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   BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 222 § 227 Abs. 1
    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1991, 1073
  • DVBl 1990, 1405
  • NVwZ 1991, 481 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (57)  

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.1996 - 19 A 2393/96  
    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 - Buchholz 401.0 Nr. 1 zu § 222 AO m.w.N.; Klein/Orlopp, AO-Kommentar, 4. Aufl., § 163 Anm. 14 und § 227 Anm. 9 m.w.N.

    BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 aaO. m.w.N.; vgl. auch Klein/Orlopp aaO. § 227 Anm. 11.

    Dabei hat der Beklagte jedoch nicht berücksichtigt, daß das Bundesverwaltungsgericht vgl. Urteil vom 23. August 1990 aaO..

    Letzteres ist der "notwendige Lebensunterhalt" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1990 aaO., bei dessen Gefährdung durch die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung eine unbillige Härte vorliegt.

    Zu den vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 23. August 1990 aaO. genannten Mitteln für "Wohnung" und den in § 12 BSHG dem notwendigen Lebensunterhalt zugerechneten Kosten für "Unterkunft" und "Heizung" zählt nicht nur die vom Beklagten berücksichtigte Kaltmiete des Klägers in Höhe von 600, 00 DM, sondern darüber hinaus der von diesem für die Mietnebenkosten (Heizung, Wasser, Müllabfuhr) damals monatlich aufzubringende Pauschalbetrag von 250,- DM.

    Urteil vom 23. August 1990 aaO..

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 78/93  

    Besondere Härte iS. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO

    § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO räumt wie die vergleichbaren Vorschriften der §§ 227 AO 1977, 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV - gleiches gilt für die entsprechenden Stundungsregelungen - dem Verwaltungsträger nicht nur eine verwaltungsinterne, gerichtlich nicht überprüfbare Befugnis ein, sondern begründet eine "außenrechtliche" Verpflichtung mit der Folge, daß die Entscheidung als in der Regel gestaltender Verwaltungsakt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. zu § 59 Abs. 1 BHO : BVerwG DVBl 1990, 1405, 1406; Heuer, aaO., Anm IV 6; Patzig, Haushaltsrecht des Bundes und der Länder, Stand 1991, C 59/9 Rz. 15; Johannes, Recht im Amt 1980, 71, 75; zu § 76 Abs. 2 SGB IV: BSG SozR 2100 § 76 Nr. 1; BSGE 65, 133, 137 f = SozR 2100 § 76 Nr. 2; BSG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 RK 31/88 - BSG SozR 3-2400 § 76 Nr. 1; zu § 227 AO 1977: BFHE 165, 178, 180; Hübschmann/Hepp/Spittaler, Komm. z AO und FGO , 9. Aufl, Stand April 1990, § 227 Rz. 371; Tipke/Kruse, Komm. z AO 1977 und FGO , 15. Aufl, Stand Mai 1994, § 227 AO Rz. 69; Klein/Orlopp, Komm. z AO , 3. Aufl, § 222 Anm 12).

    Dies beruht auf der Erwägung, daß die Entscheidung über einen Forderungserlaß eine Ermessensentscheidung ist und die Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben (BVerwG DVBl 1990, 1405, 1406, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH).

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90  

    Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen

    Für die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf einen Abgabenerlaß ist abzustellen auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 42.88 - Buchholz 401.0 § 222 AO Nr. 1 S. 1 ).

    Das ist vielmehr nur dann ganz ausnahmsweise der Fall, wenn die Abgabenfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Abgabepflichtigen außerdem nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 42.88 - a.a.O., S. 5).

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