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   BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59   

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BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59 (https://dejure.org/1959,16)
BVerwG, Entscheidung vom 09.09.1959 - VIII C 281.59 (https://dejure.org/1959,16)
BVerwG, Entscheidung vom 09. September 1959 - VIII C 281.59 (https://dejure.org/1959,16)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Häftlingshilfegesetz §§ 1, 2, § 10 Abs. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 132
  • NJW 1960, 353
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.03.1958 - V C 154.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59
    vertreten ist, wenn er ohne sachlichen Grund durch aufreizendes und herausforderndes Verhalten die Gegenmaßnahmen der Gewalthaber auf sich gezogen oder wenn er sich besonders leichtsinnig verhalten oder wenn er Ordnungsvorschrffen, die rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht widersprechen, zuwidergehandelt hat (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57];Urteil vom 22. Oktober 1958 - BVerwG V C 571.56 -, DÖV 1959 S. 226 = ROW 1959 S. 126).
  • BVerwG, 14.05.1959 - VIII C 20.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59
    Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes den Grundsatz aufgestellt, daß der Sowjetzonenflüchtling in der Regel die besondere Zwangslage zu vertreten hat, die für ihn durch einen bewußten Verstoß gegen wirtschaftslenkende Vorschriften entstanden ist, auch wenn die zu erwartende oder verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch oder aus sonstigen Gründen mit rechtsstaatlichen Begriffen nicht vereinbar ist, und daß sie ausnahmsweise nicht zu vertreten ist, wenn die Befolgung der Vorschriften nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden konnte (BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]).
  • BVerwG, 03.06.1959 - VIII B 21.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59
    Daß diese Grundsätze auch für das Häftlingshilferecht Anwendung finden, hat der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen(Beschlüsse vom 28. Mai 1959 - BVerwG VIII B 34.59 - undvom 3. Juni 1959 - BVerwG VIII B 21.59 -).
  • BVerwG, 22.10.1958 - V C 571.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59
    vertreten ist, wenn er ohne sachlichen Grund durch aufreizendes und herausforderndes Verhalten die Gegenmaßnahmen der Gewalthaber auf sich gezogen oder wenn er sich besonders leichtsinnig verhalten oder wenn er Ordnungsvorschrffen, die rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht widersprechen, zuwidergehandelt hat (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57];Urteil vom 22. Oktober 1958 - BVerwG V C 571.56 -, DÖV 1959 S. 226 = ROW 1959 S. 126).
  • BVerwG, 28.05.1959 - VIII B 34.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59
    Daß diese Grundsätze auch für das Häftlingshilferecht Anwendung finden, hat der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen(Beschlüsse vom 28. Mai 1959 - BVerwG VIII B 34.59 - undvom 3. Juni 1959 - BVerwG VIII B 21.59 -).
  • BVerwG, 25.07.1958 - V C 462.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59
    In dem einen Nichtrückkehrer (§ 4 BVFG) betreffendenUrteil vom 25. Juli 1958 - BVerwG V C 462.56 (DVBl. 1959 S. 250 mit Anmerkung von Tittel) - hat zwar der damals zuständige V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Bedingtheit der Gefahr durch die politischen Verhältnisse in der SBZ verneint für politisch Belastete im Sinne der Kontrollratsdirektive Nr. .
  • BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 190.60

    Rechtsmittel

    Die entsprechende Anwendung wird auch nahegelegt durch eine gewisse Ähnlichkeit des Zweckes beider Gesetze; sie besteht jedenfalls insoweit, als einerseits nach der Präambel des Bundesentschädigungsgesetzes die Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus ein Unrecht und der aus Überzeugung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistete Widerstand ein Verdienst um das Wohl des deutschen Volkes und Staates gewesen ist, während andererseits zur Begründung der Forderung nach gesetzlichen Hilfsmaßnahmen zugunsten der politischen Häftlinge der SBZ im Bundestag von "echten Widerstandskämpfern" gegen das kommunistische System gesprochen wurde, die jahrelang ihrer Freiheit "um ihres Widerstandes willen" beraubt gewesen seien, denen für ihren Widerstand, den sie "drüben" geleistet hätten, Anerkennung entgegengebracht werden sollte, und daß es der Zweck des geforderten Gesetzes sei, die "Ostzonenbevölkerung im Widerstandskampfe zu stärken" (vgl. hierzu BVerwGE 9, 132 [133]).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 9, 132 ausgesprochen hat, wurde aus "politischen" Gründen in Gewahrsam genommen nicht nur der politische Widerstandskämpfer, sondern auch derjenige, dessen Haft nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse in der SBZ bedingt war.

    Die Richtigkeit der weiten Auslegung des Begriffs "politisch" wird bestätigt durch § 9 b HHG, der durch das Zweite Änderungsgesetz zum Häftlingshilfegesetz vom 16. Juli 1960 (BGBl. I S. 561), also nach der am 9. September 1959 ergangenen früheren Entscheidung des Senats (BVerwGE 9, 132) in das Gesetz eingefügt worden ist; nach dieser Vorschrift erhält ein Häftling, der in Gewahrsam genommen wurde "nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945" zusätzliche Eingliederungshilfen, so daß die unter diese Vorschrift fallenden Personen eine besonders hervorgehobene Gruppe innerhalb des weiteren Kreises der politischen Häftlinge bilden.

    In der Entscheidung BVerwGE 9, 132 wurde ausgeführt, den positiven Inhalt der Wendung "aus politischen Gründen" ergebe ihr sprachlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung des Sowjetzonenflüchtlings in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215).

    Die Beachtung, die das Schicksal der W.-Häftlinge und das Bekanntwerden der Einzelheiten über die Strafrechtspflege und den Strafvollzug in der SBZ in der gesamten deutschen Öffentlichkeit damals fanden, hatte zum Erlaß des Gesetzes geführt (BVerwGE 9, 132 [137]).

    Diese äußeren Anlässe lassen den Sinn des Häftlingshilfegesetzes erkennen: Es ist "ein Bekenntnis der Tat zur Einheit des durch eine politische Trennungslinie in Teile zerrissenen deutschen Volkes" (BVerwGE 9, 132 [139]) Die politische Trennungslinie ist mehr und etwas anderes als eine innerstaatliche Abgrenzung zweier Gebiete oder als die Abgrenzung eines Besatzungsgebiets vom anderen innerhalb einer gemeinschaftlichen Besatzungsherrschaft mehrerer Mächte; denn diesseits der Grenze befindet sich ein Teil des deutschen Volkes, der in freier Selbstbestimmung dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung geben konnte und gegeben hat, während jenseits der Grenze sich ein anderer Teil des deutschen Volkes befindet, dem es versagt ist, in freier Selbstbestimmung an der Neuordnung des staatlichen Lebens mitzuwirken (vgl. die Präambel des Grundgesetzes).

    Der erkennende Senat hat in seiner ersten grundsätzlichen Entscheidung zum Häftlingshilfegesetz (BVerwGE 9, 132 [135]) allerdings die politische Natur der Gründe eines Gewahrsams bejaht, der auf Grund der gleichfalls für alle Besatzungszonen gültigen Direktive Nr. 38 des Alliierten Kontrollrats vom 12. Oktober 1946 (KRABl. S. 184) verhängt worden war.

    Daß die sogenannten W.-Häftlinge unter das Häftlingshilfegesetz fallen sollten, war in den Bundestagsverhandlungen zu diesem Gesetz hervorgehoben worden (BVerwGE 9, 132 [137]).

    In der damaligen Entscheidung des erkennenden Senats wurde aber ausdrücklich offengelassen die Frage, ob unter das Häftlingshilfegesetz auch solche Personen fallen, die wegen ihrer politischen Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus in den Jahren 1945 bis 1948 - oder darüber hinaus - in Konzentrationslagern der sowjetischen Besatzungsmacht festgehalten worden waren (BVerwGE 9, 132 [135]).

    Der erkennende Senat hat allerdings in seiner früheren Entscheidung (BVerwGE 9, 132 [135]) ausgeführt, die Besonderheit des Häftlingsschicksals ergebe sich nicht nur aus den Beweggründen der die Haft anordnenden Stelle oder aus den förmlichen "Rechtsgrundlagen" der Verhaftung, sondern auch aus dem Verfahren, das bei der Anordnung und Vollstreckung des Freiheitsentzugs angewendet worden sei, und aus der Art und Dauer der Haft.

    In BVerwGE 9, 132 (140) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] hat der erkennende Senat ausgeführt, die politischen Gründe der Haft seien in der Regel zu vertreten, wenn die Verhaftung überwiegend zurückzuführen sei auf ein Verhalten des Häftlings in der Zeit nach der Besetzung Deutschlands, das er hätte vermeiden können und müssen, weil er mit einer Haft nach Art und Dauer der erlittenen Haft rechnen mußte; sie seien ausnahmsweise nicht zu vertreten, wenn ihm ein anderes Verhalten nicht zuzumuten war.

  • BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74

    Gewahrsam - Politische Gründe

    Als politische Gründe der Ingewahrsamnahme im Sinne dieser Vorschrift sind die Gründe zu verstehen, die den Gewahrsam, den der Kläger tatsächlich erlitten hat, auf Grund einheitlicher und ganzheitlicher Bewertung der Sache selbst zu einem politisch motivierten Gewahrsam machen (BVerwGE 9, 132).

    Denn Grund, Art und Dauer des Gewahrsams sind darauf zu prüfen, ob sie für den gesamten Gewahrsam das Urteil rechtfertigen, er beruhe auf politischen Gründen (BVerwGE 9, 132 [135]).

    Diese Erwägung hat der Senat mit der Formel zum Ausdruck gebracht, die politischen Gründe des Gewahrsams seien zu vertreten, wenn die Verhaftung überwiegend zurückzuführen sei auf ein Verhalten des Häftlings, das er hätte vermeiden können und müssen, weil er mit einer Haft nach Art und Dauer der erlittenen Haft rechnen mußte; sie seien ausnahmsweise nicht zu vertreten, wenn ihm ein anderes Verhalten nicht zuzumuten gewesen sei (BVerwGE 9, 132 [140]).

    Es bezweckt vielmehr, dem politischen Häftling, der in dem politischen System des Gewahrsamsstaates gelebt hat und ihm zum Opfer gefallen ist, zu helfen (BVerwGE 9, 132).

    Damit will es der im Gewahrsamsstaat lebenden deutschen Bevölkerung inneren Rückhalt geben (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57] [272]; 9, 132 [140]; 12, 236 [240]).

    Deshalb ist es ständige Rechtsprechung, daß es dem Häftling zuzumuten ist, Ordnungsvorschriften, wirtschaftslenkende Vorschriften, Dienstvorschriften und Strafgesetze, die die Ordnung des Alltags betreffen, einzuhalten (BVerwGE 9, 132 [140];Beschluß vom 6. Februar 1975 - BVerwG VIII B 68.73 -).

    Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gang zu setzen oder zu halten, um dadurch eine Humanisierung des herrschenden Systems in den Gewahrsams Staaten zu erreichen, ist das erklärte Anliegen des Häftlingshilfegesetzes (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57] [272]; 9, 132 [140]; 12, 236 [240]).

    Deshalb ist es in diesem Bereich dem Häftling grundsätzlich nicht zuzumuten, die Beschränkungen einzuhalten, die das System der Informierung und dem freien Wort setzt (BVerwGE 1, 195 [197]; 6, 271 [272]; 9, 132 [139 f.]).

    Der Häftling hat es daher zu vertreten, wenn er sich etwa herausfordernd, aufreizend, leichtsinnig oder besonders unüberlegt verhalten hat (BVerwGE 1, 196 [BVerwG 24.09.1954 - IV C 31/54] [197]; 6, 271 [272]; 9, 115 [116]; 9, 132 [139];Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 355.59 -).

    Der Senat hat bereits in der Entscheidung BVerwGE 9, 132 (140) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] ausgeführt, die politischen Gründe des Gewahrsams seien in der Regel zu vertreten, wenn die Verhaftung überwiegend auf ein Verhalten des Häftlings zurückzuführen sei, das er hätte vermeiden können und müssen, weil er mit einer Haft nach Art und Dauer der erlittenen Haft rechnen mußte, es sei, denn, anderes Verhalten sei ihm nicht zuzumuten gewesen.

  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 4.76

    Antrag auf eine Häftlingshilfebescheinigung und Eingliederungshilfe nach dem

    Urteil vom 9. September 1959 (BVerwGE 9, 132 [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59]) hat der Senat ständig entschieden, daß politische Gründe zu verstehen sind als die durch die politischen Verhältnisse in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genannten Gewahrsamsgebieten bedingten Gründe, Ursachen und Formen des Freiheitsentzugs.

    Vielmehr folgt dies aus dem Zweck, dessentwegen der politische Gewahrsam Hilfe nach dem Häftlingshilfegesetz begründet (BVerwGE 9, 132 [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] [137]).

    Auch davon ist der Senat bisher ausgegangen, indem er bis zum Ende des Jahres 1948 Maßnahmen der Besatzungsmacht grundsätzlich nicht als Häftlingshilfe begründende Maßnahmen angesehen hat (BVerwGE 9, 132 [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] [135]; 12, 236 [241]; 29, 337 [338]).

  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung sowohl zu § 2 HHG (vgl. Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 281.59 - BVerwGE 9, 132 ) als auch zu § 8 BWGöD (vgl. Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 81.61 - BVerwGE 15, 326 ).
  • BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 128.72

    Rechtsmittel

    Das folgt aus dem inneren Zusammenhang des Häftlingshilfegesetzes mit dem Bundesvertriebenengesetz, der in der Entscheidung des erkennenden Senats BVerwGE 9, 132 (134) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] näher dargelegt ist; der innere Zusammenhang ergibt sich auch aus der Bezugnahme auf das Bundesvertriebenengesetz - BVFG - in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG.

    Daß auf ihn das politische Strafrecht der DDR angewendet wurde, ist indessen für die politische Natur der Gewahrsamsgründe nicht allein ausschlaggebend; es muß sich um die der kommunistischen Regierungsweise eigentümlichen, mit den im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehenden rechtsstaatlichen Vorstellungen unvereinbaren Ursachen und Formen des Freiheitsentzugs gehandelt haben; der Kläger muß ein Opfer der politischen Verhältnisse in der DDR geworden sein (BVerwGE 9, 132 [134]).

    Es kommt deshalb darauf an, ob der Gewahrsam im übrigen nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse in der DDR bedingt war, ob sich also sein Schicksal von demjenigen der Personen mit vergleichbarer politischer Belastung in der Bundesrepublik so erheblich unterscheidet, daß es nur auf die besonderen politischen Verhältnisse in der DDR zurückgeführt werden, kann (BVerwGE 9, 132 [135 ff.]).

    Ob der Gewahrsam dem System oder dem Häftling zuzurechnen ist, bestimmt sich durch Abwägung aller Umstände am Maßstab dessen, was dem Häftling im Hinblick auf die voraussehbaren Folgen, gemessen am Maßstab der Lage, in der sich die Bevölkerung Mitteldeutschlands überwiegend befindet, zu unterlassen zuzumuten war (BVerwGE 9, 132 [140]).

  • BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09

    Ausgleichsleistung, erhebliches Vorschubleisten; hochrangiger Diplomat in der

    Für die Berücksichtigung des systemschädlichen Handelns zugunsten der betreffenden Person lässt nicht nur der Wortlaut des § 1 Abs. 4 AusglLeistG jedenfalls insoweit Raum, als er die Erheblichkeit des Vorschubleistens verlangt, sondern seine Berücksichtigung ist vom Sinn und Zweck dieses Ausschlussgrundes geboten, wonach es nur denjenigen, welche die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, verwehrt sein soll, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch zu nehmen (vgl. etwa Urteile vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132 und vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 ).
  • BVerwG, 08.03.2002 - 3 C 23.01

    Rehabilitierung, berufliche; Ausschlussgründe; Verstoß des Betroffenen gegen

    Entscheidend ist nämlich, ob auf den Betroffenen der Grundgedanke dieses oder ähnlich lautender Ausschlusstatbestände zutrifft, wonach "in den Genuss der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die ... ein Schicksal erfuhren, das sie zuvor unter dem Schutz der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben" (Urteile vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 281.59 - BVerwGE 9, 132 und vom 16. Januar 1964 - BVerwG VIII C 60.62 - BVerwGE 19, 1 ).
  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 102.76

    Erleiden von Gewahrsam und Kriegsgefangenschaft in der Sowjetunion -

    Seit dem Urteil vom 9. September 1959 (BVerwGE 9, 132) hat der Senat ständig entschieden, daß politische Gründe zu verstehen sind als die durch die politischen Verhältnisse in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genannten Gewahrsamsgebieten bedingten Gründe, Ursachen und Formen des Freiheitsentzugs.

    Vielmehr folgt dies auch aus dem Zweck, dessentwegen der politische Gewahrsam Hilfe nach dem Häftlingshilfegesetz begründet (BVerwGE 9, 132 [137]).

    Auch davon ist der Senat bisher ausgegangen, indem er bis zum Ende des Jahres 1948 Maßnahmen der Besatzungsmacht grundsätzlich nicht als Häftlingshilfe begründende Maßnahmen angesehen hat (BVerwGE 9, 132 [135]: 12, 236 [241]; 29, 337 [338]).

  • BVerwG, 29.04.1968 - VIII C 91.64

    Rechtsmittel

    (Ergänzung von BVerwGE 9, 132; 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 118/60]; 15, 336 [BVerwG 28.02.1963 - VIII C 28/62]; 19, 354) [BVerwG 29.10.1964 - VIII C 41/64].

    In seiner Entscheidung BVerwGE 9, 132 hat der erkennende Senat im einzelnen ausgeführt, daß aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurde, wessen Haft nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt war; es wurde dargelegt, daß auch die wegen ihrer wirklichen oder vermeintlichen Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus Verhafteten jedenfalls dann zum Personenkreis des Gesetzes gehören, wenn die Haft über das Jahr 1948 hinaus gedauert hat; denn die Festhaltung in Internierungslagern über diesen Zeitpunkt hinaus war eine der Besonderheiten, durch die sich schon damals die Internierung in der sowjetischen Besatzungszone von der Internierung in den westlichen Besatzungszonen unterschied.

    Aus diesem Grunde waren nach der Auffassung des erkennenden Senats (BVerwGE 9, 132 [136]; 19, 354 [356]) auch die sogenannten Waldheim-Häftlinge, die im Zusammenhang mit der Auflösung der Internierungslager im Jahre 1950 den sowjetzonalen Behörden übergeben, in das Zuchthaus Waldheim übergeführt und dort zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, zu einem großen Teil aber im Jahre 1954 entlassen worden waren, aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden, obwohl die meisten von ihnen sich schon seit dem Jahre 1945 wegen ihrer wirklichen oder angeblichen Verbindung zum Nationalsozialismus in Haft befunden hatten.

    Hierin lag keine Einengung der mit der Entscheidung BVerwGE 9, 132 begonnenen Rechtsprechung; denn in jenem Falle handelte es sich um die Verurteilung durch ein sowjetisches Militärgericht wegen unerlaubten Waffenbesitzes, der auf Grund desselben Gesetzes des alliierten Kontrollrats auch in den westlichen Besatzungszonen mit schweren Freiheitsstrafen geahndet wurde.

  • BVerwG, 11.10.1962 - VIII B 176.61

    Rechtsmittel

    Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil setze sich zu der darin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1959, BVerwGE 9, 132, in Widerspruch, soweit es zu dem Ergebnis komme, daß die Haft des Klägers zwar nach Art und Dauer, nicht aber auch dem Grunde nach politisch bedingt gewesen sei; es genüge, daß überwiegende politische Motive zur Verhaftung und später zur Bestrafung des Klägers geführt hätten.

    In Übereinstimmung mit der Entscheidung BVerwGE 9, 132 ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß "aus politischen Gründen" nicht nur der politische Widerstandskämpfer, sondern auch derjenige in Gewahrsam genommen wurde, dessen Haft nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt war Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gründe des Gewahrsams nicht den Beweggründen der den Gewahrsam anordnenden Stelle gleichgesetzt, sondern alle äußeren und inneren Tatsachen für erheblich gehalten, die die Anordnung des Gewahrsams nach Grund und Dauer beeinflußt haben.

    Nach BVerwGE 9, 132 (134) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] entsprechen die Worte "aus politischen Gründen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG der in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes gewählten Formulierung "von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten".

    Die Gleichartigkeit der Frage, die in dem vorliegenden Falle in einem künftigen Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, einerseits und die in der Entscheidung BVerwGE 9, 132 im einzelnen bereits ausgeführte Gleichartigkeit der Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling und als politischer Häftling andererseits haben zur Folge, daß der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung abgesprochen werden muß.

  • BVerwG, 19.01.2006 - 3 C 11.05

    Strafrechtliche Rehabilitierung; Häftlingshilfebescheinigung; Bestandskraft;

  • BVerwG, 25.11.1964 - VIII B 12.63

    Anerkennung eines so genannten automatischen Arrests als einen durch die

  • BVerwG, 24.06.1991 - 9 C 10.90

    Angaben über die Verhältnisse in der DDR - Amerikanischer Geheimdienst -

  • VGH Hessen, 04.11.1988 - 4 UE 3118/84

    Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz

  • BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 118.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.03.1961 - VIII CB 6.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 18.77

    Häftlingshilfe für Fluchthelfer - Interessenlage des Fluchthelfers - Politische

  • BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 80.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 3.76

    Antrag auf eine Häftlingshilfebescheinigung und Eingliederungshilfe nach dem

  • BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 141.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 07.07.1972 - VIII B 60.70
  • BVerwG, 26.05.1970 - I C 46.66

    Auslegung des Begriffs "Internierung"

  • BVerwG, 18.01.1967 - VIII B 54.65

    Bestimmung des Begriffs der polnischen Haft - Bestehen eines Anspruchs auf

  • BVerwG, 10.10.1962 - VIII B 131.61

    Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) sowie

  • BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08

    Erhebliches Vorschubleisten; SS-Hauptamt; Germanische Leitstelle; Waffen-SS;

  • BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08

    Erhebliches Vorschubleisten; Gestapo; langjährige Tätigkeit als Gestapo-Beamter;

  • OLG Dresden, 18.03.2009 - 1 Reha Ws 2/09

    Einschränkende Auslegung des Begriffs der "Grundsätze der Menschlichkeit oder der

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von

  • OVG Berlin, 01.12.2004 - 6 B 1.04

    Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens unter Rücknahme des Bescheids;

  • BVerwG, 08.07.1970 - VIII C 110.67

    Angaben im Notaufnahmeverfahren als politische Gründe eines Gewahrsams -

  • BVerwG, 08.07.1970 - VIII C 131.67

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung -

  • BVerwG, 14.01.1965 - VIII C 80.62

    Antrag auf Anerkennung als politischer Häftling durch Erteilung einer

  • BVerwG, 29.10.1964 - VIII C 41.64

    Entscheidung über Antrag auf Gewährung zusätzlicher Eingliederungshilfen an

  • BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 27.96

    Volksdeutscher aus der früheren Sowjetunion (Kirgisien); gehobene berufliche

  • BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 46.96

    Einziehung des Vertriebenenausweises nach dem 31. Dezember 1992 - Volksdeutsche

  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 269/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag

  • BVerwG, 29.10.1964 - VIII C 299.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.12.1964 - VIII B 24.63

    Anerkennung als politischer Häftling der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ)

  • BVerwG, 29.10.1964 - VIII C 52.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 449.59

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 - 3 B 9.12

    Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG; Eingliederungshilfen; Fortführung durch

  • BVerwG, 24.11.1964 - VIII B 28.63

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 12.02.1991 - 9 B 244.90

    Bewohner der früheren DDR - SED - Festigung des Herrschaftsanspruchs -

  • LSG Bayern, 03.12.2008 - L 1 R 2/08
  • BSG, 27.02.1991 - 5 RJ 30/89

    Wartezeitfiktion für Begünstigte nach dem Häftlingshilfegesetz , Grundsatz des

  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 60.62

    Voraussetzungen der Erteilung eines Flüchtlingsausweises für

  • BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 47.96

    Einordnung des Klägers als "Vertriebener" - Verlassen der früheren Sowjetunion

  • VG Berlin, 01.11.2017 - 9 L 228.17

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen Einziehung der Häftlingshilfebescheinigung

  • VG Berlin, 28.03.2008 - 9 A 12.04
  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 6 S 3360/96

    Verhältnis von Haftentschädigung für politische Häftlinge nach dem

  • BVerwG, 22.10.1987 - 3 C 12.87

    Wegnahme eines Sparguthabens - Vertretenmüssen des subjektiven Unvermögens zur

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 28.62

    Anspruch auf Anerkennung als politischer Häftling - Anforderungen an die Annahme

  • BVerwG, 30.03.1989 - 9 B 467.88

    Zumutbarkeit der Anpassung eines Häftlings an das System des Gewahrsamsstaates -

  • BVerwG, 15.06.1981 - 8 B 175.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung

  • VG Greifswald, 21.04.2009 - 2 A 2004/06

    Rechtliche Ausgestaltung eines Anspruchs auf Ausgleichsleistungen nach den

  • BVerwG, 17.12.1996 - 9 B 407.96

    Prüfung des Anspruchs auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Anforderungen

  • BVerwG, 28.05.1991 - 9 C 132.90

    Politischer Häftling - Zuerkennung des Status - Kriegsgefangenschaft -

  • BVerwG, 27.04.1961 - VIII C 151.60
  • VG Freiburg, 25.09.2014 - 2 K 1409/12

    Rücknahme Häftlingshilfebescheinigung Ausschlussgründe des "erheblichen

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 85.62

    Rechtliche Ausgestaltung der richterlichen Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung

  • BVerwG, 07.03.1996 - 9 B 18.96

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Vorliegen der

  • BVerwG, 08.07.1970 - VIII C 132.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 08.07.1970 - VIII C 64.70

    Begriff der "politischen Gründe" im Sinne des Häftlingshilfegesetzes (HHG) -

  • LG Potsdam, 05.12.2008 - BRH 13362/07

    Strafrechtliche Rehabilitierung in den neuen Bundesländern:

  • BVerwG, 05.03.1982 - 8 ER 216.81

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.11.1968 - VIII C 28.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 57.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.11.1962 - VI C 41.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 264.59

    Rechtsmittel

  • VG Berlin, 03.06.2013 - 9 K 92.12

    Klage gegen Rücknahme eines Häftlingshilfebescheides

  • BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 64.71

    Zulassung des Härteausgleichs zugunsten von vor dem 8. Mai 1945 in der

  • BVerwG, 22.10.1968 - VIII B 6.67

    Ingewahrsamnahme auf Grund einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit -

  • BVerwG, 03.11.1964 - VIII B 75.63

    Gewährung zusätzlicher Eingliederungshilfe gemäß § 9b Häftlingshilfegesetz (HHG)

  • BVerwG, 14.11.1962 - VIII B 13.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.04.1961 - VIII C 162.60

    Rechtsmittel

  • VG Frankfurt/Oder, 16.10.2008 - 4 K 1114/06

    Antrag auf Zahlung von Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

  • BVerwG, 11.11.1969 - VIII B 95.69

    Gewährung von Eingliederungshilfe für einen politischen Häftling -

  • BVerwG, 30.04.1965 - VIII B 8.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 28.04.1965 - VIII B 75.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 31.08.1962 - VIII B 164.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.05.1961 - VIII C 460.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.03.1960 - VIII C 18.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.03.1960 - VIII C 292.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.03.1960 - VIII C 276.59

    Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge aufgrund fehlender

  • BVerwG, 23.03.1960 - VIII C 275.59

    Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Flüchtlingsausweises C - Auslegung des

  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 279.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 280.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.04.1961 - VIII C 511.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.03.1960 - VIII C 420.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 17.04.1964 - VIII B 39.63

    Antrag auf Erteilung eines Ausweises C - Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling -

  • BVerwG, 26.05.1970 - VIII B 42.69

    Vertretungserfordernis vor dem BVerwG - Ordnungsgemäße Belehrung über die

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