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   BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95   

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BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95 (https://dejure.org/1996,2237)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.1996 - 8 C 5.95 (https://dejure.org/1996,2237)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 1996 - 8 C 5.95 (https://dejure.org/1996,2237)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zurückverweisung eines Urteils wegen Verletzung von Bundesrecht - Rechtsgrundlage der Fehlbelegungsabgabe - Verhältnis des Fehlbelegungsgesetzes des Bundes zu entsprechenden landesrechtlichen Regelungen - Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abbau der Fehlsubventionierung; Wohnungsfürsorgemittelförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1997, 305
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95
    Richtige Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland, deren zuständige Behörde die Ausgleichsabgabe in Anwendung von Bundesrecht festzusetzen hatte (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 [21 ff. ], vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 116.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 [51 f.] und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 [58]).

    Für die Rechtsfigur der Organleihe ist kein Raum (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 28 f.).

    Denn § 9 AFWoG enthält keine beamtenrechtliche, sondern eine wohnungsrechtliche Regelung, die der Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile dient, ohne daß es sich bei diesen Vorteilen um eine Leistung des Dienstherrn im Rahmen des bestehenden Dienst- und Treueverhältnisses handelt (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 36 ff. m.w.N.; ebenso BVerfG, Kammerbeschluß vom 28. Dezember 1995 - 2 BvR 1971/89 - ZMR 1996, 156 f.).

    Das folgt schon aus der Rechtsnatur der Abgabe und ist um ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation willen zwingend geboten (vgl. BVerfGE 78, 249 [286 ff.]; BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 42 ff.).

    Wegen dieser "Ergänzungsbedürftigkeit" durch Landesrecht (vgl. dazu BVerfGE 78, 249 [272 ff. ]) ordnet § 9 Abs. 1 Satz 1 AFWoG mit der entsprechenden Anwendung des Fehlbelegungsgesetzes auf die Inhaber von Wohnungsfürsorgewohnungen zugleich notwendigerweise auch die entsprechende Anwendung des zum Vollzug des Bundesrechts unentbehrlichen Landesrechts an (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 27).

    Da sie kraft bundesrechtlicher Verweisung als Bundesrecht gilt (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 27 f.), kann das Revisionsgericht sie unbeschränkt selbst auslegen (§ 137 Abs. 1 VwGO).

    Die Höchstbeträge können jedoch sachgerecht nur in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse festgesetzt werden (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 28), weil sie eine über die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen hinausgehende Belastung ausschließen sollen (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 43).

    Aus diesem Grunde ermächtigt § 6 Abs. 2 Satz 5 AFWoG die Landesregierungen, die Befugnis zur rechtssatzmäßigen Bestimmung der Höchstbeträge auf andere ortsnähere Stellen zu delegieren, um örtlichen Besonderheiten des Mietniveaus in jedem Falle angemessen Rechnung tragen zu können (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 43).

    Diese müssen zugunsten der Abgabepflichtigen gegebenenfalls korrigierend berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist auch korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Zweck der Abgabe ist es von Gesetzes wegen nicht, einen finanziellen Druck auf die Mieter fehlbelegter öffentlich geförderter Sozialwohnungen und Wohnungsfürsorgewohnungen auszuüben, diese Wohnungen freizugeben (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 42).

    Das muß von Verfassungs wegen durch die Auslegung und Anwendung des § 6 AFWoG und des Landesrechts sichergestellt werden (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 41 ff.).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95
    Mit der nachträglich in das im Rahmen konkurrierender Gesetzgebung für das Wohnungswesen erlassene Fehlbelegungsgesetz (vgl. Art. 74 Nr. 18 GG; BVerfGE 78, 249 [266 ff.]) aufgenommenen Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber die gemäß Art. 72 Abs. 1 GG für die Länder ursprünglich bestehende Regelungssperre (vgl. BVerfGE 78, 249 [270 f.]) teilweise wieder aufgehoben.

    Ob und inwieweit der Bundesgesetzgeber auf einem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG a.F. annimmt oder den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung überläßt, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BVerfGE 2, 213 [224 f.]; 26, 338 [382 f.] m.w.N.; 78, 249 [270]).

    Das folgt schon aus der Rechtsnatur der Abgabe und ist um ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation willen zwingend geboten (vgl. BVerfGE 78, 249 [286 ff.]; BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 42 ff.).

    Nimmt ein Gesetzgeber den Abbau von Subventionen vermittels der Fehlbelegungsabgabe in Angriff, muß er mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG den Kreis derjenigen, bei denen er Subventionsvorteile abschöpft, so bestimmen, daß grundsätzlich alle gleichermaßen erfaßt werden, die diese Subventionsvorteile genießen (BVerfGE 78, 249 [286 ff.]).

    Wegen dieser "Ergänzungsbedürftigkeit" durch Landesrecht (vgl. dazu BVerfGE 78, 249 [272 ff. ]) ordnet § 9 Abs. 1 Satz 1 AFWoG mit der entsprechenden Anwendung des Fehlbelegungsgesetzes auf die Inhaber von Wohnungsfürsorgewohnungen zugleich notwendigerweise auch die entsprechende Anwendung des zum Vollzug des Bundesrechts unentbehrlichen Landesrechts an (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 27).

    Zwar verletzt eine zu kleine Bemessung des Erhebungsgebiets der Fehlbelegungsabgabe den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 78, 249 [286 ff.]).

    Fehlbelegende Mieter sind zu einer Ausgleichszahlung heranzuziehen, um die Mietzinsvorteile auszugleichen, auf die sie keinen Anspruch mehr haben (BVerfGE 78, 249 [278]).

    Die Gewährung und Belassung von Subventionen muß schon aus Gleichheitsgründen gemeinwohlbezogen sein (BVerfGE 78, 249 [277 f. ]).

    Ungerechtfertigte Subventionsvorteile durch die Erhebung einer Abschöpfungsabgabe auszugleichen, ist zum Wohl der Allgemeinheit geboten (vgl. BVerfGE 78, 249 [277 f. ]).

    Darin unterscheidet sich die Fehlbelegungsabgabe als Rückabwicklung fehlgeleiteter Subventionen (BVerfGE 78, 249 [287 ff. ]) von sonstigen Abgaben.

    Mietzins und Fehlbelegungsabgabe zusammen dürfen gemäß § 6 AFWoG "den Mieter nicht stärker belasten, als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte" (BVerfGE 78, 249 [278]).

  • BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89

    Rechtmäßigkeit einer Fehlbelegungsabgabe - Wohnungsfürsorge der Deutschen

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95
    Richtige Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland, deren zuständige Behörde die Ausgleichsabgabe in Anwendung von Bundesrecht festzusetzen hatte (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 [21 ff. ], vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 116.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 [51 f.] und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 [58]).

    Denn die in § 9 Abs. 1 AFWoG angeordnete entsprechende Anwendung bezieht sich ebenfalls auf die in Ausführung des Fehlbelegungsgesetzes erlassene und zu seiner Durchführung unerläßliche Höchstbetragsverordnung (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 [60]).

    Diese müssen zugunsten der Abgabepflichtigen gegebenenfalls korrigierend berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist auch korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage müßte dann vielmehr in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95
    Sie hätte zur Folge, daß jede landesgesetzliche Bestimmung über die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe zum Bestandteil der bundesrechtlichen Verweisungsnorm und insoweit ohne jede parlamentarische Prüfung durch den Bundestag für den Bereich der Wohnungsfürsorge als partielles Bundesrecht für das Gebiet des jeweiligen Landes Geltung erlangte (vgl. BVerfGE 47, 285 [313]; 67, 348 [363]).

    Dieses partielle Bundesrecht würde wiederum mit jeder Änderung der in Bezug genommenen Vorschriften durch den Landesgesetzgeber ohne jede Mitwirkung des Bundesgesetzgebers auch "automatisch" geändert (vgl. BVerfGE 47, 285 [313]; 67, 348 [363]).

    Eine derartige gesetzgebungsverlagernde dynamische Verweisung ist mit Blick auf die bundesstaatliche Kompetenzordnung unzulässig (vgl. BVerfGE 47, 285 [313]).

    Überdies engen grundrechtliche Schranken bei der Begründung von Leistungspflichten der Bürger den Rahmen zulässiger dynamischer Verweisungen zusätzlich ein (vgl. auch BVerfGE 47, 285 [312 ff.]; 78, 32 [36]).

  • BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89

    Fehlbelegungsabgabe - Regionalisierung - Bestimmung des Erhebungsgebiets -

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95
    Für das methodische Vorgehen bei ihrer Ermittlung kann deshalb von Rechts wegen zumindest im Grundsatz nichts anderes gelten als für die Aufstellung von Mietspiegeln (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 78.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 8 S. 70 [83]).

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage müßte dann vielmehr in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95
    Ob ein kommunaler Mietspiegel die materiellrechtlich maßgebende ortsübliche Vergleichsmiete für die jeweilige Wohnungskategorie zutreffend ausweist, muß vom Tatsachengericht geprüft und bei Zweifeln aufgeklärt werden (vgl. Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 10 m.w.N.).

    Ihm obliegt namentlich die Würdigung des Zahlenmaterials, insbesondere hinsichtlich der Datengewinnung und Datenverarbeitung, der Wahl der Spannbreiten, der Gewichtung von Lage, Baualter, Größe und Beschaffenheit als wohnwertbestimmende Merkmale (vgl. Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 9 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95
    Es handelt sich vielmehr um eine ähnliche Verweisung wie die eines Gesetzes auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik", die das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat (BVerfGE 49, 89 [135]).

    Ebenso wie bei dieser Art der Verknüpfung von Recht und Technik die Behörden und Gerichte gegebenenfalls die "herrschende Auffassung unter den technischen Praktikern zu ermitteln" haben (BVerfGE 49, 89 [135]), so daß es zur hinreichenden gerichtlichen Sachaufklärung in Ermangelung eigener besonderer Sachkunde der Heranziehung eines gerichtlichen Sachverständigen bedarf (vgl. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 28.90 - Buchholz 401.64 § 7 AbwAG Nr. 2 S. 4 [6] m.w.N.), muß auch die tatsächliche Brauchbarkeit des kommunalen Mietspiegels zur Feststellung der maßgebenden Vergleichsmiete erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen überprüft werden, wenn der zur Fehlbelegungsabgabe herangezogene Wohnungsinhaber den für seine Wohnung ausgewiesenen Mietwert substantiiert in Zweifel zieht.

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95
    Sie hätte zur Folge, daß jede landesgesetzliche Bestimmung über die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe zum Bestandteil der bundesrechtlichen Verweisungsnorm und insoweit ohne jede parlamentarische Prüfung durch den Bundestag für den Bereich der Wohnungsfürsorge als partielles Bundesrecht für das Gebiet des jeweiligen Landes Geltung erlangte (vgl. BVerfGE 47, 285 [313]; 67, 348 [363]).

    Dieses partielle Bundesrecht würde wiederum mit jeder Änderung der in Bezug genommenen Vorschriften durch den Landesgesetzgeber ohne jede Mitwirkung des Bundesgesetzgebers auch "automatisch" geändert (vgl. BVerfGE 47, 285 [313]; 67, 348 [363]).

  • BVerfG, 30.05.1972 - 2 BvL 41/71

    Bauordnungswidrigkeit

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95
    Auch bei voller Ausschöpfung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz sind landesrechtliche Regelungen auf dem bundesgesetzlich geregelten Gebiet zulässig, wenn und soweit das Bundesrecht einen Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung enthält (vgl. BVerfGE 20, 238 [251]; 21, 106 [115]; 24, 367 [386]; 29, 125 [137]; 33, 224 [229]; 83, 24 [30]).

    Der Landesgesetzgeber muß jedoch bei der Fehlbelegungsabgabe die durch Art. 3 Abs. 1 GG bundesverfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung innerhalb seines Kompetenzbereichs sicherstellen (vgl. etwa BVerfGE 33, 224 [231]; 33, 303 [352]).

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95
    Ob und inwieweit der Bundesgesetzgeber auf einem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG a.F. annimmt oder den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung überläßt, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BVerfGE 2, 213 [224 f.]; 26, 338 [382 f.] m.w.N.; 78, 249 [270]).
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

  • BVerwG, 27.06.1984 - 8 B 163.83

    Auswirkung abweichender, zu unterschiedlicher Gebührenhöhe führender

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 28.90

    Aufklärungspflicht bei Regeln der Technik - Abwasserabgaben - Abgabenminderung

  • BVerfG, 25.02.1988 - 2 BvL 26/84

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvL 15/64

    VwGO-Ausführungsgesetz I

  • BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 24/63

    Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 S. 1 AGVwGO Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 28.12.1995 - 2 BvR 1971/89

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86

    Fehlbelegungsabgabe - Ausgleichszahlungen - Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

  • BVerfG, 22.07.1970 - 2 BvL 8/70

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Übertragung der

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 93.85

    Wohnungsbau - Fehlbelegung - Wirtschaftsraum - Begriff

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95

    Fehlbelegungsabgabe - Berücksichtigung der der in einem kommunalen Mietspiegel

    Das angefochtene Urteil beruht auf der Auslegung und Anwendung des nach § 16 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1058), anstelle dieses Bundesgesetzes - mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 und des § 10 Abs. 2 AFWoG - anzuwendenden Landesrechts (vgl. dazu Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 - m.w.N.).

    Die Höchstbetragsregelung muß die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Der für die Bemessung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstab "der bei Neuvermietungen erzielbaren Entgelte" stimmt in der Sache mit der Obergrenze der in einem kommunalen Mietspiegel zutreffend ausgewiesenen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage überein (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Da die rechtssatzmäßig festgesetzten Höchstbeträge ihrer Funktion nach einen "Mietspiegelersatz" darstellen, gilt für das methodische Vorgehen bei ihrer Ermittlung zumindest im Grundsatz nichts anderes als für die Aufstellung von Mietspiegeln (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) zutreffend ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete muß danach korrigierend zugrunde gelegt werden, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f., vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Daß Mietzins und Fehlbelegungsabgabe zusammen den Mieter nicht stärker belasten dürfen, als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278), muß von Verfassungs wegen durch die Auslegung und Anwendung des Landesrechts sichergestellt werden (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Im Interesse der Geringhaltung des Verwaltungsaufwandes an eine sachverständige örtliche Mietenermittlung anzuknüpfen, die ohnedies durchgeführt wird und von denen auch bei zivilrechtlichen Mieterhöhungsverlangen in der Gemeinde Gebrauch gemacht wird, ist sachgerecht (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Die tatsächliche Brauchbarkeit des kommunalen Mietspiegels zur Feststellung der maßgebenden Vergleichsmiete ist im Rechtsstreit erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen, wenn der zur Fehlbelegungsabgabe herangezogene Wohnungsinhaber - wie der Kläger - den für seine Wohnung zugrunde gelegten Höchstbetrag durch den Hinweis auf einen im Mietspiegel ausgewiesenen niedrigeren Mietwert substantiiert in Zweifel zieht (vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 10 m.w.N. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Dem Tatsachengericht obliegt dann namentlich die Würdigung des Zahlenmaterials, insbesondere hinsichtlich der Datengewinnung und Datenverarbeitung, der Wahl der Spannbreiten, der Gewichtung von Lage, Baualter, Größe und Beschaffenheit als wohnwertbestimmende Merkmale (vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 9 m.w.N. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

  • BVerwG, 18.11.1998 - 8 C 9.97

    Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen; Fehlbelegungsabgabe; verfassungskonforme

    Dieser Maßstab stimmt in der Sache mit der Obergrenze der in einem kommunalen Mietspiegel zutreffend ausgewiesenen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage überein (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 BVerwG 8 C 22-24.94 und BVerwG 8 C 5.95 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 14 S. 10 und vom 8. November 1996 BVerwG 8 C 12.95 -, a.a.O. S. 28).
  • VG Koblenz, 15.10.2001 - 8 K 3255/00

    Klage gegen eine Fehlbelegungsabgabe; Zulässigkeit einer Anfechtungsklage trotz

    Insoweit sei lediglich angemerkt, dass der von der Beklagten berücksichtigte Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete in Höhe der durchschnittlichen Kosten der Schönheitsreparaturen und der kleineren Instandhaltungskosten nur dann rechtmäßig ist, wenn diese Kosten laut Mietvertrag vom Vermieter zu tragen sind, denn nur dann sind sie im örtlichen Mietspiegel nicht enthalten (BVerwG, Urteil vom 07.06.1996 - 8 C 5.95 - unter Hinweis auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 06.09.1994 - 7 A 12455/93 -).
  • BVerwG, 29.07.1997 - 8 B 155.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Davon abgesehen ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ebenfalls bereits geklärt, daß die Obergrenze der in einem kommunalen Mietspiegel zutreffend ausgewiesenen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Beschränkung der Fehlbelegungsabgabe zugrunde zu legen ist, weil sie mit dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Maßstab "der bei Neuvermietungen erzielbaren Entgelte" in der Sache übereinstimmt (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 14 S. 10 und vom 8. November 1996 - BVerwG 8 C 12.95 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15 S. 23 ).
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