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   BVerwG, 13.11.1992 - 8 C 41.90   

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BVerwG, 13.11.1992 - 8 C 41.90 (https://dejure.org/1992,1990)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.1992 - 8 C 41.90 (https://dejure.org/1992,1990)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 1992 - 8 C 41.90 (https://dejure.org/1992,1990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Tiefendrainage - Selbständige Anlage i.S.d. § 123 Abs. 2 BauGB - Beitragspflicht nach Landesrecht - Freilegung von Flächen - Selbständige Erschließungsanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitragsrecht: Vorliegen einer Erschließungseinheit, Begriff der selbständigen Erschließungsanlage, Merkmal "Freilegung der Flächen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 1203
  • ZMR 1993, 82
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 4.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Voraussetzungen für die Bildung einer

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1992 - 8 C 41.90
    Die dem Vorliegen einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB vorausgesetzte funktionelle Abhängigkeit besteht nur, wenn eine Anlage ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist (wie Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 4.92 - ZMR 1992, 405).

    Insoweit ist vielmehr auf das Recht abzustellen, das Grundlage für die betreffende (Zwischen-)Entscheidung war (vgl. Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 4.92 - ZMR 1992, 405), mit Blick auf die hier zu beurteilende Zusammenfassungsentscheidung vom 6. September 1902 also auf das Bundesbaugesetz in der Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG -.

    Eine solche Abhängigkeit liegt - wie der erkennende Senat zuletzt im Urteil vom 22. Mai 1992 (BVerwG 8 C 4.92 - a.a.O. S. 407) dargelegt hat - nur vor, wenn Erschließungsstraßen derart in Beziehung zueinander stehen, daß eine (abhängige) Anlage ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist, das heißt, wenn ausschließlich eine Anlage einer anderen Anlage die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1989 - BVerwG 8 B 73.89 - Abdruck S. 5).

  • BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 26.84

    Erschließung durch Kinderspielplätze; Getrennte Aufwandsermittlung;

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1992 - 8 C 41.90
    Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143 ) eine funktionelle Abhängigkeit dieser Erschließungsanlagen voraus.
  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1992 - 8 C 41.90
    Unter Erschließung in diesem Sinne sind die baulichen Maßnahmen zu verstehen, die die bauliche oder gewerbliche Nutzung von Grundstücken ermöglichen; die Erschließung zielt auf das Baureifmachen von Grundstücken (vgl. BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407 ).
  • BVerwG, 07.07.1989 - 8 B 73.89

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1992 - 8 C 41.90
    Eine solche Abhängigkeit liegt - wie der erkennende Senat zuletzt im Urteil vom 22. Mai 1992 (BVerwG 8 C 4.92 - a.a.O. S. 407) dargelegt hat - nur vor, wenn Erschließungsstraßen derart in Beziehung zueinander stehen, daß eine (abhängige) Anlage ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist, das heißt, wenn ausschließlich eine Anlage einer anderen Anlage die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1989 - BVerwG 8 B 73.89 - Abdruck S. 5).
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1992 - 8 C 41.90
    Denn grundsätzlich bestimmt sich die Rechtmäßigkeit eines erschließungsbeitragsrechtlichen (Vorausleistungs-)Bescheids nach dem im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebenden Recht (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 ).
  • BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97

    Grundstücksbegriff, Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB,

    Zu diesem Zweck errichtete Anlagen sind Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB (vgl. Urteil vom 13. November 1992 - BVerwG 8 C 41.90 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG/BauGB Nr. 37 S. 25 ).
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Deshalb handelt es sich insoweit um Kosten der Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und damit um beitragsfähigen Aufwand (vgl. OVG RP, Urteil vom 18.8.2009 - 6 A 11191/08.OVG - n. v., wonach im Fall des Ausbaus eines früheren Wirtschaftswegs in eine beitragsfähige Anbaustraße zum beitragsfähigen Freilegungsaufwand die Kosten für den erforderlichen Abbruch der bisherigen Teerdecke und ihre Entsorgung rechnen; Driehaus/Raden, a. a. O., § 13 Rn. 54 f.; BVerwG, Urteil vom 13.11.1992 - 8 C 41.90 - juris Rn. 15, zu den Kosten der Freilegung der Flächen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ).
  • OVG Niedersachsen, 02.02.2015 - 9 LB 132/12

    Abrechnungsgebiet; Abschnittsbildung; Abwasserreinigungsanlage; betriebliche

    Hierunter fallen alle zum Zweck der Baureifmachung von Grundstücken errichtete Anlagen (BVerwG, Urteil vom 13. November 1992 - BVerwG 8 C 41.90 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG/BauGB Nr. 37 = NVwZ 1993, 1203).
  • VGH Bayern, 28.07.2006 - 6 B 01.120

    Anspruch auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 203 Abs. 1 Baugesetzbuch

    Daraus ist zu folgern, dass unter Erschließung in diesem Sinn diejenigen baulichen Maßnahmen zu verstehen sind, die die bauliche oder gewerbliche Nutzung von Grundstücken ermöglichen (BVerwG vom 13.11.1992 KStZ 1993, 31/32).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1994 - 2 S 1854/92

    Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen: keine Anrechnung einer mit der ersten

    Zwar entfiele das Zusammenfassungshindernis der unterschiedlichen Funktion, doch wäre dann der gesteigerte Funktionszusammenhang der zusammengefaßten Erschließungsanlagen in Frage gestellt, weil die Anbindung an das übrige Straßennetz der Beklagten alsdann nicht mehr nur über eine Erschließungsanlage, nämlich über die S straße, sondern zusätzlich über den T weg erfolgen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1992, ZMR 1992, 405; Urteil vom 13.11.1992 - 8 C 41.90 - Driehaus, aaO, Rdnr. 473).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1993 - 2 S 2794/91

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen, hier: Verteilungsmaßstab für bebaute oder

    Die Vorschriften des Baugesetzbuches finden Anwendung, weil der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid am 23.10.1987 und damit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurde (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.11.1992 - 8 C 41.90 -).
  • VG Greifswald, 03.04.2014 - 3 A 134/12

    Beitragsfähigkeit der Kosten für archäologische Arbeiten

    Die Freilegung erfasst auch die Beseitigung von Hindernissen unter der Erdoberfläche (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1009 - 8 C 41.90 -, juris Rn. 15).
  • OLG Hamm, 17.10.2000 - 9 U 83/00

    Anforderungen an die Erfüllung kommunaler Winterdienstpflichten in einer

    Er meint bauliche Maßnahmen, die erforderlich sind, innerhalb eines bestimmten Gebietes liegende Grundstücke für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung baureif zu machen wie die Herstellung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkflächen und Grünanlagen (BverfG NVwZ 1993, 1203; Schrädter, Baugesetzbuch, 6. Aufl., 1998, § 123 Rn. 4).
  • VG Lüneburg, 15.12.2004 - 3 A 62/03

    Baustraße; Baustraße; Beseitigung; Erschließungsaufwand; Erschließungsbeiträge;

    Auch die Beseitigung von Hindernissen unterhalb der Erdoberfläche kann Freilegung im Sinne der Vorschrift sein, wie etwa das Entfernen von Ruinen im Boden (BVerwG, Urt. v. 13.11.1992 - 8 C 41.90 - KStZ 1993, Seite 70).
  • VG Gera, 02.04.1998 - 5 K 1051/95

    Beiträge; Beiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht

    Voraussetzung für die Bildung einer Erschließungseinheit ist, daß die eine Erschließungseinheit bildenden Straßen in einem gesteigerten funktionellen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, d.h. die einzelnen Anbaustraßen müssen derart in Beziehung zueinander stehen, daß eine Straße ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer anderen erfüllen kann, also ausschließlich eine Straße einer anderen Straße die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt (so das Bundesverwaltungsgericht zu den gleichlautenden Anforderungen im Erschließungsbeitragsrecht, Urteil vom 13.11.1992 - 8 C 41.90, KStZ 93, 70; Urteil vom 10.12.1993 - 8 C 58.91; Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14/92).
  • VG Stuttgart, 26.10.2005 - 2 K 4495/03

    Klage einer Gemeinde gegen Herabsetzung eines Erschließungsbeitragsbescheids

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