Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 25.08.2010

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   BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09   

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BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09 (https://dejure.org/2010,1309)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2010 - 8 C 40.09 (https://dejure.org/2010,1309)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 (https://dejure.org/2010,1309)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 ... Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 1, § 4 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 3; EStG § 3 Nr. 63, § 4d Abs. 1 Nr. 1, § 6a Abs. 3
    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Beitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage; Direktzusage; Gleichbehandlung; Ungleichbehandlung; abstraktes Insolvenzrisiko; individuelles Insolvenzrisiko; Insolvenzsicherung; ...

  • openjur.de

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Beitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage; Direktzusage; Gleichbehandlung; Ungleichbehandlung; abstraktes Insolvenzrisiko; individuelles Insolvenzrisiko; Insolvenzsicherung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
    Abgabe; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Beitrag; Beitragsbemessungsgrundlage; Beitragspflicht; Direktzusage; Gleichbehandlung; Insolvenzsicherung; Insolvenzsicherungspflicht; Insolvenzverwalter; Pfandrecht; Rückdeckung; Rückkaufswert; Sicherung; Ungleichbehandlung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
    Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht bei Direktzusagen

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Insolvenzsicherungspflicht und Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz auf durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten gesicherter unmittelbarer Versorgungszusagen ...

  • Betriebs-Berater

    Beitragspflicht für rückgedeckte Versorgungen höchstrichterlich bestätigt

  • rewis.io

    Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht bei Direktzusagen

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht bei Direktzusagen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; Betr-AVG § 1 Abs. 1; Betr-AVG § 1 b Abs. 1; Betr-AVG § 10 Abs. 1; Betr-AVG § 10 Abs. 3
    Zulässigkeit der Erhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen auf kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstreckung der Insolvenzsicherungspflicht und Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz auf durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten gesicherter unmittelbarer Versorgungszusagen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzsicherung für rückgedeckte Pensionszusagen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beitragspflicht für rückgedeckte Versorgungen höchstrichterlich bestätigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2363
  • VersR 2011, 94
  • BB 2010, 2956
  • DB 2011, 181
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07

    Betriebliche Altersversorgung; unmittelbare Versorgungszusage; Pensionsfonds;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 33).

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34).

    Insoweit modifiziert er den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34).

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.).

    Die Gegenauffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 379/91 - NVwZ-RR 1993, 578 ) verkennt, dass schon die Möglichkeit der Inanspruchnahme einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne begründet, und dass dieser nicht notwendig einen materiellen Zufluss voraussetzt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 C 99.65 - BVerwGE 25, 147 und vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219).

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34).

  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 13.98

    Analogie; teleologische Reduktion; Arbeitgeber i.S. des Betriebsrentenrechts;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Sie gehen vielmehr - zumindest, soweit sie akzessorisch sind - nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Beklagten über (Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 6).

    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Es setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157).

    Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 m.w.N.).

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 20.07.2009 - 5 BV 08.118

    BayVGH bestätigt Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung bei

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    - Bayerischer VGH München - 20.07.2009 - AZ: VGH 5 BV 08.118.

    Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil vom 20. Juli 2009 - 5 BV 08.118 - zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der für die Beitragspflicht maßgeblichen gesetzlichen Typisierung der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zählten die kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen zu den unmittelbaren Versorgungszusagen im Sinne des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG und stellten keinen eigenständigen Durchführungsweg dar.

  • OVG Hamburg, 14.01.2010 - 4 Bf 22/08

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Eine solche unzutreffende Verkürzung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung verschiedener Durchführungswege ergibt sich weder aus den berufungsgerichtlichen Ausführungen zur Beitragsfreiheit der Durchführungswege, die einen Anspruch gegen einen externen Dritten begründen, noch aus der zustimmenden Bezugnahme auf eine Entscheidung, die auf das Bestehen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten abstellt (OVG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 Bf 22/08 - ZIP 2010, 1509 ).
  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).
  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 161/96

    Behandlung von betrieblichen Versorgungsanwartschaften im Konkurs des

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
    Diesem gibt die Verpfändung des Versicherungsanspruchs nur ein Verwertungsrecht, das erst bei Fälligkeit des aufschiebend bedingten Versorgungsanspruchs, also mit Eintritt des Versorgungsfalles, ausgeübt werden darf (§ 1282 Abs. 1 i.V.m. § 1273 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1228 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - BGHZ 136, 220 ).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04

    Verwertung von verpfändeten Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz des

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 32.92

    Einstandspflicht - Träger der Insolvenzsicherung - Betriebliche Altersversorgung

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.12.1992 - 5 L 379/91

    Rechtsnatur der Beiträge einer Sparkasse zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65

    Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück

  • VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11

    Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge

    Dieser umfasst nicht das Gesamtvermögen als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 46).

    Hinsichtlich der Beitragspflicht der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nach dem BetrAVG im Allgemeinen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Eigentumsgarantie mangels Eröffnung des Schutzbereiches verneint (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 35.09 - juris, Rn. 47).

    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Zumutbarkeit der Beitragserhebung auch daraus ergibt, dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte bewegt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 36).

    Selbst wenn eine Berufsausübungsregelung vorläge, wäre sie durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 32).

    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u. a. [Pflichtbeitragszeit] - juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 38).

    Dabei kommt dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - juris, Rn. 44; BayVGH, Urteil vom 20. Juli 2009, 5 BV 08.118 - juris, Rn. 35; HambOVG, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 Bf 22/08 - juris, Rn. 30).

    Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht ihre Grenze erst im Willkürverbot findet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 38; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 18 des Urteilsabdrucks).

    Etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 43; vgl. auch Rößler, BB 2010, 1405 [1413]).

    Denn bereits aus den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils ergibt sich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen Anwendung finden sollen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 17).

    Danach ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 42).

    In diesen Fällen ist aber für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 42; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 19 des Urteilsabdrucks).

    Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Durchführungsweg des Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zumisst, da dieser nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionskapitalanlageverordnung - PFKapAV - bei der Anlage seines Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegt als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterfällt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 45 a. E.; vgl. auch §§ 112 ff. des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz] - VAG) und deshalb einen geringeren Beitrag im Umlageverfahren zur Finanzierung des Beklagten zugesteht (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG).

    Schließlich unterscheidet das Gesetz auch innerhalb der Durchführungswege grundsätzlich nicht nach der exakten inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses bzw. der Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber einerseits und dem Versorgungsträger sowie dem Versorgungsberechtigten andererseits; eine Ausnahme hierzu findet sich allein in § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hinsichtlich der Direktversicherungen, da sich die dort genannten vertraglichen Gestaltungselemente unmittelbar auf Bestand und Verwertbarkeit des Primäranspruchs zu Gunsten des Versorgungsberechtigten auswirken (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 17).

    Diese systematische Ausgestaltung dient der Verwirklichung von Sinn und Zweck des Vierten Abschnitts des BetrAVG, konkret, zu gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (stRspr, BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 13.98 - juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 - juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26).

    Gleiches gilt, wenn die Assets wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie dem Sicherungsfall typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 28).

    All dies würde den Verwaltungsaufwand des Beklagten erheblich vergrößern, wobei hierdurch entstehende Mehrkosten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen gegenfinanziert werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 29; VG Gera, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 6 K 791/04 Ge - nicht veröffentlicht, Seiten 9 und 11 des Urteilsabdrucks).

    Nach Auffassung des Gerichts ist bereits zweifelhaft, ob diese Grundsätze uneingeschränkt auf den durch den Beklagten nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG erhobenen Insolvenzsicherungs beitrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 33) übertragen werden können.

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Artikel 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 34, m. w. N.).

    Der Verwirklichung dieses Solidaritätsgrundsatzes dient letztlich auch die oben beschriebene Unabhängigkeit des Beitragssatzes vom konkreten Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und dem durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussenden konkreten Ausfallrisiko im Insolvenzfall (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 37).

    Die Vorschriften über eine Insolvenzsicherung entspringen - wie bereits ausgeführt - dem gesetzgeberischen Willen, die betriebliche Altersversorgung gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, indem bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 32.92 - juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26, jeweils m. w. N.).

    Denn allein durch das vorliegende System der Insolvenzsicherung können die zu sichernden Ausfallrisiken zuverlässig und mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11

    Betriebliche Altersversorgung; Finanzierungssystem zur Insolvenzsicherung;

    Dieser umfasst auch dann nicht das Gesamtvermögen als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -juris, Rn. 31), wenn die Auferlegung von Geldleistungspflichten mit einer Belastung der Liquidität eines Unternehmens verbunden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 - 1 BvR 459/52 - juris, Rn. 34).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 36).

    Davon abgesehen wäre eine allenfalls in Betracht zu ziehende Berufsausübungsregelung durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 32).

    Dabei steht dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - juris, Rn. 35).

    Etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 43; vgl. auch Rößler, BB 2010, 1405 [1413]).

    Denn bereits aus den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils ergibt sich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen Anwendung finden sollen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 17).

    Danach ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 42).

    In diesen Fällen ist aber für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 -8 C 40.09 - juris, Rn. 42; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 - 4 K 881/10 - nicht veröffentlicht, Seite 19 des Urteilsabdrucks).

    Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Durchführungsweg des Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zumisst, da dieser nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionskapitalanlageverordnung - PFKapAV - bei der Anlage seines Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegt als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterfällt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 45 a. E.; vgl. auch §§ 112 ff. des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz] - VAG) und deshalb einen geringeren Beitrag im Umlageverfahren zur Finanzierung des Beklagten zugesteht (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG).

    Schließlich unterscheidet das Gesetz auch innerhalb der Durchführungswege grundsätzlich nicht nach der exakten inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses bzw. der Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber einerseits und dem Versorgungsträger sowie dem Versorgungsberechtigten andererseits; eine Ausnahme hierzu findet sich allein in § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hinsichtlich der Direktversicherungen, da sich die dort genannten vertraglichen Gestaltungselemente unmittelbar auf Bestand und Verwertbarkeit des Primäranspruchs zu Gunsten des Versorgungsberechtigten auswirken (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 17).

    Diese systematische Ausgestaltung dient der Verwirklichung von Sinn und Zweck des Vierten Abschnitts des BetrAVG, konkret, zu gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (stRspr, BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 13.98 - juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 - juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26).

    Gleiches gilt, wenn die Assets wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie dem Sicherungsfall typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 28).

    All dies würde den Verwaltungsaufwand des Beklagten erheblich vergrößern, wobei hierdurch entstehende Mehrkosten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen gegenfinanziert werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 29; VG Gera, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 6 K 791/04 Ge -nicht veröffentlicht, Seiten 9 und 11 des Urteilsabdrucks).

    Zunächst steht außer Frage, dass die Beitragspflicht einem sozialen Zweck - nämlich dem Schutz von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge vor den Folgen einer Insolvenz des Unternehmens - dient und damit dem aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Prinzip des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010, 8 C 40.09, juris, Rn. 34 m.w.N.) entspricht.

    Der Verwirklichung dieses Solidaritätsgrundsatzes dient letztlich auch die oben beschriebene Unabhängigkeit des Beitragssatzes vom konkreten Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und dem durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussenden konkreten Ausfallrisiko im Insolvenzfall (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 37).

    Schließlich geht das geltende Sicherungssystem nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung des gesetzgeberisch verfolgten Ziels erforderlich ist, da allein durch das vorliegende System die zu sichernden Ausfallrisiken zuverlässig und mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris, Rn. 26).

  • VG Hamburg, 06.07.2011 - 10 K 527/10

    Heranziehung zu Insolvenzsicherungsbeiträgen

    Das Gesetz stellt allein auf die Form der Zusage ab und differenziert nicht danach, ob zusätzliche Sicherungsabreden getroffen wurden (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 25.8.2010, 8 C 40/09 und 8 C 23/09, juris).

    Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und - soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind - hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O.).

    Daher können sie seine Leistungspflicht im Insolvenzfall nicht entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 23).

    Die Vorschrift soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 26; Urteil vom 10.12.1981, Urteil vom 23.1.2008, 6 C 19.07, NVwZ-RR 2008, 480 Rn. 28; Urteil vom 14.11.1985, 3 C 44.83, juris Rn. 39; Urteil vom 10.12.1981, 3 C 1.81, juris Rn. 23).

    a.) Die Beitragspflicht berührt nicht den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie sich nicht auf das Vermögen als solches erstreckt und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 8.4.1997, 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267 m.w.N.).

    Die Beitragsregelungen haben keine objektiv-berufsregelnde Tendenz, denn sie regeln weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betreffen sie nur bestimmte Berufe oder belasten bestimmte Berufsgruppen besonders (vgl. Urteile des BVerwG vom 15.9.2010, 8 C 35/09, Rn. 48, juris; vom 25.8.2010, a.a.O, Rn. 32; vom 23.1.2008, 6 C 19/07, Rn. 33, juris).

    Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O., Rn. 32 m. w. N.).

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.2.1987, 1 BvR 1667/84, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 34).

    Bei dieser Beitragshöhe lässt sich ein Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme nicht feststellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 35 m.w.N.; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 21.1.2011, a.a.O.).

    Es genügt, dass die mit der solidarischen Lastenverteilung einhergehende Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist (vgl. BVerwG Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 37).

    Auch liegt über den Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit kein Eingriff in spezielle Freiheitsrechte vor, der einen strengeren Maßstab bedingen würde (vgl. oben a) und b); so auch BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 39).

    Diese Gefahr lässt sich mit dem Begriff des abstrakten Insolvenzrisikos umschreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 41).

    Die Beschränkung der Anknüpfung auf das abstrakte Insolvenzrisiko und das Abstrahieren sowohl von der individuellen Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz als auch von Zusatzabreden zur Minderung des konkreten Ausfallrisikos sind legitimiert durch den Gesetzeszweck der solidarischen Risikoverteilung und -finanzierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 44).

    Die von der Klägerin begehrte Beitragsbemessung aufgrund einer individualisierenden, rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden berücksichtigenden Risikobestimmung hätte eine Einschränkung der solidarischen Risikoverteilung zur Folge und wäre nicht ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand denkbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 47).

    Dies ist jedoch nur eines von mehreren maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2010, a.a.O. Rn. 49).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 27.12

    Altersversorgung; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft; Ausgleichsfonds; Beitrag;

    Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

    Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ).

    § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

    Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.).

    Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

    Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17).

    Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18).

    aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

    Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45).

    Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.).

    Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10).

  • VG Hamburg, 21.01.2011 - 4 K 881/10

    Beitragspflicht des Arbeitsgebers zur Insolvenzsicherung nach § 10 Abs 1 BetrAVG

    Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und - soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind - hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris).

    Die Verpfändung hindert nicht die Verwertung der Forderung durch den Insolvenzverwalter, sondern vermittelt nur das Recht, die Hinterlegung des Verwertungserlöses zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs zu verlangen (BVerwG, Urt v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris unter Hinweis auf BGH, Urt.v. 7.4.2005, NJW 2005, 2231).

    bb) Neben der rechtlichen Ausgestaltung des Primäranspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris), der sich das Gericht anschließt, die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versorgungsträgers vom Arbeitgeber als maßgebliches Differenzierungskriterium heranzuziehen.

    Nach der - für die Kammer überzeugenden - insbesondere neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris) beziehen sich beitragsrelevante Differenzierungen innerhalb eines Durchführungsweges, die der Gesetzgeber im Betriebsrentengesetz berücksichtigt hat, lediglich auf die Ausgestaltung des primären Leistungsanspruchs und dessen Gefährdung durch Verfügungen des Arbeitgebers.

    Die gesetzlich normierte Beitragspflicht der Arbeitgeber soll gewährleisten, dass bei einer Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris; Urt. v. 23.1.2008, NVwZ-RR 2008, 480; Urt. v. 13.7.1999, DVBl. 1999, 1727; Urt. v. 14.11.1985, BVerwGE 72, 212).

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 25. August 2010 (8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris) ausgeführt:.

    Als Berufsausübungsregelung wäre sie verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie auf sachgerechten, vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruht und keine unzumutbare Belastung bedeutet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09, juris; Urt. v. 23.1.2008, 6 C 19/07, NVwZ-RR 2008, 480; OVG Hamburg, Urt. v. 14.1.2010, 4 Bf 22/08, juris).

    Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris; offen noch in Urt. v. 14.11.1985, BVerwGE 72, 212).

    Insoweit bleibt es im Ergebnis bei dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, nach dem ein rechtlich bedenkliches Missverhältnis dann nicht vorliegt und die Beitragserhebung zumutbar ist, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich bewegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris; im Ergebnis teilt das Gericht daher auch nicht die in der Literatur vertretenen verfassungsrechtlichen Zweifel, etwa Joussen in BB 2010, 1469).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen jüngsten Entscheidungen ausgeführt (Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris):.

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris; Urt. v. 23.1.2008, NVwZ-RR 2008, 480; OVG Hamburg, Urt. v. 14.1.2010, 4 Bf 22/08, juris).

    Für das abstrakte Insolvenzrisiko ist insoweit von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, weil seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09, juris).

    Ein derartiger Systemwechsel lässt sich nicht feststellen und ist auch der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht zu entnehmen (BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 14.1.2010, 4 Bf 22/08, juris m. w. N.).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 28.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag zur Verbesserung der betrieblichen

    Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

    Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ).

    § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

    Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.).

    Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

    Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17).

    Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18).

    aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

    Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45).

    Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.).

    Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 32.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung

    Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

    Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ).

    § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

    Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.).

    Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

    Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17).

    Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18).

    aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

    Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45).

    Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.).

    Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 31.12

    Anforderungen an die Pflicht zur Leistung eines Insolvenzsicherungsbeitrags nach

    Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

    Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ).

    § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

    Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.).

    Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

    Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17).

    Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18).

    aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

    Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45).

    Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.).

    Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 33.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung

    Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

    Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ).

    § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

    Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.).

    Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

    Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17).

    Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18).

    aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

    Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45).

    Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.).

    Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 30.12

    Anforderungen an die Pflicht zur Leistung eines Insolvenzsicherungsbeitrags nach

    Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

    Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ).

    § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

    Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.).

    Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

    Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17).

    Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18).

    aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

    Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45).

    Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.).

    Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 29.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag hinsichtlich der betrieblichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 2590/12

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 390/14

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2012 - 12 A 1140/11

    Verletzung des Grundrechts auf freie Berufsausübung durch die Beitragserhebung

  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht;

  • VG Würzburg, 02.11.2011 - W 3 K 10.1144

    Insolvenzsicherung in der betrieblichen Altersversorgung; ...-Verein;

  • VG Magdeburg, 13.09.2011 - 4 A 38/11

    Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 1258/14

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 663/15

    Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • VG Münster, 17.05.2011 - 6 K 330/10

    Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Rechtmäßigkeit der Erhebung des

  • VG München, 19.01.2012 - M 17 K 11.603

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009

  • VG Darmstadt, 08.02.2012 - 5 K 1862/10

    Beitragsbescheid 2009 für Insolvenzsicherung

  • VG München, 19.01.2012 - M 17 K 11.604

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009

  • VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12

    Beitragsbemessungssystem der Insolvenzsicherung auf dem Gebiet der betrieblichen

  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

  • VG Münster, 17.05.2011 - 6 K 1110/09

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 2387/13

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Eröffnung des

  • VG Berlin, 11.07.2012 - 1 K 61.11

    Rechtmäßigkeit des Beitrags des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung

  • BVerwG, 15.11.2017 - 8 C 17.16

    Beitrag; Beitragsbefreiung; Beitragserhebung; Beitragspflicht dem Grunde nach;

  • VG München, 05.07.2012 - M 17 K 11.2664

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Beitrag für 2009

  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2013 - 12 K 2277/12

    Insolvenzsicherung; Beitrag; Ortskrankenkasse; Teilwertberechnung

  • BVerwG, 12.10.2011 - 8 C 19.10

    Abzug; Abzugsbetrag; Abzinsung; Abzugsgrenze; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft;

  • VG Frankfurt/Oder, 13.12.2012 - 6 K 966/10

    Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

  • VG Berlin, 17.11.2011 - 1 K 282.10

    Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz

  • VG Düsseldorf, 10.10.2012 - 16 K 3734/12

    Heranziehung einer gesetzlichen Krankenversicherung zu Beiträgen gegenüber dem

  • VG Berlin, 17.11.2011 - 1 K 263.10

    Rechtmäßigkeit des für das Jahr 2009 erlassenen Beitragsbescheids zur

  • VG München, 05.07.2012 - M 17 K 12.1031

    Insolvenzsicherung für betriebliche Altersversorgung; Beitrag für 2011

  • VG München, 05.07.2012 - M 17 K 11.759

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Beitrag für 2009

  • LSG Hessen, 28.10.2020 - L 4 KA 46/18
  • VG Köln, 25.02.2015 - 26 K 6747/13

    Rechtmäßigkeit einer rückwirkend erhöhten Heranziehung zu Beiträgen der

  • VG Würzburg, 16.02.2012 - W 3 K 11.310

    Kein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Arbeitgebers auf Inanspruchnahme

  • VG Arnsberg, 09.08.2011 - 5 K 3660/10

    Gleichbehandlung i.R.v. Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung aus einer

  • VG Düsseldorf, 06.04.2011 - 16 K 518/11

    Die fehlende Binnendifferenzierung innerhalb beitragspflichtiger Arbeitgeber -

  • VG Düsseldorf, 06.04.2011 - 16 K 368/11

    Fehlende Binnendifferenzierung innerhalb beitragspflichtiger Arbeitgeber - etwa

  • VG Frankfurt/Main, 28.03.2012 - 2 K 256/11

    Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • VG München, 15.03.2012 - M 17 K 11.615

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009

  • VG München, 15.03.2012 - M 17 K 11.602

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009; Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung

  • VG Aachen, 08.04.2014 - 2 K 1082/11

    Unverfallbare Versorgungsanwartschaft; Mitteilungspflicht; Meldebescheid

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2141
BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09 (https://dejure.org/2010,2141)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2010 - 8 C 23.09 (https://dejure.org/2010,2141)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2010 - 8 C 23.09 (https://dejure.org/2010,2141)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 ... Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 1, § 4 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 3: EStG § 3 Nr. 63, § 4d Abs. 1 Nr. 1, § 6a Abs. 3
    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Beitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage; Direktzusage; Gleichbehandlung; Ungleichbehandlung; abstraktes Insolvenzrisiko; individuelles Insolvenzrisiko; Insolvenzsicherung; ...

  • openjur.de

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Beitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage; Direktzusage; Gleichbehandlung; Ungleichbehandlung; abstraktes Insolvenzrisiko; individuelles Insolvenzrisiko; Insolvenzsicherung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
    Abgabe; Abgabe; Arbeitgeber; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitnehmer; Beitrag; Beitrag; Beitragsbemessung; Beitragsbemessungsgrundlage; Beitragsbemessungsgrundlage; Beitragspflicht; Beitragspflicht; Direktzusage; Direktzusage; Gleichbehandlung; Gleichbehandlung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
    Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht bei Direktzusagen

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung der unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge in die Insolvenzsicherungspflicht; Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bei Sicherung der Zusagen ...

  • rewis.io

    Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht bei Direktzusagen

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht bei Direktzusagen

  • VersR (via Owlit)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; Betr-AVG § 1 Abs. 1; Betr-AVG § 1 b Abs. 1; Betr-AVG § 10 Abs. 1; Betr-AVG § 10 Abs. 3
    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direkt- und Unterstützungskassenzusagen L

  • rechtsportal.de

    Einbeziehung der unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge in die Insolvenzsicherungspflicht; Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz ( BetrAVG ) bei Sicherung der Zusagen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzsicherungspflicht für rückgedeckte Versorgungszusagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 160
  • NZI 2011, 361
  • VersR 2011, 94
  • DB 2011, 184
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07

    Betriebliche Altersversorgung; unmittelbare Versorgungszusage; Pensionsfonds;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 33).

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34).

    Insoweit modifiziert er den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34).

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.).

    Die Gegenauffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 379/91 - NVwZ-RR 1993, 578 ) verkennt, dass schon die Möglichkeit der Inanspruchnahme einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne begründet, und dass dieser nicht notwendig einen materiellen Zufluss voraussetzt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 C 99.65 - BVerwGE 25, 147 und vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219).

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34).

  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 13.98

    Analogie; teleologische Reduktion; Arbeitgeber i.S. des Betriebsrentenrechts;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Sie gehen vielmehr - zumindest, soweit sie akzessorisch sind - nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Beklagten über (Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 6).

    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 m.w.N.).

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Es setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157).

    Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).

  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 32.92

    Einstandspflicht - Träger der Insolvenzsicherung - Betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04

    Verwertung von verpfändeten Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz des

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Sie vermittelt dem Arbeitnehmer nur das Recht, die Hinterlegung des Verwertungserlöses zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs zu verlangen (vgl. § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1, § 191 Abs. 1 i.V.m. § 198 InsO; BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - NJW 2005, 2231 ).
  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 161/96

    Behandlung von betrieblichen Versorgungsanwartschaften im Konkurs des

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
    Die Verpfändung des Versicherungsanspruchs gibt dem Arbeitnehmer nur ein Verwertungsrecht, das erst bei Fälligkeit des aufschiebend bedingten Versorgungsanspruchs, also mit Eintritt des Versorgungsfalles, ausgeübt werden darf (§ 1282 Abs. 1 i.V.m. § 1273 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1228 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - BGHZ 136, 220 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.12.1992 - 5 L 379/91

    Rechtsnatur der Beiträge einer Sparkasse zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65

    Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück

  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

  • VG Würzburg, 16.02.2012 - W 3 K 11.310

    Kein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Arbeitgebers auf Inanspruchnahme

    Die Begründungen des BVerwG in dessen U. v. 25. August 2010, Az. 8 C 23.09, NVwZ-RR 2011, 160, lägen allein auf der Linie der bisherigen Entscheidungen, sie ließen aber eine dezidierte Auseinandersetzung auch mit den in der Literatur geäußerten Bedenken vermissen.

    Auch die Angriffe der Klägerin zur Höhe des Beitragssatzes gingen fehl, u. a. werde verwiesen auf BVerwG, Urteile vom 25. August 2010, Az. 8 C 23.09 und 8 C 40.09, juris.

    Das erkennende Gericht geht jedenfalls mit dem Bundesverwaltungsgericht, Ue. v. 25.08.2010, Az. 8 C 23/09 und 8 C 40/09, dort jeweils insbesondere Rd.Nr. 43, davon aus, dass rechtsgeschäftlich begründete Sicherungsrechte die Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht nach dem BetrAVG nicht entfallen lassen (vgl. auch VG Hamburg, U. v. 21.01.2011, Az. 4 K 881/10; VG Düsseldorf, U. v. 06.04.2011 Az. 16 K 367/11, 16 K 368/11 und 16 K 518/11).

    a) Zwar ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtliche Maßstäbe (im Sinne von subjektivöffentlichrechtlichen Rechtspositionen der Klägerin), an denen sog. "nichtsteuerliche Abgaben" (um solche handelt es sich bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung, vgl. BVerwG, U. v. 25.08.2010, Az.: 8 C 40/09, juris, RdNr. 33; BVerwG, U. v. 25.08.2010, Az.: 8 C 23/09, juris, RdNr. 33) zu messen sind, insbesondere das sog. Äquivalenzprinzip, diese Grenzen sind jedoch hier, auch bei einem im Vergleich zu den Vorjahren außergewöhnlich hohen Beitragssatz von 14, 20 Promille für das streitgegenständliche Beitragsjahr 2009, nicht verletzt.

    Hierzu kommt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen und die Möglichkeit, die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderlichen Mittel noch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Sicherheiten zu verwenden (vgl. BVerwG, Ue. v. 25.08.2010, a. a. O., jeweils juris, RdNr. 34).

    Das Äquivalenzprinzip verlangt nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden, was hier nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, Ue. v. 25.08.2010, a. a. O., jeweils juris, RdNrn. 35, 36).

    e) Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist von vorneherein nicht berührt, weil er sich nicht auf das Vermögen als solches erstreckt und die Beitragserhebung, wie oben bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, keine erdrosselnde Wirkung hat (BVerwG, Ue. v.25.08.2010, a. a. O., jeweils juris RdNr. 31).

    Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss danach weder das individuelle Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussende konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden (vgl. BVerwG, Ue. v. 25.08.2010, a. a. O. jeweils juris RdNr. 34, 37).

  • BVerwG, 12.10.2011 - 8 C 19.10

    Abzug; Abzugsbetrag; Abzinsung; Abzugsgrenze; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft;

    Sie bestimmt sich gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG allein nach dem gewählten Durchführungsweg, also nach der rechtlichen Konstruktion des Primäranspruchs auf die zugesagten Versorgungsleistungen (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 23.09 - NVwZ-RR 2011, 160 ).

    Deshalb lässt sie auch das Bestehen einer Rückdeckungsversicherung unberücksichtigt, da diese das abstrakte Insolvenzrisiko des (primären) Versorgungsanspruchs unberührt lässt (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 20 ff., 41 f.).

    aa) Die Beitragserhebung berührt weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31 f.).

    Die Höhe des Beitrags darf nur nicht im Missverhältnis zum gebotenen Vorteil stehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37).

    Die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges erhöht außerdem die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, soweit sie mit Steuervergünstigungen verknüpft ist, ihn von Sozialabgaben entlastet oder ihm erlaubt, die Mittel zur Erfüllung der Versorgungszusagen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls noch für das Unternehmen einzusetzen oder als Sicherheiten zu verwenden (Urteile vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260, vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34).

    Auch bei rückgedeckten Unterstützungskassenzusagen erwirbt der Anwärter keinen eigenen Leistungsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Dritten (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 23.09 - NVwZ-RR 2011, 160).

  • VG München, 05.07.2012 - M 17 K 11.759

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Beitrag für 2009

    Ferner wurde beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 1 BvR 2983/10 gegen die Entscheidungen des BVerwG vom 25.08.2010 zu den Aktenzeichen 8 C 40.09 und 8 C 23.09 entschieden ist.

    Dem Antrag der Klägerin zu 1., das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 1 BvR 2983/10 gegen die Entscheidungen des BVerwG vom 25.08.2010 zu den Aktenzeichen 8 C 40.09 und 8 C 23.09 entschieden ist, war nicht zu entsprechen.

    "Zwar ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtliche Maßstäbe (im Sinne von subjektiv-öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen der Klägerin), an denen sog. "nichtsteuerliche Abgaben" (um solche handelt es sich bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung, vgl. BVerwG vom 25.8.2010, 8 C 40/09 - juris, RdNr. 33; BVerwG vom 25.8.2010 NVwZ-RR 2011, 160 RdNr. 33) zu messen sind, insbesondere das sog. Äquivalenzprinzip.

    Hierzu kommt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen und die Möglichkeit, die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderlichen Mittel noch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Sicherheiten zu verwenden (vgl. BVerwG vom 25.8.2010, a.a.O., jeweils juris, RdNr. 34).

    Das Äquivalenzprinzip verlangt nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden, was hier nicht der Fall ist (vgl. BVerwG vom 25.8.2010, a.a.O., jeweils juris, RdNrn. 35, 36).

  • VG München, 05.07.2012 - M 17 K 11.2664

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung; Beitrag für 2009

    Das Bundesverwaltungsgericht habe zuletzt in zwei Urteilen vom 25. August 2010 (8 C 23.09 und 8 C 40.09) entschieden, dass sich für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Unterstützungskassenzusagen aus § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG weder ein Wegfall der Beitragspflicht noch eine Beitragsermäßigung begründen lasse.

    Dem Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 1 BvR 2983/10 gegen die Entscheidungen des BVerwG vom 25.08.2010 zu den Aktenzeichen 8 C 40.09 und 8 C 23.09 entschieden ist, war nicht zu entsprechen.

    "Zwar ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtliche Maßstäbe (im Sinne von subjektiv-öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen der Klägerin), an denen sog. "nichtsteuerliche Abgaben" (um solche handelt es sich bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung, vgl. BVerwG vom 25.8.2010, 8 C 40/09 - juris, RdNr. 33; BVerwG vom 25.8.2010 NVwZ-RR 2011, 160 RdNr. 33) zu messen sind, insbesondere das sog. Äquivalenzprinzip.

    Hierzu kommt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen und die Möglichkeit, die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderlichen Mittel noch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Sicherheiten zu verwenden (vgl. BVerwG vom 25.8.2010, a.a.O., jeweils juris, RdNr. 34).

    Das Äquivalenzprinzip verlangt nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden, was hier nicht der Fall ist (vgl. BVerwG vom 25.8.2010, a.a.O., jeweils juris, RdNrn. 35, 36).

  • VG Berlin, 11.07.2012 - 1 K 61.11

    Rechtmäßigkeit des Beitrags des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung

    Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen und als solcher verfassungskonform (vgl. BVerwG, Urteile v. 25.08.2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09; BVerwG, Urteil v. 23.01.2008 - 6 C 19.07; BayVGH, Urteil v. 24.06.2010 - 5 BV 09.1340, jeweils zit. nach juris).

    Auch die Berufsfreiheit wird nicht tangiert, da es der Beitragsregelung an einer berufsregelnden Tendenz fehlt (vgl. BVerwG, Urteile v. 25.08.2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09; VG Arnsberg, Urteil v. 09.08.2011 - 5 K 3660.10, jeweils zit. nach juris).

    Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 25.8.2010 (NVwZ-RR 2011, 160 = ZIP 2010, 2363) entschieden, dass § 10 I und § 10 III Nr. 1 bis 4 BetrAVG mit Art. 3 I GG in Einklang steht.

    Eine Beitragsbemessung auf Grund einer individualisierenden, rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden berücksichtigenden Risikobestimmung hätte eine Einschränkung der solidarischen Risikoverteilung zur Folge und wäre nicht ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand denkbar (BVerwG, NVwZ-RR 2011, 160 = ZIP 2010, 2363).

    Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden und belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig (vgl. u. a. BVerwG, Urteile v. 25.08.2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09, jeweils zit. nach juris).

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 32.09

    Äquivalenzprinzip; Arbeitgeber; Beitrag; Beitragsbemessungsgrundlage;

    Dort steht der Beitragszahlung als Gegenleistung die Übernahme des insolvenzbedingten Risikos eines Ausfalls der Deckungsmittel gegenüber, die zur Erfüllung bereits erteilter Versorgungszusagen erforderlich sind (Urteile vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 23.09 und 40.09 - zur Veröffentlichung im Buchholz vorgesehen).
  • VG Bayreuth, 28.11.2011 - B 3 K 10.1005
    Auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2010 (Az. 8 C 23.09 und 8 C 40.09 ) werde verwiesen.

    Der im Kalenderjahr 2009 erhobene Beitrag liegt aufgrund des Glättungsverfahrens im einstelligen Promillebereich (8,2 Promille) und ist isoliert für das Kalenderjahr 2009 betrachtet verhältnismäßig, da er jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung nicht "jedes Maß übersteigt" (BVerwG vom 25.08.2010, Az. 8 C 23.09).

    Die Kammer verweist auf die vom Beklagten zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2010 Az. 8 C 23.09 und Az. 8 C 40.09 (juris).

    Die Beitragsregelung steht auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerwG vom 25.08.2010, a.a.O., m.w.N.).

  • VG München, 15.03.2012 - M 17 K 11.615

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009

    "Zwar ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtliche Maßstäbe (im Sinne von subjektiv-öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen der Klägerin), an denen sog. "nichtsteuerliche Abgaben" (um solche handelt es sich bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung, vgl. BVerwG vom 25.8.2010, 8 C 40/09 - juris, RdNr. 33; BVerwG vom 25.8.2010 NVwZ-RR 2011, 160 RdNr. 33) zu messen sind, insbesondere das sog. Äquivalenzprinzip.

    Hierzu kommt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen und die Möglichkeit, die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderlichen Mittel noch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Sicherheiten zu verwenden (vgl. BVerwG vom 25.8.2010, a.a.O., jeweils juris, RdNr. 34).

    Das Äquivalenzprinzip verlangt nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden, was hier nicht der Fall ist (vgl. BVerwG vom 25.8.2010, a.a.O., jeweils juris, RdNrn. 35, 36).

  • VG Berlin, 17.11.2011 - 1 K 282.10

    Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz

    Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden und belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09 -, jeweils juris Rn. 37).

    Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen und als solcher verfassungskonform (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 23.09 - und - 8 C 40.09 -, jeweils juris Rn. 14 ff., und vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, juris Rn. 33 f.; BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 BV 09.1340 -, juris Rn. 22 ff.).

    Auch die Berufsfreiheit wird nicht tangiert, da es der Beitragsregelung an einer berufsregelnden Tendenz fehlt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010, a. a. O.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660.10 -, juris Rn. 26).

  • VG Berlin, 17.11.2011 - 1 K 263.10

    Rechtmäßigkeit des für das Jahr 2009 erlassenen Beitragsbescheids zur

    Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden und belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09 -, jeweils juris Rn. 37).

    Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen und als solcher verfassungskonform (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 23.09 - und - 8 C 40.09 -, jeweils juris Rn. 14 ff., und vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, juris Rn. 33 f.; BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 BV 09.1340 -, juris Rn. 22 ff.).

    Auch die Berufsfreiheit wird nicht tangiert, da es der Beitragsregelung an einer berufsregelnden Tendenz fehlt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010, a. a. O.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 - 5 K 3660.10 -, juris Rn. 26).

  • VG München, 15.03.2012 - M 17 K 11.602

    Insolvenzsicherung; Beitrag für 2009; Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2012 - 12 A 1483/11

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids nach BetrAVG bei einer Steigerung des

  • VG Frankfurt/Oder, 13.12.2012 - 6 K 966/10

    Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

  • VG München, 05.07.2012 - M 17 K 12.1031

    Insolvenzsicherung für betriebliche Altersversorgung; Beitrag für 2011

  • VG Frankfurt/Main, 28.03.2012 - 2 K 256/11

    Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1774

    Betriebliche Altersversorgung

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1737

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1736

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensions-Sicherungs-Verein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2012 - 12 A 1140/11

    Verletzung des Grundrechts auf freie Berufsausübung durch die Beitragserhebung

  • VG Düsseldorf, 10.10.2012 - 16 K 3734/12

    Heranziehung einer gesetzlichen Krankenversicherung zu Beiträgen gegenüber dem

  • VG Ansbach, 09.06.2011 - AN 14 K 10.2042

    Erhöhte Beitragsbelastung, Ermessensfehler im Hinblick auf die unterlassene

  • VG Aachen, 08.04.2014 - 2 K 1082/11

    Unverfallbare Versorgungsanwartschaft; Mitteilungspflicht; Meldebescheid

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