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   BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84   

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BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84 (https://dejure.org/1986,906)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1986 - 8 C 16.84 (https://dejure.org/1986,906)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 1986 - 8 C 16.84 (https://dejure.org/1986,906)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Öffentliches Interesse - Eigeninteresse - Zumutbarkeit von Mängelbeseitigungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 586
  • ZMR 1987, 70
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80

    Rechtsfolge des Unterlassens einer rechtzeitigen Verfahrensrüge gem. § 295

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84
    Die Revisibilität folgt jedoch daraus, daß das Berufungsgericht die Verordnungen als durch die Ermächtigung des Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG gedeckt angesehen hat, eine auf diese Ermächtigung gestützte landesrechtliche Verordnung aber mit dem, was sie als "Wohnraum" unter ein Zweckentfremdungsverbot stellt, nicht über das hinausgehen kann, was die zugrundeliegende Ermächtigung als "Wohnraum" unter ein solches Verbot zu stellen gestattet (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 ).

    Denn die Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, fehlt einem Raum erst dann, wenn er einen Mangel oder Mißstand (vgl. hierzu § 39 e Abs. 2 und 3 BBauG) aufweist, der zur Folge hat, daß ein Bewohnen auf Dauer entweder unzulässig oder unzumutbar ist (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - a.a.O. S. 4).

    Weder das Vorbringen des Klägers noch sonstige Umstände mußten dem Berufungsgericht Anlaß zu der Erwägung geben, das Bewohnen der Räume könnte durch die von dem Publikumsverkehr der Zahnarztpraxis ausgelösten Geräusche unzumutbar geworden, die Grenze des für ein Bewohnen zumutbaren Lärms könnte überschritten sein (vgl. zu dieser Grenze im einzelnen Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - a.a.O. S. 4 ff.).

    Gleiches gilt für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, um Wohnraum handele es sich zum einen nicht, wenn die Grenze der Bewohnbarkeit unterschritten werde und sich dieser Mangel bzw. Mißstand mit zumutbaren Mitteln nicht beheben lasse, und um Wohnraum handele es sich zum anderen nicht, wenn ein Raum aus sonstigen Gründen - also nicht wegen eines zur Unbewohnbarkeit führenden Mangels oder Mißstands - vom Markt als Wohnraum nicht (mehr) angenommen werde (vgl. etwa Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - a.a.O. S. 3).

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84
    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist entscheidend vielmehr, ob der Mangel bzw. Mißstand "mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbarem Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand" beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74]).

    Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, erst das Vorliegen eines vorrangigen öffentlichen Interesses oder eines schutzwürdigen berechtigten Eigeninteresses eröffne den Verwaltungsbehörden den Weg, nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, ob ein solches Interesse das öffentliche Interesse am Bestandsschutz von dem Zweckentfremdungsverbot unterliegendem Wohnraum überwiegt (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - a.a.O., S. 368).

    Das widerspricht entgegen dem Vortrag des Klägers nicht der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 4. Februar 1975 (a.a.O., S. 362), wenn es ausführt, daß "im Einzelfall ausnahmsweise neben dem Bestandsschutz andere öffentliche Interessen ins Spiel kommen können, z.B. ... wenn es um die Einrichtung einer Arztpraxis geht".

  • BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83

    Möglichkeit der Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84
    Das ist - erstens - nicht der Fall, wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel nicht innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können (vgl. zu diesem Ansatz Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 ), und es ist unabhängig davon - zweitens - nicht der Fall, wenn die aufzuwendenden Mittel die Kosten des Abbruchs zuzüglich der Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes erreichen.

    Da er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts im Dachgeschoß des Gebäudes ... keinen Ersatzwohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts geschaffen hat und da die 2-Zimmer-Wohnung in ... mangels hinreichender Größe allein selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht geeignet ist, einen angemessenen Ausgleich für den von ihm zweckentfremdeten Wohnraum zu bieten (vgl. dazu, daß neu geschaffener Wohnraum - um als zweckentfremdungsrechtlich beachtlicher Ersatzwohnraum in Betracht zu kommen - grundsätzlich nicht die zweckentfremdete Wohnfläche unterschreiten darf u.a. Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - a.a.O., S. 44), ist nicht erkennbar, warum sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der nunmehr vom Kläger vermißten Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 80.81

    Villa - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84
    Zwar sind in diesem Zusammenhang zwei unterschiedliche Konstellationen voneinander zu trennen, nämlich - erstens - der eher typische Fall, daß es sich um bewohnbaren Raum handelt, der gleichwohl vom Markt nicht (mehr) angenommen wird, und - zweitens - der eher untypische Fall, daß sich ein Vermietungshindernis aus einem Mangel oder Mißstand ergibt, der nicht derart gravierend ist, daß er zu einer Unbewohnbarkeit und deshalb zu einem Verlust der Qualität "Wohnraum" führt (vgl. dazu Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 ).

    Doch ist dieses öffentliche Interesse - zumindest in der Regel - gegenüber dem öffentlichen Interesse am Bestandsschutz von dem Zweckentfremdungsverbot unterliegendem Wohnraum als untergeordnet zu qualifizieren (vgl. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - a.a.O. S. 12).

  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80

    Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 23.80 - BVerwGE 65, 139 [BVerwG 12.03.1982 - 8 C 23/80]) hat das Berufungsgericht erkannt, daß - erstens - unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer (auflagenfreien) Zweckentfremdungsgenehmigung durch die Schaffung von Ersatzwohnraum begründet werden kann, weil eine Gefährdung bzw. Schwächung des Wohnungsmarktes dann nicht eintritt, wenn die Zweckentfremdung zwar zu einem Verlust führt, dieser Verlust aber durch den Ersatzwohnraum als "ausgeglichen" angesehen werden muß, und daß - zweitens - ausnahmsweise nicht in rechtlich beachtlicher, einen Anspruch auf Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung begründender Weise Ersatzwohnraum geschaffen werden kann, wenn es aus besonderen Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, daß ganz bestimmter bestehender (gleichsam "individueller") Wohnraum nicht zweckentfremdet wird.

    Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag könnte trotz der festgestellten Verletzung von Bundesrecht im Ergebnis richtig und die Revision deshalb auch insoweit zurückzuweisen sein (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn - zugunsten des Klägers unterstellt, er habe im Gebäude ... Ersatzwohnraum geschaffen - eine der sechs Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollte, von denen die zweckentfremdungsrechtliche Beachtlichkeit (des Angebots, Ersatzwohnraum zu schaffen, bzw.) geschaffenen Ersatzwohnraums nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats abhängt (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 11. März 1982 - BVerwG 8 C 23.80 - a.a.O., S. 145).

  • BVerwG, 12.12.1979 - 8 C 2.79
    Auszug aus BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84
    Die Wohnraumeigenschaft ist ferner nicht dadurch entfallen, daß die Räume nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen 1974 und 1976 längere Zeit leerstanden und erst nach einem Eigentumswechsel und einem umbau in den Jahren 1976/1977 an den Kläger vermietet wurden (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 S. 30 ).
  • BVerwG, 07.09.1984 - 8 C 48.83

    Rechtmäßigkeit von Auflagen in Zusammenhang mit einer erteilten

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84
    Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, das landesrechtlich begründete Zweckentfremdungsverbot erstrecke sich auch auf den Raum 206, der bei Inkrafttreten der ZweckentfremdungsVO 1972 noch gewerblichen Zwecken gedient habe; er sei durch seine spätere Vermietung zu Wohnzwecken zum Wohnraum umgewidmet worden (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Urteil vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 11 S. 29 ).
  • BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 102.81

    Wohnraumversorgung - Angemessene Bedingungen - "Besonders gefährdet" -

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84
    Dem ist unter Hinweis auf die Urteile des Senats vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9) und vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10) zu folgen; das Revisionsvorbringen der Beteiligten gibt keinen Anlaß, das zu vertiefen.
  • BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81

    Bebauungsrechtliche Unzulässigkeit der Wohnnutzung - Zweckentfremdungsverbot -

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84
    Dem ist unter Hinweis auf die Urteile des Senats vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9) und vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10) zu folgen; das Revisionsvorbringen der Beteiligten gibt keinen Anlaß, das zu vertiefen.
  • BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76

    Voraussetzungen für die Revisibilität von Landesrecht; Abbruch von Wohnraum als

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 - BVerwGE 54, 54 [BVerwG 18.05.1977 - VIII C 44/76]) hat das Berufungsgericht angenommen, bei Wohnraum müsse es sich um Räume handeln, die bestimmt und, erforderlichenfalls nach Instandsetzung, unter Berücksichtigung landesrechtlicher Mindestanforderungen für die Bewohnbarkeit geeignet sind, auf Dauer bewohnt zu werden.
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 103.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Betroffen ist nur die Berufsausübungsfreiheit, nicht die subjektive oder objektive Berufswahlfreiheit (vgl. zur alten Rechtslage nach Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 -, juris Rn. 46; grundsätzlich zur sog. "Drei-Stufen-Lehre" BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - BVerfG 1 BvR 596/56 -, juris Rn. 73 ff.).

    Die mit dem Zweckentfremdungsverbot verbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit reichen nicht weiter, als das Allgemeinwohlziel, der mangelhaften Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 -, juris Rn. 46).

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 18.96

    Zweckentfremdungsgenehmigung - Abbruch von Wohnraum - Schaffung von Ersatzraum -

    Eine Zweckentfremdungsgenehmigung kann deswegen beanspruchen, wer für den abzubrechenden Wohnraum einen dessen Verlust für den Wohnungsmarkt ausgleichenden Ersatzraum geschaffen hat oder wahrhaft verläßlich schaffen will (vgl. Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 143 ff., vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13 S. 46 (51 ff.) und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 29.92 - BVerwGE 95, 341 (354 ff.) [BVerwG 22.04.1994 - 8 C 29/92]).

    Dieser Schutzzweck rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980, a.a.O. S. 258; BVerwG, Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 143 f., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 44 f., vom 20. August 1986 a.a.O. S. 51 f. u. 54 f. und vom 22. April 1994, a.a.O. S. 14; Beschluß vom 25. Juni 1996 - BVerwG 8 B 129.96 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 23 S. 25 (26)).

    Zweckentfremdungsrechtlich muß der Abbruch eines veralteten Wohngebäudes genehmigt werden, wenn der durch den Abriß eintretende Wohnraumverlust durch neu geschaffenen gleichwertigen Ersatzraum ausgeglichen wird (stRspr; vgl. Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 143 ff., vom 20. August 1986, a.a.O. S. 51 ff. und vom 22. April 1994, a.a.O. S. 355; Beschluß vom 25. Juni 1996 - BVerwG 8 B 129.96 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 23 S. 25 (26 f.)).

    Für den Fall eines solchen die Wohnraumversorgung nicht beeinträchtigenden Ausgleichs durch gleichwertigen Ersatzraum darf der Zweckentfremdungsgenehmigung keine diese einschränkende Nebenbestimmung hinzugefügt werden,(vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980, a.a.O. S. 260; BVerwG, Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 10, vom 20. August 1986, a.a.O. S. 51 f., 54 f. und vom 22. April 1994, a.a.O. S. 14).

    Zweckentfremdungsrechtlich beachtlicher Ersatzraum muß insgesamt sechs von der Rechtsprechung des Senats aufgestellte Eignungsvoraussetzungen erfüllen: Er muß - erstens - zweckentfremdeten Wohnraum in derselben Gemeinde ersetzen, - zweitens - in zeitlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen werden oder geschaffen worden sein, - drittens - eine unter dem Blickwinkel der Verfügungsberechtigung mindestens gleichwertige Ausgleichsleistung des durch das Zweckentfremdungverbot Belasteten darstellen, - viertens - in Größe und baulichem Standard mindestens dem zweckentfremdeten Raum entsprechen, - fünftens - die einer Überschreitung des Standards des zweckentfremdeten Raumes gezogene obere Grenze einhalten und - sechstens - dem allgemeinen Wohnungsmarkt so zur Verfügung stehen wie zuvor der durch Abriß zweckentfremdete Wohnraum (vgl. Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 150 f. und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 54 f.).

    Der durch das Zweckentfremdungsverbot Belastete soll selbst Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen, über den er rechtlich mindestens ebenso verfügen kann wie über den zweckentfremdeten Raum (vgl. Urteile vom 20. August 1986, a.a.O. S. 55).

    Wird das öffentliche Interesse nicht berührt, weil der Eigentümer gleichwertigen Ersatzraum geschaffen hat oder verläßlich anbietet, muß die Zweckentfremdungsgenehmigung von Rechts wegen uneingeschränkt erteilt werden (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 - BVerwGE 54, 54 (62) [BVerwG 18.05.1977 - VIII C 44/76], vom 12. März 1982, a.a.O. S. 10 und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 51 f.).

  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

    Eine Ermessensentscheidung über die (ohne ein beachtliches Ersatzraumangebot) beantragte Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung hat die zuständige Behörde von Rechts wegen nur dann zu treffen, wenn an der Genehmigung entweder ein vorrangiges öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges berechtigtes Eigentümerinteresse besteht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 367 f.; BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13 S. 46 (56)).

    Nur wenn eine dieser beiden Voraussetzungen gegeben ist, hat die Behörde nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, ob und inwieweit die Zweckentfremdung ausnahmsweise zu genehmigen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 368; BVerwG, Urteil vom 20. August 1986, a.a.O. S. 56).

    Denn eine Zweckentfremdungsgenehmigung kann von Rechts wegen beanspruchen, wer für den anderweitig zu nutzenden Wohnraum einen dessen Verlust für den Wohnungsmarkt ausgleichenden Ersatzraum geschaffen hat oder wahrhaft verläßlich schaffen will (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 12. März 1982 - BVerwGE 65, 139 (143 ff.) und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 51 ff.).

    Dieser Schutzzweck rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, zweckentfremdeten Wohnraum durch gleichwertigen Ersatzraum zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 1 BvR 436, 437/78 - BVerfGE 55, 249 (258 ff.); ebenso: BVerwG, Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 143 ff., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 44 f. und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 51 f. und 54 f.; zum Kündigungsrecht des Vermieters in diesem Falle vgl. Barthelmess, Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz, 4. Aufl. 1990, § 564 b BGB Rn. 98 (c).).

    Für den Fall eines die Wohnraumversorgung nicht beeinträchtigenden Ausgleichs durch gleichwertigen Ersatzraum darf der Zweckentfremdungsgenehmigung keine diese einschränkende Nebenbestimmung, insbesondere auch keine Zahlungsauflage, hinzugefügt werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980, a.a.O. S. 260; BVerwG, Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 192 und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 51 f., 54 f.).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89

    Mietrecht: Begriff des zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraums, Zumutbarkeit der

    Die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13) hinsichtlich des Feststellungsantrages als unbegründet zurückgewiesen.

    Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Erfolg des noch anhängigen Klagebegehrens hat der erkennende Senat in seinem ersten zurückverweisenden Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13 S. 46 ) dargelegt.

    Die vom Wohnraumbegriff im Rechtssinne geforderte Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, fehlt Räumen dann, wenn sie einen Mangel oder Mißstand aufweisen, der zur Folge hat, daß ein dauerndes Bewohnen entweder unzulässig oder unzumutbar ist (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 50).

    Das ist bereits durch das zurückverweisende Urteil des Senats vom 20. August 1986 (a.a.O. S. 53) vorgegeben.

    Unbewohnbar gewordene Räume erlangen dementsprechend durch eine Instandsetzung oder Modernisierung erst dann wieder einen durchschnittlichen Anforderungen genügenden "einfachen Wohnstandard", wenn die sanierten Räume als Wohnung zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts tatsächlich und rechtlich objektiv geeignet sind (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60 und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 49).

    Die objektive Eignung zum Dauerbewohnen setzt einen baulichen Standard voraus, der den Mindestanforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften genügt (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977, a.a.O. S. 60, vom 2. Dezember 1983, a.a.O. S. 24 ff., vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 43 und vom 29. November 1985, a.a.O. S. 16, vom 20. August 1986, a.a.O. S. 49 und vom 1. Oktober 1986, a.a.O. S. 60) sowie gegenwärtig allgemein als für ein gesundes und menschenwürdiges Wohnen notwendig erachtet und von dem ganz überwiegenden Teil der Wohnungsuchenden und Wohnungsinhaber erwartet und gefordert wird (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande, II. WoBauG § 17 Anm. 1.4 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Zweckentfr. Verbot, Anm. 4.1 ).

    Das ist deswegen von Bedeutung, weil ein Mangel oder Mißstand nur dann mit einem "objektiv wirtschaftlichen, einem 'Normalbürger' zumutbaren Aufwand" behoben werden kann, "wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel ... innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können" (Urteil des Senats vom 20. August 1986, a.a.O. S. 53 mit Hinweis auf das Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45).

  • BVerwG, 25.06.1996 - 8 B 129.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beschwerdegründe der

    Das Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum (Art. 6 § 1 MRVerbG) rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980, a.a.O. S. 258 ff.; BVerwG, Urteile vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 23.80 - BVerwGE 65, 139 [BVerwG 12.03.1982 - 8 C 23/80] und vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13 S. 46 ).

    Der Abbruch eines veralteten Wohngebäudes muß zweckentfremdungsrechtlich uneingeschränkt ohne Zahlungsauflage genehmigt werden, wenn der durch den Abriß eintretende Wohnraumverlust durch neu geschaffenen gleichwertigen Ersatzraum ausgeglichen wird (stRspr; vgl. Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 143 ff., vom 20. August 1986, a.a.O. S. 51 ff. und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 29.92 - BVerwGE 95, 341 [BVerwG 22.04.1994 - 8 C 29/92]).

    Zweckentfremdungsrechtlich beachtlicher Ersatzraum muß freilich dem allgemeinen Wohnungsmarkt so zur Verfügung stehen wie zuvor der durch Abriß zweckentfremdete Wohnraum (vgl. Urteile vom 12. März 1982, a.a.O. S. 150 f. und vom 20. August 1986, a.a.O. S. 54 f.).

    Der durch das Zweckentfremdungsverbot Belastete soll selbst Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen, über den er rechtlich mindestens ebenso verfügen kann wie über den zweckentfremdeten Raum (vgl. Urteile vom 20. August 1986, a.a.O. S. 55).

    An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Eigentümer einer Wohnung zum Ausgleich ihrer Zweckentfremdung eine von ihm lediglich gemietete neugeschaffene Wohnung anbietet, die im Eigentum eines anderen steht (vgl. Urteil vom 20. August 1986, a.a.O. S. 55).

    Bei den anstelle der bisherigen Mietwohnungen angebotenen Eigentumswohnungen handelt es sich vielmehr rechtlich betrachtet qualitativ um ein "Mehr" gegenüber der von einer zweckentfremdungsrechtlich beachtlichen Ersatzleistung mindestens zu fordernden Gleichwertigkeit (vgl. auch Urteil vom 20. August 1986, a.a.O. S. 55).

  • VG Berlin, 11.11.2020 - 6 K 373.19

    Erteilung zweckentfremdungsrechtlicher Genehmigungen zur kurzfristigen Vermietung

    Zur Begründung berief sie sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1986 (BVerwG 8 C 16/84), wonach auch der Mieter einer Wohnung Anspruch auf eine Zweckentfremdungsgenehmigung habe, wenn er als Eigentümer neuen Ersatzwohnraum schaffe.

    Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheides und führte überdies aus, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1986 (a.a.O.) stehe in keinem Zusammenhang zu den betroffenen Wohnungen.

    Zum einen soll die Voraussetzung sicherstellen, dass der durch das Zweckentfremdungsverbot Belastete die Ausgleichsleistung erbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1982, a.a.O., Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16/84 -, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 1988 - 14 A 2488/86 -, juris Rn. 41; VGH Hessen, Beschluss vom 30. April 1990 - 4 TH 3146/89 -, juris Rn. 38).

    Dies wäre der Fall, wenn jemand eine in seinem Eigentum stehende Wohnung zweckentfremdet und als Ausgleich dafür eine in fremdem Eigentum stehende Wohnung anbietet, die er gemietet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1986, a.a.O., Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 1988, a.a.O., Rn. 41; VGH Hessen, Beschluss vom 30. April 1990, a.a.O., Rn. 38).

    Zwar ist anerkannt, dass ein Mieter als Belasteter des Zweckentfremdungsverbotes als Ausgleich für die von ihm vorgenommene Zweckentfremdung einen in seinem Eigentum stehenden Ersatzwohnraum anbieten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1986, a.a.O., Rn. 39).

  • VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96

    Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum - Ersatzwohnraum

    Die bloße Erweiterung bereits bestehenden Wohnraumes stellt jedoch kein beachtliches Ersatzwohnraumangebot dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 8 C 16.84 - Buchholz 454.51 Nr. 13).

    Bei dem angebotenen Ersatzwohnraum muss es sich jedoch, soll das Angebot beachtlich sein, um selbständige Wohnungen handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1976 - 8 C 16.84 - a.a.O. sowie Böhle, Zweckentfremdung von Wohnraum, 1994, Rdnr. 100 zu Art. 6 § 1 Abs. 2 Satz 1 MRVerbG).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20.08.1986 - 8 C 16.84 - a. a. O.) wäre dies nicht der Fall, wenn die aufzuwendenden Mittel nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können oder die aufzuwendenden Mittel die Kosten des Abbruchs zuzüglich der Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes erreichen.

  • OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05

    Zweckentfremdung von Wohnraum - hier: Hamburg

    Derartige Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit sind in der Regel und so auch hier dem öffentlichen Interesse am Bestandsschutz des dem Zweckentfremdungsverbot unterliegenden Wohnraums untergeordnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1986, NJW-RR 1987, 586 ff - juris Rn 42 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 30.4.1999, NZW 1999, 815 - juris Rn 6 - Urt. v. 20.8.1986, NJW-RR 1987, 586 - juris Rn 43 m.w.Nachw. -) hat ausgesprochen, dass eine Zweckentfremdung im Zusammenhang der Einrichtung einer Arztpraxis in aller Regel in erster Linie privaten Interessen dient und das insoweit hinzutretende öffentliche Interesse in aller Regel gegenüber dem öffentlichen Interesse am Bestandschutz von Wohnraum zurücktritt.

  • VG Frankfurt/Main, 01.10.1996 - 10 E 1542/91
    X gelegenen Räume Adressat des durch § 1 der 1. Hess. Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 25.1.1972 (GVBl. I S. 19 - GVBl. II 362-12; 1. ZwEVO) für D. begründeten Zweckentfremdungsverbots und deshalb legitimiert, die Feststellung zu begehren, sie bedürfe zum Abriß des Gebäudes keiner Zweckentfremdungsgenehmigung (BVerwG 20.8.1986 - 8 C 16.84 -, Buchholz 454.51 Nr. 13 = Grundeigentum 1987, 633 = NJW-RR 1987, 70 = StädteT 1987, 178 = ZMR 1987, 70).

    Die vom Wohnraumbegriff im Rechtssinne geforderte Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, fehlt Räumen dann, wenn sie einen Mangel oder Mißstand aufweisen, der zur Folge hat, dass ein dauerndes Bewohnen entweder unzulässig oder unzumutbar ist (BVerwG 25.6.1982 -8 C 15.80-, Buchholz 454.51 Nr. 7 S.4 = DÖV 1982, 902 = NJW 1983, 640 = StädteT 1983, 440 = ZMR 1983, 268 und 373 und 20.8.1986 aaO. S. 50; VG Frankfurt am Main 8.1.1990 -III/4 H 3187/89-, Grundeigentum 1991, 739 = NJW-RR 1991, 720).

    Unbewohnbar gewordene Räume erlangten dementsprechend durch eine Instandsetzung oder Modernisierung erst dann wieder einen durchschnittlichen Anforderungen genügenden "einfachen Wohnzustand", wenn die sanierten Räume als Wohnung zur dauerhaften Führung eines selbständigen Haushalts tatsächlich und rechtlich objektiv geeignet sind (BVerwG 20.8.1986 aaO. S. 49).

    nicht beachtet, dass ein Mangel oder Mißstand nur dann mit einem "objektiv wirtschaftlichen, einem Normalbürger zumutbaren Aufwand" behoben werden kann, wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können (BVerwG 20.8.1986 aaO. S. 53).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2022 - 3 S 1762/22

    Zweckentfremdung von innerstädtischen Wohnungen in Fereien- bzw.

    Diese Regelung entspricht den in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.2.1975 - 2 BvL 5/74 - juris; BVerwG, Urt. v. 10.5.1985 - 8 C 35.83 - juris Rn. 29; Urt. v. 20.8.1986 - 8 C 16/84 - juris; Urt. v. 14.12.1990 - BVerwG 8 C 38.89 - juris Rn. 9 f.).

    Zwar kommt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt - nicht darauf an, ob der Ersatzwohnraum gerade in der Absicht geschaffen wurde, einen Ersatz für einen bestimmten Wohnraum zur Verfügung zu stellen; gleichwohl ist aber ein zeitlicher Zusammenhang der Schaffung des Ersatzwohnraums mit der Zweckentfremdung geboten (BVerwG, Urt. v. 12.3.1982 - 8 C 23.80 - BVerwGE 65, 139 und juris Rn. 18; Urt. v. 20.8.1986 - 8 C 16/84 - juris Rn. 40).

  • OLG Hamburg, 06.09.2000 - 4 U 15/00

    Mietvertrag - Mangelbeseitigung - treuwidriges Verlangen - krasses Missverhältnis

  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 243.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 108.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 160.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

  • VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18

    Friedenau: "Geisterhaus" muss wieder bewohnbar gemacht werden

  • BayObLG, 24.01.1995 - 3 ObOWi 2/95
  • BVerwG, 14.01.1994 - 8 B 4.94

    Anspruch auf Erteilung einer uneingeschränkten Zweckentfremdungsgenehmigung -

  • BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 192.07

    Rechtmäßigkeit und Rechtsnatur einer Zahlungsauflage zur Entrichtung einer

  • VG Berlin, 12.07.2023 - 6 K 264.21

    Zweckentfremdungsverbot kann auch für Bauruine gelten

  • BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 53.85

    Verbot der Zweckentfremdung - Wohnraumnutzung - Baurecht - Plangebiet -

  • VG München, 17.01.2018 - M 9 K 17.4119

    Zweckentfremdungsrecht - Fremdenbeherbergung sogenannter Medizintouristen

  • BVerwG, 09.01.1991 - 8 B 167.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Hessen, 30.04.1990 - 4 TH 3146/89

    Sofort vollziehbare Anordnung, die zweckfremde Nutzung von Wohnräumen zu beenden

  • OLG Karlsruhe, 30.11.1988 - 9 REMiet 2/88

    Mietwohnung; Mieter; Kaution; Mietvertrag; Rückgewährverpflichtung; Aushändigung;

  • BVerwG, 22.08.1988 - 8 B 89.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bestandsschutz

  • VG Berlin, 20.07.2021 - 6 L 211.21

    Vorläufiger Rechtsschutzes gegen Rückführungsaufforderungen nach dem

  • OLG Frankfurt, 18.06.2003 - 1 U 69/02

    Anspruch auf Zweckentfremdungsgenehmigung ohne Auflagen; Verjährung des

  • BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98

    Streit über die Geltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin - Erhebung bzw.

  • BVerwG, 06.03.1987 - 8 C 1.85

    Mieter - Öffentlich geförderte Wohnung - Klagebefugnis - Freistellung -

  • VG Berlin, 09.12.2021 - 6 K 3.20

    Nebenbestimmungen zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

  • BVerwG, 22.11.1996 - 8 B 206.96

    Vereinbarkeit der Berliner Zweckentfremdungsverbotsverordnung mit dem Grundgesetz

  • VG Berlin, 22.04.2021 - 6 L 299.20
  • OLG Hamburg, 30.08.2000 - 4 U 15/00

    Verpflichtung des Vermieters zur Wiederherstellung der vermieteten Sache;

  • VG Berlin, 09.12.2021 - 6 K 4.20

    Nebenbestimmungen zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

  • BVerwG, 04.09.1989 - 8 B 116.89

    Voraussetzungen der zweckentfremdungsrechtlichen Beachtlichkeit geschaffenen

  • VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18

    Klage gegen Rückführungsaufforderungen nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.1999 - 14 A 6727/95

    Voraussetzungen der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der

  • VG Berlin, 26.10.1998 - 10 A 551.97

    Verstoß gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum; Verpflichtung zur

  • BVerwG, 24.02.1992 - 8 B 169.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Berlin, 08.02.2023 - 6 K 82.22
  • VG Gießen, 02.08.1999 - 6 G 954/98

    Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ; Anordnung der Wiederherstellung der

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