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   BVerwG, 18.05.1977 - VIII C 44.76   

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BVerwG, 18.05.1977 - VIII C 44.76 (https://dejure.org/1977,119)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1977 - VIII C 44.76 (https://dejure.org/1977,119)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1977 - VIII C 44.76 (https://dejure.org/1977,119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Revisibilität von Landesrecht; Abbruch von Wohnraum als "Zweckentfremdung" i.S. des MRVerbG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Landesverordnung - Bundesrechtliche Ermächtigung - Ermächtigungsgrenzen - Revisibles Recht - Zweckentfremdung - Abbruch von Wohnraum - Eigentumsgarantie - Abbruchgenehmigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 54, 54
  • NJW 1977, 2239
  • NJW 1977, 2280
  • MDR 1977, 784
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76
    Bei der Auslegung dieser Vorschrift sei das Gericht nicht an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1975 (BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74]) gebunden, wenn es auch auf Grund dieser Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift ausgehen müsse; bei der Begründung der Rechtsansicht, grundsätzlich falle auch der Abbruch von Wohnraum unter die Vorschrift, habe das Bundesverfassungsgericht keine Verfassungsvorschrift angewendet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - (BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74]) entschieden, daß Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG nicht gegen Vorschriften des Bundesverfassungsrechts verstößt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 4. Februar 1975 im einzelnen dargelegt (BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] [358 ff.]), daß die durch Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG erteilte Ermächtigung dem Inhalt, dem Zweck und dem Ausmaß nach hinreichend bestimmt ist.

    Das Ausmaß der Ermächtigung angehend hat es dargelegt, daß auch der Abbruch geschützten Wohnraums genehmigungsbedürftig ist, wenn das Zweckentfremdungsverbot durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet in Kraft gesetzt worden ist (BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] [364]); es hat die hier zu entscheidende Rechtsfrage anders als das Berufungsgericht beantwortet.

    Räume, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aus Gründen des öffentlichen Interesses erhaltenswert oder die unter keinen Umständen mehr vermietbar sind, fallen nicht mehr in den Schutzbereich des Gesetzes (vgl. BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] [364]); dasselbe gilt für früheren Wohnraum, dessen Zustand eine Wiederherstellung nicht mehr als sinnvoll erscheinen läßt (Wohnraumruinen).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im übrigen mit Recht darauf hingewiesen, daß jeder Abbruch von Wohnraum zumindest übergangsweise zu einer Verschärfung des Wohnraummangels führt (BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] [364]); dieser Gesichtspunkt führt ebenfalls dazu, daß das Genehmigungserfordernis nicht davon abhängen kann, ob nach der Absicht des Verfügungsberechtigten im Wege des Wiederaufbaues vorhandener durch neu zu schaffenden Wohnraum ersetzt werden soll.

    Der Genehmigungsvorbehalt von Art. 6 MRVerbG in Verbindung mit der Verordnung vom 23. Dezember 1971 ist dahin zu verstehen, daß er mit einem grundsätzlichen Abbruchsverbot verbunden ist, soweit die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum, der zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht, durch den Abbruch verschlechtert werden kann (BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] [367]).

    Andere öffentliche Interessen als die sich aus Art. 6 MRVerbG ergebenden rechtfertigen die Versagung der Abbruchsgenehmigung nicht (vgl. BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] [360]).

    Die Eigentumsgarantie wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die den Grundeigentümern allgemein auferlegten Bindungen (Art. 14 Abs. 2 GG) im Einzelfall zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Einschränkung ihrer Dispositionsfreiheit führen (vgl. BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] [370 f.]): Ist für den Eigentümer bei Erhaltung des Wohngebäudes, besonders wegen notwendiger Aufwendungen für Instandsetzungen, längerfristig nicht mehr mit einer Rendite aus dem Grundstück zu rechnen, so kann in der Versagung der Abbruchsgenehmigung ein nicht mehr zu rechtfertigender Eingriff in das Eigentum liegen.

    Die Erwartung des Klägers, seine Einnahmen im Wege des Abbruchs und des Wiederaufbaues zu erhöhen, vermag dagegen, wie in BVerfGE 38, 348 (371) [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] dargelegt worden ist, den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Abbruchsgenehmigung nicht zu rechtfertigen.

    Es ist, wie im Beschluß BVerfGE 38, 348 (360) [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] dargelegt worden ist, nicht der Zweck des Art. 6 MRVerbG, Wohnraum mit außergewöhnlich niedrigen Mieten zu erhalten.

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76
    Der aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsstaatlichkeit abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit läßt nur solche Eingriffe in die Freiheitssphäre zu, die zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich sind (BVerwGE 38, 68 [BVerwG 22.04.1971 - VIII C 186/70] [70 f.] mit weiteren Hinweisen); die gewählten Mittel müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (BVerfGE 35, 382 [401]).
  • BVerwG, 22.04.1971 - VIII C 186.70

    Aufbewahrung militärischer Ausrüstung - Beachtung des Grundsatzes der

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76
    Der aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsstaatlichkeit abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit läßt nur solche Eingriffe in die Freiheitssphäre zu, die zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich sind (BVerwGE 38, 68 [BVerwG 22.04.1971 - VIII C 186/70] [70 f.] mit weiteren Hinweisen); die gewählten Mittel müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (BVerfGE 35, 382 [401]).
  • BVerwG, 09.12.1971 - VIII C 6.69

    Maßgeblichkeit einer grundlegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76
    Es ist verfahrensrechtlich unerheblich, daß nicht alle Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung geladen werden konnten, weil drei Beigeladene nicht mehr in dem im Streit befindlichen Hause wohnen (vgl. dazu BVerwGE 39, 135 [136 f.]): Es handelte sich hier um keinen Fall der notwendigen Beiladung; das rechtliche Interesse der nicht mehr im Hause wohnenden Beigeladenen am Ausgang des Rechtsstreits (§ 65 Abs. 1 VwGO) ist der Sache nach weggefallen.
  • BVerwG, 17.01.1972 - I C 33.68

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte wegen Unzuverlässigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76
    Welche sonstigen Möglichkeiten er hatte, die erstgenannte Frage klären zu lassen - etwa durch einen Antrag auf ein "Negativattest" oder durch eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwGE 39, 247 [248]) -, bedarf keiner Erörterung; denn wenn der Ablehnungsbescheid mit der Begründung aufgehoben wird, die seitens der Beklagten versagte Genehmigung sei nicht erforderlich gewesen, entfällt die Begründung der in den Räumungsprozessen ergangenen Urteile des Zivilgerichts, es fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrten Räumungsurteile, weil das Abbruchsvorhaben aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden, könne.
  • BVerwG, 31.10.1975 - IV C 8.74

    Revisibilität nichtrevisiblen Rechts - Oberirdische Gewässer - Bestandteil einer

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76
    Indem das Berufungsgericht schon bei der Auslegung von Art. 6 MRVerbG das Genehmigungserfordernis einschränkte und es nicht auf Vorhaben erstreckte, die zur Beseitigung vorhandenen Wohnraums führen, hat es die bundesrechtliche Ermächtigungsnorm angewendet (vgl. BVerwGE 49, 301 [303 f.]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (hierzu und für das Folgende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 § 1 MRVerbG vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, BVerfGE 38, 348 ff. und juris Rn. 38 ff., das gem. § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1977 - VIII C 94.76 -, BVerwGE 54, 54 ff. und juris Rn. 24]).

    Der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1977 (- VII C 94.76 [gemeint ist wohl VIII C 94.76] -, BVerwGE 54, 54 ff. und juris Rn. 46) verfängt nicht.

  • VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 91.16

    Zweckentfremdung: Anspruch auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für

    Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist insbesondere der Zweck der die Dispositionsfreiheit der Eigentümer einschränkenden Regelung im Auge zu behalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 -, juris Rn. 40).

    Wird die Wohnraumversorgung nicht gefährdet, muss die Genehmigung damit erteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 44.76 -, juris Rn. 33; VGH München, Urteil vom 31. Mai 2010 - 12 B 09.2484 -, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    bb) Eine revisionsgerichtliche Prüfung ist auch nicht deshalb eröffnet, weil sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auslegung des Landesrechts im Wesentlichen vom Bundesrecht hätte leiten lassen (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1) oder weil es von der Annahme ausgegangen wäre, es sei an Bundesrecht gebunden und müsse aufgrund eines bundesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehls § 5 Abs. 1 KitaG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung genauso auslegen wie eine bundesrechtliche Vorschrift (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - BVerwGE 54, 54 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 1 S. 2 f. und vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - BVerwGE 117, 313 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 160 S. 96).
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