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   BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02   

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BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02 (https://dejure.org/2003,3075)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.2003 - 8 C 28.02 (https://dejure.org/2003,3075)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 2003 - 8 C 28.02 (https://dejure.org/2003,3075)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 Buchst. a; Bodenreform Verordnung
    Bodenreform; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 Buchst. a
    Bodenreform; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot

  • Wolters Kluwer

    Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Vorliegen eines generellen Verbots der entschädigungslosen Enteignung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund, Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Enteignungsverbot; Bodenreformgrundstück

  • Judicialis

    VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a; ; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; ; Bodenreform-Verordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 1 lit. A; Bodenreform-Verordnung
    Enteignung und Enteignungsverbot auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Bodenreform; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02
    Da die Sowjetmacht aufgrund ihrer obersten Hoheitsgewalt zu einem jederzeitigen Eingriff in der Lage war, gilt dies auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 ; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin anerkannt, dass die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und daher vom Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erfasst werden, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider liefen (vgl. Urteil vom 30. Juli 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 ; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).

    Ein solches galt etwa für die Enteignung ausländischer Vermögenswerte und bezog sich auch auf Enteignungen im Zuge der Bodenreform (vgl. hierzu Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).

    Diese Formel hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Verbindung mit seinen Darlegungen aufgestellt, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass ein konkretes oder generelles Enteignungsverbot von der Besatzungsmacht außer Kraft gesetzt wurde (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).

    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dabei den Rechtssatz aufgestellt, dass der entsprechende Wille der Besatzungsmacht nicht schon aus einer bloßen Untätigkeit gegenüber einem das Verbot missachtenden Verstoß durch deutsche Stellen, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden muss (Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - BVerwGE 101, 282 ; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).

    Über eine stillschweigende Hinnahme des Geschehens hinaus ist damit ein "actus contrarius" notwendig, da die sowjetische Besatzungsmacht im Allgemeinen nicht überprüfte, ob die Enteignungsaktionen in allen Einzelfällen mit ihren Vorstellungen übereinstimmte, sondern unter dem Vorbehalt eines Eingreifens im Einzelfall davon ausging, dass sich die deutschen Stellen grundsätzlich an den ihnen vorgegebenen rechtlichen und politischen Rahmen halten würden (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).

    Sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig - faktisch - aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96); Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ; Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 ).

    Entscheidend ist dabei, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.97 - BVerwGE 104, 84 ).

    Die Vorschriften der Bodenreformverordnung bedurften noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 84 ).

  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02
    Da die Sowjetmacht aufgrund ihrer obersten Hoheitsgewalt zu einem jederzeitigen Eingriff in der Lage war, gilt dies auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 ; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).

    Dieser besteht darin, dass Akte der Besatzungsmacht in der fraglichen Zeit nicht durch deutsche Behörden auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind, da der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage "keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung aufweist" (BVerwGE 96, 253 ).

    Die heutige Restitution des betreffenden Vermögenswertes nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes würde gerade im Sinne des Handelns der Besatzungsmacht ausfallen und damit "im Gegenteil dem seinerzeit ausgesprochenen Verbot Rechnung tragen" (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 ; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 ).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02
    Von einer solchen Enteignung ist auszugehen, wenn und soweit die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte, wobei Bodenreformenteignungen in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur sind, da sie zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen beruhten, aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 ; Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 58).

    Da die Sowjetmacht aufgrund ihrer obersten Hoheitsgewalt zu einem jederzeitigen Eingriff in der Lage war, gilt dies auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 ; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).

  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02
    Die heutige Restitution des betreffenden Vermögenswertes nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes würde gerade im Sinne des Handelns der Besatzungsmacht ausfallen und damit "im Gegenteil dem seinerzeit ausgesprochenen Verbot Rechnung tragen" (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 ; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 ).
  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 5.94

    Restitution nach NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02
    Sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig - faktisch - aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96); Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ; Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 ).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage bei

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02
    Sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig - faktisch - aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96); Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ; Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 ).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94

    Keine Rückgabe von Bodenreformgrundstücken trotz späteren Vermögensentzugs durch

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02
    Von einer solchen Enteignung ist auszugehen, wenn und soweit die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte, wobei Bodenreformenteignungen in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur sind, da sie zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen beruhten, aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 ; Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 58).
  • BVerwG, 30.11.2000 - 8 B 206.00

    Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche, - durch Miterben, Anmeldefrist,

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02
    Eine Konkretisierung der Anmeldung ist nach der Rechsprechung des Senats (Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22) auch noch nach Ablauf der Anmeldefrist zulässig.
  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 3.96

    Kein Restitutionsausschluß von mittelbar ausländischem Eigentum bei konkretem

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02
    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dabei den Rechtssatz aufgestellt, dass der entsprechende Wille der Besatzungsmacht nicht schon aus einer bloßen Untätigkeit gegenüber einem das Verbot missachtenden Verstoß durch deutsche Stellen, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden muss (Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - BVerwGE 101, 282 ; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).
  • BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02
    Zum konkreten Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht im Zuge der Bodenreform (wie Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 -).
  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93

    Vermögensfragen - Klagebefugnis - SMAD-Enteignung - Gesellschafter - Enteignung -

  • BVerwG, 02.08.2001 - 7 C 26.00

    Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren; Grundstücksrestitution; Rittergut;

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 69.94

    Enteignungsrevision

  • VG Gera, 26.01.2005 - 2 K 1470/96
    Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfasst daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen wurden ( BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 8 C 28.02 - ZOV 2004, 38; BVerwG, Urteil vom 10 Dezember 1998 - 7 C 34/97 - VIZ 1998, 340; BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1996 - 7 C 9/96 - VIZ 1997, 220).

    Insoweit gelten für die Annahme eines konkreten Enteignungsverbotes dieselben Anforderungen, wie für die Aufhebung eines Enteignungsverbotes durch die Besatzungsmacht ( BVerwG, Urteil vom 08. Oktober 2003 - 8 C 28.02 - zitiert nach Juris; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 50/95 - BVerwGE 104, 84 = VIZ 1997, 222).

    Verschärfte Anforderungen für einen Nachweis eines konkreten Enteignungsverbotes sind mit dem Schutzzweck des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG nicht vereinbar, wonach Akte der Besatzungsmacht im Nachhinein nicht durch deutsche Behörden auf ihr Rechtmäßigkeit und Richtigkeit hin überprüft werden sollen ( BVerwG, Urteil vom 08. Oktober 2003 - 8 C 28.02 - ZOV 2004, 38).

    Von einem konkreten Enteignungsverbot hinsichtlich des gesamten Vermögens und damit auch hinsichtlich des hier streitigen Vermögenswertes könnte nur ausgegangen werden, wenn die Besatzungsmacht oder deutsche Stellen unter Bezugnahme auf die Besatzungsmacht ein Enteignungsverbot bezüglich des Eigentums bzw. Vermögens im Sinne von sämtlichem Vermögen zum Ausdruck gebracht hätten, wobei für den Nachweis eines Enteignungsverbotes ein entsprechendes Schreiben einer deutschen Stelle ausreichen kann, die auf eine entsprechende Anordnung der Besatzungsmacht Bezug nimmt ( BVerwG, Urteil vom 08. Oktober 2003 - 8 C 28.02 - ZOV2004, 38).

    Deshalb ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass die Besatzungsmacht sich in einer ausdrücklichen, eine Enteignungsmaßnahme missbilligenden und korrigierenden Weise verhalten haben muss, um ein konkretes Enteignungsverbot annehmen zu können ( BVerwG, Urteil vom 08. Oktober 2003 - 8 C 28.02 - ZOV 2004, 38).

  • BVerwG, 03.03.2008 - 8 B 75.07

    Anforderungen an die Begründetheit des Zulassungsgrundes der Divergenz i.S.d. §

    3 1. Eine Abweichung zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - und 7. März 2007 - BVerwG 8 C 28.05 - liegt nicht vor.

    Enteignungen werden dann nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zugerechnet und sind damit von dieser Norm nicht erfasst, wenn sie einem generellen oder im Einzelfall ausgesprochenen ausdrücklichen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen (Urteile vom 8. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - und vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25; vom 7. März 2007 - BVerwG 8 C 28.05 -).

    9 2. Eine Abweichung zu den Urteilen vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 -, 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - und 8. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - liegt ebenfalls nicht vor.

    11 In der Entscheidung vom 8. Oktober 2003 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass "nicht jedes von einem Angehörigen der sowjetischen Truppen in der SBZ stammende Schutzversprechen eine beachtliche besatzungshoheitliche Wirkung entfaltet haben" kann.

  • BVerwG, 07.05.2012 - 8 B 15.12

    Außerkraftsetzung eines ausgesprochenen Enteignungsverbots

    Typischer Anwendungsfall kann eine schriftliche Anweisung der sowjetischen Besatzungsmacht sein (vgl. Beschluss vom 5. März 1998 - BVerwG 7 B 345.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 143; Urteile vom 25. Oktober 2001 - BVerwG 7 C 27.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 20 und vom 8. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - ZOV 2004, 38).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass insofern keine vom Üblichen abweichenden - verschärften oder ermäßigten - Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteile vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - BVerwGE 119, 82 = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 und vom 8. Oktober 2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.02.2010 - 8 B 72.09

    Sequestrierungsaufhebung als Voraussetzung eines Enteignungsverbots

    Davon geht auch das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (stRspr, vgl. Urteile vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - BVerwGE 101, 282 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83 und vom 8. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - ZOV 2004, 38 ; Beschluss vom 22. Januar 2009 - BVerwG 8 B 93.08 - ZOV 2009, 135 f. = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40).

    Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht auch keine Divergenz zum Urteil vom 8. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - (a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    Auch in diesem Zusammenhang konnte nicht jedes von einem Angehörigen der sowjetischen Truppen in der Sowjetischen Besatzungszone stammende Schutzversprechen eine beachtliche besatzungshoheitliche Wirkung entfalten, vielmehr muss im Einzelfall die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht festgestellt werden, was die Verbindlichkeit der Willensäußerung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 08. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - UA S. 8/9; Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 30); erforderlich ist daher ein entsprechender Befehl der Besatzungsmacht, der in der Rechtswirklichkeit zumindest dadurch erkennbar geworden sein muss, dass er - im Unterschied zu einem bloßen Entwurf - den Bereich der Befehlsstelle verlassen hat (BVerwG, Beschl. v. 22. Januar 2009 - BVerwG 8 B 93.08 - BA S. 4; Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 28.05 - juris Rn. 22 - jeweils zu einer Enteignung nach einem Verbot der Besatzungsmacht).
  • BVerwG, 28.07.2005 - 8 B 44.05

    Bestehen eines individuellen Enteignungsverbotes auf Grund englischer

    12 Ist im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG mit Urteil vom 8. Oktober 2003 8 C 28.02 , wonach geringere Darlegungsvoraussetzungen an sowjetische Enteignungsverbote formuliert worden sind und insbesondere auch ein Beleg sowjetischer Enteignungsverbote über Indizien zulässig ist, die Benennung bestimmter Vermögenswerte eines Eigentümers auf sowjetisch bestätigten Freigabelisten als hinreichendes Indiz dafür zu werten, dass auch andere Vermögenswerte dieses Eigentümers nach dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht nicht entzogen werden sollten? Waren also sowjetische individuelle Unterschutzstellungen subjekt- oder objektbezogen?.

    20 b) Die beanstandeten (hilfsweisen) Ausführungen des Verwaltungsgerichts weichen auch nicht von dem Urteil des Senats vom 8. Oktober 2003 BVerwG 8 C 28.02 (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25) ab, weil auch diesem Urteil kein abstrakter Rechtssatz zu entnehmen ist, der im Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts steht.

  • BVerwG, 26.07.2005 - 8 B 43.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung

    12 Ist im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG mit Urteil vom 8. Oktober 2003 8 C 28.02 , wonach geringere Darlegungsvoraussetzungen an sowjetische Enteignungsverbote formuliert worden sind und insbesondere auch ein Beleg sowjetischer Enteignungsverbote über Indizien zulässig ist, die Benennung bestimmter Vermögenswerte eines Eigentümers auf sowjetisch bestätigten Freigabelisten als hinreichendes Indiz dafür zu werten, dass auch andere Vermögenswerte dieses Eigentümers nach dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht nicht entzogen werden sollten? Waren also sowjetische individuelle Unterschutzstellungen subjekt- oder objektbezogen?.

    20 b) Die beanstandeten (hilfsweisen) Ausführungen des Verwaltungsgerichts weichen auch nicht von dem Urteil des Senats vom 8. Oktober 2003 BVerwG 8 C 28.02 (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25) ab, weil auch diesem Urteil kein abstrakter Rechtssatz zu entnehmen ist, der im Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts steht.

  • VG Magdeburg, 31.08.2010 - 7 A 393/09
    Zunächst nach S...: Auf Anordnung des NKWD der Sowjetunion vom 27. August 1945 wurde E... T... als "aktiver Faschist" bis zum 07. Februar 1950 interniert und posthum durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 28. Juni 1995 rehabilitiert (vgl. Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. Oktober 2003, 8 C 28.02).

    In dem Verfahren, das das Gut S... betraf, wurden die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 08. Februar 2000, A 5 K 935/98 zurückgewiesen (Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. Oktober 2003, Az: 8 C 28.02).

  • BVerwG, 14.06.2007 - 3 B 129.06

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels

    3 Die Beschwerdeführer behaupten zwar, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - (ZOV 2004, 38 - 40) abweiche und legen dar, dass in der herangezogenen Entscheidung der Rechtssatz aufgestellt werde, für die Annahme eines konkreten Enteignungsverbots bedürfe es einer nach außen erkennbaren Willensäußerung oder eines sonstigen aktiven Handelns der sowjetischen Besatzungsmacht.

    Es hat dies im Gegenteil ausdrücklich und unter Hinweis auf eben diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - a.a.O.) dargelegt.

  • VG Greifswald, 15.05.2007 - 2 A 1307/06

    Vermögensrecht: Enteignung - Grundstücksrückübertragung - kein Wiederaufgreifen

    Die Vorschriften der Bodenreformverordnung bedurften noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen (BVerwG, Urt. v. 08.10.2003 - 8 C 28/02 - ZOV 2004, S. 38).

    Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn die Besatzungsmacht das Handeln generell oder im Einzelfall ausdrücklich missbilligt oder ein entsprechendes Verbot verhängt hatte mit der Folge, dass dem widersprechende Maßnahmen keine Rechtsgeltung zeitigen sollten (BVerwG, Urt. v. 28.7.1994 - 7 C 14/94 - ZIP 94, S. 1480; Urt. v. 08.10.2003 - 8 C 28/02 - ZOV 2004, S. 38).

  • BVerwG, 09.07.2012 - 8 B 48.12

    Zur Durchbrechung das allgemeinen Enteignungsverbots im Wege einer singulären

  • VG Gera, 05.06.2008 - 6 K 505/06

    Recht der offenen Vermögensfragen; Wiederaufgreifen des Verfahrens; SMAD-Befehl

  • BVerwG, 26.06.2017 - 8 B 64.16

    Erbengemeinschaft; Zeitpunkt der Enteignung; Kreisverweisung

  • VG Gera, 08.10.2015 - 6 K 359/14

    Wirksamkeit der Ausstellung und Voraussetzung der Erteilung einer russischen

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