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   BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 41.79   

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BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 41.79 (https://dejure.org/1980,1653)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.1980 - 8 C 41.79 (https://dejure.org/1980,1653)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 1980 - 8 C 41.79 (https://dejure.org/1980,1653)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fehlen der erforderlichen Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde zur Verpflichtung des Helfers - Notwendigkeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz - Folgen eines Wohnsitzwechsels für die Mitwirkung im Katastrophenschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 6.76

    Wehrdienstausnahme - Helfer im Katastrophenschutz - Wehrpflichtiger - Besondere

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 41.79
    Zu § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 KatSG und zu § 13 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WPflG (in der Fassung des erwähnten Änderungsgesetzes vom 25. Juni 1973 [BGBl. I S. 669]) hat der erkennende Senat in BVerwGE 54, 240 und 55, 280 ausgesprochen, daß hiernach die Wehrdienstausnahme außer an die Anzeige gemäß § 13 a WPflG, die vorliegend vor Erlaß der angefochtenen Bescheide erstattet worden ist, an drei Voraussetzungen geknüpft ist, die nebeneinander gegeben sein müssen, nämlich die Verpflichtung des Helfers zum Katastrophenschutzdienst auf zehn Jahre, die Zustimmung der zuständigen Behörde und die Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz.

    Zur "Mitwirkung" im Sinne der §§ 8 Abs. 2 KatSG, 13 a WPflG ist in BVerwGE 54, 240 (243) [BVerwG 03.08.1977 - VIII C 6/76] und 55, 280 (284) ausgeführt, daß sie nach Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck nur als eine tatsächliche gemeint sein kann in dem Sinne, daß der Helfer der Katastrophenschutzorganisation nicht nur rechtlich angehört, sondern auch tatsächlich zur Verfügung steht und Dienst leistet.

    Von dem in BVerwGE 54, 240 entschiedenen Fall unterscheidet sich der vorliegende allerdings dadurch, daß der Kläger nicht ins Ausland verzogen, sondern im Geltungsbereich des Wehrpflicht- und des Katastrophenschutzgesetzes verblieben ist.

    Das Gesetz bestimmt nicht, daß ein Helfer, der seinen Wohnsitz verlegt, am neuen Wohnort im Katastrophenschutz mitwirkt (vgl. BVerwGE 54, 240 [245]).

  • BVerwG, 01.03.1978 - 8 C 99.76

    Wegfall der Wehrdienstausnahme - Helfer im Katastrophenschutz - Zustimmung der

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 41.79
    Das Verwaltungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides vom 2. September 1975 die in dem vorgesehenen Gestellungszeitpunkt, dem 1. Oktober 1975, gegebene Sach- und Rechtslage ist (vgl. auch BVerwGE 55, 280 [282]).

    Zu § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 KatSG und zu § 13 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WPflG (in der Fassung des erwähnten Änderungsgesetzes vom 25. Juni 1973 [BGBl. I S. 669]) hat der erkennende Senat in BVerwGE 54, 240 und 55, 280 ausgesprochen, daß hiernach die Wehrdienstausnahme außer an die Anzeige gemäß § 13 a WPflG, die vorliegend vor Erlaß der angefochtenen Bescheide erstattet worden ist, an drei Voraussetzungen geknüpft ist, die nebeneinander gegeben sein müssen, nämlich die Verpflichtung des Helfers zum Katastrophenschutzdienst auf zehn Jahre, die Zustimmung der zuständigen Behörde und die Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz.

  • BVerwG, 14.11.1979 - 8 C 15.79

    Widerruf der Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde zur Verpflichtung des

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 41.79
    Voraussetzung ist jedoch, daß der Widerruf (vgl. dazu das zur Veröffentlichung vorgeseheneUrteil vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 15.79 -) in dem entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt wirksam und vollziehbar ist.
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 41.79
    Es war, da auf mindestens acht Semester angelegt, am 1. Oktober 1975, da noch nicht zu mindestens einem Drittel (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151) abgeleistet, noch nicht weitgehend gefördert, wie § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG für eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte voraussetzt.
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 41.79
    Es war, da auf mindestens acht Semester angelegt, am 1. Oktober 1975, da noch nicht zu mindestens einem Drittel (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151) abgeleistet, noch nicht weitgehend gefördert, wie § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG für eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte voraussetzt.
  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 41.79
    Es war, da auf mindestens acht Semester angelegt, am 1. Oktober 1975, da noch nicht zu mindestens einem Drittel (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151) abgeleistet, noch nicht weitgehend gefördert, wie § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG für eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte voraussetzt.
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 41.79
    Es war, da auf mindestens acht Semester angelegt, am 1. Oktober 1975, da noch nicht zu mindestens einem Drittel (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151) abgeleistet, noch nicht weitgehend gefördert, wie § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG für eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte voraussetzt.
  • BVerwG, 06.10.1998 - 6 C 11.98

    Mitwirkung im Katastrophenschutz; Erlöschen der Pflicht zur Ableistung des

    Insofern entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß von fehlender Mitwirkung grundsätzlich auch dann auszugehen ist, wenn der Helfer seine Abwesenheit nicht zu vertreten hat (Urteil vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 41.79 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 13 S. 25; Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 39.82 - a.a.O. Nr. 15; Urteil vom 26. Januar 1990 - BVerwG 8 C 28.89 - a.a.O. Nr. 18 S. 3; Beschluß vom 11. April 1996 - BVerwG 8 B 168.95 - a.a.O. Nr. 21).
  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 39.82

    Wehrpflicht - Ausnahme - Verlust - Mithilfe - Katastropfenschutz

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. September 1980 (BVerwG 8 C 41.79 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 13 S. 23 [25]) betont, daß es auf ein subjektives Vertretenmüssen nicht ankommt.
  • BVerwG, 03.08.1998 - 6 B 58.98

    Wehrdienstausnahme; Helfer im Katastrophenschutz; fehlende Mitwirkung;

    Das gilt nur dann nicht, wenn die Katastrophenschutzorganisation oder die Katastrophenschutzbehörde die Mitwirkung des Wehrpflichtigen treuwidrig vereitelt hat (Urteil vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 41.79 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 13 S. 25; Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 39.82 - a.a.O. Nr. 15; Urteil vom 26. Januar 1990 - BVerwG 8 C 28.89 - a.a.O. Nr. 18 S. 3; Beschluß vom 11. April 1996 - BVerwG 8 B 168.95 - a.a.O. Nr. 21).
  • BVerwG, 26.01.1990 - 8 C 28.89

    Vorliegen einer Wehrdienstausnahme wegen Mitwirkung im Katastrophenschutz

    Daher obliegt es dem Helfer, sich am neuen Wohnort einer aufnahmebereiten Organisation anzuschließen (vgl. Urteil vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 41.79 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 13 S. 23 ).
  • BVerwG, 15.08.1996 - 8 B 68.96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Erst mit dem Zugang dieser Anzeige entsteht die allein im öffentlichen Interesse (nicht auch im Interesse der betroffenen Wehrpflichtigen) gewährte Wehrdienstausnahme (vgl. Urteile vom 28. November 1968 - BVerwG VIII C 143.67 - BVerwGE 31, 94 [BVerwG 28.11.1968 - VIII C 143/67] , vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 6.76 - BVerwGE 54, 240 [BVerwG 03.08.1977 - VIII C 6/76] , vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 99.76 - BVerwGE 55, 280 [BVerwG 01.03.1978 - 8 C 99/76] , vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 41.79 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 13 S. 23 ).
  • BVerwG, 03.06.1985 - 8 B 91.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Treuwidrige Vereitelung

    Unerheblich ist, ob der Helfer die fehlende Mitwirkung zu vertreten hat (Urteil vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 41.79 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 13 S. 23 [25]).
  • BVerwG, 23.09.1983 - 8 B 120.82

    Rechtsmittel

    Fehl geht auch die Rüge einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1980 (BVerwG 8 C 41.79 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 13 S. 23).
  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 165.81

    Verpflichtung zum Katastrophenschutz beim Technischen Hilfswerk - Einberufung zum

    Ein Wehrpflichtiger kann sich erst dann auf die Wehrdienstausnahme des § 13 a WPflG berufen, wenn die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde, hier der Oberkreisdirektor, dem zuständigen Kreiswehrersatzamt nach § 13 a WPflG angezeigt hat, die Voraussetzungen der Wehrdienstausnahme seien erfüllt (Urteile vom 28. November 1968 - BVerwG VIII C 143.67 - BVerwGE 31, 94 [102, 106], vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 99.76 - BVerwGE 55, 280 [283] und vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 41.79 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 13 S. 23 [25]).
  • BVerwG, 17.10.1980 - 8 B 27.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Wegfall der Wehrdienstausnahme

    In dem in der Einberufungssache des Klägers ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 41.79 - ist nicht nur unter Hinweis auf BVerwGE 54, 240 (243) [BVerwG 03.08.1977 - VIII C 6/76] und 55, 280 (284) der Begriff der "Mitwirkung" erläutert, sondern ergänzend auch dargelegt worden, daß und weshalb es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Helfer eine fehlende Mitwirkung "zu vertreten" hat.
  • VGH Hessen, 07.05.1991 - 2 UE 3330/90

    Widerruf der Zustimmung zur Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz

    Das folgt daraus, daß die Freistellung vom Wehrdienst als Wehrdienstausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes eingeräumt wird und deshalb nach dem Gesetz nur besteht, solange der Helfer im Katastrophenschutz in der dargelegten Weise mitwirkt und in seinem Rahmen zur Funktionsfähigkeit beiträgt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 3. September 1980 -- 8 C 41.79 --, und vom 28. Oktober 1983 -- 8 C 39.82 --, Buchholz, a.a.O. Nr. 13 und 15).
  • BVerwG, 01.09.1987 - 8 CB 50.87

    Einordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Katastrophenschutzbehörde,

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