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   BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.88   

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BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.88 (https://dejure.org/1989,123)
BVerwG, Entscheidung vom 01.12.1989 - 8 C 44.88 (https://dejure.org/1989,123)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Dezember 1989 - 8 C 44.88 (https://dejure.org/1989,123)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BBauG § 133 Abs. 3 S. 2
    Voraussetzungen einer wirksamen Ablösungsvereinbarung mit einer Gemeinde über Erschließungskosten

  • Wolters Kluwer

    Ablösevereinbarungen - Zulässigkeit und Wirksamkeit von Ablösevereinbarungen - Übereinstimmung mit zuvor erlassenen Ablösebestimmungen - Offenlegung von ermittelten Ablösebeträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Ablösung von Erschließungsbeiträgen; Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Ablösungsvereinbarungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ablösung von Erschließungskosten im Grundstückskaufvertrag (IBR 1990, 537)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 84, 183
  • NJW 1990, 1679
  • NJW-RR 1990, 852 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 774 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 774 L
  • NVwZ 1991, 751
  • DNotZ 1991, 309
  • DVBl 1990, 438
  • DÖV 1990, 285
  • ZfBR 1990, 103
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 24.81

    Erschließungsbeitragsrecht - Ablösungsbestimmungen - Ablösungsvereinbarung -

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.88
    § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG (Ablösung von Erschließungsbeiträgen) durchbricht als Ausnahme das durch § 127 Abs. 1 BBauG i.V.m. § 132 BBauG begründete Verbot, Kosten für die Erschließung durch Vereinbarungen auf die Anlieger zu überbürden (im Anschluß an das Urteil vom 27. Januar 1962 - BVerwG 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 ff.).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten sind im vorliegenden Fall nicht maßgebend die ggf. in der Ratssitzung vom 4. Februar 1980 speziell für das Bebauungsplangebiet Nr. 28 getroffenen Ablösungsbestimmungen, sondern die Ablösungsbestimmungen in § 11 EBS, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 (BVerwGE 64, 361 [BVerwG 27.01.1982 - 8 C 24/81]) als den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG genügend qualifiziert hat.

    Zwar trifft es zu, daß Ablösungsbestimmungen nicht in Satzungsform erlassen zu werden brauchen und daß es zulässig ist, den Anwendungsbereich von Ablösungsbestimmungen auf bestimmte Gebiete einer Gemeinde zu beschränken (vgl. Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - a.a.O. S. 364 f.).

    Die darin liegende Einschränkung der Ermächtigung kann nicht allein dahin verstanden werden, daß von der Ermächtigung nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn zuvor wirksame Ablösungsbestimmungen getroffen worden sind (u.a. Urteil vom 27. Januar 1982, a.a.O. S. 364); sie bedeutet vielmehr überdies, daß von der Ermächtigung ausschließlich in Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen Gebrauch gemacht werden darf.

  • BVerwG, 01.02.1980 - 4 C 40.77

    Rechtsweg bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Rechtsnatur von

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.88
    Derart gemischte, also sowohl (teilweise) privatrechtliche als auch (teilweise) öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen, ist nicht nur möglich, sondern, was das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht anlangt, aus sich auch nicht bedenklich (vgl. Urteile vom 6. Juli 1973, a.a.O. sowie vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 40.77 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 19 S. 17 ).

    Zwar ist richtig, daß die sich innerhalb eines Vertrags gegenüberstehenden Leistungen - also Leistung und korrespondierende Gegenleistung - nicht von unterschiedlicher Rechtsqualität sein können (s. Urteil vom 1. Februar 1980, a.a.O.); daraus läßt sich indes nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, herleiten, daß bei einem gemischten Vertrag der öffentlich-rechtliche Teil den an sich privatrechtlichen Teil in das öffentliche Recht gleichsam hinzieht.

  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.88
    Die Ablösungsabrede in § 7 Abs. 3 ist demgegenüber von öffentlich-rechtlicher Natur; sie bezieht sich, weil durch sie modifiziert wird, was sich ohne die Ablösung als öffentlich-rechtliche Beitragspflicht aus den §§ 127 ff. BBauG ergäbe, "auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich ... geregelte Sachverhalte" (Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331 [BVerwG 06.07.1973 - IV C 22/72] m.weit.Nachw.).

    Derart gemischte, also sowohl (teilweise) privatrechtliche als auch (teilweise) öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen, ist nicht nur möglich, sondern, was das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht anlangt, aus sich auch nicht bedenklich (vgl. Urteile vom 6. Juli 1973, a.a.O. sowie vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 40.77 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 19 S. 17 ).

  • BVerwG, 22.08.1975 - IV C 7.73

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nach Maßgabe des BBauG und des Ortsrechts;

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.88
    § 127 Abs. 1 BBauG ist in Verbindung mit § 132 BBauG für das Erschließungsbeitragsrecht zu entnehmen, daß die Gemeinden zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet sind (u.a. Urteile vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 7.73 - BVerwGE 49, 125 [BVerwG 22.08.1975 - IV C 7/73] und vom 18. November 1977 - BVerwG IV C 104.74 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 10 S. 7 ); diese Vorschriften bestimmen darüber hinaus, daß die Gemeinden Erschließungskosten nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Anliegern auf diese abwälzen dürfen, sondern gehalten sind, die Kosten durch Beiträge aufgrund einer Ortssatzung abzudecken (u.a. Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.67 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 4 S. 1 f. und vom 22. August 1975, a.a.O.).
  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 99.81

    Erschließungsbeitragssatzung - Ablösungsbestimmung - Öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.88
    Dem ist zuzustimmen (vgl. Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 99.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 80 S. 24 ).
  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 15.67

    Gemeindliche Pflicht zum Erlaß einer Ortssatzung über Erschließungsbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.88
    § 127 Abs. 1 BBauG ist in Verbindung mit § 132 BBauG für das Erschließungsbeitragsrecht zu entnehmen, daß die Gemeinden zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet sind (u.a. Urteile vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 7.73 - BVerwGE 49, 125 [BVerwG 22.08.1975 - IV C 7/73] und vom 18. November 1977 - BVerwG IV C 104.74 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 10 S. 7 ); diese Vorschriften bestimmen darüber hinaus, daß die Gemeinden Erschließungskosten nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Anliegern auf diese abwälzen dürfen, sondern gehalten sind, die Kosten durch Beiträge aufgrund einer Ortssatzung abzudecken (u.a. Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.67 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 4 S. 1 f. und vom 22. August 1975, a.a.O.).
  • BVerwG, 18.11.1977 - IV C 104.74

    Beitragserhebungspflicht der Gemeinden

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.88
    § 127 Abs. 1 BBauG ist in Verbindung mit § 132 BBauG für das Erschließungsbeitragsrecht zu entnehmen, daß die Gemeinden zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet sind (u.a. Urteile vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 7.73 - BVerwGE 49, 125 [BVerwG 22.08.1975 - IV C 7/73] und vom 18. November 1977 - BVerwG IV C 104.74 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 10 S. 7 ); diese Vorschriften bestimmen darüber hinaus, daß die Gemeinden Erschließungskosten nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Anliegern auf diese abwälzen dürfen, sondern gehalten sind, die Kosten durch Beiträge aufgrund einer Ortssatzung abzudecken (u.a. Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.67 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 4 S. 1 f. und vom 22. August 1975, a.a.O.).
  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f., vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 1.14

    Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau

    Alternativ hierzu eröffnet § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB - wie auch die bei Abschluss des vorliegenden Ablösungsvertrags geltende Vorgängerregelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG - den Gemeinden als Ausnahme von dem gesetzlichen Verbot vertraglicher Vereinbarungen über Erschließungskosten die Möglichkeit, mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines Grundstücks vor Entstehung der Beitragspflicht einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des gesamten Erschließungsbeitrags zu schließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 und vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 ).
  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Vielmehr behalten diese Grundsätze auch bei Verträgen, in denen es um die Erhebung von Abgaben geht, in situationsentsprechendem Maße Geltung (vgl. zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit bei der vertraglichen Ablösung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 133 BauGB: Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 58.87 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 103 S. 4 f. , vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105 S. 10 und vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 = Buchholz 406.11 § 133 BauG Nr. 109 S. 19).
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