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   BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97   

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BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97 (https://dejure.org/1998,642)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.1998 - 8 C 25.97 (https://dejure.org/1998,642)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 (https://dejure.org/1998,642)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung pauschaler Beträge durch die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen von Kindern - Beitragsfreier Besuch einer Einrichtung durch mehrere Geschwisterkinder - Zulässige Staffelung der Elternbeiträge nach Einkommensgruppen und Kinderzahl nach Landesrecht

  • Judicialis

    SGB VIII § 90 Abs. 1 Satz 2 (Fassung 1990 und 1993); ; GTK NW § 17 Abs. 2 und 3 (Fassung 1991); ; GG Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgabenrecht; Kommunalabgaben; Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten - Gebührenstaffelung; Staffelung; Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten; Einkommen; Einkommensbegriff; Staffelung nach Kinderzahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 188
  • NJW 1999, 3505 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 993
  • DÖV 1999, 466
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97
    Die Voraussetzungen für eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG liegen entgegen der Ansicht der Revision nicht vor, zumal das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - (DVBl 1998, 699) die Verfassungsmäßigkeit der einkommensabhängigen Staffelung von Kindergartenbeiträgen oder -gebühren nach hessischem Landesrecht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bestätigt und unter Berufung darauf mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die hier streitige nordrhein-westfälische Entgeltstaffelung nicht zur Entscheidung angenommen hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 BvR 857/95, 1 BvR 1538/97 und 1 BvR 485/98 - sowie vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 ).

    Danach steht fest, daß der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und Art. 72 Abs. 1 GG die Kompetenz zum Erlaß des § 90 Abs. 1 SGB VIII besitzt und die auf dessen Grundlage ergangenen landesrechtlichen Regelungen die finanzverfassungsrechtlichen Befugnisse des Bundes nicht verletzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 699 f.); zu einer erneuten Erörterung oder weiteren Vertiefung dieser Fragen gibt die Revision keinen Anlaß.

    Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein (vgl. zuletzt Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 702).

    Der Staat ist durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, in allen Bereichen jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen; die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft fordern kann (BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 702; BVerfGE 87, 1 ; 82, 60 ).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluß vom 10. März 1998 (a.a.O., S. 701) ausdrücklich bestätigt.

    Eine an sozialen Gesichtspunkten ausgerichtete Staffelung ist vielmehr in dem hier zu beurteilenden, durch das Sozialstaatsprinzip und gewichtige grundrechtliche Schutzgebote geprägten Bereich nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 701 f.).

    b) Der Entgeltstaffelung steht auch der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit - als spezifisch steuerrechtliche Ausformung des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht entgegen, solange - wie hier - selbst das höchste Entgelt die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zur empfangenen Verwaltungsleistung steht (BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 701).

    c) Die konkrete Bestimmung des für die Staffelung maßgeblichen Einkommens durch § 17 GTK 1991 ist im Hinblick auf den auch vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen (vgl. Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O.) weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97
    Bundesrecht gestattet somit die Staffelung der Gebühren oder Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, zwingt dazu aber nicht (vgl. Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 S. 8 ).

    Die Anerkennung einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers sowohl bei der Ausformung des maßgeblichen Einkommensbegriffs und der Bildung von Einkommensgruppen als auch bei der kumulativen oder alternativen Berücksichtigung der Kinderzahl im Rahmen der Entgeltbemessung rechtfertigt sich auch aus der Überlegung, daß die Kostenbeteiligung der Eltern hier im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt (Beschluß vom 13. April 1994, a.a.O., S. 10).

    c) § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1990 gibt auch weder einen bestimmten Einkommensbegriff vor, noch schließt er eine besonders feine Abstufung und Ausrichtung an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus, so daß § 17 GTK 1991 insoweit ebenfalls mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in Einklang steht (vgl. Beschluß vom 13. April 1994, a.a.O., S. 9 f.).

    Der erkennende Senat hat vergleichbare Entgeltbemessungsregelungen für mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar gehalten, die die Familiengröße durch Ermäßigungen ab dem zweiten Kind berücksichtigen, das gleichzeitig eine Tagesstätte besucht (Beschlüsse vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 S. 8 ), und zur Begründung dargelegt, daß Art. 6 Abs. 1 GG darüber hinaus keinen Anspruch auf eine - die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer Familie noch feiner widerspiegelnde - Entgeltstaffelung begründe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß - da Bundesrecht keinen bestimmten Einkommensbegriff vorgibt - die Anknüpfung der Staffelung an das nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge verminderte Bruttoeinkommen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (Beschlüsse vom 13. April 1994, a.a.O., vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94 - Buchholz 401.8 Benutzungsgebühren Nr. 72, S. 26, und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 8 B 4.98 -, n.v.; die gegen die beiden letztgenannten Beschlüsse erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - bzw. 17. Juni 1998 1 BvR 485/98 - nicht zur Entscheidung angenommen).

    Als solche können bereits Erwägungen der Praktikabilität - wie hier - regelmäßig und insbesondere im Bereich der Leistungsverwaltung einen vernünftigen Grund dafür abgeben, daß der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen darf (Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 24.85 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1 S. 1 ; Beschluß vom 13. April 1994, a.a.O., S. 11).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97
    Danach läßt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 - FamRZ 1997, 541 unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1 ; vgl. auch BVerfGE 82, 60 ).

    Der Staat ist durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, in allen Bereichen jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen; die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft fordern kann (BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 702; BVerfGE 87, 1 ; 82, 60 ).

    Dieser Prüfungsmaßstab ist im Hinblick auf die familienbezogenen Differenzierungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG zu sehen (BVerfGE 87, 1 ).

  • BVerwG, 28.10.1994 - 8 B 159.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Revision -

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß - da Bundesrecht keinen bestimmten Einkommensbegriff vorgibt - die Anknüpfung der Staffelung an das nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge verminderte Bruttoeinkommen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (Beschlüsse vom 13. April 1994, a.a.O., vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94 - Buchholz 401.8 Benutzungsgebühren Nr. 72, S. 26, und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 8 B 4.98 -, n.v.; die gegen die beiden letztgenannten Beschlüsse erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - bzw. 17. Juni 1998 1 BvR 485/98 - nicht zur Entscheidung angenommen).

    Für die von dem nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber gewählte - relativ grobe - Pauschalierung bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommens und der gleich zu behandelnden Einkommensgruppen spricht ferner der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen Handhabung (Beschluß vom 28. Oktober 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.07.1997 - 8 B 97.97

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung von Nutzern öffentlicher Kindergärten und

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97
    Eine relevante gleichheitswidrige Doppelbelastung kann darin nach dem gesetzlichen Konzept des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder ebensowenig gesehen werden wie in der Mehrbelastung von Eltern, die als Mitglieder des Trägervereins "ihrer" Kindertagesstätte neben den Elternbeiträgen zusätzlich Vereinsbeiträge leisten müssen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 1997 16 A 3177/97 NWVBl 1997, 256 sowie Beschluß vom 4. Juli 1997 BVerwG 8 B 97.97 , n.v., Abdruck S. 4; das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 17. Juni 1998 - 1 BvR 1538/97 - nicht zur Entscheidung angenommen).

    Es kommt hinzu, daß die Kläger als Mitglieder der katholischen Kirche und der Kirchengemeinde an der inneren Willensbildung des Trägers der Einrichtung, also der Kirchengemeinde, und an der Führung der Tageseinrichtung vergleichbar mit den Mitgliedern eines privatrechtlich organisierten Trägervereins (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1997, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 1997, a.a.O.) in besonderer Weise mitwirken und entsprechenden Einfluß ausüben können.

  • BVerfG, 22.07.1998 - 1 BvR 2369/94

    Verfassungsmäßigkeit der Staffelung von Kindergartengebühren nach dem Einkommen

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97
    Die Voraussetzungen für eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG liegen entgegen der Ansicht der Revision nicht vor, zumal das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - (DVBl 1998, 699) die Verfassungsmäßigkeit der einkommensabhängigen Staffelung von Kindergartenbeiträgen oder -gebühren nach hessischem Landesrecht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bestätigt und unter Berufung darauf mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die hier streitige nordrhein-westfälische Entgeltstaffelung nicht zur Entscheidung angenommen hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 BvR 857/95, 1 BvR 1538/97 und 1 BvR 485/98 - sowie vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß - da Bundesrecht keinen bestimmten Einkommensbegriff vorgibt - die Anknüpfung der Staffelung an das nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge verminderte Bruttoeinkommen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (Beschlüsse vom 13. April 1994, a.a.O., vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94 - Buchholz 401.8 Benutzungsgebühren Nr. 72, S. 26, und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 8 B 4.98 -, n.v.; die gegen die beiden letztgenannten Beschlüsse erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - bzw. 17. Juni 1998 1 BvR 485/98 - nicht zur Entscheidung angenommen).

  • BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 1903/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Kürzung von Krankengeld

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97
    Denn die Ermächtigung zur Staffelung nach Kinderzahl überläßt es der Ausformung durch den Landesgesetzgeber, in welcher Weise die Kinderzahl auf die Entgeltbemessung Einfluß haben soll (Mann in HzS, Gruppe 8 a, Rn. 743; HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 5 N 1980/93 - NVwZ 1995, 406 , bestätigt durch Beschluß vom 15. März 1995 - BVerwG 8 NB 1.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 S. 28 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 - FamRZ 1997, 541).

    Danach läßt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 - FamRZ 1997, 541 unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1 ; vgl. auch BVerfGE 82, 60 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97
    Danach läßt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 - FamRZ 1997, 541 unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1 ; vgl. auch BVerfGE 82, 60 ).

    Der Staat ist durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, in allen Bereichen jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen; die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft fordern kann (BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 702; BVerfGE 87, 1 ; 82, 60 ).

  • BVerwG, 12.02.1988 - 4 C 24.85

    Abwasserabgabe - Gewässer-Vorbelastung - Vorabzug

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97
    Als solche können bereits Erwägungen der Praktikabilität - wie hier - regelmäßig und insbesondere im Bereich der Leistungsverwaltung einen vernünftigen Grund dafür abgeben, daß der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen darf (Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 24.85 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1 S. 1 ; Beschluß vom 13. April 1994, a.a.O., S. 11).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 8 B 4.98

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß - da Bundesrecht keinen bestimmten Einkommensbegriff vorgibt - die Anknüpfung der Staffelung an das nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge verminderte Bruttoeinkommen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (Beschlüsse vom 13. April 1994, a.a.O., vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94 - Buchholz 401.8 Benutzungsgebühren Nr. 72, S. 26, und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 8 B 4.98 -, n.v.; die gegen die beiden letztgenannten Beschlüsse erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - bzw. 17. Juni 1998 1 BvR 485/98 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1997 - 16 A 3177/95

    Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz; Heranziehung zu Elternbeiträgen; Besuch

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • OVG Bremen, 16.06.1987 - 1 BA 78/86

    Kindergartengebühr darf sozial sein

  • VGH Hessen, 14.12.1994 - 5 N 1980/93

    Staffelung von Kindergartengebühren nach Einkommensgruppen

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

  • BVerwG, 15.03.1995 - 8 NB 1.95

    Kindergarten - Gebührenstaffelung - Satzungsermächtigung

  • BVerfG - 1 BvR 857/95 (anhängig)
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 16 A 1092/95

    Vereinbarkeit der § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) a.F. und § 17

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 181/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

    vgl. zur Vereinbarkeit der damaligen nordrhein-westfälischen Kombination einer Staffelung nach Einkommensgruppen mit ergänzenden Regelungen zur Geschwisterermäßigung nach dem GTK mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage: BVerwG, Urteil vom 15. September 1998- 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2008 - 12 A 1157/08 -.

    Siehe auch BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, juris Rn. 17 a. E.

    vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 61 ff., 75 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. September 1998- 8 C 25.97 -, juris Rn. 18 ff.

    BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, juris Rn. 19.

    BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, juris Rn. 21.

    Was Art. 6 GG anbelangt, liegt angesichts der insoweit durch die höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommenen Konkretisierungen, BVerfG, Beschlüsse vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 75 ff., und vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, juris Rn. 18, ebenfalls kein Verstoß vor.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 12 A 2866/07

    Übertragbarkeit von der im Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung zum

    zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der nordrhein-westfälischen Regelungen zum Einkommensbegriff und zu den Einkommensgruppen: BVerwG, Beschlüsse vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, und Beschluss vom 22.1.1998 - 8 B 4.98 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 87, Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188; OVG NRW, Urteile vom 13.6.1994 - 16 A 2645/93 -, NWVBl 1994, 376 ff., und - 16 A 571/94 -, NWVBl 1994, 381 ff.; Urteil vom 21.11.1994 - 16 A 2799/93 - Urteile vom 5.6.1997 - 16 A 827/95 -, NWVBl 1998, 14 ff., und - 16 A 1092/95 - Urteil vom 25.9.1997 - 16 A 308/96 -, NWVBl 1998, 188 ff.; Urteil vom 6.3.1998 - 16 A 525/97 -, Juris; Beschlüsse vom 20.11.1998 - 16 A 3890/96 -,vom 30.9.2005 - 12 A 4033/03 -, vom 31.3.2006 - 12 A 808/06 -, vom 21.9.2007 - 12 A 1156/07 - und vom 26.9.2007 - 12 A 544/07 -.

    BVerwG, Beschlüsse vom 13.4.1994 - 8 NB 4.93 -, DVBl 1994, 818 ff., vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O., und vom 22.1.1998 - 8 B 4.98 -, a.a.O., Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, a.a.O.; Beschluss vom 10.9.1999 - 11 BN 2.99 -, NJW 2000, 1129 ff.,.

    Vgl.: LT-Drucks. 9/1970, S. 14: "Bei der Bestimmung der Beitragshöhe soll jeder bürokratische Aufwand vermieden werden"; BVerwG, Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O.: "... und für die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber gewählte - zugegebenermaßen grobe - Pauschalierung ersichtlich der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen Handhabung spricht"; BVerwG, Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, a.a.O.: "Für die von dem nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber gewählte - relativ grobe - Pauschalierung bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommens und der gleich zu behandelnden Einkommensgruppen spricht ferner der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen Handhabung (Beschluss vom 28.10.1994, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartengebühren;

    In Bezug auf § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist noch nicht abschließend (jedenfalls nicht höchstrichterlich) geklärt, ob dann, wenn - wie hier - der Landesgesetzgeber von der darin eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gestaffelte Beiträge vorzuschreiben, die Merkmale Einkommen und Kinderzahl kumulativ zum Zuge kommen müssen oder ob auch alternativ an nur eines von beiden angeknüpft werden darf (das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang letztlich offen gelassen, tendiert aber offenbar dahin, eine Pflicht zur Kumulation zu verneinen; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, NVwZ 1999, 993 - 996, unter 2. der Entscheidungsgründe; Juris, Rdn. 17).

    In Anerkennung des Bedürfnisses einer möglichst einfachen und unaufwändigen Handhabung ("Verwaltungspraktikabilität") ist es nach einhelliger Rechtsprechung ausreichend, wenn der gewählte Einkommensbegriff die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur vergröbernd wiedergibt, zumal "die Gebührenerhebung im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt" (BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994, a. a.O., Juris, Rdn. 8; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 -, Juris, Rdn. 22).

    Dabei hat sie, wie oben bereits angesprochen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. September 1998, a.a. O., Rdn. 22, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998, a. a. O.).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt zum nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NRW) entschieden hat, anerkannt, dass der Normgeber z. B. ein nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge gemindertes Bruttoeinkommen (Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG) zu Grunde legen und auf die Anrechnung weiterer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernder Faktoren verzichten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994, a. a. O., Juris, Rdn. 4, und Urteil vom 15. September 1998, a. a. O., Juris, Rdn. 22, m. w. N.; s. ferner OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994, a. a. O.) oder andere recht grobe Einkommensbegriffe wählen darf (vgl. nur die Beispiele im Beschluss des BVerwG vom 10. März 1998, a.a. O., Rdn. 7 a. E.).

    Einigen seiner Entscheidungen könnte man zwar einerseits die Tendenz entnehmen, diese Frage zu verneinen (vgl. etwa den Beschluss vom 13. April 1994, a.a. O., Rdn. 10 i. V. m. Rdn. 5, sowie die beiden erwähnten Entscheidungen zum nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder, den Beschluss vom 28. Oktober 1994, a.a.O., Juris, Rdn. 4, und das Urteil vom 15. September 1998, a. a. O.); andererseits hat es in dem ebenfalls bereits angesprochenen Beschluss vom 10. September 1999 (a. a. O., Rdn. 5) der Gewährung eines Freibetrags von 550 DM je Kind durchaus Bedeutung beigemessen, der der Anrechnung des Kindergelds, das seinerzeit stufenweise von 70 DM für das erste bis auf 240 DM ab dem vierten Kind anstieg, gegenüberstand.

    Weiterhin sei angefügt, dass - einen den rechtlichen Anforderungen genügenden Einkommensbegriff vorausgesetzt - der Senat keine Bedenken hat, wenn dem zweiten Kriterium, an dem die Beitragserhebung auszurichten ist, nämlich dem der Kinderzahl, (lediglich) dadurch Rechnung getragen wird, dass ein sog. Geschwisterrabatt (Minderung oder Wegfall der Beitragspflicht ab dem zweiten Kind) nur dann gewährt wird, wenn mehrere Kinder gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 15. September 1998, a. a. O., und Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90/01 -, Juris).

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