde (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - Buchholz 430.5 IHKG Nr. 2 Rn. 13 ff.).

    Bei Aufstellung des Wirtschaftsplans muss die Kammer vor dem Hintergrund der von ihr im kommenden Wirtschaftsjahr beabsichtigten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den durch Beiträge zu deckenden Bedarf prognostizieren (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - Buchholz 430.5 IHKG Nr. 2 Rn. 12).

    Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und auch der Höhe nach von diesem gedeckt sein (§ 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 und vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 17).

    Danach müssen Mittelbedarfs- und Einnahmenprognosen aus ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 und vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 16).

    b) Im Übrigen überschreitet die Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage im Jahr 2016 den Gestaltungsspielraum, den das Haushaltsrecht der Kammer bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplans einräumt (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 16 m.w.N.).

    Dagegen genügt nicht, dass er einen pauschal festgelegten maximalen Prozentsatz der geplanten Aufwendungen nicht überschreitet oder sich in einem durch solche Prozentanteile begrenzten Korridor bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 20).

    (1) Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren (BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96 ; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 314 Rn. 16).

    Die Höhe der Rücklage hätte nur mit der Prognose gerechtfertigt werden können, dass es im jeweiligen Haushaltsjahr realistischer Weise zu Ausfällen von Beitragszahlungen in der angenommenen Gesamthöhe kommen könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 20).

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 9.19
    Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und auch der Höhe nach von diesem gedeckt sein (§ 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 und vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 17).

    Danach müssen Mittelbedarfs- und Einnahmenprognosen aus ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 und vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 16).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 9.19
    (1) Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren (BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96 ; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 314 Rn. 16).

    Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96 ).

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 2.21

    Corona-Verordnungen: Ausgangsbeschränkung in Bayern war unverhältnismäßig

    Der gerichtlichen Kontrolle sind daher alle Erwägungen des Antragsgegners zugrunde zu legen, die er zu den bei Erlass der Verordnung vorliegenden Tatsachen bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über den Normenkontrollantrag - die Entscheidung ist ohne mündliche Verhandlung ergangen - prozessordnungsgemäß vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 - BVerwGE 167, 259 Rn. 22).
  • VGH Bayern, 15.11.2021 - 22 B 20.1948

    Beitrag für Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer

    Danach ist den Handwerkskammern die Bildung von Vermögen verboten; nach § 113 Abs. 1 HwO dürfen die Beiträge ausschließlich für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke und damit nicht zur Vermögensbildung eingesetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20).

    Ein Haushaltsplan ist nicht nur rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17 f.; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 130/17 - juris Rn. 49 ff).

    Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich im Nachhinein die Prognose als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16).

    Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (BVerfG, U.v. 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96/129, BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 19 f.).

    Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen stellt grundsätzlich einen legitimen sachlichen Zweck für die Bildung einer Rücklage dar (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 18); namentlich Liquiditäts- und Ausgleichsrücklage liegen Zwecke zu Grunde, welche vom Bundesverwaltungsgericht als im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gerechtfertigt angesehen wurden (zur Liquiditätsrücklage vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 18; zur Ausgleichsrücklage U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 18).

    Kann das Gericht sich davon nicht überzeugen, ist der Haushaltsplan rechtswidrig (BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 21).

    Umstritten ist in der Rechtsprechung insoweit, ob für die gerichtliche Kontrolle nur die der Vollversammlung beim Beschluss über den Haushaltsplan bekannten Grundlagen der Prognose maßgeblich sind (sog. formelle Betrachtung), oder ob eine materielle Betrachtung geboten ist und das Gericht seiner Prüfung auch die von der Beklagten erst im Prozess vorgetragenen Tatsachen für die Bemessung der Höhe der Rücklage zugrunde legen darf (für die materielle Betrachtung: BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 22; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 129/17 - juris Rn. 96; OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 55; offen gelassen durch OVG Berlin-Bbg, B.v. 6.1.2020 - OVG 1 N 62.18 - juris Rn. 19 m.w.N.; Gegenansicht: VG Gelsenkirchen, U.v. 21.5.2019 - 19 K 2505/17 - juris Rn. 57; U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 47; VG Koblenz, U.v. 25.11.2013 - 3 K 121/12.KO - GewArch 2014, 116).

    Es ist schon deshalb nicht geeignet, bundesgesetzliche Anforderungen verbindlich auszufüllen oder gar zu modifizieren (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 65; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 130/17 - juris Rn. 62 ff; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris Rn. 36).

    Denn ebenso wenig, wie es darauf ankommt, dass sich eine dem Gebot der Schätzgenauigkeit entsprechende Prognose nachträglich als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16), kann eine Prognose, die nicht oder jedenfalls ohne tragfähige Grundlage erstellt worden ist, mit einer ex-post-Betrachtung begründet werden.

    Fraglich ist diesbezüglich zudem, ob das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Feststellung, dass das Gericht der Kontrolle der Mittelbedarfsprognose alle Erwägungen der Beklagten zugrunde zu legen hat, die sie zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht hat (U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 22), auch das von der Beklagten geschilderte Vorgehen als mit dem Gebot der Schätzgenauigkeit vereinbar ansehen würde.

    Dabei liegt es nahe, auf die Erfahrungen in den letzten Jahren zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 23; VG Düsseldorf, U. v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 372).

  • VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23

    Aufhebung eines vorläufigen IHK-Bescheides für das Jahr 2020

    Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (Az. 10 C 6.15) und 22. Januar 2020 (Az. 8 C 9.19 u.a.), wonach eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig sei.

    Das Jährlichkeitsprinzip stellt nämlich einen allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatz dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris, Rdnr. 25, auch zum Folgenden).

    Das Gebot der Schätzgenauigkeit ist verletzt durch bewusst falsche Ansätze, aber auch durch gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, Rdnr. 19; OVG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, Rdnr. 66; Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, Rdnr. 97 ff.; jeweils juris).

    Zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachte Umstände und Erwägungen vermögen die Prognose der Vollversammlung daher nur zu stützen, wenn sie noch in einem sachlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Beschlussfassung stehen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris, Rdnr. 22).

    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine "möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern" zurückzugreifen, der ein "zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen" nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris, Rdnr. 20), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, juris, Rdnr. 40) gemeint.

    Daher kann auch das Ziel, eventuell im Haushaltsjahr eintretende Vermögensverluste zu kompensieren, für sich genommen keinen solchen Zweck darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, Rdnr. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2022 - 6 S 965/21 -, Rdnr. 61; jeweils juris).

    Insbesondere betreffen der Schutz vor Risiken durch konjunkturbedingte Beitragsschwankungen, durch den Ausfall großer Beitragszahler und endgültiger Beitragsbescheide ein sachliches Anliegen der Beklagten innerhalb ihrer zulässigen Kammertätigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, Rdnr. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11191/22.OVG -, Rdnr. 34 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 -, Rdnr. 55; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, Rdnr. 34; jeweils juris).

    Aus diesem Umstand lässt sich auch keine Vermutung der Angemessenheit ableiten (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, juris, Rdnr. 17).

    Denn auch soweit die Erhöhung aufgrund eines Passivtausches erfolge, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine unzulässige Vermögensbildung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, Rdnr. 27; Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, Rndr. 125; a.A. VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 - 2 K 945/20.TR -, Rdnr. 55 ff.; jeweils juris).

    Insbesondere liegt kein sachlicher Grund darin, langfristig gebundenes Anlagevermögen durch Erhöhung des festgesetzten Kapitals durch Passivtausch dauerhaft in seinem Bestand zu sichern (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, juris, Rdnr. 29 f.).

  • VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950

    Zur Rechtmäßigkeit der Rücklagenbildung im Rahmen der Beitragsbemessung einer

    Danach ist den Handwerkskammern die Bildung von Vermögen verboten; nach § 113 Abs. 1 HwO dürfen die Beiträge ausschließlich für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke und damit nicht zur Vermögensbildung eingesetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20).

    Ein Haushaltsplan ist nicht nur rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17 f.; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 130/17 - juris Rn. 49 ff).

    Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich im Nachhinein die Prognose als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16).

    Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (BVerfG, U.v. 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96/129, BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 19 f.).

    Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen stellt grundsätzlich einen legitimen sachlichen Zweck für die Bildung einer Rücklage dar (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 18); namentlich Liquiditäts- und Ausgleichsrücklage liegen Zwecke zu Grunde, welche vom Bundesverwaltungsgericht als im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gerechtfertigt angesehen wurden (zur Liquiditätsrücklage vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 18; zur Ausgleichsrücklage U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 18).

    Kann das Gericht sich davon nicht überzeugen, ist der Haushaltsplan rechtswidrig (BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 21).

    Umstritten ist in der Rechtsprechung insoweit, ob für die gerichtliche Kontrolle nur die der Vollversammlung beim Beschluss über den Haushaltsplan bekannten Grundlagen der Prognose maßgeblich sind (sog. formelle Betrachtung), oder ob eine materielle Betrachtung geboten ist und das Gericht seiner Prüfung auch die von der Beklagten erst im Prozess vorgetragenen Tatsachen für die Bemessung der Höhe der Rücklage zugrunde legen darf (für die materielle Betrachtung: BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 22; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 129/17 - juris Rn. 96; OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 55; offen gelassen durch OVG Berlin-Bbg, B.v. 6.1.2020 - OVG 1 N 62.18 - juris Rn. 19 m.w.N; Gegenansicht: VG Gelsenkirchen, U.v. 21.5.2019 - 19 K 2505/17 - juris Rn. 57; U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 47; VG Koblenz, U.v. 25.11.2013 - 3 K 121/12.KO - GewArch 2014, 116).

    Es ist schon deshalb nicht geeignet, bundesgesetzliche Anforderungen verbindlich auszufüllen oder gar zu modifizieren (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 65; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 130/17 - juris Rn. 62 ff; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris Rn. 36).

    Denn ebenso wenig, wie es darauf ankommt, dass sich eine dem Gebot der Schätzgenauigkeit entsprechende Prognose nachträglich als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16), kann eine Prognose, die nicht oder jedenfalls ohne tragfähige Grundlage erstellt worden ist, mit einer ex-post-Betrachtung begründet werden.

    Fraglich ist diesbezüglich zudem, ob das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Feststellung, dass das Gericht der Kontrolle der Mittelbedarfsprognose alle Erwägungen der Beklagten zugrunde zu legen hat, die sie zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht hat (U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 22), auch das von der Beklagten geschilderte Vorgehen als mit dem Gebot der Schätzgenauigkeit vereinbar ansehen würde.

    Dabei liegt es nahe, auf die Erfahrungen in den letzten Jahren zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 23; VG Düsseldorf, U. v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 372).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2022 - 6 S 965/21

    Bildung und Beibehaltung von zweckgebundenen Rücklagen einer Industrie- und

    Geboten ist vielmehr ebenfalls die Feststellung, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -?, BVerwGE 153, 314 und Urteil vom 22.01.2020 - 8 C 9.19 -, BVerwGE 167, 259 ).

    Diese rechtlichen Vorgaben gelten auch nach der Einführung der doppischen Rechnungslegung gemäß § 3 Abs. 7a IHKG unverändert fort (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315 ; Urteil vom 22.01.2020 - 8 C 9.19 -, BVerwGE 167, 259 m.w.N.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 33).

    bb) Auch bei der Bildung und Beibehaltung von zweckgebundenen Rücklagen muss die Industrie- und Handelskammer - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Jährlichkeit der Haushalts- beziehungsweise Wirtschaftsplanung und die daran anknüpfende Periodenbezogenheit der Beitragserhebung berücksichtigen (vgl. für die Ausgleichsrücklage bereits: BVerwG, Urteil vom 22.01.2020 - 8 C 9.19 -, BVerwGE 167, 259 ).

    Eine solche Rücklagenfinanzierung fördert für sich genommen auch nicht die Aufgabenwahrnehmung der Industrie- und Handelskammer oder ist gar zur Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit notwendig (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.01.2020 - 8 C 9.19 -, BVerwGE 167, 259 ; Jahn, GewArch 2013, 49 ), da sie nur zu einer abweichenden Verteilung der Kosten auf die Kammerzugehörigen über die Laufzeit des Projekts führt.

    Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.07.2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 ; BVerwG, Urteil vom 22.01.2020 - 8 C 9.19 -?, BVerwGE 167, 259 ).

    Zudem stellt das bloße Ziel der Kompensation von Vermögensverlusten keinen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit dar (vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 22.01.2020 - 8 C 9.19 -, BVerwGE 167, 259 ).

  • VG Stuttgart, 25.08.2020 - 4 K 11448/17

    Zur Berechnung der Beiträge zur Handwerkskammer (Äquivalenzprinzip; Verbot der

    Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich im Nachhinein die Prognose als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn. 16 und Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9.19 - juris, Rn. 11; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 37; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.371 - juris, Rn. 31).

    Hinsichtlich der Rücklagenbildung ist weiter zu beachten, dass der Handwerkskammer die Bildung von Vermögen verboten ist; nach § 113 Abs. 1 HwO dürfen die Beiträge ausschließlich für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke und damit nicht zur Vermögensbildung eingesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45.87 - juris, Rn. 20 und Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9/19 - juris, Rn. 11; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 31).

    Diese Maßstäbe sind auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplanes anzuwenden, der nicht nach den Grundsätzen der Kameralistik, sondern nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung aufgestellt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn. 17 und Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9/19 - juris, Rn. 11; VGH Mannheim, Urt. v. 02.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 17.09.2018 - 8 LB 130/17 - juris, Rn. 49 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 38).

    Es ist schon deshalb nicht geeignet, bundesgesetzliche Anforderungen verbindlich auszufüllen oder gar zu modifizieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9.19 - juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 20.02.2018 - 5 Bf 213/12 - juris, Rn. 65; VGH Mannheim, Urt. v. 02.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris, Rn. 36; OVG Lüneburg, Urt. v. 17.09.2018 - 8 LB 130/17 - juris, Rn. 62 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 48; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 43; VG Köln, Urt. v. 15.02.2017 - 1 K 1473/16 - juris, Rn. 81).

    Das Gebot der Schätzgenauigkeit wird (erst) durch "gegriffene" Ansätze verletzt, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9.19 - juris, Rn. 19 f., 23 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 45 f; VG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017 - 20 K 3225/15 - juris, Rn. 345).

    Die Regelungen über die Aufstellung von Wirtschaftsplänen sehen insofern keine besonderen Verfahrens-, Anhörungs- oder Begründungspflichten vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9.19 - juris, Rn. 22; a.A. für das Recht der IHK VG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017 - 20 K 3225/15 - juris, Rn. 350).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22

    IHK-Beitrag; Risiko-Tool zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage

    Sie dient damit dem Erhalt der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit und der Sicherung der Verfügbarkeit der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel der Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 14), mithin einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit.

    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine "möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern" zurückzugreifen, der ein "zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen" nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 20, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 24, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 22), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., juris Rn. 40) gemeint.

    Keineswegs handelt es sich um zu beanstandende bewusst falsche oder gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen ließen (zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 19, m. w. N.).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, einem Finanzbedarf künftiger Jahre könne durch "angemessene Rücklagen" entsprochen werden (vgl. Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 31, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 36, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2023 - 20 K 1666/21 -, UA S. 13, vorgelegt als Anlage BB 1).

  • VG Sigmaringen, 30.11.2020 - 3 K 5188/18

    Handwerkskammer; Kammerbeitrag; Wirtschaftsplan; Rücklagenbildung;

    Der gerichtlichen Kontrolle unterliegen im Hinblick auf das Verbot der Vermögensbildung vielmehr auch deren bilanzielle Grundlagen bzw. die im Erfolgsplan nach dem Jahresergebnis auszuweisenden geplanten Zuführungen zum und Entnahmen aus dem bilanziellem Eigenkapital (vgl. zum Recht der Industrie- und Handelskammern zuletzt BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, BVerwGE 167, 259 Rn. 11 ff., dort Rn. 12 ff. mit Bezug zu einer rechtswidrig prognostizierten Rücklagenhöhe und insb. Rn. 26 ff. zur Nettoposition; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 31, vgl. dort auch zum Folgenden mit Bezug zur Rücklagenbildung).

    Bestandteil dieser Grundsätze ist insbesondere der aus Art. 110 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit (zuletzt zur Mittelbedarfsprognose der Industrie- und Handelskammern, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, BVerwGE 167, 259 Rn. 11 m.w.N. und auch zum Folgenden).

    Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang offen, ob die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts in rechtlich verbindlicher Weise dazu führen, dass das "abgeleitete Eigenkapital" ähnlich der Nettoposition in den Bilanzen der Industrie- und Handelskammern eine in der Regel unveränderliche Kapitalgröße darstellt (vgl. zur Nettoposition und mit Blick auf Ziff. 5.5.1 der auf Grundlage von § 49a Abs. 1 und § 7a Abs. 2 HGrG beschlossenen Standards für die staatliche doppelte Buchführung vom 29. November 2016 Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 130/17 -, juris Rn. 90 ff.; ferner nachfolgend BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020, a.a.O., Rn. 26 ff.).

    Auch der Jahresüberschuss stellt insoweit eine Möglichkeit dar, die Kosten der Kammertätigkeit im Sinne des oben Ausgeführten anderweitig zu decken (s. zum Recht der Industrie- und Handelskammern und mit Blick auf eine Verrechnung mit der Nettoposition BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, BVerwGE 167, 259 Rn. 28).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22

    IHK-Beitrag; Risiko-Tool zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage

    Sie dient damit dem Erhalt der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit und der Sicherung der Verfügbarkeit der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel der Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 14), mithin einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit.

    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine "möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern" zurückzugreifen, der ein "zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen" nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 20, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 24, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 22), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., juris Rn. 40) gemeint.

    cc) Auch im Übrigen kann sich der Senat nicht davon überzeugen, die Beklagte habe bei der Bildung der Ausgleichsrücklage im Wirtschaftsplan 2021 die haushaltsrechtlichen Grundsätze hinreichend beachtet (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 17).

  • VG Düsseldorf, 10.08.2022 - 5 K 1518/22
    vgl. in diesem Sinne zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Rücklagenbildung durch Industrie- und Handelskammern und deren Berücksichtigung bei der dortigen Beitragserhebung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, veröffentlicht unter anderem in juris, s. dort insbesondere Rn. 22.

    vgl. in diesem Sinne zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Rücklagenbildung durch Industrie- und Handelskammern und deren Berücksichtigung bei der dortigen Beitragserhebung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, veröffentlicht unter anderem in juris, s. dort insbesondere Rn. 17.

    vgl. in diesem Sinne zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Rücklagenbildung durch Industrie- und Handelskammern und deren Berücksichtigung bei der dortigen Beitragserhebung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, veröffentlicht unter anderem in juris, s. dort insbesondere Rn. 17.

  • VG Düsseldorf, 18.05.2022 - 20 K 730/20
  • VG Gelsenkirchen, 18.11.2022 - 19 K 1529/20

    Risiko-Tool; Ausgleichsrücklage; Digitalisierungsrücklage; Jährlichkeitsprinzip;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 1 L 98/18

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; rechtliche Bedenken gegen eine im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 1 L 97/18

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; rechtliche Bedenken gegen eine im

  • VG Gelsenkirchen, 18.11.2022 - 19 K 948/20

    Risiko-Tool; Ausgleichsrücklage; Digitalisierungsrücklage; Jährlichkeitsprinzip;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18

    Rechtsstreit um den Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; Bewertung von im

  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht;

  • VG Düsseldorf, 01.03.2023 - 20 K 4272/21
  • VG Köln, 07.02.2023 - 7 K 4818/20
  • VG Köln, 07.02.2023 - 7 K 4268/21
  • VG Köln, 07.02.2023 - 7 K 104/23
  • VG Köln, 17.11.2023 - 1 K 1171/21

    Wirtschaftsplanung der IHK Köln für das Jahr 2021 rechtswidrig

  • VG Köln, 17.11.2023 - 1. Kammer

    Beitragsbescheid, Industrie- und Handelskammer, IHK, Haushalt, Jährlichkeit,

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 5 LA 184/20

    Bildung und Inanspruchnahme von Instandhaltungsrücklagen

  • VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23

    Zu den Grenzen der gerichtlichen Überprüfung der Wirtschaftsplanung von

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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 11.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,427
BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 11.19 (https://dejure.org/2020,427)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2020 - 8 C 11.19 (https://dejure.org/2020,427)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 (https://dejure.org/2020,427)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Unangemessene Rücklagen und unzulässige Kapitalbildung einer Industrie- und Handelskammer

  • bffk.de PDF
  • rechtsportal.de

    IHKG § 3 Abs. 2 S. 1-2
    Festsetzung von Beiträgen zur Industriekammer und Handelskammer auf Grundlage des Nachtragswirtschaftsplans; Vermögensbildung durch Jahresüberschuss

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig

  • datev.de (Kurzinformation)

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Beitragsbescheid der IHK bei überhöhten Rücklagen rechtswidrig

Sonstiges

  • bffk.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Rechtswidriges IHK-Vermögen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 11.19
    Der Vertreter des Bundesinteresses meint, der Wechsel von der Kameralistik zur Doppik erfordere eine Anpassung der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - aufgestellten Prüfungsmaßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen.

    Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, der Mittelbedarf in rechtmäßiger Weise durch eine Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen umgelegt wird und diese Beitragsordnung im Einzelfall ohne Rechtsfehler angewendet wurde (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 13 ff.).

    Bei Aufstellung des Wirtschaftsplans muss die Kammer vor dem Hintergrund der von ihr im kommenden Wirtschaftsjahr beabsichtigten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den durch Beiträge zu deckenden Bedarf prognostizieren (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 12).

    Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und auch der Höhe nach von diesem gedeckt sein (§ 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 und vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 17).

    Danach müssen Mittelbedarfs- und Einnahmenprognosen aus ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 und vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 16).

    b) Die Bemessung der Höhe dieser Ausgleichsrücklage überschreitet den Gestaltungsspielraum, den das Haushaltsrecht der Kammer bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplans einräumt (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 16 m.w.N.).

    Dagegen genügt nicht, dass er einen pauschal festgelegten maximalen Prozentsatz der geplanten Aufwendungen nicht überschreitet oder sich in einem durch solche Prozentanteile begrenzten Korridor bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 20).

    (1) Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren (BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96 ; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 314 Rn. 16).

    Die Höhe der Rücklage hätte nur mit der Prognose gerechtfertigt werden können, dass es im jeweiligen Haushaltsjahr realistischer Weise zu Ausfällen von Beitragszahlungen in der angenommenen Gesamthöhe kommen könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 20).

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 11.19
    Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und auch der Höhe nach von diesem gedeckt sein (§ 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 und vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 17).

    Danach müssen Mittelbedarfs- und Einnahmenprognosen aus ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 und vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 16).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 11.19
    (1) Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren (BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96 ; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 314 Rn. 16).

    Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96 ).

  • VG Düsseldorf, 18.05.2022 - 20 K 730/20
    Für diese sind sowohl der Wortlaut des angefochtenen Bescheides als auch der Kontext aus normativem Rahmen und bereits ergangenen Verwaltungsakten von hoher Bedeutung, vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris Rn. 57; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris Rn. 12.

    Daraus folgt, dass der Jahresbeitrag und der mit früheren Bescheiden festgesetzte Betrag durch den angefochtenen Bescheid nur nachrichtlich bzw. als Teil der Begründung mitgeteilt werden, ohne Bestandteil der Beitragsfestsetzung zu sein, vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris Rn. 63; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris Rn. 12.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erwägung, mit der Abrechnung kämen die in der der grundsätzlichen Beitragspflicht des Mitglieds zugrunde liegenden Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung festgesetzten "Beitragstarife" erneut zur Anwendung und es bestehe bei der Abrechnung im Hinblick auf diese "Beitragstarife" auch keine Bindungswirkung, da diese nicht an der Regelungswirkung des vorläufigen Bescheides teilhätten, sondern lediglich Teil der Begründung des Bescheides seien, vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris Rn. 69 ff.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris Rn. 12.

    Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, der Mittelbedarf in rechtmäßiger Weise durch eine Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen umgelegt wird und diese Beitragsordnung im Einzelfall ohne Rechtsfehler angewendet wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris Rn. 13.

    Diese rechtlichen Vorgaben gelten auch nach der Einführung der doppischen Rechnungslegung gemäß § 3 Abs. 7a IHKG unverändert fort, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris Rn. 14.

    Gem. § 10 Abs. 2 des Finanzstatuts kann eine geänderte Wirtschaftssatzung und gegebenenfalls ein Nachtragswirtschaftsplan bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschlossen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris Rn. 23 ff., welches die Zulässigkeit einer Nachtragswirtschaftsplanung am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres als zulässig voraussetzt.

    Insbesondere ist die Bildung einer Ausgleichsrücklage zur Absicherung von Beitragsschwankungen durch einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit grundsätzlich gerechtfertigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris Rn. 16.

    Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris Rn. 21 ff.

    Für die Annahme einer Vermutung, das Gebot der Schätzgenauigkeit sei eingehalten, wenn der satzungsrechtlich gesteckte Rahmen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsrücklage nicht ausgeschöpft werde, lassen die vorgenannten haushaltsrechtlichen Grundsätze keinen Raum, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 3225/15 -, juris Rn. 345 f.

    Der Kontrolle der Mittelbedarfsprognosen sind daher alle Erwägungen der Beklagten zugrunde zu legen, die sie zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris Rn. 24; anders noch: VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 3225/15 -, juris Rn. 350.

    Die in den Entscheidungen festgestellten Fehler bei der Bemessung der Ausgleichsrücklage - - Übersteigen des prognostizierten Bedarfs, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 10/19 -, juris Rn. 25, - Nichtausschöpfen der naheliegenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung, z.B. in Form eines Anknüpfens an die konkrete Verwirklichung dieser Risiken in der Vergangenheit und Übertragung auf das kommende Wirtschaftsjahr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 10/19 -, juris Rn. 27, 30; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, juris Rn. 23, - Berechnung nach dem Dreifachen des prognostizierten Beitragsausfalls zur mit dem Jährlichkeitsprinzip nicht vereinbaren Vorsorge für Beitragsausfälle in den Folgejahren, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 10/19 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, juris Rn. 25, - doppelte Berücksichtigung bestimmter Ausfälle in mehreren zugrunde gelegten Risikofaktoren, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, juris Rn. 24) - wurden von der Beklagten bei ihrer Risikosimulation zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage vermieden.

    Den prognostizierten Ausfall zu verdreifachen, nimmt einen Beitragsausfall in den beiden Folgejahren vorweg, der wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Jährlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsplanung noch nicht zu prognostizieren war und nach § 3 Abs. 2 IHKG nicht auf die Beitragszahler des verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsjahres umgelegt werden durfte." (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 10/19 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, juris Rn. 25).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 1 L 98/18

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; rechtliche Bedenken gegen eine im

    (A.I.1.1.1.2.) In seinen Urteilen vom 22. Januar 2020 (- 8 C 11.19 -, juris Rn. 30, 31; - 8 C 9.19 -, juris Rn. 28, 29; - 8 C 10.19 -, juris Rn. 33, 34) weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass ein Jahresüberschuss wegen des aus § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG folgenden Verbots, Vermögen zu bilden, grundsätzlich unverzüglich zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung und damit zur Minderung des von den Kammerangehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs der Kammern zu verwenden sei.

    Dazu gehört auch, dass der Ablauf des Wirtschaftsjahres bis zur Beschlussfassung über den Nachtragswirtschaftsplan nicht unberücksichtigt bleiben darf und zur realitätsgerechten Kalkulation des durch die konkrete Rücklage betroffenen Risikos die Datenlage des laufenden Jahres mit einzubeziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris Rn 25).

    Mit Urteil vom 22. Januar 2020 (- 8 C 11.19 -, juris Rn. 14) stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fest:.

    Die allgemeinen Ausführungen des Antragsvorbringens zum haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit weisen keinen hinreichenden Bezug zu den konkreten rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der beiden streitgegenständlichen Rücklagen auf und sind - soweit das Antragsvorbringen meint, in diesem Zusammenhang dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden - weder nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 (a. a. O.) - noch wie die explizite Bezugnahme in diesen Entscheidungen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere auf das Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris) zeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 10.19 -, juris Rn. 15, 21; - 8 C 11.19 -, juris Rn. 14, 19; -8 C 9.19 -, juris Rn. 11, 17), - nach bisheriger Rechtsprechung haltbar.

    Letzteres macht die Antragsbegründungsschrift aber gerade nicht plausibel und ist in dieser Allgemeinheit auch nicht zutreffend, wie gerade auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Januar 2020 (a. a. O.) zeigt, die ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2015 Bezug nimmt und an dieser Rechtsprechung festhält; auf die entsprechenden Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wird verwiesen.

    In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 (- 8 C 11.19 -, juris Rn. 12) hingewiesen, das explizit die Auslegung des Nieders.

    OVG hat - laut Bundesverwaltungsgericht zu Recht - die Klage als unzulässig angesehen, soweit mit ihr für das Jahr 2014 ein über den Betrag von 140, 22 ? hinausgehender Betrag und soweit die Beitragsveranlagung für 2015 angefochten wurden (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris Rn. 12).

    Soweit das Vorliegen des Zulassungsgrundes aus der Sicht des Berufungsgerichts zudem im Zeitpunkt seiner Zulassungsentscheidung zu beurteilen ist, spricht auch die inzwischen ergangene ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris) gegen einen besonderen Schwierigkeitsgrad der Rechtssache, zumal das angefochtene Urteil zu dieser Rechtsprechung nicht in Widerspruch steht.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 1 L 97/18

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; rechtliche Bedenken gegen eine im

    (A.I.1.1.1.2.) In seinen Urteilen vom 22. Januar 2020 (- 8 C 11.19 -, juris Rn. 30, 31; - 8 C 9.19 -, juris Rn. 28, 29; - 8 C 10.19 -, juris Rn. 33, 34) weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass ein Jahresüberschuss wegen des aus § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG folgenden Verbots, Vermögen zu bilden, grundsätzlich unverzüglich zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung und damit zur Minderung des von den Kammerangehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs der Kammern zu verwenden sei.

    Dazu gehört auch, dass der Ablauf des Wirtschaftsjahres bis zur Beschlussfassung über den Nachtragswirtschaftsplan nicht unberücksichtigt bleiben darf und zur realitätsgerechten Kalkulation des durch die konkrete Rücklage betroffenen Risikos die Datenlage des laufenden Jahres mit einzubeziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris Rn 25).

    Mit Urteil vom 22. Januar 2020 (- 8 C 11.19 -, juris Rn. 14) stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fest:.

    Die allgemeinen Ausführungen des Antragsvorbringens zum haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit weisen keinen hinreichenden Bezug zu den konkreten rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der beiden streitgegenständlichen Rücklagen auf und sind - soweit das Antragsvorbringen meint, in diesem Zusammenhang dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden - weder nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 (a. a. O.) - noch wie die explizite Bezugnahme in diesen Entscheidungen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere auf das Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris) zeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 10.19 -, juris Rn. 15, 21; - 8 C 11.19 -, juris Rn. 14, 19; -8 C 9.19 -, juris Rn. 11, 17) -, nach bisheriger Rechtsprechung haltbar.

    Letzteres macht die Antragsbegründungsschrift aber gerade nicht plausibel und ist in dieser Allgemeinheit auch nicht zutreffend, wie gerade auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Januar 2020 (a. a. O.) zeigt, die ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2015 Bezug nimmt und an dieser Rechtsprechung festhält; auf die entsprechenden Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wird verwiesen.

    Lediglich der Vollständigkeit halber sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22. Januar 2020 (- 8 C 11.19 -, juris Rn. 12) explizit die Auslegung des Nieders.

    OVG hat - laut Bundesverwaltungsgericht zu Recht - die Klage als unzulässig angesehen, soweit mit ihr für das Jahr 2014 ein über den Betrag von 140, 22 ? hinausgehender Betrag und soweit die Beitragsveranlagung für 2015 angefochten wurden (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris Rn. 12).

    Soweit das Vorliegen des Zulassungsgrundes aus der Sicht des Berufungsgerichts zudem im Zeitpunkt seiner Zulassungsentscheidung zu beurteilen ist, spricht auch die inzwischen ergangene ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris) gegen einen besonderen Schwierigkeitsgrad der Rechtssache, zumal das angefochtene Urteil zu dieser Rechtsprechung nicht in Widerspruch steht.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18

    Rechtsstreit um den Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; Bewertung von im

    (A.I.1.1.1.2.) In seinen Urteilen vom 22. Januar 2020 (- 8 C 11.19 -, juris Rn. 30, 31; - 8 C 9.19 -, juris Rn. 28, 29; - 8 C 10.19 -, juris Rn. 33, 34) weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass ein Jahresüberschuss wegen des aus § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG folgenden Verbots, Vermögen zu bilden, grundsätzlich unverzüglich zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung und damit zur Minderung des von den Kammerangehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs der Kammern zu verwenden sei.

    Dazu gehört auch, dass der Ablauf des Wirtschaftsjahres bis zur Beschlussfassung über den Nachtragswirtschaftsplan nicht unberücksichtigt bleiben darf und zur realitätsgerechten Kalkulation des durch die konkrete Rücklage betroffenen Risikos die Datenlage des laufenden Jahres mit einzubeziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris Rn 25).

    Mit Urteil vom 22. Januar 2020 (- 8 C 11.19 -, juris Rn. 14) stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fest:.

    Die allgemeinen Ausführungen des Antragsvorbringens zum haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit weisen keinen hinreichenden Bezug zu den konkreten rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der beiden streitgegenständlichen Rücklagen auf und sind - soweit das Antragsvorbringen meint, in diesem Zusammenhang dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden - weder nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 (a. a. O.) - noch wie die explizite Bezugnahme in diesen Entscheidungen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere auf das Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris) zeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 10.19 -, juris Rn. 15, 21; - 8 C 11.19 -, juris Rn. 14, 19; - 8 C 9.19 -, juris Rn. 11, 17) -, nach bisheriger Rechtsprechung haltbar.

    Letzteres macht die Antragsbegründungsschrift aber gerade nicht plausibel und ist in dieser Allgemeinheit auch nicht zutreffend, wie gerade auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Januar 2020 (a. a. O.) zeigt, die ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2015 Bezug nimmt und an dieser Rechtsprechung festhält; auf die entsprechenden Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wird verwiesen.

    Lediglich der Vollständigkeit halber sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22. Januar 2020 (- 8 C 11.19 -, juris Rn. 12) explizit die Auslegung des Nieders.

    OVG hat - laut Bundesverwaltungsgericht zu Recht - die Klage als unzulässig angesehen, soweit mit ihr für das Jahr 2014 ein über den Betrag von 140, 22 EUR hinausgehender Betrag und soweit die Beitragsveranlagung für 2015 angefochten wurden (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris Rn. 12).

    Soweit das Vorliegen des Zulassungsgrundes aus der Sicht des Berufungsgerichts zudem im Zeitpunkt seiner Zulassungsentscheidung zu beurteilen ist, spricht auch die inzwischen ergangene ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris) gegen einen besonderen Schwierigkeitsgrad der Rechtssache, zumal das angefochtene Urteil zu dieser Rechtsprechung nicht in Widerspruch steht.

  • VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23

    Zu den Grenzen der gerichtlichen Überprüfung der Wirtschaftsplanung von

    Es könne im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteile vom 9. Dezember 2015, Az. 10 C 6.15, bzw. Urteil vom 22. Januar 2020, Az. 8 C 9.19, 8 C 10.19 und 8 C 11.19) überhaupt keinen Zweifel daran geben, dass die Beklagte bezogen auf den Wirtschaftsplan des Jahres 2020 rechtswidrig Vermögen gebildet habe.

    Für diese ist neben dem durch den normativen Rahmen (insbesondere § 15 Abs. 3 und 4 der Beitragsordnung der Beklagten) und durch bereits ergangene Verwaltungsakte gebildeten Kontext der Wortlaut des angefochtenen Bescheides von hoher Bedeutung (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, Rdnr. 57; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, Rdnr. 12; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 95; jeweils juris).

    Soweit der vorangegangene Bescheid nicht abgeändert wird, soll er in Geltung bleiben (vgl. hierzu: Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rdnr. 63; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris, Rdnr. 12; ferner VG Gießen, Urteil vom 23. Januar 2023 - 8 K 1162/21 -, S. 7 f. n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 99; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Februar 2018 - 12 A 173/16 -, juris, Rdnr. 19).

    Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich der vorliegende Bescheid in seiner Ausgestaltung wesentlich von der Ausgestaltung der Beitragsbescheide unterscheidet, die Gegenstand der Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -) sowie des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -) gewesen seien und die Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts Darmstadt auf den vorliegenden Fall daher nicht zu übertragen sei, ergibt sich hieraus nichts anderes.

    Dem steht - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2020 entgegen (BVerfG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris).

    Der Abrechnungsbescheid tritt somit nicht vollständig an die Stelle der vorläufigen Veranlagung (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris, Rdnr. 12); so auch VG Gießen, Urteil vom 23. Januar 2023 - 8 K 1162/21.GI -, S. 7 n.v.; Urteil vom 1. November 2022 - 8 K 133/22.GI -, S. 9 n.v.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Festsetzung eines weiteren Betrages rechtswidrig ist, weil die Mittelbedarfsfeststellung in dem Nachtragswirtschaftsplan der Beklagten den bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen durch § 3 Abs. 2 IHKG eingeräumten Gestaltungsspielraum überschreitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris, Rdnr. 13 f.).

  • VG Düsseldorf, 01.03.2023 - 20 K 4272/21
    Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen ist demnach rechtmäßig, wenn die Feststellung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, der Mittelbedarf in rechtmäßiger Weise durch eine Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen umgelegt wird und diese Beitragsordnung im Einzelfall ohne Rechtsfehler angewendet wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris Rn. 13.

    Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris 21 ff.

    Der Kontrolle der Mittelbedarfsprognosen sind alle Erwägungen der Beklagten zugrunde zu legen, die sie zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, Rn. 147, juris.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22

    IHK-Beitrag; Risiko-Tool zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage

    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine "möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern" zurückzugreifen, der ein "zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen" nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 20, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 24, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 22), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., juris Rn. 40) gemeint.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, einem Finanzbedarf künftiger Jahre könne durch "angemessene Rücklagen" entsprochen werden (vgl. Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 31, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 36, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2023 - 20 K 1666/21 -, UA S. 13, vorgelegt als Anlage BB 1).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22

    IHK-Beitrag; Risiko-Tool zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage

    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine "möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern" zurückzugreifen, der ein "zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen" nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 20, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 24, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 22), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., juris Rn. 40) gemeint.
  • VG Köln, 07.02.2023 - 7 K 4818/20
    Aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015 (BVerwG 10 C 6.15) und vom 22.01.2020 (BVerwG 8 C 9.19; 8 C 10.19 und 8 C 11.19) betreffend die Beitragsveranlagung der Mitglieder durch die IHK folge, dass eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig sei.

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn 16; Urteile vom 22.01.2020 - 8 C 9.19 - ; 8 C 10.19; 8 C 11.19.

  • VG Köln, 07.02.2023 - 7 K 4268/21
    Aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015 (BVerwG 10 C 6.15) und vom 22.01.2020 (BVerwG 8 C 9.19; 8 C 10.19 und 8 C 11.19) betreffend die Beitragsveranlagung der Mitglieder durch die IHK folge, dass eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig sei.

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn 16; Urteile vom 22.01.2020 - 8 C 9.19 - ; 8 C 10.19; 8 C 11.19.

  • VG Köln, 07.02.2023 - 7 K 104/23
  • VG Düsseldorf, 03.11.2021 - 20 K 551/19

    Mitgliedsbeiträge der IHK Düsseldorf weiterhin rechtswidrig

  • VG Augsburg, 17.11.2022 - Au 2 K 20.2512

    Wegen überhöhter Ausgleichsrücklage rechtswidriger Kammerbeitrag

  • VG Düsseldorf, 03.11.2021 - 20 K 559/19

    Mitgliedsbeiträge der IHK Düsseldorf weiterhin rechtswidrig

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