Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 20.02.1993

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 92, 157
  • NJW 1994, 602 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 1206
  • ZfBR 1993, 202
  • ZfBR 1993, 252



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Wird zitiert von ... (52)  

  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06  

    Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück;

    Ein Hinterliegergrundstück ist bei einheitlicher Nutzung mit dem an die Erschließungsstraße angrenzenden Anliegergrundstück auch dann erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB, wenn es in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (Fortentwicklung zum Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 ).*).

    Dabei ist eine etwa bereits vorhandene Erschließung des Grundstücks, auch eines Hinterliegergrundstücks, durch eine andere Straße - wie sie hier durch die Straße "Hainweg" vorliegt - hinwegzudenken (Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 ).

    Das trifft in der Regel zu, wenn das Hinter- und das Anliegergrundstück, durch das Ersteres von der Anbaustraße getrennt ist, im Eigentum derselben Person stehen (Urteil vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 161).

    Denn in dem einen wie dem anderen Fall sollen die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer der i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke umlegen können, während das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in § 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), § 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen) und Satz 3 (Gemeindeanteil) sowie § 135 Abs. 5 BauGB (Erlass) bestimmt ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 1990 - BVerwG 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 , vom 29. Mai 1991 a.a.O. S. 252 f. und vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 161).

    Sollte das Hinterliegergrundstück bei der insoweit anzustellenden abstrakten Betrachtung aufgrund der von den Klägern eingewandten tatsächlichen und rechtlichen Hindernisse auf Dauer keine Aussicht haben, mit Blick auf die Anbaustraße "Zum Teufelsberg" bebaubar zu werden i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB, würde dies gleichzeitig bedeuten, dass es bereits aus dem Kreis der durch diese Erschließungsstraße i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke ausscheidet (vgl. Urteile vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 63 ff. und vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 163).

    Daneben kommt auch eine Vereinigung der beiden Grundstücke gemäß § 890 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 161 f.).

    Doch hat diese einzig von den Interessen des Grundeigentümers bestimmte Entscheidung keinen Einfluss auf die Erfüllung des Merkmals des Erschlossenseins i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB (Urteil vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 162).

  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09  

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Dabei ist eine etwa vorhandene (Erst-)Erschließung durch eine andere Erschließungsanlage hinwegzudenken (Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 ; stRspr.).

    In Fällen der Eigentümeridentität, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person (oder derselben Personenmehrheit) stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, solche Hindernisse zu beseitigen (Urteil vom 26. Februar 1993 - a.a.O. S. 159 f.).

  • BVerwG, 04.06.1993 - 8 C 33.91  

    Wegemäßige Erschließung eines Grundstücks als Grundlage für die Erhebung eines

    Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht in der Annahme, ein Grundstück unterliege gemäß § 133 Abs. 1 BBauG der Beitragspflicht nur für eine Anlage, durch die es im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen wird (vgl. zuletzt Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - Abdruck S. 14).
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   BVerwG, 20.02.1993 - 8 C 35.92   

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 1993, 667



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BVerwG, 27.10.1993 - 8 C 33.92  

    VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1; BauGB § 127 ff., §

    Die Sicherung der tatsächlich bestehenden Zufahrt zu den östlichen Teilflächen ist entsprechend dem Urteil des Senats vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - (DVBl 1993, 667 ) wegen der Möglichkeit der Grundstücksvereinigung gemäß § 893 BGB allein vom Willen der Klägerin abhängig (vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Aufl., Rn. 585, 813 f.).
  • VGH Hessen, 08.07.1993 - 5 UE 209/89  

    Erschließungsbeitragspflicht für Hinterliegergrundstück - Erschlossensein bei

    Dieses hat in seinem Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 - (DVBl. 1993, 667) ausgeführt, daß ein Hinterliegergrundstück bereits dann "bebaubar" im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG ist, wenn es allein in der Verfügungsmacht des Eigentümers steht, die für eine "aktuelle" Bebaubarkeit aufgestellten bundes- und landesrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
  • VG Düsseldorf, 20.02.2008 - 12 K 6478/06  

    Widmung, Erschließungsanlage

    Dafür genügt, dass die Straße als Erschließungsanlage dem Grundeigentümer die Möglichkeit eröffnet, durch eine in seiner Hand liegende Maßnahme die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit zu schaffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 - (DVBl. 1993, 667).
  • VGH Hessen, 05.11.2003 - 5 UE 2312/02  

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks,

    Das Hinterliegergrundstück ist schließlich auch im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB bebaubar und durch die öffentliche Anbaustraße gemäß § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, da es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers liegt, die für eine Bebaubarkeit aufgestellten bundes- und landesrechtlichen Anforderungen zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 -, DVBl 1993, 667 ; Hess. VGH , Urteil vom 08.07.1993 -5 UE 209/89 -, HSGZ 1993, 460).
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