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   BVerwG, 13.08.1993 - 8 C 36.91   

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BVerwG, 13.08.1993 - 8 C 36.91 (https://dejure.org/1993,1492)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1993 - 8 C 36.91 (https://dejure.org/1993,1492)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1993 - 8 C 36.91 (https://dejure.org/1993,1492)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Kosten einer Lärmschutzanlage - Benutzbarkeit einer Lärmschutzanlage - Sicherstellung des Lärmschutzes als Erschließungsaufgabe der Gemeinde - Lärmkonflikt im Verhältnis zwischen einer Straße und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 905
  • ZMR 1994, 73
  • DVBl 1993, 1367
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 51.87

    Erschlossensein eines Grundstücks durch Errichtung eines Lärmschutzwalls;

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1993 - 8 C 36.91
    Welche Grundstücke durch eine Lärmschutzanlage erschlossen werden (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB), richtet sich auch im Zusammenhang mit Vorausleistungen nach dem rechtens möglichen Zustand im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung dieser Anlage (im Anschluß an Urteil vom 19. August 1908 - BVerwG 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99 [BVerwG 19.08.1988 - 8 C 51/87]).

    Richtig ist allerdings der Ansatz: Durch einen Lärmschutzwall werden nur solche Grundstücke im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, die durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB (A) erfahren (vgl. Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99. ).

    Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 19. August 1988 (BVerwG 8 C 51.87 - a.a.O. S. 102) dargelegt hat, läßt sich die Frage, welche Grundstücke durch eine Lärmschutzanlage im Sinne des § 131 ADS.

  • BVerwG, 23.04.1993 - 8 C 35.91

    Erschließung - Vorausleistung - Erschließungsanspruch - 6-Jahres-Frist -

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1993 - 8 C 36.91
    § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nicht anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzbuchs das die Vorausleistungserhebung betreffende Verwaltungsverfahren bereits länger als sechs Jahre abgeschlossen war und dem Vorausleistenden deshalb bei noch fehlender Benutzbarkeit der Erschließungsanlage ein Erschließungsanspruch entstanden war (wie Urteil vom 23. April 1993 - BVerwG 8 C 35.91 - Abdruck S. 7 ff.).

    Denn § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nicht anwendbar, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzbuchs das die Vorausleistung betreffende Verwaltungsverfahren bereits länger als sechs Jahre abgeschlossen und dem Vorausleistenden deshalb bei immer noch fehlender Benutzbarkeit der Erschließungsanlage unter Geltung des Bundesbaugesetzes ein Erschließungsanspruch entstanden war (Urteile vom 23. April 1993 - BVerwG.8 C 35.91 - Abdruck S. 7 ff. und BVerwG 8 C 65.91 - Abdruck S. 8 ff.).

  • BVerwG, 13.12.1991 - 8 C 8.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Verzinsung der Vorausleistung auf den

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1993 - 8 C 36.91
    Eine aufgrund bestandskräftiger Heranziehung vereinnahmte Vorausleistung ist zurückzuzahlen, wenn mit Blick auf die Erschließungsanlage, deren voraussichtliche Kosten Gegenstand der Vorausleistung sind, auszuschließen ist, daß für das Grundstück des Vorausleistenden eine (endgültige) Erschließungsbeitragspflicht entstehen wird (im Anschluß an Urteil vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 8.90 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 115 S. 35 ).

    Das träfe zu, wenn - und insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nach dem Baugesetzbuch nicht von der nach dem Bundesbaugesetz - auszuschließen sein sollte, daß für sein Grundstück mit Blick auf die Lärmschutzanlage eine endgültige Erschließungsbeitragspflicht entstehen wird (vgl. dazu Urteile vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1 und 2.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76 S. 1 und vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 8.90 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 115 S. 35 ).

  • BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 71.87

    Erforderlichkeit einer selbständigen öffentlichen Grünanlage; Erhöhung des

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1993 - 8 C 36.91
    Die Herstellung des Lärmschutzwalls würde gleichwohl eine Erschließungsbeitragspflicht nicht entstehen lassen, wenn es der Anlage - ihr schon als solcher - an der Erforderlichkeit im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauG fehlen sollte (vgl. zu dieser Anforderung im Zusammenhang mit § 127 Abs. 2 BauGB Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 71.87 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 56 S. 43 ).
  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 28.76

    Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1993 - 8 C 36.91
    Diese Auffassung begegnet schon deshalb Bedenken, weil die zugrunde gelegten Zahlen nicht durch tatsächliche Feststellungen abgesichert sind und deshalb nicht auszuschließen ist, daß die darauf aufbauende Würdigung auf einer Verkennung der Weite des Spielraums beruht, der den Gemeinden bei der Beurteilung dessen zuzubilligen ist, was sie im Einzelfall für erforderlich halten dürfen (vgl. in. diesem Zusammenhang etwa Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 [BVerwG 14.12.1979 - 4 C 28/76]).
  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 70.82

    Voraussetzungen für die Selbstständigkeit einer öffentlichen Verkehrsanlage -

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1993 - 8 C 36.91
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für das Merkmal "zum Anbau bestimmt" in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG entschieden (vgl. u.a. Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 [BVerwG 03.06.1983 - 8 C 70/82]).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.02.1981 - 6 C 4/80

    Planungsfehler; Beachtlichkeit; Einschränkungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1993 - 8 C 36.91
    Der Bebauungsplan ist in einem Normenkontrollverfahren vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg durch Urteil vom 26. Februar 1981 (6 C 4/80 - BauR 1981, 454) für unwirksam erklärt worden.
  • BVerwG, 23.04.1993 - 8 C 65.91
    Auszug aus BVerwG, 13.08.1993 - 8 C 36.91
    Denn § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nicht anwendbar, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzbuchs das die Vorausleistung betreffende Verwaltungsverfahren bereits länger als sechs Jahre abgeschlossen und dem Vorausleistenden deshalb bei immer noch fehlender Benutzbarkeit der Erschließungsanlage unter Geltung des Bundesbaugesetzes ein Erschließungsanspruch entstanden war (Urteile vom 23. April 1993 - BVerwG.8 C 35.91 - Abdruck S. 7 ff. und BVerwG 8 C 65.91 - Abdruck S. 8 ff.).
  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 10.01

    Inanspruchnahme; Baulandgesetz 1984; unlautere Machenschaften; Verfahrensverstöße

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1993 - 8 C 36.91
    Richtig ist (vgl. u.a. Urteil vom 25. November 1901 - BVerwG 8 C 10.01 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 22 S. 13 ), daß § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB nur solche Lärmschutzanlagen erfaßt, die von Gemeinden in Erfüllung einer ihnen nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungslast hergestellt worden sind bzw. - bei Vorausleistungen - hergestellt werden.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2017 - 6 A 11831/16

    Zeitliche Grenze der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen

    Bei der Beurteilung dessen, in welchem Umfang eine Gemeinde die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage für "erforderlich" im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB hält, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen, steht ihr ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu (BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 - 8 C 36/91 -, KStZ 1994, 136).

    Die planerische Festlegung des erforderlichen Umfangs einer Erschließungsanlage ist auf den Bedarf auszurichten, mit dem unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Entwicklung vorsorglich gerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 - 8 C 36.91 -, KStZ 1994, 136).

  • VGH Bayern, 11.03.2015 - 6 BV 14.280

    Durch eine erschließungsbeitragsfähige Lärmschutzwand (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB),

    Soll hingegen ein Baugebiet im Einwirkungsbereich einer bereits vorhandenen Straße erschlossen werden oder dehnt es sich in diese Richtung aus, ist die erstmalige Herstellung der erforderlich werdenden Immissionsschutzanlagen von der Erschließungsaufgabe der Gemeinde umfasst und folglich § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB anwendbar (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/137; so auch VGH BW, U.v. 16.9.2009 - 2 S 1466.07 - DVBl 2010, 192).

    Als in diesem Sinn merkbar ist nach ständiger Rechtsprechung eine Schallpegelminderung anzusehen, die mindestens 3 db(A) ausmacht (BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/102; U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138).

    Die Erforderlichkeit ist auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage zu beziehen (BVerwG, U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138).

    Diesem "Grenzwert" gegenüberzustellen ist als sog. Summenpegel der - tatsächliche - Verkehrslärm, der von der B 11 und den übrigen Verkehrsanlagen, vor allem also der im Westen des Baugebiets gelegenen Staatsstraße 2132, gemeinsam ausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138; OVG NW, B.v. 30.1.2014 - 15 A 2566.13 - juris Rn. 38).

    Eine Gemeinde überschreitet den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum daher nicht, wenn sie eine Erschließungsanlage für erforderlich hält, die zum Schutz eines Wohngebiets bestimmt ist, das einem Lärmpegel von ca. 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/139).

  • VGH Bayern, 11.12.2015 - 6 N 14.1743

    Anforderungen an Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen

    Soll hingegen ein Baugebiet im Einwirkungsbereich einer bereits vorhandenen Straße erschlossen werden oder dehnt es sich in diese Richtung aus, ist die erstmalige Herstellung der erforderlich werdenden Immissionsschutzanlagen von der Erschließungsaufgabe der Gemeinde umfasst und folglich § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/137; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 16; VGH BW, U. v. 16.9.2009 - 2 S 1466.07 - DVBl 2010, 192).

    Die Erforderlichkeit ist auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage zu beziehen (BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138).

    Diesem "Grenzwert" gegenüberzustellen ist als sog. Summenpegel der - tatsächliche - Verkehrslärm, der von der BAB A 93 und der Anbaustraße "S." gemeinsam ausgeht (vgl. BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 31; OVG NW, B. v. 30.1.2014 - 15 A 2566.13 - juris Rn. 38).

    In derartigen Fällen wird die Grenze des noch zumutbaren Verkehrslärms für ein Mischgebiet schon bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht sowie in Gewerbegebieten von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht als erreicht angesehen (vgl. BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138 zu einem allgemeinen Wohngebiet; U. v. 22.5.1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285/286; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 31).

    Eine Gemeinde überschreitet den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum daher nicht, wenn sie eine Erschließungsanlage für erforderlich hält, die zum Schutz eines Mischgebiets bestimmt ist, das einem Lärmpegel von ca. 60 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/139).

    Denn eine Differenz von beispielsweise nur 2 dB(A) ist nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik kaum wahrnehmbar (BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/102; U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 20).

  • BVerwG, 24.01.1997 - 8 C 42.95

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Gläubiger eines Anspruchs auf

    Vorausleistungen sind - und insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nach dem Baugesetzbuch nicht von der nach dem Bundesbaugesetz - demjenigen, der sie erbracht hat, zu erstatten, wenn der weitere Geschehensablauf dazu geführt hat, daß für das Grundstück des Vorausleistenden eine endgültige Erschließungsbeitragspflicht nicht entstehen kann (vgl. u.a. Urteile vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 8.90 - Buchholz 306.11 § 133 BauGB Nr. 115 S. 35 (36) und vom 13. August 1993 - BVerwG 8 C 36.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 67 S. 86 (89)).
  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 20.93

    Schutz vor Straßenlärm

    Dem ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen beizupflichten (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 13. August 1993 - BVerwG 8 C 36.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 67 S. 86 ).

    An dieser im Urteil vom 13. August 1993 (BVerwG 8 C 36.91 - a.a.O., S. 94) hinsichtlich der Bestimmungen des Baugesetzbuchs bestätigten Rechtsprechung, der die Fachliteratur ganz überwiegend gefolgt ist (vgl. u.a. Ernst in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 131 Rn. 19 a und 20; Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 4. Aufl., § 131 Rn. 14; H. Schrödter in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 22 ff.; sowie Fischer in: Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel F, Rn. 360), ist festzuhalten.

  • VG Karlsruhe, 13.06.2013 - 2 K 3004/12

    Vorauszahlung auf Erschließungsbeitrag - hier: Kosten für die Herstellung einer

    Im Übrigen ist der Gemeinde im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage (§ 33 Satz 2 KAG) sowohl hinsichtlich des Ob der Anlage als auch nach Art und Umfang ein weiter (Beurteilungs-)Spielraum eröffnet (vgl. die Rechtsprechung des BVerwG, etwa Urt. v. 13.08.1993 - 8 C 36.91 - NVwZ 1994, 905 und Driehaus, a.a.O., § 15, Rn. 7 f. zu § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die nach Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 1.4.1 nunmehr auch für das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht nach § 33 KAG Geltung beansprucht).

    Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlage einer Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, sachlich schlechthin unvertretbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1993 - 8 C 36.91 - a.a.O.; Urt. v. 03.03.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208; Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 1.4.2).

  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 18.94

    Lärmschutzanlage - Erschlossensein - Verteilung des umlagefähigen

    Danach ist das Neubaugebiet "Hemmingen-West" an die bestehende Bundesstraße B 217 herangeführt worden und bedurfte dieses Baugebiet des Lärmschutzwalls zum Schutz vor dem von der genannten Straße ausgelösten Straßenlärm (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 13. August 1993 - BVerwG 8 C 36.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 67, S. 86 (90 f.)).

    Diese Würdigung entspricht - sofern eine derartige Schallpegelminderung in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB) gegeben sein sollte - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99 (101 f. [BVerwG 19.08.1988 - 8 C 51/87] ), vom 13. August 1993 - BVerwG 8 C 36.91 - a.a.O., S. 94, und vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 20.93 - Abdruck S. 5 ff.).

  • VG Regensburg, 10.12.2013 - RN 4 K 12.1943
    Da der Beklagten hinsichtlich der Lärmwerte, die sie eingehalten sehen will, ein weiter Spielraum (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.8.1993-8 C 36/91-juris) zusteht und die von ihr hier angestrebten Orientierungswerte (tags 55 dB(A), nachts 45 dB(A)) auch der heranzuziehenden DIN 18005 entsprechen, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.

    Dabei darf die Beklagte die geplante Lärmschutzmaßnahme auf einen Bedarf hin ausrichten, mit dem unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Entwicklung vorsorglich zu rechnen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.8.1993-8 C 36/91-juris).

    Angezeigt ist vielmehr eine Ausrichtung auf einen Bedarf, mit dem unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Entwicklung gerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 13.8.1993, 8 C 36/91-juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2023 - 15 A 2995/18

    Aufwertungsbedürftig aufwertungsfähig Ausgleichsfläche; Ausgleichsmaßnahme;

    vgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 1993 - 8 C 36.91 -, juris Rn. 29; und vom 10. Mai 1985 - 8 C 17-20.84 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 29. September 2015 - 9 B 42.15 -, juris Rn. 12; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 15 Rn. 8, m. w. N.
  • VG Saarlouis, 05.06.2020 - 3 K 302/19

    Sanierungsausgleichsbetrag: Zeitliche Grenze für die Erhebung einer Vorauszahlung

    Da somit nunmehr die endgültige Erhebung eines Sanierungsausgleichsbetrages ausgeschlossen ist, kann für den hier in Rede stehenden Vorausleistungsbescheid, der das rechtliche Schicksal des eigentlichen Ausgleichsbetrages teilt [zu diesem Verhältnis Vorausleistungsbescheid / endgültiger Bescheid s.a. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 21 Rn 3 und 41ff; Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB § 154 Rn. 31, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.08.1993, 8 C 36/91 und Sächsisches OVG, Urteil vom 16.12.2014, 5 A 624/13 juris Rn 18 und 49f], nichts anderes gelten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2009 - 15 A 4116/06

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Erschließungsbeitrags für eine Lärmschutzwand;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2001 - 3 A 1725/00

    Zulässigkeit der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 2 S 2239/00

    Erschlossensein: tatsächliches Hindernis - rechtliches Hindernis - "Verkehrsgrün"

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2012 - 6 A 10870/12

    Erschließungsbeitragsrecht - Ausbau einer Verkehrsanlage - Rechtmäßigkeit eines

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2009 - 2 S 1466/07

    Herstellung einer Immissionsschutzanlage für ein Baugebiet im Einwirkungsbereich

  • VGH Bayern, 28.07.2006 - 6 B 01.120

    Anspruch auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 203 Abs. 1 Baugesetzbuch

  • VG Augsburg, 07.12.2017 - Au 2 K 16.1823

    Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2014 - 15 A 2566/13

    Bewertung von "angeschnittenen Grundstücken" mit demselben Nutzungsfaktor bei der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - 15 A 530/08

    Zurückverlangen von bereits gezahlten Vorausleistungen auf den

  • VGH Bayern, 23.03.2006 - 6 B 02.1975

    Erschließungsbeitragsrecht, Löschung im Handelsregister, Beteiligungs- und

  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 6 B 13.2519

    Erschließungsbeitrag, Vorausleistung, Erschließungsaufgabe,

  • VG Düsseldorf, 28.01.2008 - 12 K 6605/03

    Erschließungsbeiträge für den "Stapper Weg" in Mönchengladbach rechtens

  • VG Düsseldorf, 28.01.2008 - 12 K 8346/04

    Erschließungsbeiträge für den "Stapper Weg" in Mönchengladbach rechtens

  • VG Düsseldorf, 28.01.2008 - 12 K 8285/04

    Erschließungsbeiträge für den "Stapper Weg" in Mönchengladbach rechtens

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2018 - 5 S 56.17

    Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht bei Grundstücksübertragung; Begriff

  • VG Düsseldorf, 28.01.2008 - 12 K 8326/04

    Erschließungsbeiträge für den "Stapper Weg" in Mönchengladbach rechtens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.1998 - 11a D 145/95

    Anspruch auf Änderung eines Bebauungsplans ; Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1995 - 3 A 2081/91

    Beginn der 6- Jahres- Frist; Erschließungsanspruch; Erteilung einer

  • VG Düsseldorf, 24.04.2008 - 12 K 818/07

    Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung einer Lärmschutzwand; Frage der

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