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   BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93   

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BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93 (https://dejure.org/1995,220)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1995 - 8 C 37.93 (https://dejure.org/1995,220)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1995 - 8 C 37.93 (https://dejure.org/1995,220)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 1, 3 Abs. 2, 7 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1, 2 u. 8
    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • Wolters Kluwer

    Abgeschlossenheitsbescheinigung - Kraftloserklärung durch die ausstellende Baubehörde - Verweigerung neuer Abgeschlossenheitsbescheinigung - Anforderung an den Aufteilungsplan - Rechtsschutz - Klageart - Allgemeine Leistungsklage - Erledigung der Hauptsache durch ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 83
  • NJW 1997, 71
  • NVwZ 1997, 175 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (73)

  • BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92

    Abweichung des Bauzustandes von der Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93
    Sie bindet das Grundbuchamt jedoch nicht und schränkt dessen Prüfungsbefugnis nicht ein (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1987, aaO. S. 3 m.w.N.); "dieses hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Baubehörde § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG richtig ausgelegt hat" (GmS-OGB, Beschluß vom 30. Juni 1992, aaO. S. 12; ebenso BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Das Grundbuchamt ist ebensowenig wie an die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst auch an deren nachträgliche Kraftloserklärung durch die Baubehörde rechtlich gebunden (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 [1357] und vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Es hat vielmehr unter Würdigung der durch die Kraftloserklärung mitgeteilten neuen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen eigenständig zu prüfen und zu entscheiden, ob die für kraftlos erklärte Abgeschlossenheitsbescheinigung tatsächlich unrichtig (geworden) ist und deshalb nicht mehr Grundlage einer Eintragung von Wohnungseigentum sein kann (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Nach dessen höchstrichterlicher Klärung des Abgeschlossenheitsbegriffs entfiel insoweit für einen Widerruf der Kraftloserklärung das Rechtsschutzinteresse, weil das Grundbuchamt ebensowenig wie an die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst auch an deren nachträgliche Kraftloserklärung durch die Baubehörde rechtlich gebunden ist (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 [1357] und vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Auf der Grundlage dieser Bauzeichnung (dem Aufteilungsplan, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG) wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205 und vom 24. Februar 1994, aaO. S. 716).

    Bei bestehenden Gebäuden muß eine Baubestandszeichnung eingereicht werden, die den derzeitigen Bauzustand zutreffend wiedergibt (BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Das ergibt sich aus dem mit den §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 4 Satz 1 WEG verfolgten Zweck (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, aaO. S. 205).

    Zwar stellt nicht jede Unrichtigkeit der Wiedergabe des tatsächlichen Bauzustandes im Aufteilungsplan die Abgeschlossenheit in Frage (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205 m.w.N.).

    Die von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehende Bauzeichnung muß insbesondere ersichtlich machen, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind, um als Aufteilungsplan Grundlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung sein zu können (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, aaO. S. 205).

    Der Aufteilungsplan konkretisiert die Teilungserklärung und kann Angaben über die Zweckbestimmung und Nutzung einzelner Räume enthalten (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, aaO. S. 205 m.w.N.).

    Andernfalls wird dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht genügt und dadurch Grund zu späterem Streit gelegt (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, aaO. S. 205 m.w.N.), den das Wohnungseigentumsgesetz gerade vermieden wissen will (vgl. GmS-OGB, Beschluß vom 30. Juni 1992, aaO. S. 9 f.).

    Ist ein Aufteilungsplan (Bauzeichnung) in sich widersprüchlich oder unvollständig, so daß Umfang des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums und der zulässigen Nutzung nicht hinreichend bestimmbar sind, stellt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die auf den derart mängelbehafteten Plan Bezug nimmt, keine geeignete Eintragungsgrundlage dar (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, aaO. S. 205).

  • BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90

    Wann darf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für kraftlos erklärt werden?

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93
    Ergibt sich aus den Eintragungsunterlagen (Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Gemeinschaftsordnung) die erkennbare Unrichtigkeit der vorgelegten Abgeschlossenheitsbescheinigung, darf das Grundbuchamt die Eintragung des Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch verweigern (vgl. etwa BayObLG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1988 - 2Z 94/88 - NJW-RR 1989, 142 m.w.N., vom 20. Juni 1990 - 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 m.w.N. und vom 28. Juni 1990 - BReg 2Z 54/90 - DWW 1990, 236 [237]).

    Das Grundbuchamt ist ebensowenig wie an die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst auch an deren nachträgliche Kraftloserklärung durch die Baubehörde rechtlich gebunden (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 [1357] und vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Nach dessen höchstrichterlicher Klärung des Abgeschlossenheitsbegriffs entfiel insoweit für einen Widerruf der Kraftloserklärung das Rechtsschutzinteresse, weil das Grundbuchamt ebensowenig wie an die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst auch an deren nachträgliche Kraftloserklärung durch die Baubehörde rechtlich gebunden ist (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 [1357] und vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung soll es dem Grundbuchamt ersparen, die tatsächliche Beschaffenheit des aufzuteilenden Gebäudes selbst festzustellen, wozu es grundbuchverfahrensrechtlich auch nicht in der Lage wäre (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 m.w.N. und vom 24. Februar 1994, aaO. S. 716).

    Sonstige Beweiserhebungen oder Ermittlungen über die Abgeschlossenheit sind dem Grundbuchamt versagt (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 m.w.N. und vom 28. Juni 1990 - BReg. 2Z 54/90 - DWW 1990, 236 [237]).

    Liegen eine nicht erkennbar unrichtige Abgeschlossenheitsbescheinigung und die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen vor, darf es ohne weitere Prüfung anderer Fragen die Wohnungsgrundbücher anlegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1989 - V ZR 339/87 - NJW 1990, 1111 [1112]; BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 und vom 28. Juni 1990 - BReg. 2Z 54/90 - DWW 1990, 236 [237]).

    Dem steht schon das Gebot urkundlicher Nachweise im Grundbuchantragsverfahren entgegen (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990, aaO. S. 1356 und vom 24. Februar 1994, aaO. S. 716 m.w.N.).

  • GemSOGB, 30.06.1992 - GmS-OGB 1/91

    Sondereigentum an bauordnungsrechtswidrig abgeschlossenen Räumen

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93
    Zwar sei die Begründung, die Wohnungstrennwände und Wohnungsdecken der betreffenden Häuser entsprächen nicht den geltenden baurechtlichen Anforderungen an Brand-, Wärme- und Schallschutz, nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. Juni 1992 - GmS/OGB 1/91 - nicht tragfähig.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG) ist nämlich - wie der Senat im Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 55.85 - (Buchholz 454.11 WEG Nr. 1 S. 1 [2 ff.] unter Hinweis auf seinen vorausgegangenen Beschluß vom 21. September 1982 - BVerwG 8 B 66.82 - (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 35 S. 7) im einzelnen dargelegt und der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluß vom 30. Juni 1992 - GmS-OGB 1/91 - (Buchholz 454.11 WEG Nr. 6 S. 7 [12]) bestätigt hat - kein (feststellender) Verwaltungsakt.

    Sie bindet das Grundbuchamt jedoch nicht und schränkt dessen Prüfungsbefugnis nicht ein (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1987, aaO. S. 3 m.w.N.); "dieses hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Baubehörde § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG richtig ausgelegt hat" (GmS-OGB, Beschluß vom 30. Juni 1992, aaO. S. 12; ebenso BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Abgeschlossenheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG bedeutet die dauerhafte räumliche Abgrenzung und Abschließbarkeit einer Wohnung gegenüber den anderen Wohnungen und dem gemeinschaftlichen Eigentum (GmS-OGB, Beschluß vom 30. Juni 1992, aaO., S. 9 ff.).

    Diese bestätigt gegenüber dem Grundbuchamt, daß die für die Begründung von Wohnungseigentum erforderliche räumliche Abgeschlossenheit im sachenrechtlichen Sinne tatsächlich gegeben ist (GmS-OGB, Beschluß vom 30. Juni 1992, aaO. S. 11 f.).

    Soweit die Beklagte eine Unrichtigkeit der von ihr erteilten Abschlossenheitsbescheinigungen daraus hat herleiten wollen, daß die Wohnungstrennwände und -decken den bautechnischen Anforderungen des geltenden Bauordnungsrechts nicht entsprächen, ist diese Begründung ihrer Kraftloserklärung allerdings bereits durch den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. Juni 1992 (aaO.).

    Sie trägt dem Zweck dieser Vorschrift Rechnung, durch eindeutige Abgrenzungen des Sondereigentums klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen (vgl. GemS-OGB, Beschluß vom 30. Juni 1992, aaO. S. 10 f.).

    Andernfalls wird dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht genügt und dadurch Grund zu späterem Streit gelegt (vgl. BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, aaO. S. 205 m.w.N.), den das Wohnungseigentumsgesetz gerade vermieden wissen will (vgl. GmS-OGB, Beschluß vom 30. Juni 1992, aaO. S. 9 f.).

  • BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 122/93

    Vorlage von Aufteilungsplan (Unterteilungsplan) und

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93
    Auf die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung, ohne deren Vorlage das Grundbuchamt Wohnungseigentum nicht begründen darf (vgl. etwa BayObLG, Beschluß vom 24. Februar 1994 - 2Z BR 122/93 - NJW-RR 1994, 716 m.w.N.), besteht jedoch aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 2, 8 Abs. 1 WEG ein Rechtsanspruch des teilungswilligen Grundstückseigentümers, wenn die zu bescheinigende Voraussetzung der Abgeschlossenheit einer Wohnung vor liegt (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 55.85 - Buchholz 454.11 WEG Nr. 1 S. 1 [2 ff.]).

    Die Abgeschlossenheit wird stets nur für die in dem zugehörigen Aufteilungsplan des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG dargestellten baulichen Verhältnisse bescheinigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993 - V ZR 174/92 - NJW 1994, 650 [651]; BayObLG, Beschluß vom 24. Februar 1994 - 2Z BR 122/93 - NJW-RR 1994, 716 [717]).

    Der teilende Eigentümer ist verpflichtet, der Baubehörde eine mit dem tatsächlichen Bauzustand oder der beabsichtigten Bauausführung übereinstimmende Bauzeichnung vorzulegen (vgl. BayObLG, Beschluß vom 24. Februar 1994 - 2Z BR 122/93 - NJW-RR 1994, 716).

    Auf der Grundlage dieser Bauzeichnung (dem Aufteilungsplan, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG) wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205 und vom 24. Februar 1994, aaO. S. 716).

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung soll es dem Grundbuchamt ersparen, die tatsächliche Beschaffenheit des aufzuteilenden Gebäudes selbst festzustellen, wozu es grundbuchverfahrensrechtlich auch nicht in der Lage wäre (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 m.w.N. und vom 24. Februar 1994, aaO. S. 716).

    Dem steht schon das Gebot urkundlicher Nachweise im Grundbuchantragsverfahren entgegen (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990, aaO. S. 1356 und vom 24. Februar 1994, aaO. S. 716 m.w.N.).

  • BGH, 12.11.1993 - V ZR 174/92

    Amtspflichten des Grundbuchbeamten bei der Abschreibung von Grundstücksteilen;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93
    Die Abgeschlossenheit wird stets nur für die in dem zugehörigen Aufteilungsplan des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG dargestellten baulichen Verhältnisse bescheinigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993 - V ZR 174/92 - NJW 1994, 650 [651]; BayObLG, Beschluß vom 24. Februar 1994 - 2Z BR 122/93 - NJW-RR 1994, 716 [717]).

    Das folgt aus der unlösbaren Verknüpfung des Zwecks der Abgeschlossenheitsbescheinigung mit ihrem Gegenstand, den vorhandenen oder noch zu erstellenden Räumen auf dem aufzuteilenden Grundstück (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993, aaO. S. 651).

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung soll zusammen mit dem Aufteilungsplan den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis dafür erbringen, daß die sachenrechtliche Aufteilung des Grundstücks den nach § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 WEG gebotenen Inhalt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993, aaO. S. 651).

    Ihre Eignung als Beweismittel hierfür sucht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Nr. 2 WEG vom 19. März 1974 (BAnz 1974 Nr. 58 vom 23. März 1974) dadurch sicherzustellen, daß sie dem teilenden Eigentümer aufgibt, der Behörde eine Bauzeichnung vorzulegen, die bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein und bei noch zu errichtenden Gebäuden den für das zu teilende Grundstück geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen muß (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993, aaO. S. 651).

    Die Zusammengehörigkeit von Abgeschlossenheitsbescheinigung und Bauzeichnung (Aufteilungsplan) ist danach von der Baubehörde durch Verbindung beider mittels Schnur und Siegel oder durch übereinstimmende Aktenbezeichnung sichtbar zu machen, da beide Urkunden wegen der untrennbaren Verbindung von Zweck und Gegenstand der Abgeschlossenheitsbescheinigung als behördliche Wissenserklärung eine Einheit darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1993, aaO. S. 651).

  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 21.80

    Bebauungsplan - Fernstraßentrasse - Staatliche Planung - Kommunale

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93
    Denn eine schadenverursachende Verletzung öffentlich-rechtlicher Nebenpflichten - wie der Beratungs- und Betreuungspflicht - kann nicht beseitigt, sondern nur ausgeglichen werden (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20 [27]).

    Überdies fehlte der Klägerin für einen derart geänderten Antrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis, weil die die zum Gegenstand der begehrten Feststellung gemachte Rechtsfrage in dem beabsichtigten Zivilprozeß als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20 [26 f.], vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 30 S. 1 m.w.N. und vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 242 S. 80 [83]).

    Begehrt würde vielmehr die Feststellung der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem mit dem Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung begründeten Verwaltungsrechtsverhältnis (vgl. auch Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20 [26]).

    Ein solcher Feststellungsantrag führte im Verhältnis zu der ursprünglichen allgemeinen Leistungsklage einen anderen Streitgegenstand und einen tatsächlich und rechtlich anders gelagerten Prüfungsstoff ein (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1985, aaO. S. 26).

    Überdies wäre er nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weil die Klägerin ihre Rechte mit einer Leistungsklage auf Schadensersatz oder Entschädigung verfolgen kann und die von ihr behauptete Verletzung der öffentlich-rechtlichen Nebenpflicht in dem im ordentlichen Rechtsweg zu führenden Prozeß um Schadensersatz oder Entschädigung eine vom Zivilgericht zu beantwortende Vorfrage ist (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1985, aaO. S. 27).

  • BVerwG, 10.05.1984 - 3 C 68.82

    Verwaltungsaktsqualität dieser Verweigerung

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93
    Eine für die Annahme eines Verwaltungsakts notwendige Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung fehlt, wenn die handelnde Behörde lediglich eine für eine andere Behörde bestimmte, diese aber nicht bindende gutachtliche Stellungnahme ohne unmittelbare Rechtswirkungen abgibt (vgl. Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 3 C 68.82 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 123 S. 28 [31]).

    So verhält es sich namentlich dann, wenn eine Behörde zur Vorbereitung der Entscheidung einer anderen Behörde eine Bescheinigung darüber ausstellt, ob eine bestimmte Tatsache vorliegt oder nicht vorliegt (vgl. Urteil vom 10. Mai 1984, aaO. S. 31 f. m. zahlr.Nachw.).

    Unter einem solchen Rechtsverhältnis sind die sich aus einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen (natürlichen und juristischen) Personen zu verstehen, kraft deren eine der beteiligten Personen "etwas Bestimmtes tun muß, kann oder darf oder nicht zu tun braucht" (vgl. Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 3 C 68.82 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 123 S. 28 [33]).

    Die Rechtsbeziehungen müssen entweder durch die Norm selbst oder vermittels eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsgeschäfts konkretisiert sein (vgl. etwa Urteil vom 10. Mai 1984, aaO. S. 33).

    Auch der Inhalt eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann jedoch dann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn das nicht mehr bestehende Rechtsverhältnis über dessen Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet (vgl. Urteil vom 10. Mai 1984, aaO. S. 33).

    Das trifft dann zu, wenn das nicht mehr bestehende Rechtsverhältnis die Grundlage für einen gegenwärtig verfolgten Anspruch bildet (vgl. Urteil vom 10. Mai 1984, aaO. S. 10 m.Hinw. auf BGHZ 27, 190 [196]).

  • BayObLG, 28.06.1990 - BReg. 2 Z 54/90
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93
    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zwar formelle Eintragungsvoraussetzung, ohne die Wohnungseigentum nicht eingetragen werden darf (vgl. statt aller etwa BayObLG, Beschluß vom 28. Juni 1990 - BReg. 2Z 54/90 - DWW 1990, 236 [237]).

    Ergibt sich aus den Eintragungsunterlagen (Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Gemeinschaftsordnung) die erkennbare Unrichtigkeit der vorgelegten Abgeschlossenheitsbescheinigung, darf das Grundbuchamt die Eintragung des Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch verweigern (vgl. etwa BayObLG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1988 - 2Z 94/88 - NJW-RR 1989, 142 m.w.N., vom 20. Juni 1990 - 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 m.w.N. und vom 28. Juni 1990 - BReg 2Z 54/90 - DWW 1990, 236 [237]).

    Sonstige Beweiserhebungen oder Ermittlungen über die Abgeschlossenheit sind dem Grundbuchamt versagt (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 m.w.N. und vom 28. Juni 1990 - BReg. 2Z 54/90 - DWW 1990, 236 [237]).

    Liegen eine nicht erkennbar unrichtige Abgeschlossenheitsbescheinigung und die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen vor, darf es ohne weitere Prüfung anderer Fragen die Wohnungsgrundbücher anlegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1989 - V ZR 339/87 - NJW 1990, 1111 [1112]; BayObLG, Beschlüsse vom 20. Juni 1990 - BReg. 2Z 37/90 - NJW-RR 1990, 1356 und vom 28. Juni 1990 - BReg. 2Z 54/90 - DWW 1990, 236 [237]).

  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluß an eine Verpflichtungsklage -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93
    Denn nur unter dieser Voraussetzung läßt § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aus Gründen der Prozeßökonomie (vgl. Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 [13 f.] m.w.N.) die Weiterführung des Rechtsstreits zu, ohne daß die Voraussetzungen für eine Klageänderung erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 242 S. 80 [81]).

    § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erlaubt hingegen selbst bei großzügigster Auslegung dieser Vorschrift nicht die Einführung eines Streitgegenstandes, der notwendigerweise andere tatsächliche und rechtliche Erwägungen erfordert als der bisherige (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1974 - BVerwG IV B 25.74 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74 S. 46 [47]; Urteile vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173 S. 4 [6] und vom 24. Januar 1992, aaO. S. 83).

    Ein im Anschluß an eine erledigte Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag ist deshalb im Revisionsverfahren unzulässig, wenn der für seine Beurteilung maßgebende Zeitpunkt sich nicht mit dem für das ursprüngliche Klagebegehren geltenden Beurteilungszeitpunkt deckt und sich überdies die Beurteilungsgrundlage ändert (vgl. Urteil vom 24. Januar 1992, aaO. S. 81 ff.).

    Überdies fehlte der Klägerin für einen derart geänderten Antrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis, weil die die zum Gegenstand der begehrten Feststellung gemachte Rechtsfrage in dem beabsichtigten Zivilprozeß als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20 [26 f.], vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 30 S. 1 m.w.N. und vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 242 S. 80 [83]).

  • BVerwG, 11.12.1987 - 8 C 55.85

    Prüfungsbefugnis der Baubehörde bei Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93
    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG) ist nämlich - wie der Senat im Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 55.85 - (Buchholz 454.11 WEG Nr. 1 S. 1 [2 ff.] unter Hinweis auf seinen vorausgegangenen Beschluß vom 21. September 1982 - BVerwG 8 B 66.82 - (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 35 S. 7) im einzelnen dargelegt und der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluß vom 30. Juni 1992 - GmS-OGB 1/91 - (Buchholz 454.11 WEG Nr. 6 S. 7 [12]) bestätigt hat - kein (feststellender) Verwaltungsakt.

    als Sondereigentum] in sich abgeschlossen sind" (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WEG; Beschluß vom 21. September 1982, aaO. S. 7; Urteil vom 11. Dezember 1987, aaO. S. 2).

    Sie bindet das Grundbuchamt jedoch nicht und schränkt dessen Prüfungsbefugnis nicht ein (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1987, aaO. S. 3 m.w.N.); "dieses hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Baubehörde § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG richtig ausgelegt hat" (GmS-OGB, Beschluß vom 30. Juni 1992, aaO. S. 12; ebenso BayObLG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - 2Z BR 29/92 - WM 1993, 205).

    Auf die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung, ohne deren Vorlage das Grundbuchamt Wohnungseigentum nicht begründen darf (vgl. etwa BayObLG, Beschluß vom 24. Februar 1994 - 2Z BR 122/93 - NJW-RR 1994, 716 m.w.N.), besteht jedoch aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 2, 8 Abs. 1 WEG ein Rechtsanspruch des teilungswilligen Grundstückseigentümers, wenn die zu bescheinigende Voraussetzung der Abgeschlossenheit einer Wohnung vor liegt (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 55.85 - Buchholz 454.11 WEG Nr. 1 S. 1 [2 ff.]).

  • BGH, 22.12.1989 - V ZR 339/87

    Eintragung der Teilungserklärung oder -vereinbarung vor Errichtung des Gebäudes

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

  • BVerwG, 20.06.1974 - IV B 25.74

    Feststellungsinteresse in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90

    Beiladung - Apothekenpacht - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse -

  • BVerwG, 17.12.1991 - 1 C 42.90

    Amtshaftungsanspruch - Versagung einer Spielhallenerlaubnis - Enteignungsgleicher

  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88

    Geltendmachung eines ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. von § 125 Abs. 2

  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 29.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellunginteresse bei offensichtlicher

  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 47/77

    Herstellungsanspruch - Unrichtige Rechtsauskunft des Versicherungsträgers -

  • OLG Köln, 10.01.1994 - 2 Wx 51/93

    Abgeschlossenheitsgebot nur Ordnungsvorschrift

  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88

    Klage eines Beamten auf Beförderung - Erledigung einer Klage in der

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 83/85

    Umfang der Entschädigung eines Gestein abbauenden Betriebes

  • BSG, 19.03.1986 - 7 RAr 48/84

    Herstellungsanspruch - Arbeitslosmeldung

  • BVerwG, 29.11.1979 - 3 C 103.79
  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • BVerwG, 21.09.1982 - 8 B 66.82

    Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung -

  • BVerwG, 14.01.1980 - 7 C 92.79

    Rechtsschutzinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungaklage

  • BSG, 21.02.1980 - 5 RKn 19/78

    Beitragshöhe - Unkenntnis von der objektiver Rechtswidrigkeit - Knappschaftliche

  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 183.81

    Erledigter Einberufungsbescheid - Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

  • BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 2 Z 94/88

    Begriff; Kriterien; Nachprüfung; Abgeschlossenheit; Wohnung; Gebrauchsregelung;

  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92

    Anwartschaftsverlust - Arbeitsamt - Beratungspflicht

  • BVerwG, 10.06.1988 - 3 B 28.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BSG, 26.06.1991 - 8 RKn 15/90

    Kinderzuschuß in der Halbwaisenrente als Leistung iS. des VersorgAusglHärteG

  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren;

  • BVerwG, 08.02.1974 - IV C 77.71

    Bodenrecht; Außenbereich; In der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan als

  • BVerwG, 27.05.1981 - 7 C 34.77

    Kommunalisierung der Müllabfuhr ist kein enteignungsgleicher Eingriff

  • BVerwG, 12.06.1979 - 2 C 19.75

    Anspruch auf die rückwirkende Beförderung eines verstorbenen Ehemannes -

  • BVerwG, 11.11.1983 - 4 C 82.80

    Streitgegenstand bei Anfechtung einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung;

  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 111.81

    Gewässerschutz - Einleitung von Dünnsäure - Drittschutz - Klagebefugnis des

  • BVerwG, 24.03.1988 - 3 C 48.86

    Verwaltungshandlung - Landwirtschaftlicher Betrieb -

  • BVerwG, 14.04.1988 - 3 C 65.85

    Fleischbeschauer - Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 23 RiStBV),

  • BSG, 11.11.1993 - 7 RAr 8/93

    Arbeitsföderung - Lehrgangsgebühren - Zuschüsse

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 87.82

    Verwaltungsverfahren - Ungedienter Wehrpflichtiger - Musterung - Formlose Ladung

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

  • BSG, 24.07.1985 - 10 RKg 18/84

    Rückwirkende Gewährung von Kindergeld an eine verwitwete Ehefrau eines

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86

    Arbeitslosengeld - Fristablauf - Mutterschaftsgeld - Mutterschaftsurlaub -

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 94.88

    Hinweispflicht einer Fernuniversität und Schließung eines Studienganges

  • BVerwG, 29.12.1987 - 3 B 64.87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Antrag auf

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 31.86

    Amtshaftungsprozess - Entschädigungsprozess - Aussichtslosigkeit - Kompensation

  • BVerwG, 16.06.1986 - 2 B 67.86

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

  • BSG, 26.09.1989 - 11 RAr 79/89

    Berechnung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Anwendung des

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 84.84

    Wohnung - Nutzungsänderung - Hauptsacheerledigung - Eigentumsübertragung -

  • BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 29.90
  • BVerwG, 06.02.1991 - 3 B 85.90

    Presseerklärung eines Staatsanwaltes - Rechtliche Beanstandung - Unzutreffende

  • BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 24.83

    Verletzung rechtlichen Gehörs - Sachdienlichkeit einer Klageänderung - Nachholung

  • BVerwG, 06.03.1987 - 8 C 65.84

    Rechtmäßigkeit einer Dienstzeitfestsetzung - Pflichtwidrige Verzögerung der

  • BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 80/87

    Bedürftig iS. von § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG

  • BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86

    Arbeitsverhältnis - Auflösung - Arbeitslosigkeit - Arbeitslosengeld - Meldung -

  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 65/91

    Arbeitslosenunterstützung - Aufenthalt - Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit -

  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 92/92

    Anspruch auf Altersübergangsgeld - Selbständige Tätigkeit - Beitrittsgebiet

  • BSG, 24.03.1983 - 1 RJ 92/81

    Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge - Sozialrechtlicher

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

  • BVerwG, 01.03.1990 - 3 C 50.86

    Überprüfung der Entscheidung einer Körbehörde

  • BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 19.85

    Untersuchung von Seeunfällen - Verschuldensfeststellungen

  • BVerwG, 17.01.1980 - 7 C 42.78

    Beseitigung der Verschuldensfeststellung - Seeamts-Spruch - Bundesoberseeamt -

  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57

    Lastenausgleichsprätendentenstreit

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74

    Verfassungstreue eines Lehrbeauftragten - Staatliche Entscheidungsbefugnis -

  • BVerwG, 10.05.1993 - 7 B 27.93

    Fehlerhaftes Verhalten eines Reeders bei einem Seeunfall - Unterlassene

  • BVerwG, 17.10.1991 - 3 C 45.90

    Rechtsverordnung - Umlaufverfahren - Exportbeschränkung - Störung auswärtiger

  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 42.83

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Berufung - Erstinstanzliches Urteil

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 44.87

    Asylverfahren - Rechtsschutzinteresse - Leistungsklage - Verpflichtungsklage -

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Dahinter steht die Erwägung, dass der Rechtsschutzsuchende durch die Erledigung nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden soll; dies gilt auch in der - hier gegebenen - Fallkonstellation einer allgemeinen Feststellungsklage (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 11. März 1993 - 3 C 90.90 - BVerwGE 92, 172 , vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 , vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 12 und zuletzt vom 20. September 2018 - 2 C 45.17 - Buchholz 232.01 § 35 BeamtStG Nr. 5 Rn. 11).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (Urteile vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 27, vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 S. 90 und vom 8. Dezember 1995 - BVerwG 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 = Buchholz 454.11 WEG Nr. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2013 - 5 A 607/11

    Dauerobservation eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters von März 2009 bis

    vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 -, BVerwGE 100, 83, 89.
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