Rechtsprechung
   BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 43.81   

Aufrechnung gegen Gebührenbescheid

§ 42 VwGO, grundsätzliche Unbeachtlichkeit der Aufrechnung gegenüber der Behörde (nach öffentlichem Recht, vgl. § 387 BGB) im Anfechtungsprozeß (Rechtsgrundfunktion eines Gebührenbescheids entfällt nicht durch Erfüllung), jedoch verwaltungsprozessuale Beachtlichkeit bei gleichzeitiger Zahlungsaufforderung;

§ 43 VwGO, zur (hier und grds. zu verneinenden) Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage zum Zwecke des vorbeugenden Rechtsschutzes (gegen mögliche Vollstreckungsmaßnahmen)

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1984, 256
  • DÖV 1983, 980
  • NVwZ 1984, 168



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Wird zitiert von ... (65)  

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85  

    BBerfgG §§ 1, 3, 6, 48, 52, 55, 56, 71, 110, 114, 171; GG Art. 14 Abs. 1

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  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1996 - 7 S 2235/95  

    Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Aufrechnung mit einer

    a) Zu der in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantworteten Frage der Auswirkungen der Geltendmachung der Aufrechnung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, gegen den aufgerechnet wird (vgl. hierzu etwa Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 40 RdNr. 25; OVG Münster, Urt. v. 6.4.1976, NJW 1976, 2036; Bay.VGH, Urt. v. 15.12.1978, BayVBl. 1980, 179; Menger, Verw.Arch. 1961, 106; Neupert, JuS 1978, 825; Ebsen, DÖV 1982, 389; Ehlers, JuS 1990, 777), folgt der Senat der neueren Rechtsprechung des BVerwG seit dem Urt. v. 3.6.1983, NVwZ 1984, 168.

    Daraus folgt, daß eine Aufrechnung die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Rückforderungsbetrages nicht berührt und folglich insoweit im Anfechtungsprozeß unbeachtlich ist (BVerwG, Urt. v. 3.6.1983, aaO; Ehlers, aaO, S. 780).

    Sie enthält die Anweisung, wo, wann und wie die Abgabe zu entrichten ist (BVerwG, Urt. v. 3.6.1983, aaO).

    Dies ist auch dann der Fall, wenn die Aufrechnungserklärung - wie hier - erst im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens abgegeben wird (BVerwG, Urt. v. 3.6.1983, aaO).

    Letzteres ist auch dann der Fall, wenn die Aufrechnungserklärung - wie hier - erst im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens abgegeben wird (BVerwG, Urt. v. 3.6.1983, aaO).

  • VG Stade, 19.01.2005 - 6 A 169/03  

    Nichtiger Vorausverzicht auf Erschließungsbeiträge in einem Vertrag; Aufrechnung;

    Die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung wird durch eine Aufrechnung nicht berührt und ist folglich insoweit im Anfechtungsprozess unbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 43.81 - KStZ 1983, 169-170).

    Auch nach der Erfüllung des Abgabenanspruchs behält vielmehr der die Abgabe festsetzende Bescheid, der überdies - wie im Fall von Vorauszahlungen deutlich wird - sogar noch nach erfolgter Zahlung ergehen kann, seine Funktion (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 43.81 - a. a. O.).

    Insoweit geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Nicht-Bestehen - und damit auch das Nicht-mehr-Bestehen - eines Rechtsverhältnisses nicht um seiner selbst willen feststellungs- (oder in anderer Weise) rechtsschutzfähig ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 43/81 - a. a. O.).

    Inhalt eines in dieser Richtung begehrten Rechtsschutzes ist nicht die Bitte um Feststellung des Nicht-Bestehens (Nicht-mehr-Bestehens) der Forderung (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 43/81 - a. a. O.).

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