Rechtsprechung
   BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • DVBl (Leitsatz)

    Art. 3 Abs. 1 GG schließt eine s...

  • inselbilder.de , S. 843 (Leitsatz)

    Nebenkosten - Müllgebühren

    (Hinweis: Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format, 6 MB)

Verfahrensgang

  • VG Stade, 13.06.1991 - 5 A 33/90
  • OVG Niedersachsen, 09.03.1992 - 9 L 4703/91
  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 348
  • DVBl 1995, 66 (Ls.)
  • DÖV 1995, 478



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Wird zitiert von ... (59)  

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 2 S 1891/94  

    Bemessung von Abfallgebühren nach Personenmaßstab

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, BVerwG 8 C 21.92, KStZ 1995, 54 = BWGZ 1995, 336 mit Nachw. aus der Rechtspr.).

    Für die Erhebung von Benutzungsgebühren folgt hieraus, daß bei etwa gleicher Inanspruchnahme der kommunalen Einrichtungen etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren zu entrichten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.3.1979 - II 3316/77 -, KStZ 79, 155 m.w.N. aus der Rspr.; st. Rspr.) Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt es bei einer abgabenrechtlichen Ungleichbehandlung darauf an, ob für die Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen; nicht entscheidend ist, ob der Satzungsgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, a.a.O.; Urteil vom 16.9.1981, BVerwG 8 C 48.81, Buchholz 401.84 - Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11f.; st.Rspr.).

    Dem Ortsgesetzgeber ist deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet; Willkür kann ihm nur dann vorgeworfen werden, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung finden läßt (BVerwG, Urteil vom 8.11.1968, BVerwGE 31, 33f.; Urteil vom 21.10.1994, a.a.O.; st.Rspr.).

    Solche sachlichen, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Gründe können sich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität ergeben, wenn die dem strikten formalen Gleichbehandlungsgebot entsprechende Gebührenbemessung zu einem Verwaltungsaufwand führen würde, der in Anbetracht der nur geringfügigen betragsmäßigen Auswirkung in bezug auf den erreichten Erfolg außerhalb einer tragfähigen Relation stünde (BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, a.a.O., m.N. aus der Rspr.).

    Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt danach um so mehr Gewicht zu, je geringer die Auswirkungen der Unterschiede in der Leistung auf das diesen unterschiedlichen Leistungen entsprechende Entgelt sind (BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, a.a.O., m.N. aus der Rspr.).

    Bei dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit eine Gebührenbemessung in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG lediglich "kostenorientiert", d.h. ohne Rücksicht auf Art und Umfang der Leistung erfolgen darf (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, a.a.O.; Urteil vom 9.11.1984, BVerwG 8 C 37.82, KStZ 1985, 107; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1982 - 2 S 1378/81 -, KStZ 1982, 213, 214 = VBlBW 1983, 178; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 196 und 224; Scholz, Die kommunale Benutzungsgebühr, a.a.O., S. 253).

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz scheidet auch nicht unter dem Gesichtspunkt aus, daß die in die Kalkulation der Festgebühren einbezogenen mengenabhängigen Kosten gegenüber den fixen Kosten völlig unerheblich wären und daher vernachlässigt werden dürften (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, a.a.O.).

    Die variablen Kosten im Gebührenbereich der Festgebühren durften auch nicht aus dem Grund unberücksichtigt bleiben, weil eine leistungsbezogene Gebührenbemessung (Degression der Festgebühren) sich auf die betroffenen gebührenpflichtigen Benutzer (Eigentümer von Grundstücken mit mehreren Personen) nicht spürbar auswirkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00  

    Gebührenrecht; Abfallrecht

    Von daher gesehen kann der kommunale Satzungsgeber je nach den Umständen des Einzelfalles eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 21.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 71 S. 21 f.).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93  
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