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   BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 15.87   

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BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 15.87 (https://dejure.org/1988,3358)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1988 - 8 C 15.87 (https://dejure.org/1988,3358)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1988 - 8 C 15.87 (https://dejure.org/1988,3358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zivildienstausnahme - Wehrdienstverhältnis - Umwandlung - Entlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 84
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 113.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Einberufungsbescheid - Anfechtung -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 15.87
    An dieser u.a. in dem Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 113.82 - (Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 10 S. 16 ) fortgeführten Rechtsprechung ist festzuhalten.

    Das durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses geschaffene Zivildienstverhältnis beruht auf dem Umwandlungsbescheid und dem vorausgegangenen Einberufungsbescheid gemeinsam (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1983, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 16. Januar 1980, a.a.O.).

    Der Einberufungsbescheid bleibt zusammen mit dem Umwandlungsbescheid Grundlage der Heranziehung zum Zivildienst (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.01.1980 - 8 C 47.78

    Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses - Zivildienstverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 15.87
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Januar 1980 - BVerwG 8 C 47.78 - (BVerwGE 59, 273 [BVerwG 16.01.1980 - 8 C 47/78] = Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 2 S. 3 ) ausgeführt hat, ist vor Erlaß eines Umwandlungsbescheides von Rechts wegen die Verfügbarkeit des Dienstpflichtigen nicht erneut umfassend zu prüfen.

    Außerdem setzt der Erlaß eines Umwandlungsbescheides voraus, daß in dem Umwandlungszeitpunkt kein Entlassungsgrund gegeben ist, weil der Dienstpflichtige sonst aus dem Zivildienst, in den er überführt werden soll, sogleich wieder entlassen werden müßte (vgl. Urteil vom 16. Januar 1980, a.a.O. S. 277/6).

    Das durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses geschaffene Zivildienstverhältnis beruht auf dem Umwandlungsbescheid und dem vorausgegangenen Einberufungsbescheid gemeinsam (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1983, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 16. Januar 1980, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.05.1984 - 8 C 99.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren Klageänderung - Zivildienst Einberufung -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 15.87
    Zwar hindert die Bestandskraft eines Einberufungsbescheides (zum Zivildienst) einen Zivildienstpflichtigen nicht, wegen einer sich aus § 15 a ZDG ergebenden Zivildienstausnahme seine Entlassung aus dem Zivildienst zu verlangen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1984 - BVerwG 8 C 99.82 - Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 5 S. 5 ).

    Die Anwendung der Entlassungsvorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 5 ZDG, wonach ein Dienstleistender zu entlassen ist, wenn der Einberufungsbescheid wegen der in § 15 a ZDG bezeichneten Zivildienstausnahme hätte zurückgenommen oder widerrufen werden müssen, setzt jedoch voraus, daß die genannte Zivildienstausnahme bereits in dem im Einberufungsbescheid bezeichneten Gestellungszeitpunkt vorlag (vgl. Urteile vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 136.81 - Buchholz 448.11 § 43 ZDG Nr. 4 S. 8 und vom 18. Mai 1984, a.a.O. S. 7).

  • BVerwG, 04.07.1986 - 8 C 39.84

    Zivildienst - Einberufung - Krankenhaustätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 15.87
    Im maßgeblichen Gestellungszeitpunkt erfüllte er die Entlassungsvoraussetzungen des § 15 a ZDG in der hier noch maßgebenden alten Fassung nicht, weil er in diesem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt nicht in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeananstalt tätig war und die Aufnahme einer solchen Tätigkeit auch nicht sicher zu erwarten war (vgl. Urteile vom 4. Juli 1986 - BVerwG 8 C 39.84 - Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 8 S. 13 und vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 36.85 und BVerwG 8 C 109.84 - Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 9 ).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. Juli 1986 (a.a.O.) dargelegt hat, ist die alternative tatbestandliche Voraussetzung des § 15 a Abs. 1 ZDG a.F. "tätig wird" nur dann gegeben, wenn das vom Gesetz geforderte Tätigwerden des Zivildienstpflichtigen in einem solchen Arbeitsverhältnis - ebenso wie ein die Zurückstellung rechtfertigender Umstand - "so gewiß erscheint, daß es bereits als rechtserheblicher Umstand zugrunde gelegt werden kann." Der Senat hat dies dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang des § 15 a Abs. 1 ZDG mit der zwingenden Wehrdienstausnahme des Absatzes 2 entnommen, die den Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit von mindestens zweieinhalbjähriger Dauer voraussetzt.

  • BVerwG, 23.04.1980 - 8 C 73.78

    Feststellungsklage - Wehrpflichtiger - Wehrdienst - Einberufungsbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 15.87
    Im vorliegenden Fall war durch den bestandskräftig gewordenen Einberufungsbescheid zu dem darin festgesetzten Gestellungszeitpunkt (2. Januar 1986) ein Wehrdienstverhältnis des Klägers wirksam begründet worden (vgl. u.a. Urteil vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 73.78 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 28 S. 15 m.weit.Nachw.).

    Die Beurlaubung des Klägers änderte daran nichts (vgl. Urteil vom 23. April 1980, a.a.O. S. 16 f.).

  • BVerwG, 28.11.1986 - 8 C 36.85

    Anerkannter Kriegsdienstverweigerer - Einberufung zum Zivildienst -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 15.87
    Im maßgeblichen Gestellungszeitpunkt erfüllte er die Entlassungsvoraussetzungen des § 15 a ZDG in der hier noch maßgebenden alten Fassung nicht, weil er in diesem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt nicht in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeananstalt tätig war und die Aufnahme einer solchen Tätigkeit auch nicht sicher zu erwarten war (vgl. Urteile vom 4. Juli 1986 - BVerwG 8 C 39.84 - Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 8 S. 13 und vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 36.85 und BVerwG 8 C 109.84 - Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 9 ).

    An dieser in den Urteilen vom 28. November 1986 (a.a.O.) fortgesetzten Rechtsprechung ist festzuhalten.

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 134.81

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Betreuungsbedürftigkeit eines nichtehelichen

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 15.87
    Eine derartige generelle Verwaltungspraxis wäre gesetzeswidrig und vermag keinen Anspruch auf Zurückstellung zu begründen (vgl. u.a. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 28.11.1986 - 8 C 109.84

    Anerkannter Kriegsdienstverweigerer - Einberufung zum Zivildienst -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 15.87
    Im maßgeblichen Gestellungszeitpunkt erfüllte er die Entlassungsvoraussetzungen des § 15 a ZDG in der hier noch maßgebenden alten Fassung nicht, weil er in diesem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt nicht in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeananstalt tätig war und die Aufnahme einer solchen Tätigkeit auch nicht sicher zu erwarten war (vgl. Urteile vom 4. Juli 1986 - BVerwG 8 C 39.84 - Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 8 S. 13 und vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 36.85 und BVerwG 8 C 109.84 - Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 9 ).
  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 136.81

    Zivildienst - Dienstantritt - Entlassung - Arbeitsverhältnis - Pflegeanstalt

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 15.87
    Die Anwendung der Entlassungsvorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 5 ZDG, wonach ein Dienstleistender zu entlassen ist, wenn der Einberufungsbescheid wegen der in § 15 a ZDG bezeichneten Zivildienstausnahme hätte zurückgenommen oder widerrufen werden müssen, setzt jedoch voraus, daß die genannte Zivildienstausnahme bereits in dem im Einberufungsbescheid bezeichneten Gestellungszeitpunkt vorlag (vgl. Urteile vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 136.81 - Buchholz 448.11 § 43 ZDG Nr. 4 S. 8 und vom 18. Mai 1984, a.a.O. S. 7).
  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 5.98

    Zivildienstrecht, Wehrpflichtrecht

    Die von der Beklagten angeführte Zivildienstausnahme der vorübergehenden Zivildienstunfähigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 ZDG lag in dem maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (vgl. Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 15.87 -) des Klägers am 1. September 1993 jedoch nicht vor.

    Denn eine Zurückstellung kann nur bis zum Dienstantritt erfolgen (vgl. Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 15.87 -).

  • BVerwG, 29.09.1989 - 8 C 12.89

    Einberufung zum Zivildienst - Widerruf des Einberufungsbescheides wegen des

    Sein Widerruf setzt dann voraus, daß die Rechtswidrigkeit in dem für die rechtliche Beurteilung eines Einberufungsbescheides maßgebenden festgesetzten Gestellungszeitpunkt gegeben ist (vgl. Urteile vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 136.81 - Buchholz 448.11 § 43 ZDG Nr. 4 S. 8 , vom 18. Mai 1984 - BVerwG 8 C 99.82 - Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 5 S. 5 , vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 76.83 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 14 S. 25 und vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 15.87 - Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 10 S. 1 ).
  • BVerwG, 13.04.1993 - 8 B 60.93

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage gegen die

    Der Dienstpflichtige ist dann nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 ZDG zu entlassen, wenn die Dienstausnahme bereits in dem im Einberufungsbescheid bezeichneten Gestellungszeitpunkt vorliegt (vgl. etwa Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 15.87 - Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 10 S. 1 ; ferner Beschluß vom 16. Februar 1981 - BVerwG 8 CB 88.80 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 19 S. 1).
  • BVerwG, 21.08.1989 - 8 B 125.89

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Nach den tatsächlichen, mit Verfahrensrügen nicht angefochtenen und das Bundesverwaltungsgericht deshalb bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO), liegen die Voraussetzungen des § 43 ZDG, insbesondere des § 43 Abs. 1 Nr. 5 ZDG nicht vor, weil die Zivildienstausnahme des § 15 a ZDG in dem im Einberufungsbescheid zum Wehrdienst genannten maßgeblichen Gestellungszeitpunkt nicht gegeben war (Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 15.87 - Buchholz 448.11 § 15 a ZDG Nr. 10 S. 1 [2 f.]).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.03.1988 - 8 C 15.87   

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