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   BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 14.87   

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BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 14.87 (https://dejure.org/1988,2202)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1988 - 8 C 14.87 (https://dejure.org/1988,2202)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1988 - 8 C 14.87 (https://dejure.org/1988,2202)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerung - Medizinstudium - Zurückstellung - Zivildienst - Dienstleistungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1988, 99
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 85.82

    Militärfachliche Verwendung - Restgrundwehrdienst - Wehrpflichtiger approbierter

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 14.87
    Daran ändert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid nichts (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O.).

    Diese zeitlich ausgedehnte Dienstleistungspflicht ist den für eine militärfachliche Verwendung geeigneten Wehrpflichtigen ausschließlich im Interesse der Bundeswehr an ihrer bestmöglichen personellen Ausstattung auferlegt (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 85.82 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 15 S. 1 m.weit.Nachw. und vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 65 und 66.83 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 1 S. 1 ).

    Das den Wehrersatzbehörden zustehende Auswahlermessen hat sich vielmehr ausschließlich an dem Interesse der Bundeswehr an ihrer bestmöglichen personellen Versorgung auszurichten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O.).

    Allerdings setzt die Heranziehung eines Wehrpflichtigen zur vorwiegend militärfachlichen Verwendung im Grundwehrdienst wegen seiner beruflichen Ausbildung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WPflG) nicht voraus, daß der Wehrpflichtige zuvor bis zur Beendigung seiner Berufsausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O. S. 2 f.).

    Zur vorwiegend militärfachlichen Verwendung während des Grundwehrdienstes kann vielmehr namentlich ein wehrpflichtiger approbierter Arzt auch dann bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres einberufen werden, wenn seine frühere Heranziehung nicht wegen seines Medizinstudiums unterblieben ist (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O. S. 3 f.).

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 134.81

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Betreuungsbedürftigkeit eines nichtehelichen

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 14.87
    Da der Kläger durch Einberufungsbescheid vom 22. Juli 1986 zum 1. Oktober 1986 zur Ableistung des Zivildienstes einberufen worden ist, richtet sich auch die Beurteilung des im vorliegenden Verfahren weiterverfolgten isolierten Zurückstellungsbegehrens nach der (Sach-)und Rechtslage in diesem festgesetzten Gestellungszeitpunkt (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 32.83

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Arzt - Unzumutbare Härte

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 14.87
    Denn die Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts durch die Heranziehung zum Wehr- oder Zivildienst ist keine unzumutbare, sondern nur eine besondere Härte und vermag deshalb eine Zurückstellung über die Altersgrenzen des § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ZDG hinaus nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG nicht zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 163 S. 50 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 41.68

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 14.87
    Das sachliche Differenzierungsmerkmal, an das ohne Verletzung des Gleichheitssatzes angeknüpft werden darf, stellen vielmehr die sich aus den unterschiedlichen Berufsausbildungen - namentlich Studienfächern - ergebenden unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten der Dienstpflichtigen innerhalb der Bundeswehr oder bei den Beschäftigungsstellen des Zivildienstes dar (vgl. Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 41.68 - BVerwGE 36, 313 [BVerwG 26.11.1970 - VIII C 41/68]).
  • BVerwG, 29.11.1999 - 6 B 71.99

    Einberufung zum Zivildienst; Hinausschiebung der Altersgrenze bis zur Vollendung

    Zwar setzt die Anwendung dieser Vorschrift nicht voraus, daß der Wehrpflichtige zuvor bis zur Beendigung seiner Berufsausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist (Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 85.82 - BVerwGE 68, 245, 247; Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 S. 6).

    Eine derartige Entscheidung liegt vor allem dann vor, wenn der Wehrpflichtige mit Rücksicht auf die beabsichtigte militärfachliche Verwendung zurückgestellt worden ist (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O. S. 6), aber auch dann, wenn dem Wehrpflichtigen im Sinne von § 38 VwVfG zugesagt worden ist, daß von seiner Heranziehung zum Wehrdienst bis zum Abschluß seiner Berufsausbildung mit Rücksicht auf eine beabsichtigte militärfachliche Verwendung abgesehen werde (vgl. Urteil vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 65.83 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 1 S. 3).

    Für solche Fälle stellt § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 ZDG sicher, daß der Betreffende nicht durch einen nach der Vollendung des 28. Lebensjahres gestellten und sodann positiv beschiedenen Kriegsdienstverweigererantrag jeglicher Dienstpflicht entgeht (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O. S. 7).

    Da die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZDG verhindern will, daß der Betreffende durch sein Verhalten den Eintritt der Dienstpflicht vereitelt, kann sie nach ihrem Sinngehalt nur zum Zuge kommen, wenn die Einberufung zum Zivildienst bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht möglich war (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O. S. 8 f.; Beschluß vom 18. Januar 1994 - BVerwG 8 C 1.93 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 6 S. 2).

    Hingegen bleibt eine Einberufung bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres möglich, wenn der Dienstpflichtige zwar vor Vollendung des 28. Lebensjahres anerkannt wird, aber eine ihm mit Rücksicht auf seine beabsichtigte militärfachliche Verwendung gewährte Zurückstellung durch die Wehrersatzbehörde nach § 17 ZDG über jene Altersgrenze hinaus fortgilt (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O. S. 7).

  • BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 45.90

    Wehrpflicht Altersgrenze - Wehrpflicht Tauglichkeit - Fachärztliche Untersuchung

    Diese Ausnahmen sind - ebenso wie die gleichartigen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 und Satz 3 ZDG (vgl. dazu Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 S. 3 ) - darauf gerichtet, aus Gründen der Wehrgerechtigkeit die Einberufungsmöglichkeit für diejenigen Dienstpflichtigen zu verlängern, die durch ihr Verhalten eine "rechtzeitige" Einberufung vor Vollendung ihres achtundzwanzigsten Lebensjahres vereitelt haben.

    Aus dem Sinnzusammenhang der in § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG aufgestellten Regelaltersgrenze für die Heranziehung zum Grundwehrdienst und der Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 sowie der in § 5 Abs. 1 Satz 3 WPflG getroffenen Regelung ist - ebenso wie bei den Parallelvorschriften des § 24 Abs. 1 ZDG für den Zivildienst (vgl. Urteil vom 18. März 1988, a.a.O. S. 6 f.) - zu folgern, daß Wehrpflichtige nur dann bis zur Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres einberufen werden dürfen, wenn ihre Einberufung bis zur Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres nicht möglich war (im Ergebnis ebenso: Scherer/Steinlechner, WPflG, 4. Auflage 1988, § 5 Rdnr. 16; a.A. ohne Begründung: Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, WPflG, Loseblattkommentar, Stand: 1. Oktober 1988, § 5 Rdnr. 9 c).

  • BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 7.96

    Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Verlängerung des Einberufungsalters bis

    Der Gesetzgeber verfolgt mit den im Anschluß an die Regelaltersgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG) in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 und Satz 3 ZDG - ebenso wie mit den gleichartigen in § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WPflG geregelten Ausnahmen - wie der Senat bereits in den Urteilen vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - (Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 53 S. 26 (32)) und vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - (Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 S. 3 (6)) im einzelnen dargelegt hat, insgesamt das Ziel, die Einberufungsmöglichkeit zur Gewährleistung der im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Wehrgerechtigkeit (BVerfGE 38, 154 (167 f.); 48, 127 (162); 69, 1 (22)) zu verlängern (ebenso Urteile vom 31. März 1995 - BVerwG 8 C 25.94 - und - BVerwG 8 C 2.95 - und vom 19. April 1996 - BVerwG 8 C 3.96 -).
  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 40.88

    Voraussetzungen für die Annahme eines Klageverzichts - Einberufung zum

    Die Annahme, daß ein Wehrpflichtiger im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 ZDG militärfachlich verwendet worden wäre, setzt eine konkrete Entscheidung der zuständigen Wehrersatzbehörde über seine zukünftige Verwendung voraus (vgl. Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 S. 3 ).
  • BVerwG, 25.10.1996 - 8 C 17.96

    Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Nachdienenspflicht und Verlängerung des

    Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 WPflG verlängert ebenso wie die übrigen in § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG geregelten Ausnahmen von der Regelaltersgrenze des § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG und die gleichartigen Regelungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 ZDG zur Gewährleistung der im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Wehrgerechtigkeit die Einberufungsmöglichkeit für alle Dienstpflichtigen, die durch ihr Verhalten eine rechtzeitige Einberufung noch vor der Regelaltersgrenze "vereitelt" haben (vgl. Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 53 S. 26 [32], vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 S. 3 [6]).
  • BVerwG, 31.03.1995 - 8 C 25.94

    Wehrpflicht - Höchstalter - Grundwehrdienst

    Diese Ausnahmen sind - wie der Senat bereits im Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 53 S. 26 [32] dargelegt hat - ebenso wie die gleichartigen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 ZDG (vgl. dazu Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 S. 3 [6]) darauf gerichtet, zur Gewährleistung der im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Wehrgerechtigkeit die Einberufungsmöglichkeit für diejenigen Dienstpflichtigen zu verlängern, die durch ihr Verhalten eine rechtzeitige Einberufung noch vor der Regelaltersgrenze verhindert haben.
  • BVerwG, 08.11.1991 - 8 C 53.90

    Zivildienst - Entlassungsfiktion - Nichtantritt des Zivildienstes

    In seinen Urteilen vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - (Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 S. 3 ) und vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - (Dok.Ber. 1991, 233 ) hat der Senat dargelegt, daß Wehrpflichtige gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 ZDG bzw. § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG nur dann bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres einberufen werden dürfen, wenn ihre Einberufung bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht möglich war.
  • BVerwG, 19.04.1996 - 8 C 3.96

    Recht der Soldaten: Heranziehung zum Grundwehrdienst eines bereits über 25 Jahre

    Diese Ausnahmen sind nämlich - wie der Senat bereits im Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - (Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 53 S. 26 [32]) dargelegt hat, - ebenso wie die gleichartigen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 ZDG (vgl. dazu Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 Nr. 4 S. 3 [6]) - alle darauf gerichtet, die Einberufungsmöglichkeit zur Gewährleistung der im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Wehrgerechtigkeit zu verlängern (vgl. Urteile vom 31. März 1995 - BVerwG 8 C 25.94 a.a.O. S. 678 und BVerwG 8 C 2.95 -).
  • BVerwG, 15.09.2008 - 6 B 34.08

    Anforderungen an die zur Zurückstellung vom Zivildienst führende "unzumutbare

    Dieses Vorbringen kann bereits deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die gesetzlichen Anforderungen an die zur Zurückstellung führende "unzumutbare Härte" bei Unentbehrlichkeit im Betrieb im Falle von § 11 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG und die vergleichbare Rechtslage in § 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 WPflG in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind (Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 Rn. 16; Beschluss vom 18. Januar 1994 - BVerwG 8 C 1.93 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 6; Beschluss vom 1. August 1995 - BVerwG 8 B 113.95 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 29; Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 6.97 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 201 Rn. 18; Beschluss vom 3. April 2000 - BVerwG 6 B 9.00 - Rn. 5 und 7).
  • BVerwG, 31.03.1995 - 8 C 2.95

    Erfordernis des Umfassens des gesamten Zeitraumes zwischen Musterung und

    Diese Ausnahmen sind - wie der Senat bereits im Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - (Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 53 S. 26 ) dargelegt hat - ebenso wie die gleichartigen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 ZDG (vgl. dazu Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 S. 3 ) darauf gerichtet, zur Gewährleistung der im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Wehrgerechtigkeit die Einberufungsmöglichkeit für diejenigen Dienstpflichtigen zu verlängern, die durch ihr Verhalten eine rechtzeitige Einberufung vor der Regelaltersgrenze verhindert haben.
  • BVerwG, 03.04.2000 - 6 B 9.00

    Revisionsgrund der Divergenz und grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 16.09.2008 - 6 B 35.08

    Unternehmen - grundsätzliche Bedeutung - Bedarf - höchstrichterliche

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