Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 15.06.2009

Rechtsprechung
   BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 35.09   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BetrAVG § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 30i; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 3
    Umlage; Beitrag; Einmalbeitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage; Insolvenzsicherungspflicht; Arbeitgeber; Rückwirkung; echte Rückwirkung; unechte Rückwirkung; Ungleichbehandlung; Rechtfertigung; Maßstab; Willkür; Verhältnismäßigkeit

  • openjur.de

    Umlage; Beitrag; Einmalbeitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage; Insolvenzsicherungspflicht; Arbeitgeber; Rückwirkung; echte Rückwirkung; unechte Rückwirkung; Ungleichbehandlung; Rechtfertigung; Maßstab; Willkür; Verhältnismäßigkeit.;

  • Bundesverwaltungsgericht

    BetrAVG § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 30i
    Umlage; Beitrag; Einmalbeitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage; Insolvenzsicherungspflicht; Arbeitgeber; Rückwirkung; echte Rückwirkung; unechte Rückwirkung; Ungleichbehandlung; Rechtfertigung; Maßstab; Willkür; Verhältnismäßigkeit.

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erhebung eines Einmalbeitrags zur Insolvenzsicherung von Versorgungsanwartschaften zulässig

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung eines Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 Betriebsrentengesetz ( BetrAVG ) bei Bestehen einer Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG im Jahr 2005 und bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG; Verletzung des Gleichheitssatzes oder des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots durch die Erhebung eines Einmalbeitrags

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung der Betriebsrenten

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz verfassungsgemäß

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einmalbeitrag nach Betriebsrentengesetz für bis Ende 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernde Anwartschaften ist verfassungskonform

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 156
  • DB 2011, 121



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Wird zitiert von ... (9)  

  • VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11  

    Sonstiges

    Dieser umfasst nicht das Gesamtvermögen als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 46).

    Hinsichtlich der Beitragspflicht der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nach dem BetrAVG im Allgemeinen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Eigentumsgarantie mangels Eröffnung des Schutzbereiches verneint (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 47).

    Auch die absolute Höhe der Jahresbeiträge ist nicht beurteilungsrelevant, da anderenfalls außer Acht gelassen würde, dass die Höhe des festgesetzten Beitrags auch vom Umfang der abgesicherten eigenen Versorgungszusagen abhängt (BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 47, zum Einmalbetrag gemäß § 30i Abs. 1 BetrAVG).

    Auch bewirkt der Beitragssatz des Jahres 2009 in seiner absoluten Höhe keine unbillige Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin, wobei diesem Kriterium höchstens indizielle Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 47).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2012 - 12 A 1140/11  
    In diesem Zusammenhang ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass der absoluten Höhe der Jahresbeiträge keine Beurteilungsrelevanz zukommt, weil ansonsten außer Acht gelassen würde, dass die Höhe des festgesetzten Beitrags auch vom Umfang der abgesicherten eigenen Versorgungszusagen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 47, zum Einmalbetrag gemäß § 30i Abs. 1 BetrAVG).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11  

    Vereinbarkeit des Finanzierungssystems zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

    In diesem Zusammenhang ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass der absoluten Höhe der Jahresbeiträge keine Beurteilungsrelevanz zukommt, weil ansonsten außer Acht gelassen würde, dass die Höhe des festgesetzten Beitrags auch vom Umfang der abgesicherten eigenen Versorgungszusagen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 47, zum Einmalbetrag gemäß § 30i Abs. 1 BetrAVG).
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  • VG Hamburg, 06.07.2011 - 10 K 527/10  

    Heranziehung zu Insolvenzsicherungsbeiträgen

    Die Beitragsregelungen haben keine objektiv-berufsregelnde Tendenz, denn sie regeln weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betreffen sie nur bestimmte Berufe oder belasten bestimmte Berufsgruppen besonders (vgl. Urteile des BVerwG vom 15.9.2010, 8 C 35/09, Rn. 48, juris; vom 25.8.2010, a.a.O, Rn. 32; vom 23.1.2008, 6 C 19/07, Rn. 33, juris).
  • VG München, 19.01.2012 - M 17 K 11.603  

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009

    Dabei weist beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2010 (NVwZ-RR 2011, 156) auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im sozialpolitischen Bereich hin und stellt fest, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten wurden.
  • VG München, 19.01.2012 - M 17 K 11.604  

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009

    Dabei weist beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2010 (NVwZ-RR 2011, 156) auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im sozialpolitischen Bereich hin und stellt fest, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten wurden.
  • VG München, 15.03.2012 - M 17 K 11.602  

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009; Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung

    Dabei weist beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2010 (NVwZ-RR 2011, 156) auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im sozialpolitischen Bereich hin und stellt fest, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten wurden.
  • VG München, 15.03.2012 - M 17 K 11.615  

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009

    Dabei weist beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2010 (NVwZ-RR 2011, 156) auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im sozialpolitischen Bereich hin und stellt fest, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten wurden.
  • VG Münster, 17.05.2011 - 6 K 1110/09  
    vgl. hierzu im einzelnen: BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, DB 2011, 181, vom 15. September 2010 - 8 C 32.09 - NZA 2011, 49 und - 8 C 35.09 -, NVwZ-RR 2011, 156; vorgehend: OVG NRW, Urteile vom 27. April 2009 - 12 A 1519/08 und 12 A 1665/08 -, www.nrwe.de, juris; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 3153/07 -, juris.

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