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   BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91   

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BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91 (https://dejure.org/1993,312)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.1993 - 8 C 40.91 (https://dejure.org/1993,312)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 (https://dejure.org/1993,312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen - Vorliegen einer selbstständigen, beitragsfähigen Erschließungsanlage - Zulässigkeit eines Übergangs von einer Anfechtungsklage zu einer Erledigungsfeststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3282 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 979
  • ZMR 1993, 346
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 29.09.1988 - 7 B 185.87

    Rechtsstreit - Erledigung - Mündliche Verhandlung - Festhalten am Klageantrag

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91
    Das Prozeßrecht setzt ihm dafür keine zeitliche Grenze (im Anschluß an denBeschluß vom 29. September 1988 - BVerwG 7 B 185.87 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 79 S. 3).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereitsim Beschluß vom 29. September 1988 (BVerwG 7 B 185.87 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 79 S. 3 ) entschieden, daß es keine zeitliche Grenze für den Übergang zur Erledigungserklärung gibt.

  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung;

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91
    Insbesondere auf dem Gebiet des Beitragsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a.Urteile vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218 S. 51 undvom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ) entschieden, der Kläger könne die drohende Prozeßkostenlast, die mit der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung eines Heranziehungsbescheids im Verwaltungsprozeß durch den (erstmaligen) Erlaß einer (voll) wirksamen Beitragssatzung oder die Erfüllung sonstiger Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einhergeht, verläßlich dadurch abwenden, daß er die Hauptsache für erledigt erklärt.

    Hat der Kläger ursprünglich mit seiner Klage auch andere rechtliche Mängel der Heranziehung gerügt, nimmt ihm dies nicht die Möglichkeit, mit Blick auf z.B. eine nach Klageerhebung erfolgte Heilung eines Satzungsmangels die Hauptsache für erledigt zu erklären, sondern zwingt ihn zu der Entscheidung, ob er den Prozeß mit den anderen - in ihrer Tragfähigkeit vielleicht schwächeren - Angriffsmöglichkeiten weiterführen will (vgl. Urteil vom 28. November 1975, a.a.O., S. 11).

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 84.84

    Wohnung - Nutzungsänderung - Hauptsacheerledigung - Eigentumsübertragung -

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91
    Die Fragen, ob bei einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung schon die Zulässigkeit oder erst die Begründetheit des Feststellungsantrags davon abhängt, daß der der Erledigungserklärung widersprechende Beklagte kein an den Maßstäben des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO orientiertes, berechtigtes Interesse an der Entscheidung über den erledigten Sachantrag hat (vgl. in diesem ZusammenhangUrteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 ), und unter welchen Umständen die Prüfung, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist oder nicht, voraussetzt, daß die Klage ursprünglich zulässig und begründet war (vgl. in diesem ZusammenhangUrteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 2 S. 1 ), bedürfen aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Erörterung.
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91
    Diese Rechtsprechung entspricht der des Bundesgerichtshofs etwaim Urteil vom 8. Februar 1989 (IV a ZR 98/87 - BGHZ 106, 359 ).
  • BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 6.89

    Rücknahme der Revision - Eingeschränkter Revisionsantrag - Bösgläubigkeit bei

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91
    Doch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Urteil vom 20. Juli 1991 - BVerwG 3 C 6.89 - Buchholz 310 § 140 VwGO Nr. 5 S. 1 ) dem von § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO begründeten Erfordernis eines bestimmten Antrags bereits genügt, wenn die Revisionsschrift Ziel und Umfang des Rechtsmittels eindeutig erkennen läßt.
  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91
    Die Fragen, ob bei einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung schon die Zulässigkeit oder erst die Begründetheit des Feststellungsantrags davon abhängt, daß der der Erledigungserklärung widersprechende Beklagte kein an den Maßstäben des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO orientiertes, berechtigtes Interesse an der Entscheidung über den erledigten Sachantrag hat (vgl. in diesem ZusammenhangUrteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 ), und unter welchen Umständen die Prüfung, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist oder nicht, voraussetzt, daß die Klage ursprünglich zulässig und begründet war (vgl. in diesem ZusammenhangUrteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 2 S. 1 ), bedürfen aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Erörterung.
  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88

    Wohnungsbindungsverstoß - Ergänzende Ermessensentscheidung - Geldleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Urteile vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 m.w.N. undvom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ) ist anerkannt, daß der Kläger nicht nur dann zum Begehren auf Feststellung der Hauptsacheerledigung übergehen kann, wenn sich ein Verwaltungsakt etwa durch Untergang der in Anspruch genommenen Sache im engeren Sinne erledigt hat, sondern auch dann, wenn das Verfahren infolge einer Rechtsänderung oder einer anderen wesentlichen Änderung eine derartige Wendung zuungunsten des Klägers genommen hat, daß eine bis dahin aussichtsreiche Klage unbegründet geworden oder ihre Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist.
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91
    Insbesondere auf dem Gebiet des Beitragsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a.Urteile vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218 S. 51 undvom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 ) entschieden, der Kläger könne die drohende Prozeßkostenlast, die mit der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung eines Heranziehungsbescheids im Verwaltungsprozeß durch den (erstmaligen) Erlaß einer (voll) wirksamen Beitragssatzung oder die Erfüllung sonstiger Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einhergeht, verläßlich dadurch abwenden, daß er die Hauptsache für erledigt erklärt.
  • BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 78.87

    Ausmusterungsbescheid - Wehrdienstunfähigkeit - Erneute Tauglichkeitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91
    Von dieser Rechtsauffassung ist auch der erkennende Senat unter anderemim Urteil vom 16. Juni 1989 (BVerwG 8 C 78.87 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 14 S. 6 ) in einem Fall ausgegangen, in dem sich ein mit der Anfechtungsklage angegriffener Ausmusterungsbescheid während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch eine Tauglichkeitsüberprüfung des Klägers erledigt hatte und in dem über eine (erst) im Revisionsverfahren erfolgte, einseitig gebliebene Erledigungserklärung zu befinden war.
  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 80.88

    Beitragsfähige Erschließungsanlage - Anlegung einer befahrbaren Stichstraße

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91
    Denn ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung über den ursprünglichen Sachantrag ist weder von der Beklagten geltend gemacht worden noch - nachdem das Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 1990 in dem Verfahren BVerwG 8 C 80.88 (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 61 S. 59 ff.) ergangen und die Höhe des geforderten Erschließungsbeitrags zwischen den Beteiligten unstreitig ist - sonst erkennbar, überdies ist auf der Grundlage der vorinstanzlichen Entscheidungen davon auszugehen, daß die (Anfechtungs-)Klage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid zulässig und begründet war.
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • VGH Baden-Württemberg, 05.01.2005 - 2 S 1522/03

    Zuständigkeit der Ausgangsbehörde und Kostentragungspflicht des Abgabengläubigers

    Der Rechtsstreit über die Heranziehung zu einer Abgabe ist dann in der Hauptsache erledigt, wenn eine ursprünglich in ihrer Rechtmäßigkeit fragliche satzungsrechtliche Grundlage durch eine "gültige" ersetzt wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 40.91 -, KStZ 1993, 110; Senatsbeschluss vom 23.7.1992, VBlBW 1993, 18).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat - ebenso wie der Senat -eine solche Erledigung immer dann bejaht, wenn im Rahmen einer Beitragsheranziehung eine ursprünglich in ihrer Rechtmäßigkeit fragliche satzungsrechtliche Grundlage durch eine "gültige" ersetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993, KStZ 1993, 110; Senatsbeschluss vom 23.7.1992, VBlBW 1993, 18; vgl. ferner Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Juli 2004, § 6 Rdnr. 123 m.w.N.).

    Ist diese Rüge aber Widerspruchsgrundlage gewesen, ist nicht von Bedeutung, ob der Widerspruch auch mit weiteren Einwendungen begründet gewesen ist, die einen Zusammenhang mit der maßgeblichen Abgabensatzung nicht aufweisen (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993, aaO).

    Anerkannt ist ferner, dass dann, wenn der Abgabenschuldner in einem solchen Fall auf die Verfolgung weiterer materiell-rechtlicher Einwendungen verzichtet, es regelmäßig billigem Ermessen entspricht, den Abgabengläubiger mit den Kosten des Verfahrens deshalb zu belasten, weil die nachträgliche Heilung der satzungsrechtlichen Grundlage eines angefochtenen Abgabenbescheids ausschließlich seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist (dazu BVerwG, Urteil vom 22.1.1993, aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23.7.1992, aaO und Schulte/Wiesemann, aaO).

  • OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 KO 659/20

    Erledigung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid durch (unerkannt) als

    Mithin kann auch aufgrund einer - bereits während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretenen - Erledigung eine (einseitig gebliebene) Erledigungserklärung erst im Rechtsmittelverfahren abgegeben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40/91 - juris Rdnr. 15).

    Hat der Kläger ursprünglich mit seiner Klage auch andere rechtliche Mängel der Heranziehung gerügt, nimmt ihm dies nicht die Möglichkeit, mit Blick auf z. B. eine nach Klageerhebung erfolgte Heilung eines Satzungsmangels die Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40/91 - NVwZ 1993, 979, beck-online).

    Da er ungeachtet seiner ursprünglichen eigenen Einwände in jedem Stadium des Verfahrens die drohende Kostenlast abwenden können muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40/91 - NVwZ 1993, 979, beck-online), gilt dies nach Auffassung des Senats auch für den Fall, dass der Kläger von der Erheblichkeit des Erlasses einer Heilungssatzung erst im Berufungsverfahren erfährt.

  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 411/06

    Feststellungsinteresse bei Verbandsklage - Erledigung

    Es erlaube dem Kläger vielmehr, in jeder Phase des Verfahrens eine Erledigungserklärung abzugeben, um dadurch der Abweisung seiner Klage zu entgehen (22. Januar 1993 - 8 C 40/91 - NVwZ 1993, 979; zust. wohl auch Zöller/Vollkommer § 91a Rn. 36; Hüßtege in Thomas/Putzo § 91a Rn. 41; ähnlich früher BGH 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87 - BGHZ 106, 359, 368, obiter dictum).
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