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   BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92   

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https://dejure.org/1994,283
BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92 (https://dejure.org/1994,283)
BVerwG, Entscheidung vom 22.04.1994 - 8 C 18.92 (https://dejure.org/1994,283)
BVerwG, Entscheidung vom 22. April 1994 - 8 C 18.92 (https://dejure.org/1994,283)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erschließungsbeitrag - Verjährung - Straßenzug - Parallelstraßen - Zwischengrundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitragsrecht: Straßenzug als eine oder mehrere Erschließungsanlagen, Verjährung einer Erschließungsbeitragsforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 539
  • ZMR 1994, 339
  • DVBl 1994, 822
  • DÖV 1994, 1057
  • ZfBR 1995, 35
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88

    Kosten des Grunderwerbs - Erschließungsanlage - Sondergebiet - Allgemeines

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92
    Bei entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten kann auch mit Blick auf ein zwischen zwei Parallelstraßen verlaufendes, übertiefes Grundstück im unbeplanten Innenbereich angenommen werden, die von jeder dieser Straßen ausgehende Erschließungswirkung erstrecke sich erkennbar eindeutig lediglich auf eine Teilfläche dieses Grundstücks (im Anschluß an u.a. Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 27 ).

    Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise von einer nur auf Teilflächen eines Grundstücks begrenzten Erschließungswirkung in bestimmten Fällen einer durch Anbaustraßen vermittelten Mehrfacherschließung auszugehen, etwa wenn ein an zwei Seiten an je eine Anbaustraße grenzendes übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört (vgl. Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 27 ) oder wenn ein zwischen zwei (nahezu) parallel verlaufenden Anbaustraßen liegendes "durchlaufendes" Grundstück nach den bebauungsrechtlichen Vorgaben eindeutig erkennbar an jeder der beiden Straßen selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar ist, d.h. wenn sich aufgrund der bebauungsrechtlichen Gegebenheiten der Eindruck aufdrängt, unter diesem Blickwinkel handele es sich um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 ).

    Soweit das nicht zutrifft, fehlt es an einer Mehrfacherschließung, auf deren beitragsrechtliche Folgen sich die Eckermäßigung bezieht (vgl. dazu Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 27 ).

  • BVerwG, 08.10.1976 - IV C 56.74

    Gemeindliches Ermessen bei der erschließungsbeitragsrechtlichen Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92
    Insoweit handele es sich nicht um ein "übergroßes" Grundstück im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - (BVerwGE 51, 158 ).

    Diese Begrenzung - so hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - (a.a.O.) ausgeführt - verhindere eine sachlich ungerechtfertigte Bevorzugung der Eigentümer übergroßer Grundstücke und wirke sich damit zugunsten der übrigen Anlieger aus; sie beruhe auf folgenden Überlegungen: Der Eckermäßigung liege die Vorstellung zugrunde, daß der durch die zweite Anlage vermittelte Vorteil im Verhältnis zu dem durch die Ersterschließung verursachten Vorteil geringer sein könne.

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84

    Erschließung eines zwischen zwei parallel geführten Anbaustraßen selbständig und

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92
    Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise von einer nur auf Teilflächen eines Grundstücks begrenzten Erschließungswirkung in bestimmten Fällen einer durch Anbaustraßen vermittelten Mehrfacherschließung auszugehen, etwa wenn ein an zwei Seiten an je eine Anbaustraße grenzendes übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört (vgl. Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 27 ) oder wenn ein zwischen zwei (nahezu) parallel verlaufenden Anbaustraßen liegendes "durchlaufendes" Grundstück nach den bebauungsrechtlichen Vorgaben eindeutig erkennbar an jeder der beiden Straßen selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar ist, d.h. wenn sich aufgrund der bebauungsrechtlichen Gegebenheiten der Eindruck aufdrängt, unter diesem Blickwinkel handele es sich um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 ).

    Da das Grundstück - von seiner Längsseite aus gesehen - (bis zu dem im Osten angrenzenden Hinterliegergrundstück) eine Tiefe von weniger als 50 m auf weist, also nicht einmal die Tiefenbegrenzungsregelung des § 6 a Abs. 1 b der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten eingreift, ist die Annahme geboten, das Grundstück des Klägers sei durch die Straße "E." - der Regel entsprechend - mit seiner gesamten Fläche erschlossen (vgl. ebenso im Falle eines zwischen zwei Parallelstraßen liegenden, übertiefen Grundstücks zum Erschlossensein durch die dritte, an dessen Längsseite verlaufende Anbaustraße Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - a.a.O. S. 368 f.).

  • BVerwG, 29.10.1993 - 8 C 53.91

    Erschließungsbeitrag - Beitragsfähige Erschließungsanlage - Privatgrundstück

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92
    Die Beantwortung der Fragen, ob ein Straßenzug eine oder zwei Erschließungsstraßen bildet und wie weit die Fläche einer bestimmten Erschließungsanlage reicht, richtet sich nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenausstattung usw.) geprägten Erscheinungsbild und nicht danach, ob der Straßenzug einen oder zwei Namen führt (im Anschluß an u.a. Urteil vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 53.91 - Abdruck S. 6).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 53.91 - Abdruck S. 6 f. m.w.N.) ist für die Beantwortung der Fragen, ob ein Straßenzug eine oder zwei Erschließungsstraßen bildet und wie weit die Fläche einer bestimmten Erschließungsanlage reicht, abzustellen auf die natürliche Betrachtungsweise.

  • BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 68.85

    Erschließungsbeitragspflicht - Verjährungsfrist nach Landesrecht - Wirksame

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92
    Bundesrechtlich kann die Frage nach der Verjährung einer Erschließungsbeitragsforderung nur insoweit überprüft werden, als Voraussetzung für den Beginn des Laufs einer landesrechtlich bestimmten Verjährungsfrist das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG ist (wie Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 68.85 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 98 S. 66 f.).

    Bundesrechtlich kann diese Frage nur insoweit überprüft werden, als Voraussetzung für den Beginn des Laufs einer landesrechtlich bestimmten Verjährungsfrist das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist (vgl. etwa Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 68.85 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 98 S. 66 f.).

  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81

    Verhältnis von Möglichkeit eines Zugangs und Vorliegen des Merkmals des

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92
    Bei dieser Beurteilung müssen - im "ob" und auch im "inwieweit" - andere für das Grundstück schon bestehende Anbaustraßen hinweggedacht werden (vgl. statt vieler Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 ), muß also gefragt werden, ob das Grundstück des Klägers - die durch die anderen Anbaustraßen vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht - mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein der abgerechneten Straße "E." wegen nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar ist.
  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92
    Zwar ist es richtig, daß dann, wenn ein Grundstück an zwei zulässigerweise gebildete Abschnitte einer einzigen Anbaustraße angrenzt, diesem Umstand bei der Aufwandsverteilung für jeden der Abschnitte dadurch Rechnung zu tragen ist, daß das Grundstück rechnerisch geteilt und jeweils nur mit dem Anteil an den sich aus der einschlägigen Satzungsbestimmung ergebenden "Verteilungswerten" belastet wird, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen und dem anderen Abschnitt entspricht (Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 ).
  • BVerwG, 04.09.1970 - IV C 98.69

    Bemessung des Erschließungsbeitrags für Eckgrundstücke

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92
    Unabhängig davon können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. so schon Urteil vom 4. September 1970 - BVerwG IV C 98.69 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 4 S. 7 ) Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsvorschriften gebieten, die Eckermäßigung nicht auf das gesamte Grundstück zu erstrecken, sondern nur auf einen Grundstücksteil, der etwa der durchschnittlichen Größe der übrigen von der Anlage erschlossenen Grundstücke entspricht.
  • VGH Hessen, 14.02.1986 - 5 TH 2439/84
    Auszug aus BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92
    Doch schließt das nicht aus, daß bei entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten auch bei einem zwischen zwei Parallelstraßen verlaufenden, übertiefen Grundstück im unbeplanten Innenbereich angenommen werden kann, die von jeder dieser Straßen ausgehende Erschließungswirkung erstrecke sich erkennbar eindeutig lediglich auf eine Teilfläche dieses Grundstücks (vgl. u.a. VGH Kassel, Beschluß vom 14. Februar 1986 - 5 TH 2439/84 - KStZ 1986, 116).
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 20.81

    Bordsteine - Kosten - Gemeinde - Abrechnung - Tiefenbegrenzung - Satzung -

    Auszug aus BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92
    Das kann etwa der Fall sein, wenn der Bebauungsplan für eine Teilfläche des Grundstücks die Bebaubarkeit z.B. infolge der Festsetzung als öffentliche Grünfläche ausschließt (vgl. Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 60 S. 28 ) oder wenn in unbeplanten Gebieten bei einzelnen übertiefen Grundstücken hinsichtlich der Übertiefe ein Erschließungsvorteil wegen Fehlens einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Ausnutzbarkeit (eindeutig) nicht gegeben ist (vgl. etwa Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 ).
  • BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 14.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Erhebung eines Teilbeitrags im Wege der

  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 9.86

    Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands grundsätzlich in Orientierung

  • BVerwG, 22.08.1975 - IV C 11.73

    Begriff der "endgültigen Herstellung" einer Erschließungsanlage; Maßgeblicher

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 19.72

    Begriff "zum Anbau bestimmt"

  • BVerwG, 25.02.1977 - IV C 35.74

    Bebaubarkeit als Voraussetzung für das Entstehen eines Erschließungsbeitrags

  • BVerwG, 01.04.1981 - 8 C 5.81

    Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke bei Hinterliegergrundstücken

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    Da der Erschließungsbeitrag der Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes dient, kann die Beitragsforderung - sofern nicht Einheitssätze nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Variante 2, Satz 2 BauGB festgesetzt werden - erst entstehen, wenn die erstattungsfähigen gemeindlichen Aufwendungen feststehen, regelmäßig also erst mit dem Eingang der letzten nach Abschluss der Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung (vgl. BVerwGE 49, 131 ; BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - 8 C 18.92 -, Rn. 18).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Verjährung nach Landesrecht richtet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - 8 C 18.92 -, Rn. 18 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    33 Im Erschließungsbeitragsrecht und damit auch bei der Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts - sog. formeller Grundstücksbegriff - auszugehen (ständige Rechtsprechung; s. BVerwG, U.v. 22.4.1994 - 8 C 18.92 - KStZ 1995; 209/210; U.v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999, 395/396).

    Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht eine begrenzte Erschließungswirkung in einem Fall bejaht, in dem in einem beplanten Gebiet ein zwischen zwei parallelen Anbaustraßen durchlaufendes Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbstständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen spiegelbildlich - bebaubar ist, so dass sich aufgrund der Festsetzungen der Eindruck aufdrängt, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt (BVerwG, U.v. 27.6.1985 - 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363/366; U.v. 22.4. 1994 - 8 C 18.92 - KStZ 1995; 209/210).

    Doch schließt das Bundesverwaltungsgericht nicht aus, dass bei entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten auch bei einem zwischen zwei Parallelstraßen verlaufenden, übertiefen Grundstück im unbeplanten Innenbereich angenommen werden kann, die von jeder dieser Straßen ausgehende Erschließungswirkung erstrecke sich erkennbar eindeutiglediglich auf eine Teilfläche dieses Grundstücks (BVerwG, U.v. 22.4.1994 - 8 C 18.92 - KStZ 1995, 209/210; U.v. 26.11.2003 - 9 C 2.03 - BayVBl 2004, 276/277).

  • BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03

    Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich aus dem Tatbestandsmerkmal "erschlossen" in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB von Fall zu Fall gewisse Eingrenzungen der Fläche ergeben, mit der ein Grundstück nach dieser Vorschrift an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 , vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 S. 5 und vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 34.94 - BVerwGE 101, 382 ).

    Bei besonders tiefen (namentlich - wie hier - landwirtschaftlich genutzten) Grundstücken in unbeplanten Gebieten fehlt diese Korrelation zwischen Größe und Vorteil: Der Erschließungsvorteil, dessen Umfang von der zulässigen baulichen Nutzung (Ausnutzbarkeit) abhängt, ist bei ihnen regelmäßig nicht größer als bei den durchschnittlich tiefen Grundstücken eines Abrechnungsgebiets (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 , vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 , vom 22. April 1994 a.a.O. und vom 23. August 1996 a.a.O.).

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