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   BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81   

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BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81 (https://dejure.org/1981,34)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.1981 - 8 C 48.81 (https://dejure.org/1981,34)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 (https://dejure.org/1981,34)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund- und Zusatzgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt-und-kommunalrecht.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung Art. 3 Abs. 1 GG - Typengerechtigkeit und Verwaltungspraktikabilität

  • anwalt-und-kommunalrecht.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung Art. 3 Abs. 1 GG - Typengerechtigkeit und Verwaltungspraktikabilität

  • rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung Art. 3 Abs. 1 GG - Typengerechtigkeit und Verwaltungspraktikabilität

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 432
  • NVwZ 1982, 622
  • DVBl 1982, 76
  • DVBl 1982, 77
  • DÖV 1982, 154
  • DÖV 1982, 69
 
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Wird zitiert von ... (188)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.10.1977 - 7 C 4.76

    Entwässerungsgebühren bei Mischkanalisation - Frischwassermaßstab - Kostenanteil

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81
    Der Gleichheitssatz verlangt, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, nicht, daß die Entwässerungsgebühren nach dem Naß der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten erhoben werden müssen (vgl. Urteile vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 S. 1 [6] und vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 S. 34 [39]).

    Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß eine erhöhte Gebührenbelastung für eine unterschiedliche Art der Benutzung, also etwa für die Ableitung besonders verschmutzter Abwässer, mit dem Gleichheitssatz vereinbar wäre (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O.).

    Er fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden (vgl. Urteile vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - a.a.O. und vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O.; Beschluß vom 26. Mai 1972 - BVerwG VII B 32.71 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 131 S. 54 [57]).

    Auch das Äquivalenzprinzip verlangt eine Bemessung der Gebühr nach dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten nicht (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 41.73

    Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81
    Der Gleichheitssatz verlangt, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, nicht, daß die Entwässerungsgebühren nach dem Naß der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten erhoben werden müssen (vgl. Urteile vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 S. 1 [6] und vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 S. 34 [39]).

    Er fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden (vgl. Urteile vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - a.a.O. und vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O.; Beschluß vom 26. Mai 1972 - BVerwG VII B 32.71 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 131 S. 54 [57]).

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81
    Dabei ist im Abgabenrecht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren und die damit zuläßt, an Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich dem "Typ" entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Dezember 1958 - 1 BvR 488/57 - BVerfGE 9, 3 [13]; ferner Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148]).
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81
    Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (vgl. Urteil vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 [166]).
  • BVerwG, 26.05.1972 - VII B 32.71

    Heranziehung zu einmaligen Anschlussgebühren für den Anschluss von Grundstücken

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81
    Er fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden (vgl. Urteile vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - a.a.O. und vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O.; Beschluß vom 26. Mai 1972 - BVerwG VII B 32.71 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 131 S. 54 [57]).
  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65

    Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81
    Dabei ist im Abgabenrecht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren und die damit zuläßt, an Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich dem "Typ" entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Dezember 1958 - 1 BvR 488/57 - BVerfGE 9, 3 [13]; ferner Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148]).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81
    Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 1959 - 2 BvL 10/59 - BVerfGE 9, 334 [337] und vom 14. April 1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319 [330]).
  • BVerwG, 14.04.1967 - VII C 15.65
    Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81
    Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - BVerwGE 26, 317 [320]).
  • BVerwG, 06.05.1977 - 7 C 67.75

    Lautsprecher im Hotel - Rundfunkgebühren - Rundfunkverteilungsanlage -

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81
    Der Äquivalenzgrundsatz ist der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, daß die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. Urteil vom 6. Mai 1977 - BVerwG VII C 67.75 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 34 S. 26 [30]).
  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81
    Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 1959 - 2 BvL 10/59 - BVerfGE 9, 334 [337] und vom 14. April 1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319 [330]).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 , Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 53 S. 37 ).

    Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfG, Beschluß vom 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283 , Beschluß vom 28. Januar 1970 - 1 BvL 4/67 - BVerfGE 27, 375 ; BVerwG, Urteil vom 16. September 1981, a.a.O., S. 14), solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57, 70/63 - BVerfGE 21, 12 ;Beschluß vom 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 - BVerfGE 48, 227 ) und die Zahl der "Ausnahmen" gering ist (BVerwG, Urteile vom 16. September 1981, a.a.O., S. 14, undvom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 50 ;Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 N 1.83 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 22 S. 15).

    Dieser sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem "Typ" widersprechenden "Ausnahmen" geringfügig ist; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Grenze hierfür bei 10 % (vgl. Urteil vom 1. August 1986, a.a.O., S. 54) bzw. bei 12 % der betroffenen Fälle (BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53, S. 37 ) oder bei 20 % der betroffenen Fälle mit der Folge einer 10 %igen Gebührenmehrbelastung (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45, S. 11 ).

    Auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität (BVerwG, Urteile vom 16. September 1981, a.a.O., vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 54.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20, S. 2 undvom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 21.92 - KStZ 1995, 54) kann die dargelegte erhebliche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

    Abgesehen davon scheidet die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung durch Grundsätze der Verwaltungspraktikabilität aber aus den gleichen Gründen wie bei dem Grundsatz der Typengerechtigkeit aus, wenn eine bestimmte Quantitätsgrenze überschritten wird (vgl. Urteil vom 16. September 1981, a.a.O., S. 14); die Zahl der betroffenen Fälle ist - wie dargelegt - hier nicht mehr geringfügig.

    Dieser Grundsatz ist der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, daß die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. Urteil vom 16. September 1981, a.a.O., S. 16; Beschluß vom 25. März 1985, a.a.O., S. 39).

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.06.2021 - 2 LB 15/19

    Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form; Unrichtigkeit einer

    Dieses höhere Maß der Benutzung lässt ein lediglich an der Abwassermenge ausgerichteter Gebührenmaßstab unberücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 -, juris, Rn. 16 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - 23 B 95.1119 -, juris, Rn. 75).

    Denn eine Überschreitung des von der Klägerin angeführten Grenzwertes von 10 % bzw. 20 % kann lediglich zu der Verpflichtung einer Kommune führen, einen Starkverschmutzungszuschlag zu erheben, weil die aus einer Überschreitung des angeführten Grenzwerts folgende Mehrbelastung der Gebührenpflichtigen in diesen Fällen wegen ihrer Erheblichkeit einer Gleichbehandlung entgegenstehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 -, juris, Rn. 14).

  • BVerwG, 22.03.2007 - 10 BN 5.06

    Äquivalenzprinzip, kommunaler Abwasserverband, Rechtsnachfolge, Trägerwechsel,

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45) entschieden hat, kann dem Gleichheitssatz in einer solchen Fallgestaltung nicht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Satzungsgeber unterschiedliche Gebührensätze vorsieht, die die unterschiedlichen Vorleistungen der Nutzer berücksichtigen.

    Zwar wird ein insoweit möglicher Billigkeitsausgleich grundsätzlich nur für Einzelfälle in Betracht kommen (Urteil vom 16. September 1981, a.a.O. S. 17), weil ihre Besonderheiten durch differenzierte Beitragssätze regelmäßig nicht angemessen erfasst werden können.

    Das Heranziehungsverfahren ist in besonderer Weise geeignet, den individuellen Umständen der Altanschließer in angemessener, allerdings auch - unter entsprechender Beachtung der Vorgaben des Urteils vom 16. September 1981 (a.a.O.) - typisierender und pauschalierender Weise gerecht zu werden.

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