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   BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09   

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BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09 (https://dejure.org/2010,491)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2010 - 8 C 20.09 (https://dejure.org/2010,491)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 (https://dejure.org/2010,491)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    IHKG § 1 Abs. 1
    Äußerung; Erklärung; Stellungnahme; Industrie- und Handelskammer; Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern; Kompetenz; Kompetenzabgrenzung; Aufgabenbereich; "Limburger Erklärung" Gesamtinteresse; Abwägung; Belange der gewerblichen Wirtschaft; Auswirkungen; ...

  • openjur.de

    Äußerung; Erklärung; Stellungnahme; Industrie- und Handelskammer; Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern; Kompetenz; Kompetenzabgrenzung; Aufgabenbereich; " Limburger Erklärung" Gesamtinteresse; Abwägung; Belange der gewerblichen Wirtschaft; Auswirkungen; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    IHKG § 1 Abs. 1

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 IHKG
    Grenzen zulässiger Äußerungen von Industrie- und Handelskammern

  • Wolters Kluwer

    Wahrnehmen des Gesamtinteresses aller Mitglieder als Aufgabe einer Industriekammer und Handelskammer unter Berücksichtigung der Belange der gewerblichen Wirtschaft; Anforderungen an die Äußerungen einer Industriekammer und Handelskammer im Hinblick auf einen Sachverhalt ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Reichweite des politischen Mandats bei IHK

  • info-it-recht.de

    Grenzen zulässiger Äußerungen von Industrie- und Handelskammern

  • rewis.io

    Grenzen zulässiger Äußerungen von Industrie- und Handelskammern

  • ra.de
  • rewis.io

    Grenzen zulässiger Äußerungen von Industrie- und Handelskammern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrnehmen des Gesamtinteresses aller Mitglieder als Aufgabe einer Industriekammer und Handelskammer unter Berücksichtigung der Belange der gewerblichen Wirtschaft; Anforderungen an die Äußerungen einer Industriekammer und Handelskammer im Hinblick auf einen Sachverhalt ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Grenzen zulässiger Äußerungen von Industrie- und Handelskammern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein allgemeinpolitisches Mandat für die Industrie- und Handelskammern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Industrie- und Handelskammern - und die Grenzen der Interessenvertretung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Grenzen zulässiger Äußerungen von IHK

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht verlangt Zurückhaltung von IHKs

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Grenzen zulässiger Äußerungen von Industrie- und Handelskammern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    IHK-Stellungnahmen nur zu regionalen Wirtschaftsthemen zulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Grenzen zulässiger Äußerungen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 24.6.2010)

    Politik-Kommentare der Industrie- und Handelskammern erlaubt // Aber nur zuständige Gremien dürfen sich äußern

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 1, 2, 3, 4 IHKG, Art. 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 GG
    Abwehr von Erklärungen der Industrie- und Handelskammer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 137, 171
  • NVwZ-RR 2010, 882
  • DÖV 2011, 532
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09
    Die Aufgabe einer Industrie- und Handelskammer, das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, erstreckt sich auch auf Bereiche, bei denen Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind (Bestätigung des Urteils vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 = Buchholz 451.09 IHKG Nr. 15 S. 3 m.w.N.) ist die Feststellungsklage zulässig und insbesondere nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär gegenüber einer Unterlassungsklage.

    Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weites Ermessen zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2001 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. S. 71 f. bzw. S. 3 f. m.w.N.).

    Selbst dort, wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind, ist es den Industrie- und Handelskammern grundsätzlich gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu bringen (Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. S. 74 bzw. S. 5 f.).

    Das Berufungsgericht geht auch zu Unrecht davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern "grundsätzlich" auch dort besteht, wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. S. 74 bzw. S. 5 f.), als Einschränkung ihres Kompetenzbereichs zu verstehen ist.

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09
    Denn die Pflichtzugehörigkeit zu dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allein durch die - nach der maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers - im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt (Beschluss vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 541/57 - BVerfGE 15, 235 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt auch die den Industrie- und Handelskammern übertragene Aufgabe der Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat keine reine Interessenvertretung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 541/57 - BVerfGE 15, 235 ).

    Es ist ihnen die gesetzliche Verantwortung dafür auferlegt, dass sie im Rahmen ihrer Aufgabe, die gewerbliche Wirtschaft im Ganzen zu fördern, als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1962 a.a.O. S. 241).

  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09
    Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - GewArch 2002, 111 ff. m.w.N.).

    Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weites Ermessen zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2001 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. S. 71 f. bzw. S. 3 f. m.w.N.).

  • VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1559/07

    Aufgabenbereich der Industrie- und Handelskammern; nicht zum Kernbereich der

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09
    - Hessischer VGH - 05.02.2009 - AZ: VGH 8 A 1559/07.

    das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2009 - 8 A 1559/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen sowie.

  • BVerwG, 17.12.1981 - 5 C 56.79

    Ärztekammer - Verbandszeitschrift - Allgemeinpolitisch

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09
    Daraus ergibt sich eine generelle Beschränkung ihrer Tätigkeit im Vergleich zu Interessenverbänden und politischen Parteien (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 5 C 56.79 - BVerwGE 64, 298 = Buchholz 430.1 Kammerrecht Nr. 8 S. 16 f.).
  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Dagegen kann jedes Mitglied fachgerichtlich vorgehen, wie dies auch tatsächlich praktiziert wird (aus jüngerer Zeit: VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2016 - 20 K 3417/15 -, juris, VG Hamburg, Urteil vom 25. November 2015 - 17 K 4043/14 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 1 K 3870/10 -, juris, vgl. auch BVerwGE 137, 171; 154, 296).

    § 1 Abs. 1 IHKG enthält ein Abwägungsgebot und nicht die Aufgabe der reinen Interessenvertretung (vgl. BVerwGE 137, 171 ).

    Das zwingt dazu, bei der Wahrnehmung des Gesamtinteresses gegebenenfalls auch eine Minderheitenposition darzustellen; eine Äußerung der Kammer zu besonders umstrittenen Themen muss die geforderte Abwägung auch insoweit erkennen lassen (vgl. BVerwGE 137, 171 ).

    Dazu kommen die Vorgaben zur Entscheidungsfindung in den Kammern, denn nach § 4 IHKG müssen grundsätzliche Festlegungen auf jeden Fall durch die Vollversammlung erfolgen (vgl. BVerwGE 137, 171 ).

    Die Regelungen genügen insbesondere in der fachrechtlichen Auslegung (vgl. BVerwGE 137, 171 ) den Anforderungen an eine hinreichende sachlich-inhaltliche Legitimation dieser Form der Selbstverwaltung in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

    Dies sichert der Gesetzgeber über § 1 Abs. 1 IHKG mit der Vorgabe der Aufgabe der Wahrnehmung des Gesamtinteresses, denn § 1 Abs. 1 IHKG verpflichtet dazu, auch relevante Minderheitsbelange zu ermitteln und darzustellen, gegebenenfalls in einem Minderheitsvotum (vgl. BVerwGE 137, 171 ).

  • OVG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Bf 40/16

    "Hamburger Erklärung" Handlungen der Industrie- und Handelskammer im Rahmen der

    Die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 23.6.2010, 8 C 20/09 und vom 23.3.2016, 10 C 4/15, beide juris) aufgestellten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit von Handlungen der Industrie- und Handelskammern gelten auch im Rahmen von Verfahren der Volksgesetzgebung.

    Insbesondere seien die Äußerungen mit den Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (8 C 20/09, juris Rn. 32 f.) unvereinbar.

    Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., beide juris), der auch das Berufungsgericht folgt, zu Recht davon ausgegangen, dass die Verwendung des Logos der Beklagten unter den Erklärungen rechtswidrig war, weil Form und Inhalt der Äußerungen und damit die Art und Weise des Engagements der Beklagten außerhalb der nach § 1 Abs. 1 IHKG bestehenden Kompetenzgrenzen lagen.

    Zu den Anforderungen, die bezüglich der Form an Äußerungen von Industrie- und Handelskammern zu stellen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. ausgeführt (Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 33):.

    Bei Mehrheitsentscheidungen sind gegebenenfalls beachtliche Minderheitenpositionen darzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 Rn. 32 f.).

    Bei ihnen sind unsachliche, also polemisch überspitzte oder auf emotionalisierte Konfliktaustragung angelegte Aussagen stets unzulässig (BVerwG, Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 31 ff.) unabhängig davon, ob und inwieweit sich andere, die nicht den Zwängen des § 1 Abs. 1 IHKG unterliegen, an das Gebot der Sachlichkeit halten und unabhängig auch davon, ob aus Sicht der Kammer die Veröffentlichung unsachlicher Äußerungen die einzige Möglichkeit ist, die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wirksam zur Geltung zu bringen.

    Das Berufungsgericht folgt insofern der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das ausschließlich die jeweils in Rede stehenden Äußerungen in den Blick nimmt (Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., Urt .v. 23.3.2016, a.a.O.).

    Die hier in Frage stehenden Veröffentlichungen "Nicht mit meinem Geld/Nicht mit meiner Zukunft" sind unabhängig von ihrer Unsachlichkeit auch deshalb unzulässig, weil sie keine nachvollziehbaren Auswirkungen auf die Hamburger Wirtschaft erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 31, 36 ff.).

    Es besteht auch keine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (a.a.O.), welches in der von der Beklagten zitierten Passage (juris Rn. 33) ausführt:.

    Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.3.2016 u. 23.6.2010, a.a.O., juris) zu Recht davon ausgegangen, dass die fraglichen Äußerungen des Hauptgeschäftsführers, die sich die Beklagte zurechnen lassen muss, unsachlich und deshalb rechtswidrig waren.

    Die Beklagte macht geltend, auch bei restriktiver Interpretation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (a.a.O.) im Sinne des Gebots unbedingter Sachlichkeit könne der Inhalt der "Hamburger Erklärung" nicht als unsachlich angesehen werden.

    Diese Begründung begegnet keinen durchgreifenden Zweifeln, sondern entspricht vielmehr der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.3.2016 u. 23.6.2010, a.a.O.).

    Auch die apodiktische Aufforderung "Nein zum Netzkauf - NEIN am 22. September" stellt keine zulässige Äußerungsform einer Industrie- und Handelskammer dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 40).

    Bei Mehrheitsentscheidungen sind gegebenenfalls beachtliche Minderheitenpositionen darzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 Rn. 32 f.).

    Ein Thema ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dann besonders umstritten und erfordert deshalb eine "abwägende Darstellung", wenn es in der Öffentlichkeit und auch in der Wirtschaft bzw. gesellschaftspolitisch höchst oder sehr umstritten ist (Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., juris Rn. 39; Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 42); diese Voraussetzung dürfte für die Frage des Netzrückkaufs zu bejahen sein.

    Im Urteil vom 23. Juni 2010 (a.a.O., juris) hat das Bundesverwaltungsgericht zur Beteiligung von Industrie- und Handelskammern an anderen Organisationen (im dortigen Fall ging es um die Beteiligung an einer überregionalen Arbeitsgemeinschaft von Industrie- und Handelskammer) ausgeführt, durch einen solchen Zusammenschluss dürften die Kompetenzen einer Industrie- und Handelskammer nicht erweitert werden.

    Für die Tätigkeit eines Verbandes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 ) gilt das ebenso wie für einen nicht rechtsfähigen Verband (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - NVwZ-RR 2010, 882, Rn. 21).

    Zusammenfassend haben damit die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 30).

    Jedoch muss die notwendige Sachlichkeit gewahrt bleiben (BVerwG, Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 33; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2007, a.a.O., juris Rn. 7 f.).

    Das Maß der Entschiedenheit, mit dem eine Industrie- und Handelskammer ihre Positionen nach außen vertreten darf, hängt zudem im Einzelfall davon ab, wie umstritten das Thema in der Öffentlichkeit, in der Wirtschaft und innerhalb der betreffenden Kammer ist; außerdem sind Anforderungen an die Art und Weise der Äußerungen zu beachten (BVerwG, Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., juris Rn. 30, 37 - 39; Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 33, 40 ff.).

    Eine Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Organisationen kann jedoch nur im Rahmen der Kompetenzgrenzen des § 1 Abs. 1 IHKG in Betracht kommen (BVerwG, Urt. v. 23.3.2016, a.a.O., juris Rn. 16 f.; Urt. v. 23.6.2010, a.a.O., juris Rn. 20).

    Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.3.2016 u. 23.6.2010, a.a.O., juris) bereitet die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten.

    Es besteht auch keine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (a.a.O.), welches in der von der Beklagten zitierten Passage (juris Rn. 33) ausführt:.

  • BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19

    Anspruch eines IHK-Mitgliedes auf Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband DIHK

    Es genügt nicht, dass die Folgen einer politischen Entscheidung in irgendeiner weiteren Weise auch die Wirtschaft berühren oder dass die Gewerbetreibenden im Kammerbezirk davon ebenso betroffen sind wie Andere (BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 - BVerwGE 154, 296 Rn. 28 f.; ebenso bereits Urteile vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 und vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 Rn. 24, 30 ff.).
  • BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 4.15

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Aufgabenüberschreitung; Austritt; Dachverband;

    Diesen gibt Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, Kompetenzüberschreitungen der Kammer abzuwehren, und zwar unabhängig davon, ob sie durch die Kompetenzüberschreitung einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder faktischen Nachteil erleiden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002, 335 ; BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 und vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - NVwZ-RR 2010, 882 Rn. 21).

    Für die Tätigkeit eines Verbandes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 ) gilt das ebenso wie für einen nicht rechtsfähigen Verband (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - NVwZ-RR 2010, 882, Rn. 21).

    § 1 Abs. 1 IHKG erlaubt den Kammern allerdings nur Äußerungen zu Sachverhalten, die spezifische Auswirkungen auf die Wirtschaft im jeweiligen Kammerbezirk haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 Rn. 23 ff., 30 f.).

    Dagegen genügt nicht, dass die Folgen einer politischen Entscheidung in irgendeiner weiteren Weise auch die Wirtschaft berühren oder dass die Gewerbetreibenden im Kammerbezirk davon ebenso betroffen sind wie Andere (BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 und vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 Rn. 24, 30 ff.).

    Der erforderliche spezifische Wirtschaftsbezug muss sich aus der Äußerung selbst, ihrer Begründung oder ihrem textlichen Zusammenhang ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 Rn. 31).

    Aus der Verpflichtung, die Interessen der Kammermitglieder und der verschiedenen Branchen und Betriebe abzuwägen und auszugleichen, folgt die Pflicht, das Gesamtinteresse innerhalb der jeweiligen Kammer grundsätzlich im Prozess repräsentativer Willensbildung durch die Vollversammlung zu ermitteln und dabei die satzungsrechtlichen Verfahrensregeln zu beachten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 IHKG; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 Rn. 34 f.).

    Bei Mehrheitsentscheidungen sind gegebenenfalls beachtliche Minderheitenpositionen darzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 Rn. 32 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2019 - 16 A 1499/09

    IHK Nord Westfalen muss nicht aus dem DIHK austreten

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 -, BVerwGE 112, 69 = juris, Rn. 11, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 6 B 58.07 -, juris, Rn. 7, sowie Urteile vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171 = juris, Rn. 21 und vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 -, BVerwGE 154, 296 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 - 8 A 4281/02 -, GewArch 2003, 418 = juris, Rn. 8 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 -, a. a. O., Rn. 16; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 -, a. a. O., Rn. 20.

    Der Beigeladene muss sich bei der Wahrnehmung des kammerübergreifenden Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft, darunter auch bei öffentlichen Äußerungen und Stellungnahmen, in den Grenzen halten, die seinen Mitgliedskammern durch § 1 Abs. 1 IHKG gezogen sind, da die Industrie- und Handelskammern auch gemeinschaftlich keine anderen als die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen dürfen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2016 - 10 C 4.15 -, a. a. O., Rn. 16; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 -, a. a. O., Rn. 20.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2000- 1 C 29.99 -, a. a. O., Rn. 17 und vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 -, a. a. O., Rn. 24.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010- 8 C 20.09 -, a. a. O., Rn. 33.

  • VG Stuttgart, 02.12.2021 - 4 K 3287/21

    Unterlassung allgemeinpolitischer Stellungnahmen durch Industrie- und

    Die Pflichtzugehörigkeit zu einer Industrie- und Handelskammer und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allein durch die im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 21).

    Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weites Ermessen zu (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 22).

    Selbst dort, wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind, ist es den Industrie- und Handelskammern grundsätzlich gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 24).

    Abzugrenzen ist allerdings, was noch zum Randbereich einer zulässigen Betätigung der Industrie- und Handelskammern gehört und wo dieser Bereich verlassen wird, weil es sich um allgemeinpolitische Fragen handelt (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 30).

    Ergeben sich diese nachvollziehbaren Auswirkungen nicht unmittelbar aus der Äußerung selbst, können sie sich auch aus ihrer Begründung oder ihrem textlichen Zusammenhang ergeben (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 31).

    Es ist ihnen die gesetzliche Verantwortung dafür auferlegt, dass sie im Rahmen ihrer Aufgabe, die gewerbliche Wirtschaft im Ganzen zu fördern, als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 32).

    Da das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft Bezugspunkt der Aufgabenwahrnehmung ist und dies eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Gewerbezweige erfordert, muss eine Äußerung, die zu besonders umstrittenen Themen erfolgt, auch diese Abwägung erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 33).

    Seine Ermittlung obliegt primär der Vollversammlung, deren Mitglieder gemäß § 5 IHKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen gewählt werden (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 34).

    Eine grundsätzliche Festlegung muss aber auf jeden Fall durch die Vollversammlung erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 35).

    Soweit sich die Industrie- und Handelskammer in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zur Bildungspolitik geäußert hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht zwar die Forderung nach einem Ausbau der Ganztagsbetreuung im Hinblick auf die damit einhergehende Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für zulässig und vom Aufgabenbereich der Industrie- und Handelskammern gedeckt gehalten, gleichzeitig aber die Forderung einer größeren Gestaltungsautonomie für die Schulen als unzulässig angesehen, weil damit nicht Belange der gewerblichen Wirtschaft betroffen seien (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 36).

    Denn auch die Zulässigkeit dieser Äußerung ist damit begründet worden, dass diese Forderung die Wirtschaft unmittelbar betrifft (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 41).

    Denn danach darf eine Industrie- und Handelskammer insoweit das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrnehmen, auch wenn Energiepolitik nicht nur wirtschafts-, sondern auch umweltpolitische Fragen aufwirft (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 41).

  • OVG Niedersachsen, 22.10.2020 - 8 ME 99/20

    Genehmigung; Gesamtinteresse; Handlungsfreiheit; Kammerversammlung; Kompetenz;

    Erforderlich ist, dass sich nachvollziehbare Auswirkungen auf diese Belange zumindest aus der Begründung oder ihrem textlichen Zusammenhang ergeben (vgl. zum Ganzen zu IHKn BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 24 ff.; v. 23.3.2016 - 10 C 4.15 -, BVerwGE 154, 296, juris Rn. 29; zur allgemeinpolitischen Äußerung von Ärztekammern BVerwG, Urt. v. 17.12.1981 - 5 C 56/79 -, BVerwGE 64, 298, juris Rn. 19, 22).

    Da das der Kammermitglieder Bezugspunkt der Aufgabenwahrnehmung ist und dies eine Abwägung von etwaigen konfligierenden Interessen erfordert, muss eine Äußerung, die zu besonders umstrittenen Themen erfolgt, auch diese Abwägung erkennen lassen (vgl. zu IHKn BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 33).

    Das ist ein gewichtetes Ergebnis und damit weder eine Summe oder Potenzierung der Einzelinteressen noch ihr kleinster gemeinsamer Nenner (zu IHKn BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 34).

    Es gilt aber auch für in der Öffentlichkeit und unter den Mitgliedern bzw. gesellschaftspolitisch höchst umstrittene berufsbezogene Fragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 42; v. 23.3.2016 - 10 C 4.15 -, BVerwGE 154, 296, juris Rn. 39; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 5 Bf 40/16.Z -, NordÖR 2017, 145, juris Rn. 78; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.4.2019 - 16 A 1499/09 -, GewArch.

    Denn die Pflichtmitgliedschaft ist nur gerechtfertigt, wenn die Kammer das durch das vorgegebene Verfahren legitimierte wahrnimmt (zu IHKn BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 35).

    Erst wenn die Kammerversammlung mindestens eine grundsätzliche Festlegung über das getroffen hat, kann es in derartigen Angelegenheiten dem Vorstand überlassen werden, dieses nach außen zu tragen und es dabei auch verdeutlichend, konkretisierend und fortschreibend auszuformulieren (vgl. zu IHKn BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 35, 49; Beschl. v. 14.2.2020 - 8 B 78.19 -, juris Rn. 6).

    Die Antragsgegnerin kann wegen der bestehenden Pflichtmitgliedschaft nicht wie ein Interessenverband oder eine politische Partei agieren (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 32; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 5 Bf 40/16.Z -, NordÖR 2017, 145, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.4.2019 - 16 A 1499/09 -, GewArch.

    Kommt es ungeachtet dessen zur Veröffentlichung einer ohne erforderliche Beteiligung der Kammerversammlung erstellten Grundsatzpapiers, liegt jedenfalls im Vorgang der Veröffentlichung eine Überschreitung der rechtlichen Befugnisse der Körperschaft und damit eine Verletzung der Rechte ihrer Pflichtmitglieder (zu IHKn BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 50).

    Weil die Bildung des Gesamtinteresses durch die Kammerversammlung Voraussetzung für die Erfüllung der materiellrechtlichen Anforderungen an die Tätigkeit der Antragsgegnerin ist, kann jedes ihrer Mitglieder einen derartigen Fehler geltend machen (zu IHKn BVerwG, Urt. v. 23.6.2010 - 8 C 20.09 -, BVerwGE 137, 171, juris Rn. 52).

  • VG Sigmaringen, 12.10.2011 - 1 K 3870/10

    Anspruch eines IHK-Mitglieds auf Unterlassung von Äußerungen oder Kundgaben der

    61 Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - BVerwGE 137, 171 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - GewArch 2002, 111 ff. m.w.N.).

    Denn die Pflichtzugehörigkeit zu dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG ist allein durch die - nach der maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers - im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 - BVerfGE 15, 235 ).

    Abzugrenzen ist allerdings, was noch zum Randbereich einer zulässigen Betätigung der Industrie- und Handelskammern gehört und wo dieser Bereich verlassen wird, weil es sich um allgemeinpolitische Fragen handelt (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O.; Urteil vom 19.09.2000 a.a.O. Rn. 24, 30).

    Das schließt aber nicht aus, dass sich die Kammer an Adressaten außerhalb dieses Bezirks wendet, um z.B. auf wirtschaftspolitische Entscheidungen auf Landes- oder Bundesebene einzuwirken (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 31).

    Die Industrie- und Handelskammern müssen stets auf das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet sein, dürfen die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe lediglich abwägend und ausgleichend berücksichtigen und müssen als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 32 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 - BVerfGE 15, 235 ).

    Da das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft Bezugspunkt der Aufgabenwahrnehmung ist und dies eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Gewerbezweige erfordert, muss eine Äußerung, die zu besonders umstrittenen Themen erfolgt, auch diese Abwägung erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 33).

    Es ist ein gewichtetes Ergebnis und damit weder eine Summe oder Potenzierung der Einzelinteressen noch ihr kleinster gemeinsamer Nenner (vgl. hierzu insges. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 34).

    Eine grundsätzliche Festlegung muss aber auf jeden Fall durch die Vollversammlung erfolgen (vgl. hierzu insges. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 35).

    Die von den Klägern angegriffenen Äußerungen und Kundgaben der Beklagten sind ungeachtet von Verfahrensfragen bereits deswegen rechtswidrig, weil sie als solche auch unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem sie stehen, oder ihrer Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 40), nicht das höchstmögliche Maß an Objektivität und die notwendige Sachlichkeit wahren.

    Die von den Klägern beanstandeten Äußerungen und Kundgaben mögen einer reinen Interessenvertretung zustehen, den als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisierten Industrie- und Handelskammern wie der Beklagten aber nicht (wie BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2014 - 16 A 1499/09

    IHK Münster muss nicht aus dem DIHK austreten

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - seien Äußerungen einer Industrie- und Handelskammer nur dann und nur insoweit zulässig, als sie sich auf Sachverhalte bezögen, die nachvollziehbare Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft im eigenen Bezirk hätten.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 -, juris, Rdnr. 11 (= BVerwGE 112, 69), Beschluss vom 14. Januar 2008 - 6 B 58.07 -, juris, Rdnr. 7, und Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 -, juris, Rdnr. 21 (= GewArch 2010, 400); OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 - 8 A 4281/02 -, juris, Rdnr. 8 ff. (= GewArch 2003, 418); siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2003 - 1 BvR 732/01 -, juris, Rdnr. 2 (= GewArch 2004, 64).

    vgl. Ennuschat/Tille, GewArch 2007, 24, 25; Hendler, DÖV 1986, 675, 681 f.; Tettinger, Kammerrecht, 1997, S. 152; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, a. a. O., Rdnr. 20.

    vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1981 - 5 C 56.79 -, juris, Rdnr. 23 (= BVerwGE 64, 298), und vom 23. Juni 2010, a. a. O., Rdnr. 20.

    vgl. insoweit zu den Anforderungen an eigene Äußerungen der Industrie- und Handelskammern: BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, a. a. O., Rdnr. 23 bis 34.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, a. a. O., Rdnr. 35.

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Es trifft zu, dass ein Kammermitglied nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kammer zwar gerichtlich auf Unterlassung von Tätigkeiten in Anspruch nehmen kann, die außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenkreises liegen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171), dass es mit dieser Begründung jedoch nicht die Entrichtung des Kammerbeitrags verweigern kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.; stRspr).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 - 6 A 10282/10

    Beiträge zur Industrie- und Handelskammer Trier rechtmäßig

  • VG Sigmaringen, 28.11.2013 - 3 K 3415/11

    Klage gegen Beitrag für Industrie- und Handelskammer

  • VG Hannover, 24.09.2020 - 7 B 4667/20

    Pflegekammer Niedersachsen muss Pressemitteilung von ihrer Homepage entfernen -

  • VG Köln, 03.05.2012 - 1 K 2836/11

    Spielhalle in der Umgebung des "Hauses des Jugendrechts"

  • VG Köln, 03.05.2012 - 1 K 2091/11

    Neutralitätspflicht einer Industrie- und Handelskammer hinsichtlich der

  • VG Düsseldorf, 11.05.2016 - 20 K 3417/15

    "IHK-Jubiläumsstiftung Krefeld" grundsätzlich zulässig

  • VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1462

    Beitragserhebung durch eine Industrie- und Handelskammer

  • VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1509

    Beitragserhebung durch eine Industrie- und Handelskammer

  • OVG Niedersachsen, 16.03.2021 - 8 ME 12/21

    Anhörung; Anhörungsrecht; Ehrenschutzklage; Frage, umstrittene;

  • VG Stuttgart, 07.04.2011 - 4 K 5039/10

    Plakatwerbung der IHK und Gebot der objektiven Interessenwahrnehmung

  • VG Frankfurt/Main, 27.02.2020 - 12 K 1039/19

    Grenzen zulässiger Äußerungen von Handwerkskammern

  • VG Bayreuth, 06.04.2011 - B 4 K 09.380

    Pflichtzugehörigkeit zur IHK; Beitragspflicht zur IHK; Beitragshöhe

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheides durch Gemeinde wegen

  • BVerwG, 26.07.2016 - 10 B 15.15

    Feststellung von rechtswidrigen Äußerungen; Divergenz

  • AGH Berlin, 19.02.2020 - II AGH 19/18

    Unteilbar (Demonstration)

  • VG Düsseldorf, 26.06.2017 - 15 K 3450/15

    Zuweisung gegen Entgelt: Keine Beteiligung an Laboreinnahmen für einsendende

  • VG Stuttgart, 24.08.2020 - 4 K 5702/18

    Zulässige und begründete Feststellungsklage, dass der von einem Träger

  • VGH Bayern, 30.07.2012 - 22 ZB 11.1518

    Beitragserhebung durch eine Industrie- und Handelskammer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014 - 1 L 72.13

    Rechtswegbeschwerde; Vorabentscheidung; Feststellungsklage; Äußerungen;

  • BVerwG, 14.02.2020 - 8 B 78.19

    Fehlende verallgemeinerungsfähige Frage im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • VGH Bayern, 04.09.2012 - 22 ZB 11.1007

    Beitragserhebung durch eine Industrie- und Handelskammer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2011 - 1 B 7.10

    Atypische stille Beteiligung an einer GmbH als Mitunternehmer; Zugehörigkeit zur

  • VG Berlin, 22.12.2020 - 4 L 577.20
  • VG Berlin, 14.04.2015 - 4 K 199.14

    Klage gegen Beitragsbescheid der IHK

  • VGH Hessen, 10.06.2013 - 7 A 418/12

    Demokratische Legitimation der Industrie- und Handelskammern

  • VG Münster, 05.04.2011 - 3 K 1672/10

    Heranziehung zu sog. IHK-Beiträgen einer in England ansässigen Limited mit

  • VG Würzburg, 29.04.2015 - W 6 K 14.369

    IHK-Beitrag; Grundbeitrag; hinreichende Bestimmtheit; Gesamtinteresse;

  • BGH, 06.07.2012 - PatAnwZ 1/11

    Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Veröffentlichung von Aufsätzen im

  • VG Münster, 27.02.2013 - 3 K 1440/12

    Rechtliche Ausgestaltung der Kammerzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer

  • VG Augsburg, 05.05.2011 - Au 2 K 09.743

    Fortbestehen der Bindungswirkung an die Entscheidungen des

  • VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16

    Bildung von angemessenen Rücklagen einer Industrie- und Handelskammer;

  • VG Stuttgart, 21.09.2020 - 4 K 8183/19

    Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 - 12 B 8.16

    Beiratswahl bei der Besetzung des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer und des

  • VG Augsburg, 05.05.2011 - Au 2 K 09.86

    Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer;

  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 7/12
  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 1/12
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 5241/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit des Anbietens und des Abschlusses von

  • VG Hamburg, 25.11.2015 - 17 K 4043/14

    Zur Reichweite eines nach zulässigen politischen Engagements einer Indutrie- und

  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 5/12
  • VG Augsburg, 05.05.2011 - Au 2 K 09.824

    Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer;

  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 6/12
  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 4/12
  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 9/11
  • VG Oldenburg, 27.01.2011 - 12 A 837/09

    Äquivalenzprinzip; IHK-Beitrag; Mittelverwendung; Pflichtmitgliedschaft

  • VG Bayreuth, 13.12.2017 - B 4 K 16.446

    Rücklagenbildung einer Ärztekammer

  • VG Minden, 08.05.2015 - 2 K 693/14

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Betreibers von Energieanlagen zu

  • VG Würzburg, 09.11.2011 - W 6 K 11.655

    IHK-Beitrag; Grundbeitrag; keine Verjährung; Pflichtmitgliedschaft; kein Verstoß

  • VG Stuttgart, 15.04.2011 - 4 K 2355/10

    Maßstab für die Bemessung des IHK-Beitrags

  • VG Kassel, 31.03.2004 - 7 G 780/04
  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR (V) 2/12
  • VG Augsburg, 04.04.2011 - Au 2 K 10.556

    Erhebung einer Vorauszahlung auf den IHK-Beitrag

  • VG Halle, 01.07.2022 - 3 A 125/19

    Kammerbeitrags - Steuerberater

  • VG Berlin, 28.03.2018 - 72 K 8.17

    Nichtigkeit eines Personalratsbeschlusses

  • VG Münster, 11.09.2013 - 3 K 2029/12

    - Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft; - Terminsverlegung

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