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   BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 13.98   

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BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 13.98 (https://dejure.org/1999,6084)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.1999 - 8 C 13.98 (https://dejure.org/1999,6084)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 1999 - 8 C 13.98 (https://dejure.org/1999,6084)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung einer Emissionserklärung - Landesrechtliche Verwaltungsgebühr - Sperrwirkung durch BImSchG - Äquivalenzprinzip - Gebührenbegriff - Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwaltungstätigkeit - Veranlassung - Individuelle Zurechenbarkeit

  • Judicialis

    GG Art. 72 Abs. 1; ; GG Art. 83; ; BImSchG § 27 Abs. 1; ; BImSchG § 30; ; BImSchG § 52 Abs. 1; ; BImSchG § 52 Abs. 2; ; BImSchG § 52 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 46.77

    Hersteller von Fertigpackungen - Zahlung von Gebühren - Füllmengenkontrolle

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 13.98
    b) Daß dem Gebührenschuldner aus der behördlichen Tätigkeit kein unmittelbarer, konkret bezifferbarer Wert im Sinne eines objektiven Nutzens zufließt, steht der Gebührenerhebung unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips nicht entgegen (Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 46.77 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 10 S. 15 ; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 74 f.); dementsprechend sind Gebühren zwar "häufig", aber nicht stets Gegenleistungen für behördliche Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des 1. Senats am 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - DVBl 1998, 1220 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Ermangelung eines allgemeinen einheitlichen bundesrechtlichen Gebührenbegriffs (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1977 - BVerwG VII B 161.75 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 9 S. 9; Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ; BVerfGE 50, 217 ) die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, Amtshandlungen einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 217 ) allein in den Merkmalen gesehen, "die als Ausfluß des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sowie zur Wahrung der Steuergesetzgebungskompetenzen von Verfassungs wegen dem Gebührenbegriff immanent sind" (Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 17).

    Voraussetzung ist danach aus der Sicht des Bundesrechts allein, daß zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen gestattet; in der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, daß die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 17 f.; BVerfGE 50, 217 ).

    d) Nach Maßgabe des Bundesrechts ebenfalls unerheblich wäre es, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt sein sollte (Urteile vom 7. November 1980, a.a.O., S. 18 und vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - BVerwGE 13, 214 ; BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998, a.a.O., S. 1221).

    Das gleiche gilt für die Frage, ob auch ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Amtshandlungen einer Gebührenpflicht unterworfen werden dürfen (so Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 18; a.A. Zugmaier, a.a.O., Ronellenfitsch, VerwArch Bd. 86 (1995), 307 ).

  • BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Flugsicherheitsgebühren

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 13.98
    b) Daß dem Gebührenschuldner aus der behördlichen Tätigkeit kein unmittelbarer, konkret bezifferbarer Wert im Sinne eines objektiven Nutzens zufließt, steht der Gebührenerhebung unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips nicht entgegen (Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 46.77 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 10 S. 15 ; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 74 f.); dementsprechend sind Gebühren zwar "häufig", aber nicht stets Gegenleistungen für behördliche Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des 1. Senats am 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - DVBl 1998, 1220 ).

    Danach werden Gebühren allgemein dadurch gekennzeichnet, daß sie aus Anlaß individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (ebenso BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998, a.a.O.).

    Insoweit steht dem Gebührengesetzgeber - wie die Rechtsprechung stets betont hat (BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998, a.a.O., S. 1221) - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, welche individuell zurechenbaren Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will und welche nicht.

    d) Nach Maßgabe des Bundesrechts ebenfalls unerheblich wäre es, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt sein sollte (Urteile vom 7. November 1980, a.a.O., S. 18 und vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - BVerwGE 13, 214 ; BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998, a.a.O., S. 1221).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 13.98
    1.a) Das Äquivalenzprinzip, das sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitet (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ; BVerfGE 20, 257 : "Dem Begriff der Gebühr immanent"; offengelassen in BVerfGE 50, 217 ) besagt, daß die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem gröblichen Mißverhältnis, also der Wert der einen und der anderen Leistung nicht außer Verhältnis zueinander stehen dürfen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Ermangelung eines allgemeinen einheitlichen bundesrechtlichen Gebührenbegriffs (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1977 - BVerwG VII B 161.75 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 9 S. 9; Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ; BVerfGE 50, 217 ) die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, Amtshandlungen einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 217 ) allein in den Merkmalen gesehen, "die als Ausfluß des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sowie zur Wahrung der Steuergesetzgebungskompetenzen von Verfassungs wegen dem Gebührenbegriff immanent sind" (Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 17).

    Voraussetzung ist danach aus der Sicht des Bundesrechts allein, daß zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen gestattet; in der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, daß die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 17 f.; BVerfGE 50, 217 ).

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 13.98
    Dabei ist - wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt - eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normenbereichs vorzunehmen (BVerfGE 67, 299 ; 49, 343 ).

    Bloße Motive sowie Wert- und Zielvorstellungen des Bundesgesetzgebers sind - jedenfalls solange sie nicht in eindeutigen positiven oder negativen gesetzlichen Regelungen Ausdruck gefunden haben - unerheblich (BVerfGE 49, 343 ); ob insoweit der vom Bundesverfassungsgericht neuerdings entwickelte Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (BVerfGE 98, 106 ) eine andere Beurteilung gebietet, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 13.98
    Es ist deshalb nie in Zweifel gezogen worden, daß etwa für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit belastenden Verwaltungsakten - z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Urteil vom 28. November 1969 - BVerwG VII C 18.69 - BVerwGE 34, 248 ) - Gebühren erhoben werden dürfen, obwohl dem Gebührenschuldner ersichtlich durch die Verwaltungstätigkeit in diesen Fällen kein Vorteil zuwächst (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - BVerwGE 13, 214 ).

    d) Nach Maßgabe des Bundesrechts ebenfalls unerheblich wäre es, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt sein sollte (Urteile vom 7. November 1980, a.a.O., S. 18 und vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - BVerwGE 13, 214 ; BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998, a.a.O., S. 1221).

  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 13.98
    1.a) Das Äquivalenzprinzip, das sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitet (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ; BVerfGE 20, 257 : "Dem Begriff der Gebühr immanent"; offengelassen in BVerfGE 50, 217 ) besagt, daß die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem gröblichen Mißverhältnis, also der Wert der einen und der anderen Leistung nicht außer Verhältnis zueinander stehen dürfen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Ermangelung eines allgemeinen einheitlichen bundesrechtlichen Gebührenbegriffs (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1977 - BVerwG VII B 161.75 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 9 S. 9; Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ; BVerfGE 50, 217 ) die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, Amtshandlungen einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 217 ) allein in den Merkmalen gesehen, "die als Ausfluß des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sowie zur Wahrung der Steuergesetzgebungskompetenzen von Verfassungs wegen dem Gebührenbegriff immanent sind" (Urteil vom 7. November 1980, a.a.O., S. 17).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 13.98
    Bloße Motive sowie Wert- und Zielvorstellungen des Bundesgesetzgebers sind - jedenfalls solange sie nicht in eindeutigen positiven oder negativen gesetzlichen Regelungen Ausdruck gefunden haben - unerheblich (BVerfGE 49, 343 ); ob insoweit der vom Bundesverfassungsgericht neuerdings entwickelte Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (BVerfGE 98, 106 ) eine andere Beurteilung gebietet, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 13.98
    Gebrauch machen in diesem Sinne bedeutet den Erlaß gesetzlicher Vorschriften, die selbst materiell - gegebenenfalls auch durch die Bestimmung, daß gewisse Teilbereiche ungeregelt bleiben sollen - die entsprechende Gesetzesmaterie gestalten (BVerfGE 34, 9 ).
  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 13.98
    Dabei ist - wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt - eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normenbereichs vorzunehmen (BVerfGE 67, 299 ; 49, 343 ).
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 11.87

    Wasserstraßen - Gebührenregelung - Baukostenwert - Umsatzsteuer

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 13.98
    Das Verwaltungskostengesetz ergänzt vielmehr das Fachgesetz in Fällen der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder als eigene Angelegenheit, soweit dieses keine eigenen Regelungen enthält (Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 11.87 - Buchholz 445.5 § 47 WaStrG Nr. 1 S. 1 ); ein Fall der unmittelbaren Geltung des Verwaltungskostengesetzes gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwKostG scheidet schon deshalb aus, weil die Länder das Bundesimmissionsschutzgesetz nicht im Auftrag des Bundes (vgl. Art. 85 GG), sondern als eigene Angelegenheit (Art. 83 GG; Jarass, a.a.O., Einl. Rn. 31) ausführen und im übrigen das Verwaltungskostengesetz nur gilt, soweit es durch Bundesgesetz ausdrücklich für anwendbar erklärt wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VwKostG), was im Bundesimmissionsschutzgesetz nicht geschehen ist.
  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

  • BVerwG, 09.06.1981 - 7 B 121.81

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Entscheidungsgründe

  • BVerwG, 03.04.1990 - 9 CB 5.90

    Anforderungen an die Begründungspflicht einer verwaltungsgerichtlichen

  • BVerwG, 28.11.1969 - VII C 18.69

    Idiotentest - Verwaltungsakt, §§ 42, 44a VwGO

  • BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 73.88

    Altölproben

  • BVerwG, 25.08.1995 - 8 B 105.95

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch rechtswidrige Unterlassung einer erneuten

  • BVerwG, 16.09.1981 - 2 CB 23.80

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Entlastungsgesetz

  • BVerfG, 27.07.1993 - 2 BvR 1516/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerwG, 21.08.1998 - 8 B 115.98

    Verwaltungsgebühr für die Besichtigung und Überwachung einer Apotheke;

  • BVerwG, 14.02.1977 - 7 B 161.75

    Gebühren - Beiträge - Bindung an Landesgesetzgebung

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 25/64

    Gebührenpflicht von Bundesbahn und Bundespost

  • VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 127/10

    Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV

    Auch die Erwägungen des BVerwG zur Überwachung der Emissionserklärung nach § 27 Abs. 1 BImSchG (BVerwG; Urteile vom 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; und - 8 C 13.98 -) könnten auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil das BVerwG gerade auf die Vorlage der Emissionserklärung als Handlung des Gebührenschuldners abgestellt habe und diese komplizierte und aufwendige Prüfung der Rechtmäßigkeitskontrolle der Anlage diene.
  • VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 2128/09

    Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 F. NachwV

    Auch die Erwägungen des BVerwG zur Überwachung der Emissionserklärung nach § 27 Abs. 1 BImSchG (BVerwG; Urteile vom 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; und - 8 C 13.98 -) könnten auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil das BVerwG gerade auf die Vorlage der Emissionserklärung als Handlung des Gebührenschuldners abgestellt habe und diese komplizierte und aufwendige Prüfung der Rechtmäßigkeitskontrolle der Anlage diene.
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