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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12   

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BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12 (https://dejure.org/2013,6677)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2013 - 8 C 2.12 (https://dejure.org/2013,6677)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 (https://dejure.org/2013,6677)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BGB §§ 195, 199 Abs. 1; VwVfG § 37 Abs. 1, § 49a Abs. 1, 3 und 4, § 53 Abs. 1; HVwVfG § 37 Abs. 1, § 49a Abs. 1, 3 und 4, § 53 Abs. 1; VwGO §§ 121, 137 Abs. 1 Nr. 2
    Auslegung; Ermessen; Erstattung; Erstattungspflicht; Erstattungszinsen; Hemmung der Verjährung; Verwaltungsakt; Rechtskraft; Verjährung; Verzögerungszinsen; Zinsen; Zuwendung; Zwischenzinsen.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BGB §§ 195, 199 Abs. 1
    Auslegung; Ermessen; Erstattung; Erstattungspflicht; Erstattungszinsen; Hemmung der Verjährung; Rechtskraft; Verjährung; Verwaltungsakt; Verzögerungszinsen; Zinsen; Zuwendung; Zwischenzinsen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 121 VwGO, § 137 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 37 Abs 1 VwVfG
    Zur Anspruchsgrundlage und Verjährung von Erstattungszinsen

  • Wolters Kluwer

    Regelung des Anspruchs auf Zwischenzinsen und Verzögerungszinsen durch § 49a Abs. 4 S. 2 VwVfG; Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften des BGB auf den Anspruch auf Erstattungszinsen i.R.e. Zinsforderung wegen überzahlter Zuwendungen

  • rewis.io

    Zur Anspruchsgrundlage und Verjährung von Erstattungszinsen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regelung des Anspruchs auf Zwischenzinsen und Verzögerungszinsen durch § 49a Abs. 4 S. 2 VwVfG; Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften des BGB auf den Anspruch auf Erstattungszinsen i.R.e. Zinsforderung wegen überzahlter Zuwendungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattungszinsen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 489
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich der Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides nach der im Rücknahmebescheid getroffenen Regelung bestimmt, dass die Zinspflicht also bei rückwirkender Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch für vergangene Zeiträume entsteht, jedoch nicht für Zeiträume, die vor der Auszahlung des zu erstattenden Betrages liegen (Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 3 B 117.01 - BayVBl 2002, 705; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 36 ff., 40).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zinsansprüche aus öffentlichem Recht der kurzen Verjährung nach Maßgabe der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Rechts unterliegen, so dass für sie unter der Geltung der §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung eine vierjährige und nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seither geltenden Fassung des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, jeweils beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Zinsanspruch entstand (Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 = Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 7; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. ).

    Der Senat lässt offen, ob der Lauf der Frist zusätzlich voraussetzt, dass die Behörde von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben können, wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das bürgerliche Recht bestimmt (vgl. einerseits Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. , andererseits Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 ).

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12
    Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 und vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 75; jeweils m.w.N.).

    Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (Urteile vom 10. Mai 1994 a.a.O. und vom 28. November 2012 - BVerwG 8 C 21.11 - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.08.1995 - 3 C 17.94

    Recht der Landwirtschaft: Hemmung der Verjährung bei nachträglich geltendgemchtem

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zinsansprüche aus öffentlichem Recht der kurzen Verjährung nach Maßgabe der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Rechts unterliegen, so dass für sie unter der Geltung der §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung eine vierjährige und nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seither geltenden Fassung des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, jeweils beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Zinsanspruch entstand (Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 = Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 7; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. ).
  • BVerwG, 07.11.2001 - 3 B 117.01

    Beginn der Zinspflicht bei rückwirkender Aufhebung eines Bewilligungsbescheides

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich der Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides nach der im Rücknahmebescheid getroffenen Regelung bestimmt, dass die Zinspflicht also bei rückwirkender Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch für vergangene Zeiträume entsteht, jedoch nicht für Zeiträume, die vor der Auszahlung des zu erstattenden Betrages liegen (Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 3 B 117.01 - BayVBl 2002, 705; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 36 ff., 40).
  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09

    Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12
    Der Beklagte hatte der Klägerin mit vorläufigem Verwaltungsakt vom 3. April 1995 eine Anteilsförderung bewilligt und den Zuwendungsbetrag mit Schlussbescheid vom 24. Januar 2001 auf 937 600 DM festgesetzt (zur endgültigen Regelung durch Schlussbescheid vgl. Urteil vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 8).
  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 15.10

    Anmeldung; Berechtigter; Beschwer; Bindungswirkung; Genossenschaft;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12
    Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 und vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 75; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12
    Der Senat lässt offen, ob der Lauf der Frist zusätzlich voraussetzt, dass die Behörde von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben können, wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das bürgerliche Recht bestimmt (vgl. einerseits Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. , andererseits Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 ).
  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11

    Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12
    Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (Urteile vom 10. Mai 1994 a.a.O. und vom 28. November 2012 - BVerwG 8 C 21.11 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 5/20 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter

    Dieser Verwaltungsakt muss den Anspruch, um dessen Verjährung es geht, zumindest dem Grunde unmittelbar nach betreffen (vgl BVerwG vom 30.1.2013 - 8 C 2/12 - NVwZ-RR 2013, 489) .
  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

    In Rede stehen nämlich nicht lediglich Zwischenzinsen, sondern Erstattungszinsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 12 Rn. 15 ff.).

    Dieser Vereinheitlichungszweck gebietet es, sie nicht nur in Fallkonstellationen anzuwenden, in denen um die richtige Anwendung des in Bund und Land einheitlich positiv geregelten Verwaltungsverfahrensrechts gestritten wird, sondern auch in Konstellationen, in denen es um die rechtlich zutreffende Schließung einer im Bundes- wie im Landesverwaltungsverfahrensgesetz gleichermaßen bestehenden Lücke geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 12 Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 9 S 123/12

    Teilwiderruf einer Subvention - unzulässige Wahl der freihändigen Vergabe

    Deshalb ordnet die Vorschrift eine Verzinsung für die Zwischenzeit "bis zur zweckentsprechenden Verwendung" an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489).

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht sollen Zwischenzinsen allerdings nur erhoben werden, wenn es noch zu einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung gekommen und es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder aus anderen Gründen geboten war, ungeachtet der zunächst nicht ordnungsgemäßen Inanspruchnahme der Zuwendungen von einem Widerruf abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489; hierzu Anmerkung Deiseroth, Juris, unter C. II. 2.).

  • BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15

    Extensivierungsbeihilfe; Rückforderung; Zinsen; Zinsanspruch; Zinsforderung;

    a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass öffentlich-rechtliche Zinsforderungen, die nicht von den neuen Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) erfasst werden, grundsätzlich entsprechend §§ 197, 201 BGB a.F. in vier Jahren vom Schluss des Jahres ihrer Entstehung an verjähren (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 49, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 12 Rn. 19 und vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 m.w.N.).

    Für sie ist eine gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen längere Verjährung entsprechend den Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 50, Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 2010 - 3 C 3.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 4 Rn. 18, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 12 Rn. 19, Schlussurteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 - juris Rn. 22, 25; Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, S. 264 ff., 652 ff.).

    Der 8. Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats offen gelassen, ob § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Zinsansprüche anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 12 Rn. 19).

  • VGH Hessen, 13.05.2014 - 9 A 2289/12

    Zinsforderung wegen der Überzahlung einer Zuwendung nach dem

    Ergänzend trägt sie vor, jüngst habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für Erstattungszinsen, wie sie hier in Rede stünden, § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG die maßgebliche Rechtsgrundlage sei (Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2/12 - ).

    54 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Zinsansprüche aus öffentlichem Recht der kurzen Verjährung nach Maßgabe der Verjährungsfristen des Bürgerlichen Rechts unterliegen, so dass für sie während der Geltungsdauer der §§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung eine vierjährige und nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seither geltenden Fassung des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, jeweils beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Zinsanspruch entstand (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2/12 - juris, Rn. 19; Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a. a. O., Rn. 48; Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - juris; Hess. VGH, Urteil vom 09.12.2011 - 8 A 909/11 - juris, Rn. 40; OVG Thüringen, Urteil vom 7. April 2011 - 3 KO 505/09 - juris, Rn. 30 ff.).

    Urteile vom 28. Februar 2013 - juris, Rn. 42, und vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 - juris, Rn. 29; der achte Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Frage in seinem Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O., offen gelassen).

  • BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16

    Selbstschuldnerische Bürgschaft: Verjährungseinrede des Bürgen nach Feststellung

    Seit dem 1. Januar 2002 sind die §§ 195 ff. BGB in der seitdem geltenden Fassung analog anzuwenden (BVerwG, NVwZ 2011, 949 Rn. 49 f., NVwZ-RR 2012, 972 Rn. 42 und NVwZ-RR 2013, 489 Rn. 19).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 76/14

    Bürgschaftserklärung einer Aktiengesellschaft für eine Zuwendungsempfängerin

    b) Im Übrigen genügte die mit der Klage geltend gemachte Zinsforderung den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 7.11.2001 - 3 B 117/01 und Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 - Rdnr. 16), denn für Zeiträume, die vor der Auszahlung des zu erstattenden Betrages liegen, werden keine Zinsen verlangt.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 2/12 - Rdnr. 19 und vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 - Rdnrn. 42 ff. ) sind im öffentlichen Recht, wenn das einschlägige Fachrecht die Verjährung nicht regelt, die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden, und zwar diejenige Verjährungsregelung, die nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage als sachnächste erscheint.

    Ob der Lauf der Verjährungsfrist bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen (und diesbezüglichen Zinsansprüchen, dazu unten c) zusätzlich voraussetzt, dass die Behörde von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben können, wie es § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das bürgerliche Recht bestimmt, hat das BVerwG bislang noch nicht einheitlich entschieden (bejahend: Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2/12 - Rdnr. 19, Beschluss vom 28. Oktober 2013, Rdnr. 14; kritisch Urteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4/10 - Rdnr. 47).

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Zuverlässigkeit des Sammlers

    Die Rechtskraft erstreckt sich hingegen nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2.12 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2015 - 7 B 16.14

    Beamtenversorgungsrecht; Versorgungsbezüge; Rückforderungsbescheid;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für den Beginn der Verjährungsfrist (jedenfalls) § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsprechend anwendbar ist und die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 21, vom 26. Juli 2012, a.a.O., Rn. 43 und vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - juris Rn. 19).

    Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Lauf der Verjährungsfrist zusätzlich voraussetzt, dass die Behörde von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben können, wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das bürgerliche Recht bestimmt (vgl. ebenfalls offen gelassen mit Hinweisen auf die uneinheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - juris Rn. 19), sowie, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 17.15

    Beamter; Disziplinarklage; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarurteil;

    Der Streitgegenstand besteht aus der erstrebten Rechtsfolge, die im Klageantrag zum Ausdruck kommt, und dem Klagegrund, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sie sich ergeben soll (BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 Rn. 20 und vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 - NVwZ-RR 2013, 489 Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 29.10.2015 - 1 A 348/14

    Zuwendung; Zuwendungsbescheid; Widerruf; Widerrufsbescheid; Zweckverfehlung;

  • VG Magdeburg, 16.01.2018 - 3 A 225/16

    Verjährung des Zinsanspruchs nach Subventionswiderruf

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2237/15

    Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses

  • VG Aachen, 12.10.2020 - 7 K 462/20

    Keine Aufrechnung mit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2017 - 14 PS 1/17

    Akteneinsicht; Geheimhaltung; dem Wesen nach; in-camera-Verfahren;

  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 6 ZB 21.1259

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - Rücknahme eines

  • VG Düsseldorf, 16.02.2016 - 19 K 3318/14
  • VGH Hessen, 20.06.2018 - 9 A 429/15

    Subvention

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 151/15

    Verjährung von Zinsen wegen nicht alsbald verwendeter Städtebaufördermittel

  • OVG Sachsen, 25.10.2017 - 1 A 214/16

    Zuwendung; Widerruf; Zuwendungszweck; Zweckverfehlung; Verjährung; Hemmung der

  • VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15

    Verjährung von Verzögerungszinsen

  • VG Bremen, 15.04.2021 - 5 K 100/18

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, Zuwendungen, Urteil vom

  • VG Potsdam, 04.12.2019 - 3 K 1654/15
  • OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 14 PS 2/14

    Auskunft; Beobachtung; Bindungswirkung; Feststellungsklage; Funktionsfähigkeit

  • VG Magdeburg, 17.10.2016 - 3 A 150/16

    Rechtskraftwidriger Neuerlass eines Rückforderungsbescheides für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2015 - 20 A 2105/12

    Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren;

  • BVerwG, 27.09.2023 - 10 A 4.23

    Anspruch auf Durchführung von Verhandlungen über die Anpassung des

  • VG Berlin, 29.06.2016 - 28 K 27.13

    Beamtenversorgung: Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge infolge

  • VG Arnsberg, 23.02.2022 - 9 K 1619/20
  • VG Ansbach, 04.02.2014 - AN 4 K 13.01496

    Rückforderung von Subventionen für Ausbau der S-Bahn ...-...; Widerruf eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2015 - 20 A 2106/12

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs i.R.e. Zahlungsanspruchs aus Geschäftsführung

  • VG Magdeburg, 17.02.2017 - 4 A 337/15

    Anforderungen an die Stellung eines Bauantrags im Sinne der Übergangsregelung des

  • VGH Bayern, 21.12.2017 - 8 ZB 17.979

    Feststellung der Nichtigkeit der Eintragung eines Fußwegs im

  • VGH Bayern, 02.12.2015 - 5 ZB 14.1107

    Anderweitige Rechtshängigkeit, Melderegister, Berichtigungsanspruch,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - 20 B 674/14

    Verpflichtung des Eigentümers einer Anlage an einem fließenden Gewässer zur

  • VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20

    Zinsforderung wegen Überschreitung der Verwendungsfrist

  • VG Berlin, 08.04.2019 - 5 K 92.17

    Rückforderung überzahlter Dienstbezüge bei noch nicht verjährten Ansprüchen

  • OVG Sachsen, 05.07.2017 - 1 A 219/15

    Widerrufsbescheid; Erstattungsbescheid; Verjährung; Vorbehaltsbescheid;

  • VG Köln, 21.03.2017 - 7 K 3771/15

    Ursächlichkeit eines verabreichten Blutprodukts für die vorliegende HIV-Infektion

  • VG Arnsberg, 12.08.2022 - 9 K 667/22
  • VG Augsburg, 22.03.2017 - Au 6 K 16.1118

    Eintragung eines Wegs in das straßen- und wegerechtliche Bestandsverzeichnis

  • VG Berlin, 09.10.2015 - 26 K 316.13

    Anspruch des Zuwendungsgebers auf Auszahlung der mit dem Zuwendungsbetrag

  • VG Köln, 16.04.2015 - 16 K 4043/13

    Anforderungen an die Gewährung einer Zuwendung an Unternehmen der gewerblichen

  • VG Magdeburg, 30.06.2020 - 3 A 425/17

    Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Zinsanspruchs

  • VG Augsburg, 11.06.2013 - Au 3 K 12.1229

    Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Zinsen im Einzelfall; Ermessensfehler

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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.01.2012 - 8 C 2.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40878
BVerwG, 26.01.2012 - 8 C 2.12 (https://dejure.org/2012,40878)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2012 - 8 C 2.12 (https://dejure.org/2012,40878)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - 8 C 2.12 (https://dejure.org/2012,40878)
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