Rechtsprechung
   BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1737
BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99 (https://dejure.org/2000,1737)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.2000 - 8 C 22.99 (https://dejure.org/2000,1737)
BVerwG, Entscheidung vom 05. April 2000 - 8 C 22.99 (https://dejure.org/2000,1737)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1737) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VermG § 9, § 21 Abs. 3, § 30 a Abs. 1 Satz 1 und 4; VwGO § 75, § 113 Abs. 5
    Ersatzgrundstück; Ausübung des Wahlrechts; Ausschlußfrist; Fristwahrung; Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde; kommunales Eigentum; kommunale Grundstücke; kommunale Wohnungsbaugesellschaft; Erbbaurecht; Fälligkeit des Bescheidungsanspruchs

  • Wolters Kluwer

    Beiladung einer Gemeinde

  • Wolters Kluwer

    Ersatzgrundstück - Ausübung des Wahlrechts - Ausschlußfrist - Fristwahrung - Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde - Kommunales Eigentum - Kommunale Grundstücke - Kommunale Wohnungsbaugesellschaft - Erbbaurecht - Fälligkeit des Bescheidungsanspruchs

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussfrist; Ersatzgrundstück

  • Judicialis

    VermG § 9; ; VermG § 21 Abs. 3; ; VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1; ; VermG § 30 a Abs. 1 Satz 4; ; VwGO § 75; ; VwGO § 113 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der offenen Vermögensfragen - Ersatzgrundstück; Ausübung des Wahlrechts; Ausschlußfrist; Fristwahrung; Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde; kommunales Eigentum; kommunale Grundstücke; kommunale Wohnungsbaugesellschaft; Erbbaurecht; Fälligkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 54 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 9, 21 Abs. 3, 30a Abs. 1 Satz 1 u. 4 VermG; §§ 75, 113 Abs. 5 VwGO
    Vermögensrecht/Surrogatanspruch/Geltendmachung/Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinden

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 54 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 9, 21 Abs. 3, 30a Abs. 1 Satz 1 u. 4 VermG; §§ 75, 113 Abs. 5 VwGO
    Vermögensrecht/Surrogatanspruch/Geltendmachung/Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 111, 83
  • ZIP 1998, 1976
  • NVwZ 2000, 1059 (Ls.)
  • NJ 2000, 496
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98

    Verkündung eines Urteils in einem den Parteien nicht bekannt gegebenen Termin

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Lehnt eine Gemeinde generell und ohne nachvollziehbare Darlegung von Gründen oder in Verkennung der rechtlichen Grenzen ihres kommunalpolitischen Spielraums die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ab, so hat das Verwaltungsgericht das beklagte Vermögensamt zur (Neu-)Bescheidung des Antrags auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks zu verpflichten (im Anschluß an Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 ff.).

    Der Kläger habe einen durch die pauschale Verweigerung der Gemeinde K. nicht erfüllten Anspruch auf Bescheidung dieses Antrages gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - (BVerwGE 107, 205).

    d) Von der Annahme, daß die Ausübung des Wahlrechts nach § 9 VermG bei rechtzeitiger Stellung eines Restitutions- oder Entschädigungsantrages der Ausschlußfrist nicht unterfällt, geht im übrigen auch das Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - (BVerwGE 107, 205) stillschweigend aus.

    a) Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 -, a.a.O., S. 206 f.), der sich der erkennende Senat anschließt.

    Die generelle Verweigerung der Überlassung von Ersatzgrundstücken durch die Beigeladene im vorliegenden Verfahren mißachtet aber trotz des bestehenden weiten kommunalpolitischen Spielraums (vgl. Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 209 f.) die rechtliche Verpflichtung der Gemeinden (auch) gegenüber den Restitutionsberechtigten.

    Zwar kann es sich - wozu das Vorbringen im Parallelverfahren BVerwG 8 C 29.99 veranlaßt - neben den bereits in dem Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O. S. 210) erwähnten Zielen im Rahmen zulässiger kommunalpolitischer Zwecksetzung halten, bei entsprechendem Bedarf in der jeweiligen Gemeinde etwa ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu erhalten oder ein bestimmtes Kontingent von Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben.

    In dem Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O.) ist insoweit zutreffend ausgeführt, daß die Verfügbarkeit etwaiger Ersatzgrundstücke davon abhängt, ob und in welcher Weise die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mit ihren Grundstücken bestimmte Aufgaben verfolgt; dabei sind nicht nur bereits tatsächlich ausgeübte, sondern auch in Aussicht genommene künftige kommunale Nutzungen zu Lasten des Restitutionsberechtigten zu berücksichtigen.

    Im gerichtlichen Streitfall führt die Inzidentüberprüfung des gemeindlichen Verhaltens (Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 211) deshalb - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - zur Bescheidungsverpflichtung.

    Das angefochtene Urteil hat die von dem Beklagten bei der ihm auferlegten Bescheidung des Antrages zu beachtende Rechtsauffassung im wesentlichen im Einklang mit Bundesrecht formuliert (vgl. Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 215); soweit Ergänzungen veranlaßt sind, ergeben sie sich aus diesem Revisionsurteil.

    Bei seiner Entscheidung wird er - wie bereits im Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O. S. 215) ausgeführt - unter den zur Verfügung stehenden Grundstücken dasjenige auszuwählen haben, das unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen Bausubstanz, der Lage und der tatsächlichen Nutzbarkeit dem entzogenen Grundstück wertmäßig möglichst nahekommt, um einen Wertausgleich nach § 9 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 VermG möglichst weitgehend zu vermeiden.

    Gerade weil die Bescheidung aller Restitutionsansprüche aus einer Gemeinde noch einige Zeit auf sich warten lassen dürfte, verbieten die der Regelung zugrundeliegenden Gedanken eines sozialverträglichen Ausgleichs (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 ) und der realen Folgenbeseitigung (Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 214) ein derartiges Hinausschieben der Anspruchsverwirklichung.

  • BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 29.99

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG,

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Zwar kann es sich - wozu das Vorbringen im Parallelverfahren BVerwG 8 C 29.99 veranlaßt - neben den bereits in dem Urteil vom 17. September 1998 (a.a.O. S. 210) erwähnten Zielen im Rahmen zulässiger kommunalpolitischer Zwecksetzung halten, bei entsprechendem Bedarf in der jeweiligen Gemeinde etwa ein bestimmtes Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu erhalten oder ein bestimmtes Kontingent von Grundstücken nur im Wege von Erbbaurechten zu vergeben.

    Dies hat das Verwaltungsgericht Cottbus (ZOV 1999, 313) im Parallelverfahren BVerwG 8 C 29.99 im Ansatz zutreffend erkannt.

  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Rückgabe eines mit dem entzogenen Unternehmen nicht vergleichbaren Unternehmens

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Diese materielle Ausschlußfrist (vgl. hierzu Urteile vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 und vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 20.98 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 9) erfaßt die Geltendmachung des Wahlrechts auf ein Ersatzgrundstück als die Unterform der Entschädigung dann nicht, wenn rechtzeitig Rückgabe bzw. Entschädigung beantragt worden ist.

    Der Verfügungsberechtigte soll Gewißheit erhalten, daß sein Grundstück nach Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht mehr den Einschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG unterliegt oder daß jedenfalls neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, da jede zusätzliche Anmeldung dazu beitragen kann, die Klärung der vermögensrechtlichen Situation zu verzögern (Urteile vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - a.a.O. S. 43 und vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 20.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.05.1999 - 8 C 20.98

    Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nach dem Vermögensgesetz

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Diese materielle Ausschlußfrist (vgl. hierzu Urteile vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 und vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 20.98 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 9) erfaßt die Geltendmachung des Wahlrechts auf ein Ersatzgrundstück als die Unterform der Entschädigung dann nicht, wenn rechtzeitig Rückgabe bzw. Entschädigung beantragt worden ist.

    Der Verfügungsberechtigte soll Gewißheit erhalten, daß sein Grundstück nach Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht mehr den Einschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG unterliegt oder daß jedenfalls neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, da jede zusätzliche Anmeldung dazu beitragen kann, die Klärung der vermögensrechtlichen Situation zu verzögern (Urteile vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - a.a.O. S. 43 und vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 20.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.03.1997 - 3 B 200.96

    Revisionsgerichtliche Klärung einer Übertragbarkeit der Ersatzanspruchsregelungen

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Bei kommunaleigenen Kapitalgesellschaften ist Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Bestimmung auch die Gemeinde (vgl. Beschluß vom 24. März 1997 - BVerwG 3 B 200.96 - Buchholz 428 § 7 VermG Nr. 3).
  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag -

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Dem Vermögensgesetz als dem maßgeblichen materiellen Recht (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 und vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 60.93 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 8) läßt sich keine abweichende Regelung entnehmen.
  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 60.93

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Dem Vermögensgesetz als dem maßgeblichen materiellen Recht (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 und vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 60.93 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 8) läßt sich keine abweichende Regelung entnehmen.
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Recht der offenen Vermögensfragen

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Gerade weil die Bescheidung aller Restitutionsansprüche aus einer Gemeinde noch einige Zeit auf sich warten lassen dürfte, verbieten die der Regelung zugrundeliegenden Gedanken eines sozialverträglichen Ausgleichs (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 ) und der realen Folgenbeseitigung (Urteil vom 17. September 1998, a.a.O., S. 214) ein derartiges Hinausschieben der Anspruchsverwirklichung.
  • BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54

    Revisionsgerichtilche Klärung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 22.99
    Das angefochtene Urteil bildet trotz der behaupteten Verfahrensmängel eine tragfähige Grundlage für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluß vom 14. Juni 1954 - GSZ III/54 - BGHZ 14, 39 ff.).
  • BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 13.00

    Ersatzgrundstück; Ersatzgrundstücksregelung, Aufhebung der; Aufhebung von § 9

    Das Verwaltungsgericht hätte somit über den Hilfsantrag insbesondere auf der Grundlage der zur Auslegung und Anwendung von § 9 VermG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 2 und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - BVerwGE 111, 83 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 4 - im Folgenden zitiert nach BVerwGE) entscheiden müssen.

    War die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 4 Abs. 2 VermG wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen, führte dies trotz der Ausgestaltung des § 9 VermG als subjektives Recht des Berechtigten (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 207 und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 87) nicht quasi automatisch zur Übereignung eines Ersatzgrundstücks.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O.) setzte dies voraus, dass ein Grundstück dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Gemeinde zur Verfügung gestellt worden war.

    Sie hatten insoweit einen weiten kommunalpolitischen Spielraum (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 209 f. und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 87 f.).

    Lagen alle Voraussetzungen für die Übereignung eines Ersatzgrundstücks vor, überstieg aber die Zahl der Berechtigten die Zahl der zur Verfügung stehenden Grundstücke, musste darüber hinaus das Vermögensamt eine Auswahl unter den Berechtigten treffen, und zwar sobald Ersatzgrundstücke zur Verfügung standen (vgl. Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 92).

    Unvermeidbare Folge hiervon war, dass die von den Berechtigten kaum beeinflussbare Bearbeitungsreihenfolge und Bearbeitungsgeschwindigkeit der Vermögensämter und der Gerichte sich auf den Kreis der gegebenenfalls konkurrierenden Bewerber um Ersatzgrundstücke und damit zwangsläufig auf die tatsächlichen Erfolgschancen auswirkte (vgl. Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 92 f.).

    In die Prüfung hätten auch alle Grundstücke kommunaler Wohnungsbaugesellschaften einbezogen werden müssen (vgl. Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 90).

    Die Vermögensämter hätten Versagungsgründe der Gemeinden ggf. im Wege der Amtshilfe unter Einschaltung der Kommunalaufsicht überprüfen müssen (vgl. Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 91) und eine Auswahl unter mehreren Berechtigten treffen müssen.

    Für die Auswahl hätten sie - anhand der notwendigerweise nur sehr allgemeinen Vorgaben durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - a.a.O. S. 215 und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - a.a.O. S. 91) - Auswahlkriterien entwickeln müssen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert bei Klagen, die auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks gerichtet sind, ein Viertel des Werts des entzogenen Grundstücks (vgl. Streitwertbeschluss zum Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - nicht veröffentlicht).

  • BVerwG, 08.01.2004 - 7 B 58.03

    Ersatzgrundstück; Untätigkeitsklage; zureichender Grund; Gesetzesänderung,

    Die Frage, ob die Beklagte über den Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks entscheiden durfte, bevor sie Bescheide über die Höhe der Entschädigung gegenüber anderen Antragstellern erlassen hatte, ist anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu bejahen (vgl. Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - BVerwGE 111, 83 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2002 - 15 A 527/00

    Anträge der Gemeinden auf Erstattung von Aufwendungen für die Aufnahme und

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2000 - 8 C 22.99 -, BVerwGE 111, 83; Urteil vom 6. Februar 1986 - 3 C 42.85 -, BVerwGE 72, 369 (371); Überblick bei: Clausen, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 1999, § 31 Rn. 3.2.2.
  • BVerfG, 08.08.2000 - 1 BvQ 21/00

    Keine einstweilige Anordnung gegen Vermögensrechtsergänzungsgesetz

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 und 8 C 29.99 - entschieden, dass diese Frist für das Wahlrecht nach § 9 VermG nicht gilt, wenn der Ersatzanspruch im Rahmen eines Restitutions- oder Entschädigungsverfahrens geltend gemacht wird und der Restitutions- oder Entschädigungsanspruch rechtzeitig angemeldet wurde.
  • BVerwG, 05.04.2000 - 8 C 29.99

    Ersatzgrundstück; Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch die Gemeinde;

    Die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG steht dem im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entgegen, weil die Klägerinnen einen entsprechenden Anspruch hilfsweise schon im Dezember 1991 angemeldet haben (vgl. i.ü. zur Geltung der Antragsfrist bei Ansprüchen gemäß § 9 VermG: Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 14.08.2001 - 8 B 134.01

    Verwerfen einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts

    Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. März 2001 den Antrag auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks beschieden hat und schon deshalb für Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 22.99 - (Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 4 S. 1 ) bestätigten Neubescheidungsverpflichtung kein Raum mehr sein dürfte.
  • LG Leipzig, 15.02.2008 - 7 O 7667/03
    Dem steht die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen ( BVerwG, Urteil vom 05.04.2000, Az.: 8 C 22/99 , Urteil vom 08.04.2000, Az.: 8 C 29/99 ).
  • VG Osnabrück, 27.01.2015 - 2 A 90/11

    Allgemeines Wohngebiet; Bauvorbescheid; Bebauungsplan; Einzelhandelsbetrieb;

    Die Einhaltung der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Frist von regelmäßig drei Monaten stellt eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen während des Verwaltungsgerichtsverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung geheilt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.01.1966 - I C 24.63 - und vom 05.04.2000 - 8 C 22/99 -, jeweils zit. nach juris).
  • BVerwG, 06.07.1999 - 8 B 110.99
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 22.99 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht