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   OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2002 - 8 C 11200/01   

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https://dejure.org/2002,18998
OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2002 - 8 C 11200/01 (https://dejure.org/2002,18998)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.01.2002 - 8 C 11200/01 (https://dejure.org/2002,18998)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Januar 2002 - 8 C 11200/01 (https://dejure.org/2002,18998)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2002 - 8 C 11200/01
    Diese Festsetzung stellt sich nicht als zielkonforme Ausgestaltung der in dem Ziel der Raumordnung und Landesplanung enthaltenen Vorgaben (vgl. BVerwGE 90, 329, 334) dar.

    Zwar braucht die Gemeinde Ziele, die unter Missachtung ihrer durch die verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit begründeten Mitwirkungsrechte festgelegt wurden, nicht gegen sich gelten zu lassen (BVerwGE 90, 329, 335).

    Zum einen gibt es keine generelle, gesetzliche Marginalitätsklausel, die "geringfügige" Abweichungen von Zielen der Raumordnung ohne Zielabweichungsverfahren zulässt (vgl. BVerwGE 90, 329, 337, wonach auch im Randbereich eines Vorranggebietes über die Vorrangfunktion, und sei es auch nur in Teilräumen, im Wege eigener planerischer Abwägung der Gemeinde nicht disponiert werden darf).

  • BVerwG, 08.10.1998 - 4 CN 7.97

    Bebauungsplan; Problembewältigung; Konfliktlösung; Konfliktbewältigung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2002 - 8 C 11200/01
    Wird ein Bebauungsplan, dessen Unwirksamerklärung der Antragsteller im Normenkontrollverfahren hilfsweise beantragt hat, unter Abweisung des auf Nichtigerklärung gerichteten Hauptantrages für unwirksam erklärt, so hat der Antragsteller sein Prozessziel erreicht mit der Folge, dass die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 154 Abs. 1 VwGO von der Gemeinde zu tragen sind (Änderung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2001 - 4 NB 21.01 - und vom 08. Oktober 1998, NVwZ 1999, 414 f.).

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. die Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 NB 21.01 -, n.v., sowie vom 08. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, NVwZ 1999, 414f.) vertritt der Senat nunmehr die Auffassung, dass ein Antragsteller im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan sein Prozessziel bei Unwirksamerklärung desselben materiell jedenfalls dann erreicht hat, wenn es nicht ausdrücklich auf die Nichtigerklärung beschränkt war.

  • BVerwG, 25.01.2001 - 6 BN 2.00

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2002 - 8 C 11200/01
    Private Belange, die ein Betroffener im Rahmen der Bürgerbeteiligung nicht geltend gemacht hat, sind nur dann abwägungserheblich, wenn sich ihre Betroffenheit dem Planungsträger aufdrängen musste (BVerwG, ZfBR 2001, 419).
  • BVerwG, 06.12.2000 - 4 BN 59.00

    Bebauungsplan; Abwägungsgebot; private Belange; Erschließung; Teilnichtigkeit;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2002 - 8 C 11200/01
    An der Annahme einer diesbezüglichen Teilunwirksamkeit sieht sich der Senat aber deshalb gehindert, weil die beidseitige Bebauung der Straße eines der wesentlichen Anliegen der Antragsgegnerin war; wenn aber die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen einen Plan, der sich auf die rechtsfehlerfreien Teile des angegriffenen Bebauungsplans beschränkt, nicht beschlossenen hätte, ist von einer Gesamtunwirksamkeit auszugehen (BVerwG, NVwZ 2001, 431f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2001 - 3 S 1000/99

    Beachtung des Entwicklungsgebotes; Untersagung bestimmter Handlungen im

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2002 - 8 C 11200/01
    Denn an einer direkten Kollision von Bebauungsplan und Verordnung fehlt es schon deshalb, weil sich die Verbotsnorm nicht an den Träger der Bauleitplanung, sondern an den richtet, der diese Planung umsetzen will (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02. Februar 2001, VBlBW 2001, 370).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.09.2002 - 8 C 11279/01

    Bestimmtheit der Zweckbestimmung eines Bebauungsplans

    Nach der ständigen, auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruhenden Rechtsprechung des Senats haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene die Kosten des Verfahrens auch dann insgesamt zu tragen, wenn die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel dadurch erreichen, dass der Bebauungsplan lediglich für nicht wirksam, aber nicht für nichtig erklärt wird (vgl. das Urteil des Senats vom 9. Januar 2002 - 8 C 11200/01 -, ESOVGRP; BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998, NVwZ 1999, 414 f.; Beschluss vom 20 Juni 2001, BauR 2002, 285).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2003 - 8 C 11016/02

    Baurecht; Bebauungsplan; Abwägung; Abwägungsfehler; Ausgleich; Eingriff;

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Unwirksamerklärung des Bebauungsplanes stellt trotz des Antrages auf Nichtigerklärung kein kostenrelevantes Teilunterliegen dar (s. Senatsurteil vom 09. Januar 2002 - 8 C 11200/01.OVG -, S. 20 UA, veröffentlicht in ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2003 - 8 C 11362/03

    Baurecht; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Abwägung; Abwägungsfehler;

    Ein von der Antragstellerin vorwiegend auf die fehlerhafte Abwägung von Hochwasserschutzbelangen gestützter Normenkontrollantrag hatte im Verfahren 8 C 11200/01.

    Sie trägt vor, für eine erneute Überprüfung der Abwägung sei im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils im Verfahren 8 C 11200/01.OVG kein Raum.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2002 - 8 C 11470/01

    Antragsbefugnis: Sondergebiet für Windenergieanlage in Nachbargemeinde;

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Unwirksamerklärung des Bebauungsplanes stellt trotz des Antrages auf Nichtigerklärung kein kostenrelevantes Teilunterliegen dar (s. Senatsurteil vom 09. Januar 2002 - 8 C 11200/01.OVG -, S. 20 UA, veröffentlicht in ESOVGRP).
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