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   BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 27.96   

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https://dejure.org/1997,613
BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 27.96 (https://dejure.org/1997,613)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1997 - 8 C 27.96 (https://dejure.org/1997,613)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 1997 - 8 C 27.96 (https://dejure.org/1997,613)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks - Beseitigung einer bisherigen Trennmauer zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück - Errichtung einer einheitlichen Grenzmauer um beide Grundstücke - Anlegung eines Plattenwegs und einer Rasenfläche über das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1
    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht - Erschlossensein eines durch ein im Eigentum derselben Person stehendes selbständig bebaubares Anliegergrundstück Hinterliegergrundstücks, Heranziehung des Hinterliegergrundstücks unter dem Gesichtspunkt der einheitlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 67
  • ZMR 1998, 57
  • DVBl 1998, 61 (Ls.)
  • DVBl 1998, 71 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 27.96
    Ein Hinterliegergrundstück, das durch ein im Eigentum derselben Person stehendes, selbständig bebaubares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrennt wird, wird durch diese Straße erschlossen, wenn - etwa infolge einer einheitlichen Nutzung beider Grundstücke - nach der schutzwürdigen Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück zu rechnen ist (wie Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 ff. [BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr die gegenteilige Ansicht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 7. Oktober 1977 (BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 (38)) begründet und daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 (4, 6) [BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]).

    b) Somit hängt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls in Konstellationen der vorliegenden Art die Beurteilung des Erschlossenseins von Hinterliegergrundstücken ausschlaggebend davon ab, ob die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, daß auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988, a.a.O.).

    Das ist dann der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne "mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt" (Urteil vom 15. Januar 1988, a.a.O., S. 6).

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 51.87

    Erschlossensein eines Grundstücks durch Errichtung eines Lärmschutzwalls;

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 27.96
    Ebenfalls richtig ist, daß sich die Beurteilung des Erschlossenseins eines (Anlieger- wie Hinterlieger-)Grundstücks nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB) richtet (vgl. u.a. Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99 (102) [BVerwG 19.08.1988 - 8 C 51/87] m.w.N.).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 24.87

    Erschlossensein eines Grundstücks bei Bebauungshindernis infolge natürlicher

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 27.96
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 24.87 - BVerwGE 79, 283 (288) [BVerwG 29.04.1988 - 8 C 24/87]) geht das Berufungsgericht zunächst zutreffend davon aus, für die Beantwortung dieser Frage sei nur auf die abgerechnete Kreuzfelderstraße abzustellen; die das Hinterliegergrundstück zweifelsfrei unmittelbar erschließende andere Straße müsse insoweit hinweggedacht werden.
  • BVerwG, 07.10.1977 - IV C 103.74

    Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 27.96
    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr die gegenteilige Ansicht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 7. Oktober 1977 (BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 (38)) begründet und daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 (4, 6) [BVerwG 15.01.1988 - 8 C 111/86]).
  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

    Eine dahingehende Erwartung ist dann schutzwürdig, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden kann, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt (BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 und vom 30. Mai 1997 - 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 85).
  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine durch hinreichende Anhaltspunkte belegte einheitliche Nutzung zweier Grundstücke dazu führen, dass ein nicht an die Erschließungsanlage angrenzendes Grundstück als erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB anzusehen ist (Urteile vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 85 und vom 28. März 2007 a.a.O. Rn. 17).
  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13

    Erschließung; Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; einheitliche Nutzung;

    Dies ist bei einer einheitlichen Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück der Fall, wenn und soweit sie aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die gemeinsame Grenze gleichsam verwischt und die Grundstücke als ein (größeres) Grundstück erscheinen lässt, welches den Eindruck vermittelt, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden (Urteile vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 und vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 85).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht bislang in diesem Sinne entschiedenen Fälle lagen so, dass entweder die Grenze zwischen den beiden Grundstücken überbaut worden war (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 ) oder die jeweiligen Grundstücke einheitlich gewerblich genutzt wurden (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 118 S. 51 f., insoweit in BVerwGE 92, 157 nicht abgedruckt) oder das mit einem Wohnhaus bebaute Hinterliegergrundstück zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich als Wohngrundstück mit zugehörigem Garten gestaltet war (vgl. Urteile vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 86 und vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 17).

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