Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 18.05.2009

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   BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09   

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https://dejure.org/2010,2141
BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09 (https://dejure.org/2010,2141)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2010 - 8 C 23.09 (https://dejure.org/2010,2141)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2010 - 8 C 23.09 (https://dejure.org/2010,2141)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 ... Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 1, § 4 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 3: EStG § 3 Nr. 63, § 4d Abs. 1 Nr. 1, § 6a Abs. 3
    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Beitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage; Direktzusage; Gleichbehandlung; Ungleichbehandlung; abstraktes Insolvenzrisiko; individuelles Insolvenzrisiko; Insolvenzsicherung; ...

  • openjur.de

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Beitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage; Direktzusage; Gleichbehandlung; Ungleichbehandlung; abstraktes Insolvenzrisiko; individuelles Insolvenzrisiko; Insolvenzsicherung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
    Abgabe; Abgabe; Arbeitgeber; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitnehmer; Beitrag; Beitrag; Beitragsbemessung; Beitragsbemessungsgrundlage; Beitragsbemessungsgrundlage; Beitragspflicht; Beitragspflicht; Direktzusage; Direktzusage; Gleichbehandlung; Gleichbehandlung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
    Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht bei Direktzusagen

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung der unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge in die Insolvenzsicherungspflicht; Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bei Sicherung der Zusagen ...

  • rewis.io

    Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht bei Direktzusagen

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht bei Direktzusagen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; Betr-AVG § 1 Abs. 1; Betr-AVG § 1 b Abs. 1; Betr-AVG § 10 Abs. 1; Betr-AVG § 10 Abs. 3
    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direkt- und Unterstützungskassenzusagen L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung der unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge in die Insolvenzsicherungspflicht; Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz ( BetrAVG ) bei Sicherung der Zusagen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzsicherungspflicht für rückgedeckte Versorgungszusagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 160
  • NZI 2011, 361
  • VersR 2011, 94
  • DB 2011, 184
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07

    Betriebliche Altersversorgung; unmittelbare Versorgungszusage; Pensionsfonds;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 33).

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34).

    Insoweit modifiziert er den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34).

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.).

    Die Gegenauffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 379/91 - NVwZ-RR 1993, 578 ) verkennt, dass schon die Möglichkeit der Inanspruchnahme einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne begründet, und dass dieser nicht notwendig einen materiellen Zufluss voraussetzt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 C 99.65 - BVerwGE 25, 147 und vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219).

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34).

  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 13.98

    Analogie; teleologische Reduktion; Arbeitgeber i.S. des Betriebsrentenrechts;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Sie gehen vielmehr - zumindest, soweit sie akzessorisch sind - nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Beklagten über (Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 6).

    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 m.w.N.).

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Es setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157).

    Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).

  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 32.92

    Einstandspflicht - Träger der Insolvenzsicherung - Betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04

    Verwertung von verpfändeten Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz des

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Sie vermittelt dem Arbeitnehmer nur das Recht, die Hinterlegung des Verwertungserlöses zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs zu verlangen (vgl. § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1, § 191 Abs. 1 i.V.m. § 198 InsO; BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - NJW 2005, 2231 ).
  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 161/96

    Behandlung von betrieblichen Versorgungsanwartschaften im Konkurs des

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Die Verpfändung des Versicherungsanspruchs gibt dem Arbeitnehmer nur ein Verwertungsrecht, das erst bei Fälligkeit des aufschiebend bedingten Versorgungsanspruchs, also mit Eintritt des Versorgungsfalles, ausgeübt werden darf (§ 1282 Abs. 1 i.V.m. § 1273 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1228 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - BGHZ 136, 220 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.12.1992 - 5 L 379/91

    Rechtsnatur der Beiträge einer Sparkasse zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65

    Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück

  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

  • VG Würzburg, 16.02.2012 - W 3 K 11.310

    Kein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Arbeitgebers auf Inanspruchnahme

    Die Begründungen des BVerwG in dessen U. v. 25. August 2010, Az. 8 C 23.09, NVwZ-RR 2011, 160, lägen allein auf der Linie der bisherigen Entscheidungen, sie ließen aber eine dezidierte Auseinandersetzung auch mit den in der Literatur geäußerten Bedenken vermissen.

    Auch die Angriffe der Klägerin zur Höhe des Beitragssatzes gingen fehl, u. a. werde verwiesen auf BVerwG, Urteile vom 25. August 2010, Az. 8 C 23.09 und 8 C 40.09, juris.

    Das erkennende Gericht geht jedenfalls mit dem Bundesverwaltungsgericht, Ue. v. 25.08.2010, Az. 8 C 23/09 und 8 C 40/09, dort jeweils insbesondere Rd.Nr. 43, davon aus, dass rechtsgeschäftlich begründete Sicherungsrechte die Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht nach dem BetrAVG nicht entfallen lassen (vgl. auch VG Hamburg, U. v. 21.01.2011, Az. 4 K 881/10; VG Düsseldorf, U. v. 06.04.2011 Az. 16 K 367/11, 16 K 368/11 und 16 K 518/11).

    a) Zwar ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtliche Maßstäbe (im Sinne von subjektivöffentlichrechtlichen Rechtspositionen der Klägerin), an denen sog. "nichtsteuerliche Abgaben" (um solche handelt es sich bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung, vgl. BVerwG, U. v. 25.08.2010, Az.: 8 C 40/09, juris, RdNr. 33; BVerwG, U. v. 25.08.2010, Az.: 8 C 23/09, juris, RdNr. 33) zu messen sind, insbesondere das sog. Äquivalenzprinzip, diese Grenzen sind jedoch hier, auch bei einem im Vergleich zu den Vorjahren außergewöhnlich hohen Beitragssatz von 14, 20 Promille für das streitgegenständliche Beitragsjahr 2009, nicht verletzt.

    Hierzu kommt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen und die Möglichkeit, die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderlichen Mittel noch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Sicherheiten zu verwenden (vgl. BVerwG, Ue. v. 25.08.2010, a. a. O., jeweils juris, RdNr. 34).

    Das Äquivalenzprinzip verlangt nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden, was hier nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, Ue. v. 25.08.2010, a. a. O., jeweils juris, RdNrn. 35, 36).

    e) Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist von vorneherein nicht berührt, weil er sich nicht auf das Vermögen als solches erstreckt und die Beitragserhebung, wie oben bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, keine erdrosselnde Wirkung hat (BVerwG, Ue. v.25.08.2010, a. a. O., jeweils juris RdNr. 31).

    Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss danach weder das individuelle Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussende konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden (vgl. BVerwG, Ue. v. 25.08.2010, a. a. O. jeweils juris RdNr. 34, 37).

  • BVerwG, 12.10.2011 - 8 C 19.10

    Abzug; Abzugsbetrag; Abzinsung; Abzugsgrenze; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft;

    Sie bestimmt sich gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG allein nach dem gewählten Durchführungsweg, also nach der rechtlichen Konstruktion des Primäranspruchs auf die zugesagten Versorgungsleistungen (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 23.09 - NVwZ-RR 2011, 160 ).

    Deshalb lässt sie auch das Bestehen einer Rückdeckungsversicherung unberücksichtigt, da diese das abstrakte Insolvenzrisiko des (primären) Versorgungsanspruchs unberührt lässt (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 20 ff., 41 f.).

    aa) Die Beitragserhebung berührt weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31 f.).

    Die Höhe des Beitrags darf nur nicht im Missverhältnis zum gebotenen Vorteil stehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37).

    Die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges erhöht außerdem die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, soweit sie mit Steuervergünstigungen verknüpft ist, ihn von Sozialabgaben entlastet oder ihm erlaubt, die Mittel zur Erfüllung der Versorgungszusagen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls noch für das Unternehmen einzusetzen oder als Sicherheiten zu verwenden (Urteile vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260, vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34).

    Auch bei rückgedeckten Unterstützungskassenzusagen erwirbt der Anwärter keinen eigenen Leistungsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Dritten (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 23.09 - NVwZ-RR 2011, 160).

  • VG München, 05.07.2012 - M 17 K 11.759

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Beitrag für 2009

    Ferner wurde beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 1 BvR 2983/10 gegen die Entscheidungen des BVerwG vom 25.08.2010 zu den Aktenzeichen 8 C 40.09 und 8 C 23.09 entschieden ist.

    Dem Antrag der Klägerin zu 1., das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 1 BvR 2983/10 gegen die Entscheidungen des BVerwG vom 25.08.2010 zu den Aktenzeichen 8 C 40.09 und 8 C 23.09 entschieden ist, war nicht zu entsprechen.

    "Zwar ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtliche Maßstäbe (im Sinne von subjektiv-öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen der Klägerin), an denen sog. "nichtsteuerliche Abgaben" (um solche handelt es sich bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung, vgl. BVerwG vom 25.8.2010, 8 C 40/09 - juris, RdNr. 33; BVerwG vom 25.8.2010 NVwZ-RR 2011, 160 RdNr. 33) zu messen sind, insbesondere das sog. Äquivalenzprinzip.

    Hierzu kommt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen und die Möglichkeit, die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderlichen Mittel noch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Sicherheiten zu verwenden (vgl. BVerwG vom 25.8.2010, a.a.O., jeweils juris, RdNr. 34).

    Das Äquivalenzprinzip verlangt nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden, was hier nicht der Fall ist (vgl. BVerwG vom 25.8.2010, a.a.O., jeweils juris, RdNrn. 35, 36).

  • VG München, 05.07.2012 - M 17 K 11.2664

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Beitrag für 2009

    Das Bundesverwaltungsgericht habe zuletzt in zwei Urteilen vom 25. August 2010 (8 C 23.09 und 8 C 40.09) entschieden, dass sich für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Unterstützungskassenzusagen aus § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG weder ein Wegfall der Beitragspflicht noch eine Beitragsermäßigung begründen lasse.

    Dem Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 1 BvR 2983/10 gegen die Entscheidungen des BVerwG vom 25.08.2010 zu den Aktenzeichen 8 C 40.09 und 8 C 23.09 entschieden ist, war nicht zu entsprechen.

    "Zwar ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtliche Maßstäbe (im Sinne von subjektiv-öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen der Klägerin), an denen sog. "nichtsteuerliche Abgaben" (um solche handelt es sich bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung, vgl. BVerwG vom 25.8.2010, 8 C 40/09 - juris, RdNr. 33; BVerwG vom 25.8.2010 NVwZ-RR 2011, 160 RdNr. 33) zu messen sind, insbesondere das sog. Äquivalenzprinzip.

    Hierzu kommt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen und die Möglichkeit, die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderlichen Mittel noch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Sicherheiten zu verwenden (vgl. BVerwG vom 25.8.2010, a.a.O., jeweils juris, RdNr. 34).

    Das Äquivalenzprinzip verlangt nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden, was hier nicht der Fall ist (vgl. BVerwG vom 25.8.2010, a.a.O., jeweils juris, RdNrn. 35, 36).

  • VG Berlin, 11.07.2012 - 1 K 61.11

    Rechtmäßigkeit des Beitrags des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung

    Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen und als solcher verfassungskonform (vgl. BVerwG, Urteile v. 25.08.2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09; BVerwG, Urteil v. 23.01.2008 - 6 C 19.07; BayVGH, Urteil v. 24.06.2010 - 5 BV 09.1340, jeweils zit. nach juris).

    Auch die Berufsfreiheit wird nicht tangiert, da es der Beitragsregelung an einer berufsregelnden Tendenz fehlt (vgl. BVerwG, Urteile v. 25.08.2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09; VG Arnsberg, Urteil v. 09.08.2011 - 5 K 3660.10, jeweils zit. nach juris).

    Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 25.8.2010 (NVwZ-RR 2011, 160 = ZIP 2010, 2363) entschieden, dass § 10 I und § 10 III Nr. 1 bis 4 BetrAVG mit Art. 3 I GG in Einklang steht.

    Eine Beitragsbemessung auf Grund einer individualisierenden, rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden berücksichtigenden Risikobestimmung hätte eine Einschränkung der solidarischen Risikoverteilung zur Folge und wäre nicht ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand denkbar (BVerwG, NVwZ-RR 2011, 160 = ZIP 2010, 2363).

    Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden und belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig (vgl. u. a. BVerwG, Urteile v. 25.08.2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09, jeweils zit. nach juris).

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 32.09

    Äquivalenzprinzip; Arbeitgeber; Beitrag; Beitragsbemessungsgrundlage;

    Dort steht der Beitragszahlung als Gegenleistung die Übernahme des insolvenzbedingten Risikos eines Ausfalls der Deckungsmittel gegenüber, die zur Erfüllung bereits erteilter Versorgungszusagen erforderlich sind (Urteile vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 23.09 und 40.09 - zur Veröffentlichung im Buchholz vorgesehen).
  • VG Bayreuth, 28.11.2011 - B 3 K 10.1005
    Auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2010 (Az. 8 C 23.09 und 8 C 40.09 ) werde verwiesen.

    Der im Kalenderjahr 2009 erhobene Beitrag liegt aufgrund des Glättungsverfahrens im einstelligen Promillebereich (8,2 Promille) und ist isoliert für das Kalenderjahr 2009 betrachtet verhältnismäßig, da er jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung nicht "jedes Maß übersteigt" (BVerwG vom 25.08.2010, Az. 8 C 23.09).

    Die Kammer verweist auf die vom Beklagten zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2010 Az. 8 C 23.09 und Az. 8 C 40.09 (juris).

    Die Beitragsregelung steht auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerwG vom 25.08.2010, a.a.O., m.w.N.).

  • VG München, 15.03.2012 - M 17 K 11.615

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009

    "Zwar ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtliche Maßstäbe (im Sinne von subjektiv-öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen der Klägerin), an denen sog. "nichtsteuerliche Abgaben" (um solche handelt es sich bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung, vgl. BVerwG vom 25.8.2010, 8 C 40/09 - juris, RdNr. 33; BVerwG vom 25.8.2010 NVwZ-RR 2011, 160 RdNr. 33) zu messen sind, insbesondere das sog. Äquivalenzprinzip.

    Hierzu kommt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen und die Möglichkeit, die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderlichen Mittel noch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Sicherheiten zu verwenden (vgl. BVerwG vom 25.8.2010, a.a.O., jeweils juris, RdNr. 34).

    Das Äquivalenzprinzip verlangt nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden, was hier nicht der Fall ist (vgl. BVerwG vom 25.8.2010, a.a.O., jeweils juris, RdNrn. 35, 36).

  • VG Berlin, 17.11.2011 - 1 K 282.10

    Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz

    Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden und belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09 -, jeweils juris Rn. 37).

    Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen und als solcher verfassungskonform (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 23.09 - und - 8 C 40.09 -, jeweils juris Rn. 14 ff., und vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, juris Rn. 33 f.; BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 BV 09.1340 -, juris Rn. 22 ff.).

    Auch die Berufsfreiheit wird nicht tangiert, da es der Beitragsregelung an einer berufsregelnden Tendenz fehlt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010, a. a. O.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660.10 -, juris Rn. 26).

  • VG Berlin, 17.11.2011 - 1 K 263.10

    Rechtmäßigkeit des für das Jahr 2009 erlassenen Beitragsbescheids zur

    Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden und belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09 -, jeweils juris Rn. 37).

    Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen und als solcher verfassungskonform (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 23.09 - und - 8 C 40.09 -, jeweils juris Rn. 14 ff., und vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, juris Rn. 33 f.; BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 BV 09.1340 -, juris Rn. 22 ff.).

    Auch die Berufsfreiheit wird nicht tangiert, da es der Beitragsregelung an einer berufsregelnden Tendenz fehlt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010, a. a. O.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660.10 -, juris Rn. 26).

  • VG München, 15.03.2012 - M 17 K 11.602

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009; Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2012 - 12 A 1483/11

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids nach BetrAVG bei einer Steigerung des

  • VG Frankfurt/Oder, 13.12.2012 - 6 K 966/10

    Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

  • VG München, 05.07.2012 - M 17 K 12.1031

    Insolvenzsicherung für betriebliche Altersversorgung; Beitrag für 2011

  • VG Frankfurt/Main, 28.03.2012 - 2 K 256/11

    Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1774

    Betriebliche Altersversorgung

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1737

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1736

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensions-Sicherungs-Verein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2012 - 12 A 1140/11

    Verletzung des Grundrechts auf freie Berufsausübung durch die Beitragserhebung

  • VG Düsseldorf, 10.10.2012 - 16 K 3734/12

    Heranziehung einer gesetzlichen Krankenversicherung zu Beiträgen gegenüber dem

  • VG Ansbach, 09.06.2011 - AN 14 K 10.2042

    Erhöhte Beitragsbelastung, Ermessensfehler im Hinblick auf die unterlassene

  • VG Aachen, 08.04.2014 - 2 K 1082/11

    Unverfallbare Versorgungsanwartschaft; Mitteilungspflicht; Meldebescheid

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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.05.2009 - 8 C 23.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,75837
BVerwG, 18.05.2009 - 8 C 23.09 (https://dejure.org/2009,75837)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.2009 - 8 C 23.09 (https://dejure.org/2009,75837)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 2009 - 8 C 23.09 (https://dejure.org/2009,75837)
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