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   BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97   

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BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97 (https://dejure.org/1998,10253)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1998 - 8 C 13.97 (https://dejure.org/1998,10253)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1998 - 8 C 13.97 (https://dejure.org/1998,10253)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Willkürverbot - Finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden - Nivellierungsverbot beim Finanzausgleich - Aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinde - Gemeindeanteil an der Einkommensteuer - Realsteueraufkommen der Gemeinden - Begriff "Umlage" - Horizontale Umlage - ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 28 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 106 Abs. 5 bis 7; ; SBG 1992 (NW) § 3; ; SBG 1992 (NW) § 5; ; GFG 1992 (NW) § 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97
    Das Grundgesetz definiert den Begriff der "Umlage" nicht, sondern setzt ihn - ohne normative Vorgaben - in Art. 106 Abs. 6 GG voraus (BVerfGE 83, 363 ).

    Herkömmlich versteht man - im System des Finanzausgleichs zwischen Staat und Kommunen sowie zwischen Gemeindeverbänden und Gemeinden - unter Umlagen Finanzierungslasten, die öffentlichen Gebietskörperschaften von einer anderen öffentlichen Gebietskörperschaft regelmäßig höherer Ordnung auferlegt werden (vgl. BVerfGE 83, 363 ).

    Das mit ihm erzielte Aufkommen fließt - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (BVerfGE 83, 363 ) - "jenseits des eigentlichen Umlagevorgangs den umlagepflichtigen Körperschaften" (hier: den Gemeinden) "in anderer Verteilung wieder zu".

    Denn die umlageerhebende Körperschaft ist bei einer derartigen redistributiven Umlage lediglich "Veranstalter der horizontalen Umverteilung" (BVerfGE 83, 363 ), nicht aber ihr unmittelbarer Nutznießer.

    Normative Vorgaben legt Art. 106 Abs. 6 GG insoweit nicht fest (BVerfGE 83, 363 ).

    Gerade Umlagen, die von den Ländern zu zulässigen Zwecken veranstaltet werden, sollten unberührt bleiben (BVerfGE 83, 363 m.w.N.).

    Da horizontale Umlagen für einen allgemeinen oder für einen besonderen Zweck erhoben werden dürfen (BVerfGE 83, 363 ), ist der Ausgleich ungleicher Belastungen als mittelbare Folgen der Wiedervereinigung sachgerecht.

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97
    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem dieser Problematik vergleichbaren Fall (BVerfGE 39, 169 zur Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen in der Rentenversicherung) festgestellt, daß eine gesetzliche Regelung deshalb noch verfassungsmäßig sein kann, weil der Bundesgesetzgeber sich aufgrund einer früheren - die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bejahenden - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm eingestellt hatte und sich darauf auch hatte einstellen dürfen.

    Verletzt wird in einem derartigen Fall das Willkürverbot aber erst dann, wenn der Gesetzgeber es unterläßt, sich in Zukunft intensiv um eine sachgerechte Lösung zu bemühen, welche die sich in Richtung auf die Verfassungswidrigkeit hin bewegenden Wirkungen der gegenwärtigen Rechtslage auffangen würde (BVerfGE 39, 169 ).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1993 - VerfGH 9/92

    Verfassungsbeschwerden gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 1991 und 1992

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97
    Die Festsetzung unterschiedlicher fiktiver Hebesätze für die Bemessung des Realsteueraufkommens bei Gemeinden bis zu und mit mehr als 150 000 Einwohnern in § 8 GFG 1992 (NW) begegnet im Hinblick auf das interkommunale Gleichbehandlungsgebot zwar verfassungsrechtlichen Bedenken, ist aber für das Jahr 1992 verfassungsrechtlich noch hinzunehmen (wie VerfGH NW, OVGE 43, 252 = NVwZ 1994, 68).

    Denn der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof hat es insbesondere mangels damals vorliegender zuverlässigerer Erkenntnismöglichkeiten und der damals in Nordrhein-Westfalen bestehenden Tendenz, daß größere Gemeinden höhere Hebesätze bei den Realsteuern haben als kleinere, zu Recht noch genügen lassen, wenn der Landesgesetzgeber für das Jahr 1992 auf Umstände abstellte, denen er in seiner Bewertung Aussagekraft für die Möglichkeiten der Gemeinden zur Bemessung der Realsteuern beimaß und beimessen durfte (vgl. VerfGH NW, OVGE 43, 252 = NVwZ 1994, 68).

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97
    Zwar gilt der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht nur gegenüber dem Bürger, sondern - als Ausfluß des Rechtsstaatsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander (stRspr, vgl. u.a. BVerfGE 23, 353 ).

    Auch ist es ein legitimes politisches und landesplanerisches Motiv des Landesgesetzgebers, den interkommunalen Finanzausgleich so zu gestalten, daß "Steueroasen" infolge niedriger Gewerbesteuerhebesätze verhindert werden (vgl. BVerfGE 23, 353, ).

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 11.97

    Zulässigkeit einer horizontalen Umlage; Bestimmung fiktiver Hebesätze

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97
    Dies kann dazu führen, daß eine Norm noch nicht nichtig ist, der Gesetzgeber jedoch verpflichtet ist, sich um eine sachgerechte Lösung zu bemühen, die einen Verstoß gegen Art. 3 GG für die Zukunft ausschließt (wie Urteil vom 25. März 1998 - BVerwG 8 C 11.97 -).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97
    Die Grenzen des Willkürverbots werden erst dann überschritten, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (stRspr, vgl. u.a. BVerfGE 55, 72 ; Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 19.93 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 25 S. 1 = BVerwGE 95, 252 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.08.1984 - 3 C 40.81

    Verfassungsmäßigkeit der Krankenhausfinazierungsumlage in Rheinland-Pfalz

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97
    Dagegen war es nicht Zweck der Umlage, eine Aufgabe des Landes zu finanzieren (zu Umlagen zur Finanzierung von Staatsaufgaben vgl. Beschluß vom 2. August 1984 - BVerwG 3 C 40.81 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 53 S. 6 ).
  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97
    Deshalb kann eine gesetzliche Regelung nur dann als willkürlich verworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit offensichtlich ist (stRspr, vgl. u.a. BVerfGE 12, 326 ).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97
    Die Grenzen des Willkürverbots werden erst dann überschritten, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (stRspr, vgl. u.a. BVerfGE 55, 72 ; Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 19.93 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 25 S. 1 = BVerwGE 95, 252 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97
    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zum Länderfinanzausgleich (BVerfGE 86, 148) festgestellt, daß es aus den dargestellten Gründen sachgerecht ist, nicht auf die tatsächlichen Hebesätze in den Gemeinden eines Landes abzustellen, sondern auf fiktive (BVerfGE 86, 148 ).
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