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   BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 127.83   

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BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 127.83 (https://dejure.org/1985,1732)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.1985 - 8 C 127.83 (https://dejure.org/1985,1732)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 1985 - 8 C 127.83 (https://dejure.org/1985,1732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BBauG §§ 133 Abs. 1 und 2, 134 Abs. 1 Satz 2
    Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht bei gemeindeeigenem Grundstück

  • Wolters Kluwer

    Grundstück - Endgültigkeit - Erschließungsanlage - Eigentum der Gemeinde - Beitragspflicht - Eigentumsübertragung - Erbbaurecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 912
  • ZMR 1985, 352
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 29.82

    Beitragspflicht - Grundstück - Bebaubarkeit - Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 127.83
    Ein Grundstück, das im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BBauG) im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde steht, unterliegt der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BBauG, wenn und sobald das Eigentum übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt worden ist (im Anschluß an das Urteil vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 29.82 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 89 S. 41).

    Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 29.82 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 89 S. 41) unter dem Blickwinkel insbesondere des § 133 Abs. 1 und 2 BBauG mit der Behandlung eines im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücks befaßt, das - wie das hier in Rede stehende - in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Anbaustraße der einschlägigen Merkmalsregelung entsprechend endgültig hergestellt worden war, ohne Belastung mit einem Erbbaurecht im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde stand.

  • BVerwG, 20.09.1974 - IV C 32.72

    Grenzen der Beitragspflicht bei einem Eigentumswechsel nach deren Entstehen

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 127.83
    Schon die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ist daher grundsätzlich geeignet, kraft Gesetzes ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis und damit eine abstrakte Beitragspflicht in bezug auf ein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenes Grundstück sowie einen noch unbestimmten und zu dieser Zeit möglicherweise auch noch nicht bestimmbaren persönlichen Schuldner, den Beitragspflichtigen, entstehen zu lassen (u.a. Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 32.72 - BVerwGE 47, 49 [BVerwG 20.09.1974 - IV C 32/72] ).
  • BVerwG, 19.09.1969 - IV C 68.68

    Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 127.83
    Das letztere trifft u.a. zu auf im nach § 133 Abs. 2 BBauG maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bebaubare Grundstücke (vgl. Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 68.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 31 S. 1 ), und das erstere trifft zu insbesondere auf Grundstücke, die im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde stehen.
  • BGH, 01.06.1967 - II ZR 150/66

    Keine Konfusionswirkung bei Testamentsvollstreckung und Vorerbschaft

    Auszug aus BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 127.83
    Denn 'da niemand sein eigener Schuldner sein kann' (BGH, Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 150/66 - BGHZ 48, 214 [BGH 01.06.1967 - II ZR 150/66]), kann in bezug auf ein gemeindeeigenes Grundstück ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht von vornherein nicht entstehen.
  • BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99

    Übernahme öffentlicher Grundstückslasten durch den Pächter bei einem

    Danach kann in bezug auf ein Grundstück, das im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB) im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde steht, ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht von vornherein nicht entstehen (BVerwG DVBl. 1984, 188, 190; NVwZ 1985, 912, 913).
  • OVG Sachsen, 14.11.2019 - 1 A 1281/17

    Gemeindliches Vorkaufsrecht; Anfechtungsklage; Zwei-Monats-Frist; Bürgermeister

    Die wegen der Ausübung des Vorkaufsrechts ins Eigentum der Beklagten übergehenden Flurstücke würden nämlich keine Beitragspflicht auslösen (vgl. § 154 Abs. 1 BauGB, vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1985 - 8 C 127.83 -, juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Dezember 2014 - OVG 5 N 1.14 -, juris Rn. 6 zu Erschließungsbeiträgen), die sich zudem "kostenneutral" auswirken würde, da Ausgleichsbeiträge gem. § 154 Abs. 1 BauGB von der Gemeinde erhoben werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2008 - 10 S 2.08

    Erschließungsbeitragsrecht: Beitragspflicht eines von einer Gemeinde zur

    Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1983 - 8 C 29.82 - und vom 5. Juli 1985 - 8 C 127.83 - (beide zitiert nach juris; s. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 L 85.01 -, NVwZ-RR 2002, 772) kann wegen der Regelung des § 133 Abs. 1 BauGB die abstrakte Beitragspflicht für ein gemeindeeigenes (nicht mit einem Erbbaurecht belastetes, vgl. § 134 Abs. 1 Satz 2 BauGB) Grundstück von vornherein nicht entstehen, weil jedenfalls im bundesrechtlich geregelten Erschließungsbeitragsrecht (s. zum Steuer- und Kommunalabgabenrecht BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - III ZR 194/99 -, juris) "niemand sein eigener Schuldner sein kann".

    Allein hierauf kommt es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1985 a.a.O. an.

  • OLG Frankfurt, 17.07.2013 - 16 U 221/12

    Beginn der Festsetzungsverjährung für Kanalanschlussgebühren nach § 11 Hess. KAG

    Das Entstehen eines Beitragsschuldverhältnisses auf dem Feld der Erschließungsbeiträge setzt nach der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass zum einen die Tatbestandsvoraussetzungen für den Beitrag erfüllt sind, zum anderen aber auch, dass der Beitragsschuldner bekannt oder jedenfalls bestimmbar ist (BVerwG vom 5. Juli 1985, 8 C 127/83 Ziff. 12 - zitiert nach juris; BVerwG vom 21.10.1983 - 8 C 92/82; und BGH vom 8. April 2000 - II ZR 194/99).

    16 Nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung, entfällt diese "Sperre" für das Entstehen eines Beitragsverhältnisses erst, wenn die Gemeinde das Eigentum am Grundstück einem anderen überträgt oder hieran ein Erbbaurecht bestellt, dass sich einem individuellen Nutzer der Erschließungsanlage zuordnen lässt (BVerwG vom 5. Juli 1985, 8 C 127/83 Ziff. 12 - zitiert nach juris); OVG Saarland vom 28.09.2009 - 1 A 313/09).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2002 - 1 L 85/01
    In diesem Sinne hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen (Urteile vom 21. Oktober 1983 - 8 C 29/82 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 89, S. 41, und vom 05. Juli 1985 - 8 C 127/83 -, NVwZ 1985, 912) unter dem Blickwinkel insbesondere des § 133 Abs. 1, 2 BBauG, der dem heutigen § 133 Abs. 1, 2 BauGB entspricht, mit der Problematik eines im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG (= § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erschlossenen Grundstücks befasst, das - wie das Grundstück des Klägers - in dem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne endgültig hergestellt worden war, ohne Belastung mit einem Erbbaurecht im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde stand, und ausgeführt:.

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Grundstück, das im Eigentum der zur Erhebung eines Beitrages berechtigten Gemeinde steht, nicht schlechthin auf Dauer ungeeignet, Gegenstand der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB zu sein; dies trifft vielmehr nur solange zu, wie in Bezug auf dieses Grundstück ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht nicht entstehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom. 05. Juli 1985, a.a.O.).

  • VG Berlin, 09.03.2011 - 13 A 191.07

    Erschließungsbeitragspflicht bei grundbuchrechtlicher Eintragung als Eigentümer

    Zum Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht für ein gemeindeeigenes Grundstück hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 29.82 -, juris, Rn. 26, und vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 127.83 -, juris, Rn. 11) ausgeführt:.

    Im Urteil vom 5. Juli 1985 (a.a.O., Rn. 12) hat das Bundeverwaltungsgericht betont, dass ein gemeindeeigenes Grundstück nur solange ungeeignet sei, Gegenstand der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BBauG zu sein, wie in Bezug auf dieses Grundstück ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht nicht entstehen könne.

  • OVG Saarland, 28.09.2009 - 1 A 313/09

    Kanalbaubeitragspflicht; Festsetzungsverjährung; gemeindeeigenes Grundstück

    Für das Erschließungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht Urteile vom 21.10.1983 - 8 C 29.82 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 89 = BRS 43 Nr. 115, und vom 5.7.1985 - 8 C 127.83 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 91 = BRS 43 Nr. 116; zustimmend BGH, Beschluss vom 18.4.2000 - III ZR 194.99 -, juris, entschieden, dass ein - nicht mit einem Erbbaurecht belastetes - Grundstück nicht der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BBauG unterliegt, wenn und solange es im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde steht.
  • VG Potsdam, 10.06.2015 - 8 K 1288/12

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung)

    Daraus ergibt sich zugleich, dass sich die Klägerin nicht auf den - von ihr ohnehin bestrittenen - Grundsatz berufen könnte, niemand könne sein eigener Schuldner sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - 8 C 127.83 -, NVwZ 1985, 912; OVG Saarlouis, Urteil vom 28. September 2009 - 1 A 313.09 -, Rz. 35 ff., juris).
  • BVerwG, 14.03.2017 - 9 B 36.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Die Beschwerde benennt mit ihrem Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht vom 21. Oktober 1983 (8 C 29.82 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 89) und vom 5. Juli 1985 (8 C 127.83 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 91) zwar den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des damaligen § 133 BBauG, dass ein Grundstück nicht beitragspflichtig werden kann, wenn und solange es im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde steht.
  • BVerwG, 14.03.2017 - 9 B 35.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Die Beschwerde benennt mit ihrem Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht vom 21. Oktober 1983 (8 C 29.82 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 89) und vom 5. Juli 1985 (8 C 127.83 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 91) zwar den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des damaligen § 133 BBauG, dass ein Grundstück nicht beitragspflichtig werden kann, wenn und solange es im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde steht.
  • BVerwG, 14.03.2017 - 9 B 31.16

    Entstehung sachlicher Beitragspflichten für Anschlussbeiträge; Eigentümerschaft

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2011 - 1 L 128/07

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Zurückbehaltungsrecht der

  • VG Gera, 29.02.2012 - 2 K 2361/09

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung - sachliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2014 - 5 N 1.14

    Erschließungsbeitrag; Beitragspflicht; abstrakte -; sachliche -; persönliche -;

  • VGH Bayern, 07.08.1985 - 23 CS 84 A.3129

    Entstehung der Beitragspflicht nach dem KAG bei gemeindeeigenen Grundstücken

  • VG Gera, 25.08.2000 - 5 E 157/00

    Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei gemeindeeigenen Grundstücken;

  • VG Berlin, 20.07.1994 - 21 A 642.93

    Vollziehbarkeit eines Investitionsvorrangbescheides; Voraussetzungen für den

  • LG Hamburg, 18.04.1985 - 2 S 199/84

    Handelndenhaftung beim Mantelkauf

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