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   BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 2.93   

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BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 2.93 (https://dejure.org/1994,857)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.1994 - 8 C 2.93 (https://dejure.org/1994,857)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 1994 - 8 C 2.93 (https://dejure.org/1994,857)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Baurecht - Vorausleistungserhebung - Sachliche Erschließungsbeitragspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 125; BauGB § 133 Abs. 2, Abs. 3 S. 1
    Erschließungsbeitragsrecht: Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen als Voraussetzung für die entstehung der Beitragspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 97, 62
  • NVwZ 1995, 1209
  • DVBl 1995, 63
  • DÖV 1995, 470
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 2.93
    Der Erschließungsbeitrag ist - wie jeder Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne - eine durch den Gesichtspunkt der Gegenleistung gekennzeichnete Abgabe, mit der ein Ausgleich für einen durch eine Leistung der Gemeinde ausgelösten Sondervorteil verlangt wird (vgl. BVerfG, u. a. Beschlüsse vom 20. Mai 1959 - BVerfGE 9, 291 (297) und vom 16. Oktober 1962 - BVerfGE 14, 312 (317)).
  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 2.93
    Gerade der besondere (wirtschaftliche) Vorteil, den bestimmte Personen von der Herstellung namentlich einer Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) haben, ist Voraussetzung dafür, sie und nicht (auch) andere an den Kosten dieser Maßnahme anteilig zu beteiligen (vgl. BVerfG, u. a. Beschluß vom 4. Februar 1958 - BVerfGE 7, 244 (254 f.)); ohne einen solchen Sondervorteil wäre die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen (vgl. dazu u. a. Urteile vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 1.75 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 22 S. 26 (30) und vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 63 und 64.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 33 S. 64 (69)).
  • BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 2.93
    Der Erschließungsbeitrag ist - wie jeder Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne - eine durch den Gesichtspunkt der Gegenleistung gekennzeichnete Abgabe, mit der ein Ausgleich für einen durch eine Leistung der Gemeinde ausgelösten Sondervorteil verlangt wird (vgl. BVerfG, u. a. Beschlüsse vom 20. Mai 1959 - BVerfGE 9, 291 (297) und vom 16. Oktober 1962 - BVerfGE 14, 312 (317)).
  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 114.83

    Vorausleistungen - Erschließungsaufwand - Höhe - Eigentümer - Mehrfache

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 2.93
    Aus den vorstehenden Gründen und in dem Bestreben, die Handhabbarkeit der Vorausleistung als Vorfinanzierungsinstitut nicht unnötig zu erschweren, d. h. von allen nicht vorausleistungsspezifischen Voraussetzungen zu befreien, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 114.83 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 90 S. 45 (49)) zu der seinerzeit einzig möglichen Vorausleistungserhebung aus Anlaß der Erteilung einer Baugenehmigung (Genehmigungsalternative) entschieden, das Entstehen von Vorausleistungspflichten hänge nicht davon ab, daß den Anforderungen des § 125 BBauG genügt sei.
  • BVerwG, 07.03.1986 - 8 C 103.84

    Fehlendes Entstehen der Beitragspflicht bei einer gegen Planungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 2.93
    Denn die Annahme des Berufungsgerichts, das Entstehen sachlicher Erschließungsbeitagspflichten sei von einer nach Maßgabe des § 125 BauGB (bzw. zuvor des § 125 BBauG) rechtmäßigen Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage abhängig, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urteil vom 7. März 1986 - BVerwG 8 C 103.84 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 20 S. 23 (24)).
  • BVerwG, 13.12.1991 - 8 C 8.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Verzinsung der Vorausleistung auf den

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 2.93
    Denn eine erbrachte Vorausleistung ist zu erstatten, wenn für eine Erschließungsanlage, deren Herstellungskosten Gegenstand der Vorausleistungserhebung waren, die endgültigen (Voll-)Beitragspflichten nicht entstehen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 8.90 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 115 S. 35 (36)), und zwar selbst dann, wenn das Entstehen dieser Beitragspflichten - endgültig - an einer rechtswidrigen Herstellung scheitern sollte.
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75

    Verteilung des Erschließungsaufwands auf einseitig zum Anbau bestimmten Straßen

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 2.93
    Gerade der besondere (wirtschaftliche) Vorteil, den bestimmte Personen von der Herstellung namentlich einer Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) haben, ist Voraussetzung dafür, sie und nicht (auch) andere an den Kosten dieser Maßnahme anteilig zu beteiligen (vgl. BVerfG, u. a. Beschluß vom 4. Februar 1958 - BVerfGE 7, 244 (254 f.)); ohne einen solchen Sondervorteil wäre die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen (vgl. dazu u. a. Urteile vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 1.75 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 22 S. 26 (30) und vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 63 und 64.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 33 S. 64 (69)).
  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    Zudem ist für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eine rechtswirksame Erschließungsbeitragssatzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1973 - IV C 39.72 -, Rn. 10) sowie das Bestehen eines wirksamen Bebauungsplans erforderlich (vgl. BVerwGE 97, 62 ; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 6.95 -, Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 1812/16

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags i.R.d. Grundsatzes von Treu und Glauben;

    vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 1995 - 8 C 4.94 -, juris Rn. 16, und vom 21. Oktober 1994 - 8 C 2.93 -, BVerwGE 97, 62 = juris Rn. 15 ff.; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 125 Rn. 4; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 7 Rn. 45; Fischer/Korbmacher, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentl. Baurechts, Stand: Feb.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 2.93 -, BVerwGE 97, 62 = juris Rn. 16, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312 = juris Rn. 20, vom 20. Mai 1959 - 1 BvL 1, 7/58 -, BVerfGE 9, 291 = juris Rn. 30, und vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31, 33/56 -, BVerfGE 7, 244 = juris Rn. 26 f.

  • OVG Thüringen, 30.06.2003 - 4 EO 206/96

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Vorverteilung; Anliegerstraße; Straßentyp;

    Denn die Erhebung von Vorauszahlungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG a. F. setzt ebenso wie die Erhebung von Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag nach § 133 Abs. 3 BauGB nicht das Vorhandensein eines bereits voll ausgebildeten Sondervorteils voraus, sondern es reicht in diesem Stadium die Vermittlung lediglich eines in seiner Wertigkeit noch geminderten Vorteils, der z. B. noch mit dem Makel einer rechtswidrig begonnenen Straßenherstellung behaftet ist, dessen Beseitigung aber bis zur endgültigen Herstellung noch möglich ist (vgl. insofern zur Rechtmäßigkeit einer Vorausleistungserhebung im Erschließungsbeitragsrecht trotz fehlender rechtmäßiger Herstellung i. S. d. § 125 BauGB: BVerwG, Urteil vom 21.10.1994 - 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 ff.).

    Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Beitragserhebung für eine Straßenausbaumaßnahme in vergleichbarer Weise von einer rechtmäßigen Ausbauentscheidung der zuständigen Gemeindevertretung abhinge, wie das Entstehen sachlicher Beitragspflichten im Erschließungsbeitragsrecht nach § 133 Abs. 2 BauGB abhängig ist von der rechtmäßigen Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage nach § 125 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.10.1994 - 8 C 2.93 - a. a. O.).

    Denn während das Entstehen sachlicher Beitragspflichten im Erschließungsbeitragsrecht die rechtmäßige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage voraussetzt, weil die erstmalige Herstellung und damit der durch sie ausgelöste Sondervorteil sonst mit dem Risiko behaftet ist, dass die Straße früher oder später zur Behebung des eingetretenen rechtswidrigen Zustands beseitigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, a. a. O.), erfordert der Ausbau einer bereits in ihrem Verlauf festgelegten, schon erstmals hergestellten Straße keine Abwägungsentscheidung mehr.

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