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   BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99   

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BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99 (https://dejure.org/2001,2170)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2001 - 8 C 32.99 (https://dejure.org/2001,2170)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 (https://dejure.org/2001,2170)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    VermG § 5 Abs. 1 Buchst. a
    Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks; Restitutionsausschlussgrund; Ausschlussgrund; Nutzungsänderung; Änderung der Nutzungsart; erheblicher baulicher Aufwand; öffentliches Interesse an der weiteren Nutzung; Abwendungsbefugnis durch Vermietungsangebot; ...

  • Wolters Kluwer

    Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks - Restitutionsausschlussgrund - Ausschlussgrund - Nutzungsänderung - Änderung der Nutzungsart - Erheblicher baulicher Aufwand - Öffentliches Interesse an der weiteren Nutzung - Abwendungsbefugnis durch ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsartänderung; erheblicher baulicher Aufwand; Teilflächenabtrennung

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 53 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG
    Vermögensrecht/Ausschluss der Rückübertragung/mit erheblichem baulichen Aufwand umgenutztes Grundstück/selbständige Teilflächen

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 53 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG
    Vermögensrecht/Ausschluss der Rückübertragung/mit erheblichem baulichen Aufwand umgenutztes Grundstück/selbständige Teilflächen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 496
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 55.94

    Wann ist ein Rückübertragungsanspruch ausgeschlossen?

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99
    § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 ).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 72 f. bzw. S. 5 f., Beschlüsse vom 14. August 2000 - BVerwG 7 B 82.00 - RÜ BARoV 2000 Nr. 14, S. 59 f. und vom 8. März 2000, a.a.O.) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, das streitige Grundstück sei mit erheblichem baulichen Aufwand verändert worden.

    a) "Baulicher Aufwand" in diesem Sinne sind - entsprechend dem dargelegten Zweck der Vorschrift - nur Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung gerade im Hinblick auf die neue Zweckbestimmung, nicht jedoch Investitionen in das Gebäude in seiner bisherigen Zweckbestimmung, also insbesondere nicht Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen (Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 72 bzw. S. 5).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 73 bzw. S. 5 f.) sind weder ausschließlich die Kosten im Verhältnis zum Einheitswert noch allein die Änderung des Erscheinungsbildes maßgeblich; vielmehr ist eine vergleichende Betrachtung des früheren und des veränderten Zustands unter dem Blickwinkel geboten, ob die beanspruchte Sache noch dieselbe ist wie vor den Baumaßnahmen.

    Da - wie dargelegt - diese zweite Begründungsweise der Rechtslage entspricht, käme es im Übrigen bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf die Ermittlung des Kostenaufwandes im Einzelnen nicht an (§ 144 Abs. 4 VwGO, vgl. Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 73 bzw. S. 6).

    Der Gesetzgeber hatte bei § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG gerade Kindergärten und ähnliche öffentliche Einrichtungen vor Augen (vgl. BTDrucks 11/7831 S. 7; Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 75 bzw. S. 8).

    Die Weiterführung öffentlicher Einrichtungen soll nicht durch die Rückgabe der von ihnen genutzten Anwesen gefährdet werden, wenn diese bereits eine entsprechende bauliche Prägung erfahren haben (Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 75 f. bzw. S. 5 f.).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Restitutionsausschlussgrund deshalb auch auf einen Teil des betreffenden Grundstücks beschränken (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - ZOV 2000, 417, vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 , vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 ; Beschluss vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47).

  • BVerwG, 08.03.2000 - 7 B 181.99
    Auszug aus BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99
    Der Vorschrift liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - UA S. 10 sowie Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 7 B 181.99 - RÜ BARoV 2000 Nr. 12, S. 5 f.) ebenso wie den nachfolgenden Restitutionsausschlusstatbeständen in § 5 Abs. 1 VermG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse infrage zu stellen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 72 f. bzw. S. 5 f., Beschlüsse vom 14. August 2000 - BVerwG 7 B 82.00 - RÜ BARoV 2000 Nr. 14, S. 59 f. und vom 8. März 2000, a.a.O.) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, das streitige Grundstück sei mit erheblichem baulichen Aufwand verändert worden.

    Unerheblich ist, ob die Baumaßnahmen bereits vor der Änderung der Nutzungsart oder gleichzeitig mit ihr durchgeführt wurden (Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.).

    Da die Höhe der Baukosten nur e i n Indiz unter mehreren für die Erheblichkeit des baulichen Aufwandes darstellt, kommt es auf die genaue Kenntnis der Kosten nicht entscheidungstragend an (Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.); es genügt insoweit für eine ausreichende Überzeugungsbildung die Feststellung, dass die entstandenen Kosten in die Nähe des Werts eines den vorgenommenen Umbauten entsprechenden Einfamilienhauses kommen (UA S. 9; Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.).

    Das Verwaltungsgericht durfte - zumal insoweit keine förmlichen Beweisanträge gestellt worden sind - diese Kostenangaben aufgrund ihrer Übereinstimmung mit den vor Durchführung der Maßnahmen in den Bauunterlagen enthaltenen Schätzungen bzw. Preisvoranschlägen sowie aufgrund von Art und Umfang der Baumaßnahmen auch ohne den Nachweis besonderer Sachkunde als realistisch zugrunde legen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen bedurfte es unter diesen Umständen nicht (vgl. ebenso Beschluss vom 8. März 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.1995 - 7 C 63.94

    Flughafen Leipzig

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99
    Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst selbständig nutzbare Teilflächen eines Grundstücks nicht, wenn diese Teilflächen ohne Beeinträchtigung der konkreten, im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung abgetrennt werden können (im Anschluss an Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Restitutionsausschlussgrund deshalb auch auf einen Teil des betreffenden Grundstücks beschränken (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - ZOV 2000, 417, vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 , vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 ; Beschluss vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47).

    Sie gilt jedoch auch für Fälle, in denen selbständig nutzbare Teilflächen des streitigen Grundstücks abgetrennt werden können, ohne dass die im öffentlichen Interesse liegende geschützte Nutzung beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.06.2000 - 7 C 20.99

    Grundstücksrückübertragung; Unmöglichkeit der Rückgabe; Notwegrecht; übernommene

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Restitutionsausschlussgrund deshalb auch auf einen Teil des betreffenden Grundstücks beschränken (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - ZOV 2000, 417, vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 , vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 ; Beschluss vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47).

    Maßgeblich ist insoweit die Prägung des Grundstücks (Urteil vom 15. Juni 2000, a.a.O.).

  • BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95

    Ausschluß der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken von Verfolgten

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99
    Die Ausschlusstatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 VermG sollen nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorstellung des Gesetzgebers die widerstreitenden Interessen der Alteigentümer einerseits und der Verfügungsberechtigten sowie der Allgemeinheit andererseits in einen sozialen, auf die Schaffung von Rechtsfrieden gerichteten Ausgleich bringen, indem sie in der Zeit der DDR entstandene Fakten nicht rückgängig machen und die Betroffenen auf Entschädigungsansprüche verweisen (BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1579/95 - VIZ 1999, 468 ).

    Aus den dort genannten Gründen liegt ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nicht vor, zumal sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erst auf die durch das Vermögensgesetz begründeten Rechte bezieht (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.08.2000 - 7 B 82.00

    Gründe für den Ausschluss eines Restitutionsanspruches - Vornahme einer

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 72 f. bzw. S. 5 f., Beschlüsse vom 14. August 2000 - BVerwG 7 B 82.00 - RÜ BARoV 2000 Nr. 14, S. 59 f. und vom 8. März 2000, a.a.O.) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, das streitige Grundstück sei mit erheblichem baulichen Aufwand verändert worden.

    Da der von der Vorschrift bezweckte Schutz des öffentlichen Interesses den Schutz erheblicher baulicher Investitionen einschließt und maßgeblich darauf abstellt, ist ein besonderes Gewicht des öffentlichen Nutzungsinteresses weder unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit noch aus sonstigen Gründen verfassungsrechtlich geboten (Beschluss vom 4. August 2000 - BVerwG 7 B 82.00 - RÜ BARoV 2000 Nr. 14, S. 59 f.).

  • BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 226.96

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund der

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99
    In diesem maßgeblichen Zeitpunkt muss der Fortbestand des öffentlichen Interesses noch feststellbar sein, um den Restitutionsausschluss weiterhin zu rechtfertigen; ist in diesem Zeitpunkt hingegen die Schließung der Einrichtung absehbar, stehen die zur Umnutzung in der Vergangenheit getätigten erheblichen Aufwendungen der Restitution des Grundstücks nicht mehr entgegen (vgl. Urteile vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7 S. 14 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - a.a.O. S. 11 sowie Beschluss vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 226.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 91; VG Berlin, Urteil vom 18. Juli 1997 - 31 A 35.95 - ZOV 1997, 409; VG Leipzig, Urteil vom 18. April 1996 - 2 K 918/94 - KPS § 1 III VermG 101/96).

    Die bezüglich des Fortbestands des öffentlichen Interesses an der geänderten Nutzung erforderliche Prognoseentscheidung (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 1996, a.a.O.) ist - soweit sie auf tatsächlichen Annahmen beruht - revisionsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar.

  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 27.99

    Auskehrung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung; Berechtigter;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99
    Der Vorschrift liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - UA S. 10 sowie Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 7 B 181.99 - RÜ BARoV 2000 Nr. 12, S. 5 f.) ebenso wie den nachfolgenden Restitutionsausschlusstatbeständen in § 5 Abs. 1 VermG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse infrage zu stellen.

    In diesem maßgeblichen Zeitpunkt muss der Fortbestand des öffentlichen Interesses noch feststellbar sein, um den Restitutionsausschluss weiterhin zu rechtfertigen; ist in diesem Zeitpunkt hingegen die Schließung der Einrichtung absehbar, stehen die zur Umnutzung in der Vergangenheit getätigten erheblichen Aufwendungen der Restitution des Grundstücks nicht mehr entgegen (vgl. Urteile vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7 S. 14 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - a.a.O. S. 11 sowie Beschluss vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 226.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 91; VG Berlin, Urteil vom 18. Juli 1997 - 31 A 35.95 - ZOV 1997, 409; VG Leipzig, Urteil vom 18. April 1996 - 2 K 918/94 - KPS § 1 III VermG 101/96).

  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 55.96

    Enteignung nach dem Baulandgesetz - Unlautere Machenschaft - Rückgabeausschluß

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Restitutionsausschlussgrund deshalb auch auf einen Teil des betreffenden Grundstücks beschränken (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - ZOV 2000, 417, vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1, vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 , vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 ; Beschluss vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47).
  • BVerwG, 19.01.1998 - 7 B 347.97

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99
    Das Bundesverwaltungsgericht ist dementsprechend der in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung, dem Berechtigten sei im Wege teleologischer Reduktion des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG eine derartige Anwendungsbefugnis einzuräumen (vgl. Hellmann in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 5 VermG Rn. 13), nicht beigetreten (Beschluss vom 19. Januar 1998 - BVerwG 7 B 347.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 14).
  • BVerwG, 22.09.1997 - 7 B 157.97

    Volkseigenes Grundstück - Eigenheim - Dingliches Nutzungsrecht - Teilrückgabe -

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98

    Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1

  • VG Weimar, 12.05.1999 - 1 K 2013/97
  • BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95

    Offene Vermögensfragen: Eigeninvestition des Verfügungsberechtigten und

  • VG Berlin, 18.07.1997 - 31 A 35.95
  • VG Leipzig, 18.04.1996 - 2 K 918/94
  • VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16
    Geschützt ist damit die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 -, BVerwGE 100, 70 = juris Rn. 9, vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 -, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 = juris Rn. 17, und Beschluss vom 29. Juni 2015 - BVerwG 8 B 67.14 -, ZOV 2015, 214 = juris Rn. 13).

    Erforderlich ist also ein spezifischer Zusammenhang zwischen baulichem Aufwand und Nutzungsänderung, da ausschließlich die neue Nutzung und der für sie betriebene Aufwand privilegiert werden soll (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 a.a.O. Rn. 8 ff., vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 19 und vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25.01 -, BVerwGE 117, 70 = juris Rn. 18 ff.).

    Dieses öffentliche Interesse muss über den maßgeblichen Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz fortbestehen (siehe BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 26 f. u.a. unter Verweis auf BT-Drs. 11/7831, S. 7, und Urteil vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 22).

    Geschützt wird mithin die Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der bei Rückgabe nicht nutzlos werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 17; Beschluss vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 22).

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 a.a.O. Rn. 36 ff.).

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 313.16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag -

    Geschützt ist damit die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urt. v. 30. November 1995 - 7 C 55/94, BVerwGE 100, 70, zitiert nach juris, dort Rdn. 9; Urt. v. 28. Februar 2001 - 8 C 32/99, ZOV 2001, 195, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 und Urt. v. 29. Juni 2015 - 8 B 67/14, ZOV 2015, 214, zitiert nach juris, dort Rdn. 13).

    Erforderlich ist also ein spezifischer Zusammenhang zwischen baulichem Aufwand und Nutzungsänderung, da ausschließlich die neue Nutzung und der für sie betriebene Aufwand privilegiert werden soll (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30. November 1995 - 7 C 55/94, BVerwGE 100, 70, zitiert nach juris, dort Rdn. 8ff.; Urt. v. 28. Februar 2001 - 8 C 32/99, ZOV 2001, 195, zitiert nach juris, dort Rdn. 19 und Urt. v. 25. September 2002 - 8 C 25/01, BVerwGE 117, 70, zitiert nach juris, dort Rdn. 18ff.).

    Dieses öffentliche Interesse muss über den maßgeblichen Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz fortbestehen (siehe BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 - 8 C 32/99, ZOV 2001, 195, zitiert nach juris, dort Rdn. 26f. u.a. unter Verweis auf BT-Drs.

    Geschützt wird mithin die Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der bei Rückgabe nicht nutzlos werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 - 8 C 32.99, ZOV 2001, 195, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 und Beschl. v. 29. Juni 2015 - 8 B 67/14, ZOV 2015, 214, zitiert nach juris, dort Rdn. 22).

    (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 - 8 C 32/99, ZOV 2001, 195, zitiert nach juris, dort Rdn. 36ff.).

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 312.16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Behördenkenntnis vom Restitutionsantrag -

    Geschützt ist damit die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 - 7 C 55/94, Rn. 9, vom 28. Februar 2001 - 8 C 32/99, Rn. 17 und vom 29. Juni 2015 - BVerwG 8 B 67/14, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris).

    Erforderlich ist also ein spezifischer Zusammenhang zwischen baulichem Aufwand und Nutzungsänderung, da ausschließlich die neue Nutzung und der für sie betriebene Aufwand privilegiert werden soll (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55/94, Rn. 8 ff., vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32/99, Rn. 19 und vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 25/01, Rn. 18 ff., jeweils zitiert nach juris).

    Dieses öffentliche Interesse muss über den maßgeblichen Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz fortbestehen (siehe BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32/99, Rn. 26 f. u.a. unter Verweis auf BT-Drs. 11/7831, S. 7 und Urteil vom 29. Juni 2015 - BVerwG 8 B 67/14, Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

    Geschützt wird mithin die Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der bei Rückgabe nicht nutzlos werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99, Rn. 17; Beschluss vom 29. Juni 2015 - BVerwG 8 B 67/14, Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32/99, juris, Rn. 36 ff.).

  • VG Dessau, 30.07.2003 - 4 A 90/02
    Geschützt ist mithin nicht die geänderte Nutzung um ihrer selbst Willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll ( BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 -, VIZ 2001, 367).

    "Baulicher Aufwand" i.S.v. § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG sind - entsprechend dem dargelegten Zweck der Vorschrift - nur Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung gerade im Hinblick auf die neue Zweckbestimmung, nicht jedoch Investitionen in das Gebäude in seiner bisherigen Zweckbestimmung, also insbesondere nicht Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen ( BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 -, a.a.O.; Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 55.94 -, ZOV 1996, 137).

    Unerheblich ist, ob die Baumaßnahmen bereits vor der Änderung der Nutzungsart oder gleichzeitig mit ihr durchgeführt wurden ( BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 -, a.a.O.).

    Bei dieser Gegenüberstellung haben die Kosten, der Umfang und die Art der Baumaßnahmen ebenso indizielle Bedeutung wie die Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes, ohne dass einer dieser Faktoren für sich gesehen ausschlaggebend sein müsste ( BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 -, a.a.O.; Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 55.94 -, a.a.O.).

    Denn bei solchen Aufräumarbeiten handelt es sich um bloße Instandsetzungsmaßnahmen, die keine Berücksichtigung finden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 -, a.a.O.).

    Denn bei beiden Maßnahmen handelt es sich um bloße, nicht berücksichtigungsfähige Instandsetzungsmaßnahmen, die zur Gartengrundstückspflege gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 - ).

  • BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01

    Rückgabe eines teilweise zu Verwaltungszwecken genutzten Gebäudegrundstücks;

    Dieses ist grundsätzlich anzuerkennen bei Einrichtungen und Nutzungen für das Gemeinwohl (Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27).

    So wenig danach die Rückgabe ausgeschlossen ist, wenn der öffentliche Zweck nicht mehr aufrechterhalten wird oder werden soll, so wenig steht der Ausschlussgrund der Rückgabe von Teilflächen entgegen, die dem durch § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG geschützten öffentlichen Interesse nicht dienen, also von der geänderten Nutzung nicht erfasst oder für sie nicht benötigt werden (Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - a.a.O.).

    Sind Gebäudeteile rechtlich und tatsächlich teilbar und bezieht sich die mit erheblichem Bauaufwand verwirklichte Umnutzung nur auf einen derartigen Gebäudeteil, so ist die Rückübertragung des anderen Gebäudeteils, der dem durch § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG geschützten öffentlichen Interesse nicht dient, also von der geänderten Nutzung nicht erfasst oder nicht für sie benötigt wird, nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 - unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 3 und vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1 sowie vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5).

  • BVerwG, 27.02.2002 - 8 C 1.01

    Ausschluss der Rückübertragung; Widmung zum Gemeingebrauch; Sachen im

    Dabei kann sich der Ausschlussgrund nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf einen Teil des betreffenden Grundstücks beschränken (Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 Seite 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.12.2005 - 8 C 13.04

    Rückübertragungsausschluss förmlicher Anordnung der Verwalterbestellung;

    Daraus folgt, dass es nur um einen baulichen Aufwand gehen kann, der gerade wegen der bestimmten Nutzungsänderung betrieben wurde (vgl. zur stRspr des BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27; Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 55.94 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5; Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 5.98 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 18; Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 ).

    Insofern wird zu klären sein, ob der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG die Rückgabe der beiden Hausgrundstücke erfasst oder wenigstens die Rückgabe von Teilflächen, die dem durch § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG geschützten öffentlichen Interesse nicht dienen, also von der geänderten Nutzung nicht erfasst oder für sie benötigt werden (Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27), möglich ist.

  • BVerwG, 30.05.2007 - 8 B 89.06

    Voraussetzung für einen Ausschluss einer Rückübertragung des Eigentums an einem

    Geschützt wird dabei der hierfür betriebene Aufwand, der nicht infolge einer Rückgabe nutzlos werden soll, nicht hingegen die geänderte Nutzung um ihrer selbst willen (vgl. nur Urteil vom 28. Februar 2001 BVerwG 8 C 32.99 Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht seinem Urteil ausdrücklich zugrunde gelegt).

    Auf ein besonderes Gewicht des öffentlichen Nutzungsinteresses oder die Möglichkeit das öffentliche Interesse auf einem anderen Grundstück zu verwirklichen, kommt es daher nicht an (vgl. Urteil vom 28. Februar 2001 BVerwG 8 C 32.99 Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27).

  • BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 1.22

    Keine anteilige Rückübertragung eines Grundstücks der Staatsoper Berlin

    Geschützt ist mithin die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 S. 9 f. und vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 sowie Beschluss vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - ZOV 2015, 214 Rn. 22 m. w. N.).
  • BVerwG, 05.03.2003 - 8 B 163.02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28. Februar 2001 BVerwG 8 C 32.99 Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27 S. 7 ) steht der Ausschlussgrund der Rückgabe von Teilflächen eines Grundstücks nicht entgegen, die dem durch § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG geschützten öffentlichen Interesse nicht dienen, also von der geänderten Nutzung nicht erfasst oder für sie nicht benötigt werden.

    Ist in diesem Zeitpunkt dagegen die Schließung einer Einrichtung absehbar, stehen die zur Umnutzung in der Vergangenheit getätigten erheblichen Aufwendungen der Restitution des Grundstücks nicht mehr entgegen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2001 BVerwG 8 C 32.99 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14

    Rückübertragung eines Flurstücks; Ausschluss; Nutzungsänderung

  • BVerwG, 29.03.2023 - 8 C 2.22

    Keine anteilige Rückübertragung eines Grundstücks der Staatsoper Berlin

  • BVerwG, 25.06.2008 - 8 C 14.07

    Beschlagnahme eines Grundstücks unter Verstoß gegen das Enteignungsverbot;

  • BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 11.08

    Restitution; öffentliches Interesse; Tatbestandsmerkmal; ungeschriebenes

  • BVerwG, 25.10.2001 - 7 C 10.01

    Rückübertragung Grundstück; Restitutionsausschluss; Betriebsnotwendigkeit;

  • BVerwG, 26.05.2003 - 8 B 61.03

    Rückübertragungsanspruch; Ausschlussgrund; öffentliches Interesse an

  • VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03

    Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 S. 1 VermG

  • VG Gera, 12.12.2003 - 6 K 49/02

    Rückübertragungsrecht; Ausschluss der Rückübertragung; baulicher Aufwand;

  • BVerwG, 02.07.2002 - 7 B 41.02

    Rückübertragung eines Grundstücks, das zum Gemeingbrauch gewidmet wurde nach den

  • BVerwG, 10.11.1999 - 8 B 284.99

    Zulassung einer Revision - Bestehen eines Vertretungszwanges für den

  • BVerwG, 06.11.2012 - 8 B 46.12

    Anforderungen an die Darlegung einer besonderen Bedeutung einer Rechtssache sowie

  • BVerwG, 01.06.2006 - 7 B 31.06
  • BVerwG, 02.06.2005 - 8 B 23.05

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Begriff eines "erheblich

  • BVerwG, 01.02.2002 - 7 B 2.02

    Zur Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur

  • BVerwG, 21.03.2002 - 8 B 29.02

    Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Zusammenhang mit der Frage, "ob

  • BVerwG, 27.05.2008 - 8 B 22.08
  • VG Gera, 25.11.2003 - 6 K 2208/98

    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen;

  • VG Magdeburg, 20.01.2004 - 5 A 208/03
  • VG Berlin, 05.06.2014 - 29 K 327.11

    Naturalrestitution eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz

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